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Wirtschaftsrecht
01.10.2014
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Keine Anerkennungsfähigkeit von Urteilen des Fürstentums Liechtenstein

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.7.2014 – 5 U 146/12

Leitsätze

1. Urteile des Fürstentums Liechtenstein sind, da die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, nicht anerkennungsfähig, § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Allein auf Grund der Tatsache der Existenz eines Liechtensteinischen Titels kann eine entsprechende Verurteilung in Deutschland daher nicht erfolgen. Es bedarf vielmehr einer selbständigen Überprüfung des Sachverhalts und einer eigenständigen Entscheidung, ggfs. auch auf der Basis des Liechtensteinischen Rechts. 2.

2. Die Umstellung einer zunächst nur auf die Existenz des Liechtensteinischen Titels gestützten Klage auf den dahinter stehenden Streitgegenstand stellt eine Klagänderung dar, die in der Berufung nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist.

Aus den Gründen

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Nachlassverwalter nach ihrem verstorbenen Ehemann Prozesskosten aus einer Reihe von gerichtlichen Verfahren, die sie gegen ihren damals noch lebenden, im Jahr 2011 verstorbenen Ehemann in Liechtenstein geführt und jeweils gewonnen hat; Liechtenstein war der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eheleute.

Die Klägerin legt dazu liechtensteinische Kostentitel über einen Betrag von insgesamt 21.869,36 Euro vor. Bei den Verfahren, die den geltend gemachten Kosten und Kostentiteln zugrundeliegen, handelt es sich um ein Verfahren wegen (Trennungs-)Unterhalts, ein vom Erblasser gegen die Klägerin geführtes Verfahren wegen Herausgabe eines in ihrem Besitz befindlichen PKW, ein Verfahren zur Abgabe des Offenbarungseides durch den Erblasser, sowie Kosten diverser Vollstreckungsversuche gegen den Erblasser aus den erstrittenen Titeln in Liechtenstein. Da Verfahren teils über mehrere Instanzen geführt wurden, liegen teils mehrere Kostentitel zum selben Verfahrensgegenstand vor.

Der Erblasser ist verstorben, während in Liechtenstein ein Scheidungsverfahren zwischen den Eheleuten anhängig war. In der Folge haben die Klägerin und Verwandte des Erblassers sowohl in Liechtenstein, als auch in Deutschland gerichtlich darum gestritten, wer den Erblasser beerbt habe. Dabei war die Klägerin der Auffassung, dass sie auf Grundlage eines vor der gemeinsamen Auswanderung aus Deutschland mit ihrem Mann geschlossenen Ehe- und Erbvertrags Alleinerbin sei. Dem sind die liechtensteinischen Gerichte unter Anwendung liechtensteinischen Erbrechts gefolgt; das Fürstliche Landgericht in Vaduz hat daher das in Liechtenstein belegene bewegliche und unbewegliche Vermögen des Ehemanns, sowie das bewegliche Vermögen des Ehemanns im Ausland, „auf welches das fürstliche Landgericht Zugriff hat“, der Klägerin eingeantwortet (Beschluss des Fürstlichen Landgerichts Vaduz v. 27.12.2012, in Kopie Bl. 183 d. A.). Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Hamm insbesondere aufgrund Anwendung von § 2077 Abs. 1 BGB zwischenzeitlich - nach Erlass des angefochtenen Urteils im hiesigen Verfahren - für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen rechtskräftig entschieden, dass die Klägerin nicht Erbin geworden sei (OLG Hamm, Urteil vom 4.7.2013 – 10 U 122/12 –, juris).

Näher zum Hintergrund der in Liechtenstein geführten Verfahren hat die Klägerin in erster Instanz nicht vorgetragen. Sie hat sich vielmehr auf die Vorlage des jeweiligen Tenors der fraglichen Entscheidungen beschränkt, aus denen sich die Verurteilung bzw. Verpflichtung des Erblassers zur Tragung der im vorliegenden Verfahren eingeklagten Kosten ergibt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte auf Grundlage der liechtensteinischen Titel ohne Weiteres gleichlautend zu verurteilen sei.

