: Keine Anrechung des Barwerts der Altersversorgung auf Handelsvertreterausgleichsanspruch
LG München I, Vorbehaltsurteil vom 8.12.2008 -14HK O 24599/07; nicht rechtskräftig
Leitsatz
1. Mangels „funktioneller Verwandtschaft" ist der Kapitalwert einer vom Prinzipal finanzierten Altersversorgung nicht im Regelfall aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch eines Handels- oder Versicherungsvertreters nach § 89b HGB anzurechnen (Abweichung von BGH vom 23.5.1966 - VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268 ff.; BGH vom 17.11.1983 - I ZR 139/81, BB 1984, 168 f.; BGH vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01, BB 2003, 330; BGH vom 20.11.2002 - VIII ZR 211/01, NJW 2003, 1244 ff.).
2. Zumindest seit 1988 ist nach den Bestimmungen des Vertreterversorgungswerks der Beklagten eine Doppelbelastung des Prinzipals auch bei Gewährung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 Beklagte HGB ausgeschlossen.
§ 89b HGB
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Anrechnung der von der Beklagten gewährten Altersvorsorgung auf den Anspruch des Klägers auf Versicherungsvertreterausgleich.
Der Kläger war von 1963 bis 1971 zunächst als Angestellter für die Beklagte tätig. Seit 1963 war er Mitglied der X., in die sowohl der Kläger als auch die Beklagte bzw. deren Konzernmutter zugunsten des Klägers Beiträge leisteten. Am 25.6.1971 schlossen die Parteien einen Vertretungsvertrag, nach dem der Kläger ab dem 1.7.1971 für die Beklagte als selbstständiger Versicherungsvertreter (Generalvertreter) tätig wurde. Mit Schreiben vom 28.7.1971 gab die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage. Bezüglich der Einzelheiten verwies das Schreiben auf die beigefügten „Bestimmungen für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Vertreter, die ausschließlich für die X. Gesellschaften tätig sind" vom 5.10.1966 (Versorgungsbestimmungen 1966). Ergänzend enthielt das Schreiben eine Bestimmung, wonach zugesagte Renten nicht oder nicht mehr gezahlt werden, wenn oder sobald aus dem vom Kläger verwalteten Bestand ein Ausgleichsanspruch hergeleitet wird. Mit Schreiben vom 1.12.1988 teilte die Beklagte dem Kläger den Stand der erreichten Alterssicherung mit und erklärte zugleich, dass diese Leistungen nach Maßgabe der beigefügten VVW-Bestimmungen gewährt würden.
Wegen Erreichens des 65. Lebensjahres endete die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte am 31.12.2004. Seit dem 1.1.2005 erhält der Kläger aus der X. eine monatliche Rente in Höhe von derzeit 1 506,10 Euro und vom Vertreterversorgungswerk (VVW), einer rechtlich unselbstständigen Untergliederung der Beklagten, eine monatliche Rente von derzeit 3 051,90 Euro. Mit Schreiben vom 15.11.2005 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Berechnungen des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB vorzunehmen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.12.2005 mit, dass sich sein rechnerischer Ausgleichsanspruch auf 300 723,62 Euro beläuft, lehnte jedoch eine Auszahlung mit der Begründung ab, dass auf diesen Betrag der Barwert der dem Kläger gewährte Altersversorgung in Höhe von 532 890 Euro anzurechnen sei. Die auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs geltend gemachte Klage hatte im Wesentlichen Erfolg.
Aus den Gründen
II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB in Höhe von 300 723,62 Euro zu.
Dass dem Kläger gegen die Beklagte bei Außerachtlassung der dem Kläger gewährten Altersversorgung ein Ausgleichsanspruch in Höhe von zumindest 300 723,62 Euro zustünde, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Keine wirksame Vereinbarung der Anrechnung der Altersversorgung auf den Ausgleichanspruch
1. Eine wirksame Vereinbarung hinsichtlich der Anrechnung des Barwertes der Altersvorsorge auf den Ausgleichsanspruch haben die Parteien nicht getroffen.
