OLG Frankfurt a. M.:: Kein vorläufiger Rechtsschutz für den Konzernbetriebsrat der OSRAM Licht AG
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18.11.2019 – WpÜG 3/19
ECLI:DE:OLGHE:2019:1118.WPUEG3.19.00
Volltext: BB-ONLINE BBL2020-193-2
Orientierungssatz
Weil die von der BaFin zu beachtenden Regelungen des WpÜG grundsätzlich nicht drittschützend sind, kann der Konzernbetriebsrat nicht aus eigenem Recht etwaige Verletzungen geltend machen.
Aus den Gründen
I.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 11.11.2019 (Bl. 1 f. der Akte) - dort eingegangen am selben Tag - hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde eingelegt und beantragt,
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot (Barangebot) der y1 GmbH an die Aktionäre der X1 AG zum Erwerb sämtlicher nennwertloser Namensaktien der X1 AG (veröffentlicht am 07. November 2019) zu untersagen,
hilfsweise
die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Weiterhin haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers in dem vorgenannten Schriftsatz erklärt, die Beschwerdebegründung werde einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten und angekündigt, kurzfristig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen (auf Bl. 1 f. der Akte wird verwiesen).
Ein entsprechender, auf den 13. November 2019 datierter Antragsschriftsatz ist dann am Nachmittag dieses Tages bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen.
Der Beschwerdeführer beantragt in diesem,
die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot (Barangebot) der y1 GmbH an die Aktionäre der X1 AG zum Erwerb sämtlicher nennwertloser Namensaktien der X1 AG (veröffentlicht am 07. November 2019) für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache zu untersagen.
Der Beschwerdeführer legt seinem Antrag auf einstweilige Anordnung folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Am 04.10.2019 habe die Z GmbH („y- Zweck Gesellschaft I“), eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der y AG („y“), bekannt gegeben, dass die Mindestannahmequote für das am 03.September 2019 angekündigte Bar-Übernahmeangebot („1. y-Angebot“) für die Aktien der X1 AG („X“) nicht habe erreicht werden können. Mit einer Ad-hoc-Mitteilung vom 18.10.2019 habe die y angekündigt, ein zweites Übernahmeangebot für die Aktien der X unterbreiten zu wollen („2. y-Angebot“). Dieses solle von einer neu gegründeten 100-prozentigen Tochtergesellschaft der y, der y1 GmbH („y- Zweck Gesellschaft II“) abgegeben werden. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 habe sich der Beschwerdeführer daraufhin mit dem Antrag an die Beschwerdegegnerin gewandt, das 2. y-Angebot zu untersagen, da dieses vor Ablauf der am 02. Oktober 2019, 0:00 Uhr (Ortszeit, Frankfurt am Main), beginnenden Sperrfrist von einem Jahr gemäß § 26 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz („WpÜG“) erfolgt sei und dies zudem einen Missstand im Sinne der Generalklausel des § 4 Abs. 1 S. 3 WpÜG darstelle. Hierauf sei eine Reaktion der Beschwerdegegnerin nicht erfolgt. Weder habe sie den Antrag beschieden, noch habe sie Bereitschaft zu einer Auseinandersetzung mit dieser Thematik gezeigt oder ihre Rechtsansicht erläutert.
Die Angebotsunterlage für das 2. y-Angebot (die „Angebotsunterlage“) sei am 25. Oktober 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Im Folgenden sei das 2. y-Angebot von der Beschwerdegegnerin weder untersagt, noch ausdrücklich gestattet worden, so dass nach Ablauf der 10-Tages-Frist am 07.11.2019, 0:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), die Gestattungsfunktion gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG eingetreten sei. Die Angebotsunterlage für das 2. y-Angebot sei daraufhin am 07. November 2019 veröffentlicht worden. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer dann mit Schriftsatz vom 11. November 2019 die - hier Eingangs bezeichnete - Beschwerde in Form einer Untätigkeitsbeschwerde gegen das Verhalten der Beschwerdegegnerin mit dem Ziel eingelegt, diese zu einer Untersagung des 2. y-Angebots und hilfsweise zu einer Bescheidung des Antrages vom 23. Oktober 2019 gerichtlich zu verpflichten.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es bestehe ein dringendes Bedürfnis auf gerichtliches Einschreiten zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes, da die für ihn zu erwartenden Nachteile unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen seien. Auch bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache, da die Beschwerde zulässig und begründet sei. Neben der von ihm angenommenen Statthaftigkeit der Beschwerde als Untätigkeitsbeschwerde nach § 48 Abs. 3 WpÜG ist er der Auffassung, auch beschwerdebefugt zu sein. Hierzu führt er im Einzelnen aus, dass und wieso ihm einzelne von ihm in Bezug genommene Bestimmungen des WpÜG einen Drittschutz gewähren würden.