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin weiterhin ihren Wohnsitz in Liechtenstein hat, hat der Beklagte in erster Instanz die Einrede des § 110 ZPO erhoben.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Klage sei zulässig, insbesondere fehle der erhobenen Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis auch bei anerkennungsfähigen ausländischen Titeln nicht und auch dann nicht, wenn statt eines Sachurteils auch ein Vollstreckungsurteil erwirkt werden könnte. Im Fall vorliegender ausländischer Entscheidungen bestehe dann Bindungswirkung, mit der Folge, dass nur ein mit den ausländischen Titeln übereinstimmendes Urteil möglich und dementsprechend vorliegend die Klage begründet sei. Soweit zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung das Verfahren um die Erbenstellung der Klägerin in Deutschland noch nicht rechtskräftig entschieden war, hat das Landgericht angenommen, dass der Streit um die Erbenstellung für seine Entscheidung nicht vorgreiflich sei.

Auf die vom Beklagten erhobene Einrede des § 110 ZPO hat das Landgericht im ansonsten zusprechenden Urteil und ohne der Klägerin eine Frist hierfür zu setzen, ausgesprochen, dass die Klägerin dem Beklagten Prozesskostensicherheit i. H. v. 5.000 Euro zu leisten habe.

Mit seiner Berufung möchte der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Er verweist darauf, dass Liechtenstein weder Mitglied der EU ist, noch staatsvertragliche Regelungen mit Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen bestehen. Da außerdem im Verhältnis zu Liechtenstein die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei, könnten gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die liechtensteinischen Entscheidungen auch nicht nach § 328 ZPO anerkannt werden. Es sei daher gerade nicht richtig, dass nur ein mit den liechtensteinischen Titeln übereinstimmendes Sachurteil ergehen könne.

Soweit im Zeitpunkt der Berufungseinlegung das in Deutschland um die Erbenstellung der Klägerin geführte Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden war, hat der Beklagte außerdem gemeint, die Klage sei bereits unschlüssig, da auf Grundlage der von der Klägerin in jenem Verfahren vertretenen Auffassung, wonach sie Alleinerbin sei, Konfusion eingetreten sein würde.

Der Beklagte beantragt:

Unter Abänderung des am 26.07.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, AZ 10 O 92/12 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat zunächst im Wesentlichen das landgerichtliche Urteil in der Sache als richtig verteidigt.

Mit Verfügung vom 7.11.2012 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil es im Verhältnis zu Liechtenstein tatsächlich an der Verbürgung der Gegenseitigkeit fehlen dürfte, und dass die klägerischen Ansprüche außerdem durch Konfusion erloschen sein dürften, falls die Klägerin tatsächlich Erbin ihres Ehemannes geworden wäre. Die Parteien haben daraufhin übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt, das antragsgemäß angeordnet wurde. Mit Schriftsatz vom 15.4.2014 hat die Klägerin das Verfahren wieder angerufen. Sie hat dabei ergänzend zu den Sachverhalten vorgetragen, die ihrer Auffassung nach die liechtensteinischen Titel in der Sache rechtfertigen, was Trennungsunterhalt und den Streit um einen PKW betrifft. Gegenüber dem Ausspruch des Landgerichts, wonach sie, die Klägerin, eine Prozesskostensicherheit i. H. v. 5.000 Euro zu tragen habe, hat sie außerdem mit dem genannten Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt mit der Begründung, dem Beklagten stehe die Einrede des § 110 ZPO nicht zu, da nach Absatz 1 dieser Vorschrift eine solche Sicherheit von Einwohnern eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht verlangt werden könne, und Liechtenstein ein solcher Mitgliedstaat sei.

