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Wirtschaftsrecht
01.02.2008
Wirtschaftsrecht
OLG Celle: Kein pauschaler Vergütungsanspruch der Bank für Rücklastschrift/Rückscheck mangels Deckung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 3 U 152/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:

      BGB § 307 Abs. 1
      BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2
      BGB § 670

Unzulässigkeit von pauschalen Vergütungsklauseln für die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung im GiroZahlungsverkehr der Banken.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 15207

Verkündet am 7. November 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Juni 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden (4 O 506/06) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband i. S. v. § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), der gemäß seiner Satzung die Interessen von Bankkunden wahrnimmt. Die Beklagte ist eine regional tätige Sparkasse, die gemäß ihrem Preis und Leistungsverzeichnis für den Giro-Zahlungsverkehr für die Rückbuchung von Schecks-Lastschriften mangels Deckung ihren Kunden jeweils einen Betrag von 7,50 EUR berechnet (vgl. Anlage K 2, Positionen ...). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Preis und Leistungsverzeichnis, Anlage K 2, Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2006 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung u. a. hinsichtlich der oben aufgeführten Klausel auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 2006 ab.

Die streitgegenständliche Klausel war bereits Gegenstand eines zwischen den Parteien geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 4 O 159/06 - Landgericht Verden 3 U 124/06 Oberlandesgericht Celle), in dem die Beklagte erst und zweitinstanzlich bei Meidung eines Ordnungsgeldes dazu verurteilt worden ist, auch die nunmehr streitgegenständlichen Vergütungsklauseln zu unterlassen. Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht dem Kläger mit Beschluss vom 22. November 2006 eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache gesetzt.

Mit der nunmehr in der Hauptsache eingereichten Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren, soweit es die Klausel über die Rückbuchungskosten von Schecks-Lastschriften mangels Deckung betrifft, unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Landgerichts und des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren weiter.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat - wie schon im einstweiligen Verfügungsverfahren - die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Klausel verstoße nicht gegen § 307 BGB. Weder der erkennende Senat noch der Bundesgerichtshof, auf dessen Entscheidungen der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren Bezug genommen hatte, hätten sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beklagte nicht eine - gemäß § 670 BGB zu vergütende - Nachdisposition im Interesse des Kunden vorgenommen habe. Die Bank könne jedoch Entgelte für Leistungen verlangen, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht worden seien. Kreditinstitute könnten wiederum die ihnen vorgelegten Lastschriften aufgrund EDV-Prüfung ohne jegliche Nachdisposition nur dahingehend überprüfen, ob ausreichende Deckung bzw. eine ausreichende Kreditlinie auf dem Konto vorhanden sei, und dann die Lastschriften ohne jeglichen Arbeitsaufwand zurückgeben. Hierbei würden zwar die Interessen der Kreditinstitute berücksichtigt, jedoch nicht diejenigen der jeweiligen Kunden. Demgegenüber nehme die Beklagte keine elektronische Überprüfung, sondern eine Einzelprüfung durch ihre Mitarbeiter vor. Die Rücklastschriften würden dabei nicht durch das Kreditinstitut, mithin die Beklagte, sondern ausschließlich durch den jeweiligen Kontoinhaber verursacht, der wisse, ob sein Konto für vorzulegende Lastschriften ausreichende Deckung aufweise oder nicht, und der verpflichtet sei, bei regelmäßigen Lastschriften ein ausreichendes Kontoguthaben vorzuhalten. Das Lastschriftverfahren habe insoweit in den letzten Jahren - insbesondere durch Einkäufe in Verbrauchermärkten unter Verwendung allein der Scheckkarte - an Umfang zugenommen, weshalb der Arbeitsaufwand bei der Beklagten entsprechend gestiegen sei. Werde eine Lastschrift durch das einziehende Kreditinstitut vorgelegt und werde aufgrund der EDV-Überprüfung festgestellt, dass kein ausreichendes Kontoguthaben bzw. ein Kontoüberziehungsrahmen gegeben sei, würden solche Lastschriften dann über die Nachdisposition dem jeweiligen Kundenbetreuer der Beklagten vorgelegt. Dies erfolge alleine deswegen, um den jeweiligen Kunden der Beklagten zu schützen. Bei der Rückgabe von Lastschriften, gleich welcher Art, müssten Mitteilungen an Organisationen wie die Creditreform oder die SCHUFA vorgenommen werden. Würden entsprechende Vermerke dort aufgenommen, habe dies direkte Auswirkungen auf die Bonität der Kunden, weshalb die Nachdispositionen ausschließlich im Interesse der Kunden vorgenommen würden, um eine Verschlechterung von deren Bonität zu vermeiden und ihre volle Handlungsfähigkeit im Geschäftsverkehr weiterhin aufrecht zu erhalten. Demgegenüber habe die Beklagte bei einer solchen Einzeldisposition überhaupt keine eigenen Vorteile. Solche Leistungen ausschließlich im Interesse der Kunden seien auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgeltlich.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen könne Entgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringe. Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stütze, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versuche, stelle eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Maßnahmen der Nachdisposition seien gerade keine Leistungen im Interesse des Kunden, sondern die Bank werde insoweit ausschließlich im eigenen Interesse tätig. Der Beklagten stehe auch kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB zu, denn sie beanspruche mit der streitigen Klausel nicht lediglich Aufwendungsersatz, sondern ein Entgelt, d. h. eine vertragliche Vergütung. Die Beklagte dürfe die angegriffenen Gebühren auch nicht als wirksame Schadenspauschalierung erheben. Gemäß § 309 Ziffer 5 b BGB dürften Pauschalierungsklauseln nicht den Nachweis eines überhaupt nicht oder wesentlich niedriger eingetretenen Schadens abschneiden, was vorliegend jedoch der Fall sei.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 29. August 2007 Bezug genommen.