Zwar sind die VVW-Bestimmungen wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden
a) Zwar sind die VVW-Bestimmungen der Beklagten im Dezember 1988 wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen worden ... [wird ausgeführt]
Jedoch ist die dort festgelegte Anrechnungsregelung unwirksam
b) Allerdings ist die in Punkt 10.1 der VVW-Bestimmungen als „Klarstellung" bezeichnete Regelung über die Anrechnung des Versorgungsbarwertes auf den Ausgleichsanspruch unwirksam.
Eine Klausel, die eine zwingende Anrechnung des Barwertes einer vom Prinzipal gewährten Altersvorsorge auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des BGH wegen Verstoßes gegen § 89b Abs. 4 HGB sowie gegen § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01 = BB 2003, 330 und 211/01, = NJW 2003, 1241 ff. und 1244 ff.).
Dies trifft auch auf Punkt 10.1 der VVW-Bestimmungen zu. Nach deren Wortlaut soll ganz klar ein Ausgleichsanspruch in Höhe des Barwerts einer Rentenanwartschaft nicht entstehen.
Darin liegt eine nach § 89b Abs. 4 HGB unzulässige Vorausverfügung über den Ausgleichsanspruch.
Zudem wird der Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt, indem eine nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB vorzunehmende Billigkeitsabwägung vollständig ausgeschlossen wird. Dass die Beklagte diese Klausel lediglich als „Klarstellung" bezeichnet und sich fälschlicherweise auf die Rechtsprechung des BGH beruft, aus der sich gerade keine automatische Anrechnung ergibt, ändert daran nichts.
Im Gegenteil ist die Klausel insofern auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam (vgl. BGH vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01, BB 2003, 330).
Eine Anrechnung scheidet auch unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit aus
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB eine Anrechnung des Barwerts der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch nicht möglich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind im Regelfall ausschließlich mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen, so dass der nach der Vorteils- und Verlustprognose des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 HGB in Betracht kommender Ausgleich - soweit der Kapitalwert der Versorgungszusage den Ausgleichsanspruch abdeckt - grundsätzlich nicht ungekürzt entsteht (vgl. BGH vom 23.5.1966, VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268 ff., BGH vom 17.11.1983 - I ZR 139/81, BB 1984, 168 f., BGH vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01, BB 2003, 330 und vom 20.11.2002 - VIII ZR 211/01 a.a.O.).
Von einem derartigen Regelfall ist nach Ansicht des BGH insbesondere dann auszugehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausgleichsanspruch und Versorgungsleistung besteht (vgl. BGH vom 17.11.1983, a.a.O.). Diese Sichtweise des BGH beruht maßgeblich auf zwei Erwägungen. Zum einen nimmt der BGH eine „funktionelle Verwandtschaft" von Ausgleichs- und Altersversorgung an, zum anderen geht er von einer unbilligen Doppelbelastung des Prinzipal aus, wenn dieser neben der von ihm finanzierten Altersvorsorge auch noch den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zahlen müsste.
Beide Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Bruch mit der BGH-Rechtsprechung: Keine „funktionelle Verwandtschaft" von Altersvorsorge und Ausgleichsanspruch
a) Soweit der BGH annimmt, dass Altersvorsorge und Ausgleichsanspruch eine „funktionelle Verwandtschaft" aufweisen, folgt dem das Gericht im Allgemeinen und für den vorliegenden Fall im Besonderen ausdrücklich nicht.
Es mag zwar sein, dass der Ausgleichsanspruch auch der Sicherung der Altersversorgung des Handelsvertreters dienen soll.
Das ändert aber nichts daran, dass ein Anspruch auf eine Barabfindung und der Barwert einer Rente funktionell grundverschieden sind.
Über den Ausgleichsanspruch kann der Vertreter frei verfügen. Er kann ihn für seine Alterssicherung einsetzen - muss dies aber nicht. Wenn er es tut, kann er frei entscheiden, bei welchem Unternehmen und in welcher Anlageform er sein Kapital anlegt und welche Risiken er dabei eingeht.
Stattdessen kann er das Kapital beispielsweise auch zur Ablösung der Finanzierung für eine selbstgenutzte Immobilie verwenden oder es seinen Kindern oder Enkeln zuwenden. Auch insoweit steht es dem Vertreter und nicht seinem Prinzipal frei, auszuwählen, welche Verlust- und Insolvenzrisiken der Vertreter eingeht.