Wegen des Inhalts des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und seiner Begründung im Einzelnen wird auf den Antragsschriftsatz vom 13.11.2019
nebst Anlagen, Bl. 7 bis 240 der Akte, verwiesen.
II.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 13.11.2019 bleibt ohne Erfolg.
Der Senat hat allerdings bereits mehrfach entschieden, worauf auch der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, dass Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz in WpÜG-Verfahren auch ohne entsprechende ausdrückliche Verfahrensvorschriften dann aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes zulässig sind, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, welches ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Interessen eines Beteiligten nicht mehr genügend wahren würde.
Sachliche Voraussetzung für den Erfolg eines entsprechenden Antrags ist dabei allerdings, dass eine Endentscheidung im Sinne der zunächst vorläufigen einstweiligen Anordnung wahrscheinlich ist (vgl. insgesamt u.a. bereits Senat, Beschluss vom 27.05.2003, Az. WpÜG 1/03, Rn. 13; Beschluss vom 25.08.2003, Az. WpÜG 5/03, Rn. 15, jeweils zitiert nach juris).
Eine derartige Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2019 in der Hauptsache erfolgreich sein wird, besteht nicht.
Die von dem Beschwerdeführer ausdrücklich als Verpflichtungsbeschwerde nach § 48 Abs. 3 WpÜG erhobene Beschwerde wird vielmehr nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen sein.
Eine derartige Verpflichtungsbeschwerde gegen die Unterlassung der beantragten Verfügung der Beschwerdegegnerin ist nach § 48 Abs. 3 S. 1 WpÜG nur dann statthaft, wenn der Beschwerdeführer behaupten kann, ein entsprechendes Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln zu haben. Die Statthaftigkeit der Beschwerde setzt also voraus, dass der Beschwerdeführer das Bestehen eines entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechts geltend machen kann, also das Bestehen eines Anspruchs auf Erlass der von der Beschwerdegegnerin (nachfolgend nur: BaFin) begehrten Angebotsuntersagung, hilfsweise auf Neubescheidung des Antrags des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 08. Januar 2018, Az. WpÜG 1/17, zitiert nach juris, Rn. 40).
Das Bestehen eines derartigen subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers - seine Parteifähigkeit für vorliegendes Verfahren unterstellt - ist jedoch zu verneinen.
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Vorschriften des WpÜG grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfalten (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 08. Januar 2018, a.a.O.; vom 15. September 2014, Az. WpÜG 3/11 und vom 05. Dezember 2011 Az. WpÜG 1/11, je m.w.N. und zitiert nach juris). Dabei hat der Senat, ausgehend von der Schutznormtheorie, der für verwaltungsrechtliche Verfahren mit Drittbeteiligung zentrale Bedeutung zukommt, maßgeblich auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 2 WpÜG abgestellt, wonach die BaFin die ihr im WpÜG zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Weiterhin hat er bereits im Einzelnen ausgeführt, wieso sich auch aus der Entstehungsgeschichte zum WpÜG ableiten lässt, dass das Verwaltungsverfahren vor der BaFin mit den dabei von dieser zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften keine drittschützende Wirkung mit der Folge eigener Antrags- und Beschwerderechte Dritter haben sollte (vgl. u.a. Beschluss vom 08. Januar 2018, a.a.O., Rn. 44, m.w.N. zur Senatsrechtsprechung).
Das vorliegende Eilverfahren bietet keinen Anlass, diese grundlegende Rechtsprechung des Senats zu ändern.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung im Ausgangspunkt Sachverhalte zugrunde gelegen haben, in denen sich Aktionäre der Zielgesellschaft mit Anträgen an die BaFin gewandt haben, und nicht deren Arbeitnehmer oder deren Interessenvertretungen.
Weiterhin verkennt der Senat auch nicht, dass nicht nur die Aktionäre einer Zielgesellschaft, sondern etwa auch deren Arbeitnehmer durch ein Angebotsverfahren - wie auch im vorliegenden Beschwerdevefahren von dem Beschwerdeführer umfänglich geschildert - in ganz erheblichem Umfang aufgrund der mit einem derartigen Verfahren für die Zielgesellschaft verbundenen Folgen wirtschaftlich betroffen sein können. Eine derartige wirtschaftliche Betroffenheit alleine begründet aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Arbeitnehmer einer Zielgesellschaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Beschwerdeführer als Konzernbetriebsrat der Zielgesellschaft überhaupt auf eine derartige wirtschaftliche Betroffenheit berufen könnte, was er aber mit seiner Formulierung, er „fungiere in seiner durch das BetrVG zugewiesenen Rolle als Vertreter und Sprachrohr der Belegschaft“ möglicherweise beabsichtigt (Bl. 10 des Schriftsatzes vom 13. November 2019).