Der Beklagte hat den neuen Sachvortrag bestritten und geltend gemacht, die liechtensteinischen Entscheidungen beruhten auf unvollständigen und unrichtigen Angaben und seien deshalb nach liechtensteinischem Recht unrichtig. Weiter hält er die Klage für unzulässig, da sie vor das Amtsgericht - Familiengericht - gehöre.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte die Einrede des § 110 ZPO zurückgenommen. Die Parteien haben daraufhin im Hinblick auf die darauf bezogene Anschlussberufung keine Anträge gestellt.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die vorliegenden liechtensteinischen Titel stützen, weil im Verhältnis zu Liechtenstein die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (1.).

Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz ergänzend vorträgt, liegt darin eine auf eine Klageänderung gestützte Hilfsanschlussberufung, die zwar zulässig, jedoch nicht begründet ist, weil die Klageänderung jedenfalls nicht sachdienlich ist (2.).

1. Das Landgericht hat zwar die Klage richtig für zulässig gehalten, weil das Rechtsschutzbedürfnis für eine inländische Leistungsklage selbst dann nicht zu verneinen ist, wenn ein anerkennungsfähiges ausländisches Urteil vorliegt und daher (auch) ein Vollstreckungsurteil nach §§ 722, 723 ZPO erwirkt werden könnte (BGH, Urteil vom 26.11.1986 - IVb ZR 89/85 -, juris).

Das Landgericht hat jedoch die Voraussetzungen verkannt, unter denen das dann zu erlassende Sachurteil durch die ausländische Entscheidung vorgezeichnet ist. Richtigerweise ist die allein auf die ausländischen Titel gestützte Klage daher abzuweisen.

a) Das Landgericht hat im Ergebnis angenommen, dass das Vorliegen der liechtensteinischen Entscheidungen für sich und ohne Weiteres dazu führe, dass vom deutschen Gericht nur eine mit den ausländischen Entscheidungen übereinstimmende Sachentscheidung getroffen werden könne.

Damit hat das Landgericht übersehen, dass Voraussetzung dieser Wirkung ist, dass die ausländische Entscheidung gemäß § 328 ZPO anerkennungsfähig ist. Kann das Urteil danach nicht anerkannt werden, kann es auch dem deutschen Sachurteil nicht zugrundegelegt werden.

b) Dann kann die allein auf die Bindungswirkung der liechtensteinischen Entscheidungen gestützte Klage jedoch keinen Erfolg haben.

Denn zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass die streitgegenständlichen liechtensteinischen Entscheidungen wegen § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht anerkennungsfähig sind, weil im Verhältnis zu Liechtenstein die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Das entspricht der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Anhang IV „Liechtenstein“ m. w. N.; die a. a. O. zitierte Entscheidung BGH, Urteil vom 10. Dezember 1976 – V ZR 145/74 –, BGHZ 68, 16-18 [=DB 77, 718], lässt die Frage allerdings ausdrücklich offen); Vortrag, aus dem sich anderes ergeben könnte, hat die Klägerin auch nach Hinweis des Senats auf die fehlende Verbürgung der Gegenseitigkeit nicht gehalten.

2. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz ergänzend zu den hinter den liechtensteinischen Titeln liegenden Sachverhalten vorträgt, liegt darin eine hilfsweise Klageänderung (a)).

Die Klageänderung ist aber jedenfalls nicht i. S. d. § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich. Es kann daher offenbleiben, ob sie auf der Entscheidung über die Berufung ohnehin zu-grundezulegende Tatsachen gestützt werden könnte (b)).

Die auf die beabsichtigte, jedoch unzulässige Klageänderung gestützte Hilfsanschlussberufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen, über die gleichfalls als Hilfsanschlussberufung auszulegende Anschlussberufung gegen die Festsetzung einer Prozesskostensicherheit ist nicht zu entscheiden (c)).

a) Soweit die Klägerin ihre Klage statt auf die in erster Instanz nur vorgelegten liechtensteinischen Titel nunmehr auf die diesen Titeln zugrunde liegenden Sachverhalte stützen möchte, liegt darin eine Klageänderung i. S. d. § 533 ZPO. Denn eine mit dem jetzt neu gehaltenen Vortrag begründete Klage hat einen anderen Streitgegenstand, als ihn die bisher erhobene und mit der Existenz als anerkennungsfähig behaupteter liechtensteinischer Entscheidungen begründete Klage hatte.