Mit anderen Worten: Der Ausgleichsanspruch ist multifunktional, eine vom Prinzipal gewährte Altersversorgung hingegen monofunktional. Sie kann allein der Alterssicherung des Klägers dienen, und zwar auch dann, wenn er einer zusätzlichen Alterssicherung gar nicht bedarf.
Insofern ist auch von besonderem Interesse, dass die Beklagte den Kläger im Zusageschreiben vom 28.7.1971 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eigene Bemühungen um seine Alterssicherung durch die Versorgungszusage nicht entbehrlich werden.
Dieser Rat war auch berechtigt, da die VVW-Bestimmungen zahlreiche einseitige Widerrufs-, Entziehungs- und Kürzungsrechte zugunsten der Beklagten enthalten.
So folgt u.a. aus Punkt 4.3 der VVW-Bestimmungen, dass der Kläger bis zum Beginn der Rentenzahlung bei rückläufiger Bestandsentwicklung mit einer Herabsetzung seiner Alterssicherung rechnen musste. Wenn aber der Kläger ohnehin zu einer eigenständigen Altersvorsorge genötigt war, dann ist es unbillig, ihm im Wege der Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch eine zusätzliche Alterssicherung aufzunötigen.
Gegen eine funktionelle Verwandtschaft von Ausgleichsanspruch und Altersvorsorge spricht vorliegend auch, dass nach den VVW-Bestimmungen trotz Unverfallbarkeit auch eine nachträgliche Kürzung oder Entziehung der gewährten Leistung möglich ist. Darauf, dass eine Kürzung bislang nicht erfolgt ist und hierbei auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an (andere Auffassung BGH vom 17.11.1983, BB 1984, 168 f., OLG München vom 30.6.2005 - 23 U 2382/05, VersR 2006, 1122 ff.). Allein der Umstand, dass der Kläger mit einer Kürzung rechnen muss, zwingt ihn bei der gebotenen Vorsicht, Rücklagen für eine eigenständige Alterssicherung bereitzuhalten.
Demgegenüber steht der Ausgleichsanspruch fest und kann vom Kläger in voller Höhe beispielsweise für die eigene Alterssicherung eingesetzt werden oder für andere Zwecke. Ob, wie die Beklagte vorträgt, einzelne oder alle entsprechenden Klauseln unwirksam sind bzw. ob sich die Beklagte im Hinblick auf das BetrAVG auf einzelne Klauseln nicht berufen kann, ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB unbeachtlich. Es kann dem Kläger nicht zugemutet werden, sich erst durch Einholung von kostenpflichtigem Rechtsrat oder durch das Führen eines Prozesses Sicherheit über die Sicherheit seiner Altersvorsorge zu verschaffen.
Somit ist vorliegend aus zwei Gründen nicht von einer für eine Anrechnung unter Billigkeitsgesichtspunkten sprechenden „funktionellen Verwandtschaft" von Ausgleichsanspruch und Altersvorsorge auszugehen: Zum einen kann die Gewährung einer Rente mit der Alterssicherung von vornherein nur eine der möglichen Funktionen des Ausgleichsanspruchs erfüllen.
Zum anderen erfüllt vorliegend die zugesagte Altersversorgung noch nicht einmal diese Funktion, da sie trotz Unverfallbarkeit vor und nach Rentenbeginn mit Unsicherheit belastet ist. Diese Umstände sprechen im Rahmen der Billigkeitserwägung nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB nicht für, sondern ganz klar gegen eine Anrechnung des Barwerts der Altersvorsorge auf den Ausgleichsanspruch.
Hinzu kommt, dass ein Barausgleich nach § 89b HGB statt einer Rentenzahlung auch dem Wesen des Handelsvertreters als einer selbständig agierenden unternehmerischen Person entspricht, während die Anrechnung unter Billigkeitsgesichtspunkten eher angemessen wäre bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Verweis des BGH auf eine Doppelbelastung des Prinzipals ist im Streitfall nicht einschlägig
b) Soweit der BGH eine Anrechnung der vom Prinzipal finanzierten Altersvorsorge auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters mit der andernfalls eintretenden Doppelbelastung des Prinzipals begründet, so ist dieser Gesichtspunkt zumindest im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Eine Doppelbelastung der Beklagten droht selbst dann nicht, wenn der Barwert der Altersversorgung bei der der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs des Klägers vollständig unberücksichtigt bleibt.