Auch aus den von dem Beschwerdeführer konkret in Bezug genommenen Normen der §§ 14 Abs. 4 S. 2 und 27 Abs. 2 WpÜG folgt ein Drittschutz begründendes subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers nicht.
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 05. Dezember 2011 (a.a.O., Rn. 42) der im dortigen Verfahren geäußerten Einschätzung widersprochen, dass durch die EU-Übernahmerichtlinie ein Paradigmenwechsel im WpÜG hin zum Individualrechtsschutz zu sehen sei. Im Einzelnen hat der Senat dort ausgeführt, dass der Gesetzgeber bereits mit dem zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen WpÜG nicht nur in Angleichung an internationale Standards Leitlinien und Rahmenbedingungen für ein faires und geordnetes Angebotsverfahren in Deutschland schaffen, sondern ausdrücklich auch die rechtliche Stellung von Minderheitsaktionären bei Unternehmensübernahmen habe stärken und die Information und Transparenz für betroffene Wertpapierinhaber und Arbeitnehmer verbessern wollen. Damit habe schon der ursprünglichen Gesetzesfassung auch das Ziel des Schutzes der Aktionäre einer Zielgesellschaft zu Grunde gelegen. Hiervon zu unterscheiden sei jedoch die Frage, auf welchem Wege und mit welchen Instrumentarien diese Intention habe erreicht werden sollen. Wie der Senat schon in seinen früheren Entscheidungen ausgeführt habe, habe das WpÜG bereits in seiner ursprünglichen Fassung, mit §§ 11, 12, 14, 15, 20, 22, 26, 27, 35, 36, 37 sowie 38 WpÜG eine Vielzahl von Vorschriften enthalten, die nach dem Willen des Gesetzgebers positive Auswirkungen für die Aktionäre der Zielgesellschaft entfalten sollten. Der Inhalt dieser Regelungen verdeutliche, dass eine Begünstigung der Rechtsstellung der Aktionäre der Zielgesellschaft auch durch die Auferlegung bestimmter Verpflichtungen auf den Bieter sowie diesbezügliche Kontroll- und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörde erreicht werden könne, die in ihrer Gesamtheit durch die Einführung eines geordneten und formalisierten Verfahrens eine deutliche Verbesserung der Rechtsstellung der Aktionäre der Zielgesellschaft bewirken würden, ohne dass dies zwangsläufig mit der Einräumung individueller und im Verwaltungs- bzw. gerichtlichen Beschwerdewege durchsetzbarer Rechte der einzelnen Aktionäre einhergehen müsse.
Dafür, dass diese Ausführungen des Senats nicht auch in Ansehung der den Arbeitnehmern und ihren betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen im WpÜG besonders eingeräumten Rechte maßgeblich sind, kann der Senat Gründe nicht erkennen. So ist etwa in § 14 Abs. 4 S. 2 WpÜG geregelt, dass der Vorstand der Zielgesellschaft die Angebotsunterlage unverzüglich dem zuständigen Betriebsrat der Zielgesellschaft oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar deren Arbeitnehmern zu übermitteln hat. § 27 Abs. 2 u. 3 WpÜG bestimmt, dass dann, wenn der zuständige Betriebsrat der Zielgesellschaft oder - sofern ein solcher nicht besteht – unmittelbar deren Arbeitnehmer, dem Vorstand eine Stellungnahme zu dem Angebot übermittelt haben, der Vorstand diese unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 27 Abs. 3 S. 1 WpÜG seiner gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 WpÜG zu veröffentlichenden eigenen Stellungnahme beizufügen hat. Zudem hat nach § 10 Abs. 5 S. 2 WpÜG der Vorstand der Zielgesellschaft den zuständigen Betriebsrat oder - sofern ein solcher nicht besteht - unmittelbar die Arbeitnehmer, unverzüglich über die Mitteilung des Bieters zur Abgabe eines Angebots zu unterrichten. All diese gesetzlichen Regelungen stärken zwar die Rechte auf Teilhabe und Information des Betriebsrats bzw. der Arbeitnehmer einer Zielgesellschaft an und in einem Bieterverfahren; dass dies aber zwangsläufig mit der Einräumung individueller und im verwaltungs- bzw. gerichtlichen Beschwerdewege gegenüber der BaFin durchsetzbarer Rechte für einen Betriebsrates oder etwa auch einen einzelnen Arbeitsnehmer einhergehen könnte, sieht der Senat nicht.