Während die Klage bisher auf die schlichte Existenz der ausländischen Titel gestützt war – deren materieller Hintergrund gleichgültig bleiben konnte und offen blieb –, soll sie jetzt auf die nach liechtensteinischem Recht zu beurteilenden Ehe- und Vermögensverhältnisse während der Ehe bzw. auf die Eigentumsverhältnisse an einem PKW, auf daraus nach liechtensteinischem Recht resultierende Ansprüche und die nach liechtensteinischem Recht eintretenden kostenrechtlichen Folgen obsiegender Entscheidungen gestützt werden. Damit wird aber ein anderer Lebenssachverhalt zur Grundlage der begehrten Entscheidung gemacht, so dass eine Klageänderung vorliegt.

b) Diese Klageänderung ist in der Berufungsinstanz nicht zulässig.

Da der Beklagte nicht eingewilligt hat, indem er umgekehrt die Zulässigkeit der Klage auch im Hinblick auf den neuen Vortrag gerügt hat, wäre die Klageänderung gemäß § 533 ZPO nur zulässig, wenn sie sachdienlich wäre und auf Tatsachen gestützt werden könnte, die das Berufungsgericht der Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrundezulegen hat. Das ist jedoch nicht der Fall; es fehlt bereits an der Sachdienlichkeit.

aa) Der Klageänderung fehlt die Sachdienlichkeit unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Prozessökonomie schon deswegen, weil sie zur Beurteilung völlig neuen Prozessstoffs führen würde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (zum Fehlen der Sachdienlichkeit in diesem Fall vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 533 Rn. 6); denn weder war bislang näherer Vortrag erforderlich oder gehalten zu den tatsächlichen Verhältnissen, die den Erlass der liechtensteinischen Titel berechtigt erscheinen lassen sollen, noch zum liechtensteinischen Recht, auf dessen Grundlage diese Beurteilung zu erfolgen hätte.

Hinzu kommt, dass über den Hauptsacheausspruch des liechtensteinischen Urteils zum Trennungsunterhalt bereits ein erstinstanzliches Verfahren beim Familiengericht anhängig ist, in dem der für die geänderte Klage im hiesigen Verfahren gegebenenfalls erforderliche Vortrag zu den tatsächlichen wie rechtlichen Verhältnissen gleichermaßen erforderlich ist, und in dem ggf. über dieselben Fragen Beweis zu erheben ist. Es liegt auf der Hand, dass es allein prozessökonomisch ist, diese Fragen in einem Verfahren zu konzentrieren, das - nachdem der Senat über jenes Verfahren nicht entscheiden kann -  allein das anhängige erstinstanzliche Verfahren sein kann.

Es kommt daher bereits nicht mehr darauf an, dass die Sachdienlichkeit auch deshalb fehlen dürfte, weil (auch) der geänderte Streitgegenstand - bezüglich des Trennungsunterhalts ohnehin, bezüglich der Auseinandersetzung um den PKW nach § 266 FamFG und für die Titel bezüglich der Vollstreckungskosten als Annex zu den entsprechenden Verfahren - zur Zuständigkeit der Familiengerichte gehört, so dass die erstmalige Erhebung einer darauf gestützten Klage beim Zivilsenat des Oberlandesgerichts unzulässig und eine entsprechende Klageänderung auch deshalb nicht sachdienlich wäre.

bb) Offen bleiben kann damit, dass die Klageänderung auch nach § 533 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen sein dürfte, weil die geänderte Klage nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die nach § 529 ZPO der Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrundezulegen sind (vgl. dazu Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 533 Rn. 22).

c) Die Klägerin hat in erster Linie beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Ihr Schriftsatz vom 15.4.2014 (Bl. 137 ff. d. A.), mit dem sie den nach dem soeben Gesagten als Klageänderung auszulegenden ergänzenden Vortrag gehalten hat, ist daher als Hilfsanschlussberufung auszulegen, soweit die Klage auf den neuen Streitgegenstand gestützt werden soll. Insoweit ist die Anschlussberufung zurückzuweisen (aa)).