aa) Der Grund hierfür ist aber nicht etwa, dass sich die von der Beklagten gewährte Alterssicherung über Steuervorteile oder das angebliche Vorversterben der Versicherungsvertreter selbst finanziert. Maßgeblich für die Ermittlung einer Doppelbelastung ist, was der Vertreter tatsächlich an Rente erhält. Wie die Beklagte diese Leistung genau finanziert hat, ist irrelevant (vgl. BGH vom 17.11.1983, BB 1984, 168 f.; OLG München vom 21.12.2005 - 7 U 2941/05, VersR 2006, 1123 f.). Entscheidend ist nur, dass die Mittel von ihr und nicht vom Vertreter selbst stammen. Wenn es ihr durch ihr Geschick gelingt, ihren Mitteleinsatz möglichst gering zu halten, so ist es nicht unbillig, wenn er dieser Vorteil verbleibt.
bb) An einer Doppelbelastung fehlt es vorliegend hingegen, weil sich die Beklagte gegen diese Gefahr doppelt abgesichert hat.
Unwirksam ist zwar die Vereinbarung einer Anrechnung des Barwerts der Altervorsorge aus dem Ausgleichsanspruch gemäß Punkt 10.1 der VVW-Bestimmungen.
Wirksam ist hingegen umgekehrt die nach Punkt 10.2 vorgesehene Anrechnung des Ausgleichsanspruchs auf die zugesagte Alterssicherung.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind sogar Klauseln zulässig, nach denen im Fall der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs der Anspruch auf eine zugesagte unternehmerfinanzierte Altersversorgung ganz entfällt, selbst wenn diese erheblich wertvoller ist als der Ausgleichsanspruch (vgl. BGH vom 21.5.2003, NJW 2003, 3350 f.). Daher muss erst recht eine Regelung zulässig sein, nach der wie vorliegend der Ausgleichsanspruch auf die zugesagte Altersversorgung lediglich angerechnet wird.
Auch § 3 BetrAVG steht einer Kürzung bzw. einer Streichung der Rente des Klägers durch die Beklagte nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift, die über § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG auch für selbständige Handels- bzw. Versicherungsvertreter gilt, dürfen unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter strengen Voraussetzungen abgefunden werden.
Die Vorschrift verbietet es jedoch nicht, eine entsprechende Vereinbarung von vornherein zu treffen (vgl. BGH vom 21.5.2003, a.a.O.). Bereits im Zusageschreiben vom 28.7.1971 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Leistungen nicht oder nicht mehr gewährt würden, wenn oder sobald aus dem vom Kläger verwalteten Bestand ein Ausgleichsanspruch hergeleitet wird. Durch die Einbeziehung der VVW-Bestimmungen wurde diese Bestimmung lediglich dahingehend abgemildert, dass an die Stelle eines Komplettentzugs eine Anrechnungsregelung trat. Der Anspruch des Klägers auf Altersversorgung entstand somit von vornherein nur mit der Einschränkung, dass er auf die Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs verzichtet. Eine nachträgliche Entziehung der Alterssicherung unter Verstoß gegen § 3 BetrAVG kommt daher nicht in Betracht.
c) Für eine Anrechnung der Altersversorgung unter Billigkeitsgesichtspunkten könnte vorliegend allenfalls sprechen, dass der Kläger von Anfang an wusste, dass die Beklagte von einer Anrechenbarkeit ausgeht und sich damit zumindest 1988 auch einverstanden erklärt hat. Darauf, dass die entsprechende Klausel der VVW-Bestimmung unwirksam ist, kommt es im Rahmen der Billigkeitserwägung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB nicht an (vgl. BGH vom 20.11.2002, a.a.O., und OLG München vom 21.12.2005, a.a.O.). Allerdings überwiegen nach Ansicht des Gerichts die gegen eine Anrechnung sprechenden Umstände. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Kläger seine Bedenken gegen die Anrechnung erst nach dem Ende seiner Tätigkeit geäußert hat. Hätte er dies früher getan, so hätte dies die Zusammenarbeit mit der Beklagten belasten können.
d) Im Ergebnis entspricht es daher unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit, dass der Kläger den Ausgleichsanspruch ungekürzt und den Barwert der Altersversorgung geltend machen kann...