Sie beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Verden vom 7. Juni 2007 (Az. 4 O 506/06) die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivortrags wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Ferner wird ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils - auch in Bezug auf die erstinstanzlich gestellten Anträge - verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1 UKlaG zu, weil die von ihr gemäß ihrem Preis und Leistungsverzeichnis verlangte Gebühr von 7,50 EUR für die Rückbuchung von Schecks-Lastschriften mangels Deckung gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB verstößt.

1. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach den allgemeinen Grundsätzen Entgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Jede preisregelnde Vertragsklausel, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Verpflichtungen oder die Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt deshalb eine wesentliche Abweichung von Rechtsvorschriften dar (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 - XI ZR 21795. Urteil vom 15. Juli 1997 - XI ZR 26996. Urteile vom 21. Oktober 1997, XI ZR 29696. WM 1997, 2300, hier zitiert nach Juris Rn. 10, und XI ZR 597, BGHZ 137, 43 ff. hier zitiert nach Juris Rn. 10). Nicht anders verhält es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln.

2. Im Hauptsacheverfahren geht es - anders als im einstweiligen Verfügungsverfahrens - nur noch um die Entgeltklausel für die Rückbuchung von Schecks-Lastschriften mangels Deckung.

a) Im Lastschriftverfahren reicht der Gläubiger bei seiner Bank die Lastschrift ein, die ihm üblicherweise im Wege einer Einzugsermächtigung erteilt worden ist. Seine Bank schreibt ihm daraufhin den Lastschriftbetrag unter Vorbehalt des Eingangs gut, leitet die Lastschrift an die Schuldnerbank weiter und fordert den Lastschriftbetrag bei dieser an. Die Schuldnerbank prüft, ob das Konto des Schuldners ausreichende Deckung aufweist und löst - wenn dies der Fall ist - die Lastschrift ein. Weist das Konto des Schuldners keine ausreichende Deckung auf, so kann sie die Einlösung der Lastschrift verweigern oder, wenn der Schuldner einer bereits vorgenommenen Belastung seines Kontos widerspricht, die Lastschrift zurückgeben. In diesem Fall erfolgt eine Rückberechnung, in deren Rahmen die Gläubigerbank eine Rückbelastung des Gläubigerkontos vornimmt. Die Schuldnerbank kann dann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im internen Bankverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 15404, hier zitiert nach Juris Rn. 38). Die Gläubigerbank wiederum kann die Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen (BGH, a. a. O., Rn. 39).