Soweit mit dem genannten Schriftsatz ausdrücklich Anschlussberufung eingelegt ist gegen den Ausspruch des Landgerichts zur Prozesskostensicherheit, bedarf es nach Rücknahme der Einrede des § 110 ZPO durch den Beklagten im Ergebnis keiner Entscheidung mehr (bb)).

aa) Soweit die Klägerin die Klage auf einen nach oben a) neuen Streitgegenstand stützen möchte, liegt darin eine zulässige Hilfsanschlussberufung ((1)), die jedoch nach dem Gesagten zurückzuweisen ist ((2)).

(1) Anschlussberufung kann auch hilfsweise eingelegt werden für den Fall, dass dem - wie hier - in erster Linie gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung nicht gefolgt wird (Zöller/Heßler, a. a. O., § 524 Rn. 17).

Die Anschlussberufung kann außerdem stillschweigend eingelegt werden (Zöller/Heßler, a. a. O., § 524 Rn. 6), so dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob sich die ausdrückliche Einlegung einer Anschlussberufung im Schriftsatz der Klägerin vom 15.4.2014 nur auf den landgerichtlichen Ausspruch zur Prozesskostensicherheit bezieht, oder auch auf die Klageänderung.

Die Hilfsanschlussberufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt, nachdem der Klägerin eine Frist zur Berufungserwiderung nicht gesetzt war.

(2) Indem auf die Berufung das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen ist, ist die Bedingung eingetreten, unter der die Hilfsanschlussberufung eingelegt ist; über die Hilfsanschlussberufung ist daher zu entscheiden.

Sie ist jedoch ohne Weiteres zurückzuweisen, da die Klageänderung, auf die sie sich allein stützen könnte, nach dem oben b) Gesagten als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Klägerin ist damit frei, den fraglichen Anspruch anderweitig anhängig zu machen.

bb)

Soweit sich die ausdrücklich eingelegte Anschlussberufung der Klägerin gegen den Ausspruch des Landgerichts zur Prozesskostensicherheit gerichtet hat, handelt es sich, sachgerecht ausgelegt, gleichfalls um eine Hilfsanschlussberufung.

Denn sie ist nur sinnvoll für den Fall, dass die Einrede des § 110 ZPO aufrechterhalten wird und zugleich die Berufung des Beklagten keinen Erfolg hat. Denn in dem - eingetretenen - Fall, dass der Beklagte die Einrede fallen lässt und auf die Berufung die Klage abzuweisen ist, kann die Festsetzung einer Prozesskostensicherheit ohnehin nicht aufrechterhalten bleiben.

Insoweit ist daher bereits die Bedingung nicht eingetreten, unter der die Anschlussberufung eingelegt ist, so dass eine Entscheidung nicht veranlasst ist.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

2. Bei der Streitwertfestsetzung wirken sich die Hilfsanschlussberufungen der Klägerin nicht aus.

Bezüglich der gegen die Festsetzung einer Prozesskostensicherheit gerichteten Hilfsanschlussberufung ist die Bedingung nicht eingetreten, so dass über sie nicht zu entscheiden war und sie nach § 45 Abs. 2, 1 S. 2 GKG nicht streitwerterhöhend wirkt. Bezüglich der mit neuem Streitgegenstand begründeten Hilfsanschlussberufung ist darüber zwar entschieden, jedoch besteht zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Streitgegenstand wirtschaftliche Identität.

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