Auch aus den von dem Beschwerdeführer weiter konkret in Bezug genommenen §§ 4 Abs. 1 S. 3, 15 Abs. 1 Nr. 2 und 26 WpÜG folgt ein subjektiv-öffentliches Recht, das er gegenüber der BaFin durchsetzen könnte, nicht.
Denn auch die allgemeine Generalermächtigung der BaFin zur Missstandsbehebung gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 WpÜG und ihre Befugnis zur Untersagung eines Angebots gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG, in dessen Rahmen wiederum die in § 26 WpÜG geregelte Sperrfrist zur Abgabe eines erneuten Angebots einen besonderen Untersagungsgrund darstellt, sind Teil des durch das WpÜG gewährleisteten geordneten und formalisierten Verfahrens, durch das eine deutliche Verbesserung der Rechtsstellung nicht nur der Aktionäre der Zielgesellschaft bewirkt worden ist, sondern letztlich auch anderer durch die Auswirkungen eines Angebotes berührter Dritter, wie hier etwa die Arbeitnehmer oder auch deren Vertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Dass mit diesen genannten Regelungen jedoch unter Erweiterung des Grundsatzes des § 4 Abs. 2 WpÜG, wonach die BaFin die ihr im WpÜG zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, auch den genannten Arbeitnehmern oder den Vertretungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Verwaltungs- bzw. gerichtlichen Beschwerdeweg durchsetzbare individuelle Rechte gewährt worden sind, kann der Senat auch hier nicht erkennen.
Der von dem Beschwerdeführer konkret in Bezug genommene § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG war im Übrigen auch bereits Gegenstand vorausgehender Entscheidungen des Senats. Dort hat der Senat bereits dargelegt, dass auch aus dieser Regelung ein Drittschutz - jedenfalls der Aktionäre der Zielgesellschaft - nicht folgt (vgl. etwa Beschlüsse vom 08. Januar 2018, a.a.O., und vom 04. Juli 2003, Az. WpÜG 4/03, zitiert nach juris). Der Senat sieht auch insoweit keine Gründe, dass er im vorliegenden Hauptsacheverfahren deswegen zu einer anderen Beurteilung kommen wird, weil es sich bei dem hiesigen Beschwerdeführer nicht um einen Aktionär der Zielgesellschaft sondern um deren Konzernbetriebsrat handelt, der insbesondere etwaige Rechte „der Belegschaft“ geltend machen will.
Somit bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit der von dem Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, nach der § 26 WpÜG keine Spezialvorschrift sei, die eine Anwendung von § 4 Abs. 1 S. 3 WpÜG entgegenstehen könne.
Letztlich vermag der Senat auch nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer ausnahmsweise von Verfassungs wegen eine Beschwerdebefugnis zustehen könnte. Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass trotz des einfachgesetzlichen Ausschlusses eines Drittschutzes in § 4 Abs. 2 WpÜG dem Dritten ausnahmsweise dann eine Beschwerdebefugnis zuzubilligen sein kann, wenn dies von Verfassungs wegen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten ist, weil durch eine Verwaltungsentscheidung unmittelbar in grundrechtlich abgesicherte Positionen Einzelner eingegriffen wird (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 08. Januar 2018, a.a.O., Rn. 51, m.w.N. zur Senatsrechtsprechung). Eine derartige unmittelbare Betroffenheit in grundrechtlich abgesicherten Positionen des Beschwerdeführers, auch soweit er die Interessen der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft vertritt, ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen.
Auf den Inhalt der unmittelbar vor der Herausgabe dieser Entscheidung des Senats vorgelegten Stellungnahme der BaFin vom 15. November 2019 hat der Senat für seine Entscheidung nicht abgestellt, so dass es einer vorherigen Übersendung an den Beschwerdeführer zur Wahrung rechtlichen Gehörs nicht bedurfte.
Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat abgesehen, da diese durch das WpÜG für ein Eilverfahren nicht vorgeschrieben ist, die Hauptsache auch trotz der Eilentscheidung betrieben werden kann und für diese Entscheidung lediglich Rechtsfragen maßgeblich waren.
Nachdem der Beschwerdeführer sein Einverständnis zu einer Entscheidung über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung nicht erklärt, im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 13. November 2019 vielmehr dargelegt hat, er rege eine mündliche Verhandlung oder eine mündliche Erörterung an, war eine Hauptsacheentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich (vergleiche
§ 54 Abs. 1 WpÜG).
Eine Kostenentscheidung für den im Rahmen des Hauptverfahrens gestellten Eilantrag war nicht veranlasst.