Ähnlich ist die Rechtslage beim Scheckinkasso. Der Schecknehmer reicht den ihm zustehenden Scheck seiner Bank zum Inkasso ein. Die Inkassobank schreibt dem Einreicher die Schecksumme gut, wobei der Eingang vorbehalten bleibt. Die Inkassobank muss dann innerhalb der Vorlegungspflicht des Art. 29 ScheckG - in der Regel unter Einschaltung von Drittbanken und Gironetzen - den Scheck der bezogenen Bank vorlegen. Wird der Scheck von der bezogenen Bank nicht eingelöst, hat die Inkassobank der bezogenen Bank gem. Abschnitt 5 Nr. 5 Abs. 2 des Abkommens über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen) ein Entgelt zu zahlen. Die Inkassobank hat insoweit gegen ihren Girokunden, den Scheckeinreicher, einen Anspruch auf Ersatz dieses Entgelts.

b) Durch Klauseln wie die streitgegenständlichen wälzt die Beklagte daher Kosten auf ihre Kunden ab, die sie in erster Linie von der Gläubigerbank erstattet verlangen kann, in deren Auftrag sie aufgrund des Lastschriftabkommens (bzw. des Scheckabkommens), das auch dem Eigeninteresse der Bank dient, tätig wird (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 38).

Wie bereits in dem Senatsurteil vom 27. September 2006 im Zusammenhang mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt, handelt es sich bei diesem Entgelt um eine Gebühr, die die Schuldnerbank dem Schuldner für entstandene Aufwendungen bei der Prüfung ausreichender Deckung, d. h. für Maßnahmen der Nachdisposition in Rechnung stellt.

aa) Die Bank ist zur Einlösung einer Lastschrift oder eines auf das Konto ihres eigenen Kunden gezogenen Schecks aus dem Girovertrag, einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nur verpflichtet, wenn ausreichende Deckung in Form eines entsprechenden Giroguthabens oder einer offenen Kreditlinie vorhanden ist. Sie ist jedoch - wie bei ungedeckten Aufträgen des Kontoinhabers - nicht gehindert, eine durch die Belastungsbuchung eingetretene Überziehung des Kontos hinzunehmen. Entscheidet sie sich bei nicht hinreichender Deckung für die Nichtausführung, so liegt in ihrer berechtigten Weigerung, die entsprechende girovertragliche Weisung des Kunden nach §§ 665, 675 BGB zu erfüllen, keine Leistung und folglich kein eine Vergütungspflicht auslösender Tatbestand (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 29696, WM 1997, 2300, hier zitiert nach Juris Rn. 11, und XI ZR 597, BGHZ 137, 43 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 13. Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 24501, BGHZ 150, 269 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 20). Bei Nichteinlösung von Lastschriften kommt hinzu, dass die Bank in dem die Regel bildenden Einzugsermächtigungsverfahren die Kontobelastung ohne eine entsprechende Einzelweisung ihres Kunden vornimmt, ihre Erfüllungsverweigerung sich also als die Nichtausführung eines Auftrags der Gläubigerbank im Rahmen des Lastschriftabkommens darstellt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 597, a. a. O., Rn. 13).

bb) Die bei der Prüfung ausreichender Deckung entstehenden Aufwendungen kann die Beklagte deshalb auch nicht nach §§ 670, 675 BGB von dem Kunden ersetzt verlangen, da der gesetzliche Anspruch auf Wertersatz, wenn auch nicht unbedingt eine Bereicherung des Auftraggebers, so aber doch ein seinen Zwecken dienendes Handeln des Beauftragten voraussetzt (BGH, Urteile vom 21. Oktober 1997, a. a. O.). Infolgedessen kann sie die Aufwendungen ihrer Tätigkeit nicht ihrem Kunden in Rechnung stellen, selbst wenn diesem die von ihr vorgenommene Nachdisposition im Einzelfall zugute kommt.

Da der Kunde der Bank gegenüber keine Weisung erteilt hat, ist er im Lastschriftverfahren berechtigt, der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Auch bei mangelnder Deckung seines Kontos steht der Bank ein kontokorrentfähiger Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB erst dann zu, wenn der Schuldner die Belastungsbuchung auf seinem Konto genehmigt hat (BGHZ 162, 294 ff., zitiert nach Juris Rn. 33). Daher prüft die Schuldnerbank bei einer Rücklastschrift mangels Deckung, ob sie das Konto belasten soll oder nicht, lediglich im eigenen und im Interesse der Gläubigerbank, mangels Weisung aber nicht im Interesse des Schuldners. Weder bei der Einlösung noch bei der Rückgabe der Lastschrift weiß sie, ob der Kunde die erforderliche Genehmigung erteilen wird bzw. erteilt hätte. Sie weiß auch nicht und es interessiert sie aufgrund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens auch nicht, ob der Schuldner überhaupt eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder im Valutaverhältnis zu seinem Gläubiger und zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist. denn die Zahlstelle (die Bank) wird nur aufgrund ihrer girovertraglichen Beziehungen zur ersten Inkassostelle bzw. zu einer eingeschalteten Zwischenbank tätig (BGHZ 162, 294 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 34).

Diese Erwägungen gelten im Ergebnis gleichermaßen bei der Rückgabe eines Schecks.

cc) Auch soweit die Beklagte nunmehr darauf abhebt, die nicht EDV-mäßig, sondern in jedem Einzelfall durch ihre Mitarbeiter vorgenommene Nachdisposition erfolge ausschließlich im Interesse des Kunden, weil hierdurch der jeweilige Kunde davor geschützt werden solle, dass bei der Rückgabe von Lastschriften Mitteilungen an Organisationen wie die Creditreform (ein Inkassounternehmen) oder die SCHUFA vorgenommen werden müssten, die negative Auswirkungen auf die Bonität der Kunden hätten, kann sie keinen Aufwendungsersatz verlangen.

Abgesehen davon, dass sich aus den Ausführungen der Beklagten nicht ergibt, was für Maßnahmen zugunsten des Kunden insoweit getroffen werden (wird er dazu aufgefordert, für eine Deckung seines Kontos zu sorgen?), ist die Behauptung, die Nachdisposition erfolge ausschließlich im Interesse des Kunden, nicht zutreffend.

Die SCHUFA (= Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland. Vertragspartner der SCHUFA sind Unternehmen, die Konsumenten gewerbsmäßig Waren oder Geldkredit ausreichen, sowie Unternehmen, die Forderungen einziehen. Die Vertragspartner schließen mit der SCHUFA Verträge ab, die ihre Informationsrechte und pflichten regeln. Aufgabe der SCHUFA ist es, ihren Vertragspartnern Informationen zu übermitteln, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, ihre Kunden durch Beratung vor übermäßiger Verschuldung zu bewahren. Zu diesem Zweck übermitteln insbesondere Kreditinstitute bestimmte Daten aus der Geschäftsverbindung mit ihren Kunden an die SCHUFA. Im Gegensatz zur Bankauskunft enthalten diese Informationen jedoch keine Aussagen über Einkommen und Vermögen und insbesondere keine allgemeine Bonitätsbeurteilung.

Das SCHUFA-Verfahren beruht auf dem Gegenseitigkeitsprinzip. Danach erteilt die SCHUFA nur an den Vertragspartner Auskünfte, der seinerseits der SCHUFA Informationen übermittelt (Bruchner, in: Schimansky-Bunte-Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., Bd. I § 41 Rn. 3). Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die SCHUFA nicht nur über die Eröffnung eines Girokontos, die Einräumung eines Kredits, sondern auch über die gesamte vertraggemäße Erledigung und Beendigung der entsprechenden einzelnen Geschäftsbeziehungen zu unterrichten. Sie haben die SCHUFA ferner über ein nicht vertragsgemäßes Verhalten zu informieren. Hierunter fallen etwa Kündigungen eines Kredits wegen Zahlungsverzuges mit einem Betrag, der zwei vollen vereinbarten Raten entspricht o. ä. Eine Benachrichtigungspflicht besteht auch bei Kündigung eines Girokontos wegen missbräuchlicher Nutzung oder Scheckrückgabe mangels Deckung (Bruchner, a. a. O., Rn. 5. vgl. auch Merkblatt Anh. 1 zu § 41). Die Rückgabe einer Lastschrift ist in dem SCHUFA-Merkblatt nicht ausdrücklich aufgeführt.

Die Lastschriftrückgabe ist indessen kein Fall, den typischerweise die Schuldnerbank der SCHUFA mitteilen wird, sondern - wenn überhaupt - Informationspflichten der Gläubigerbank auslösen wird. Aus diesem Grund meint die Beklagte daher, sie schütze mit der Nachdisposition ihren Kunden vor unberechtigten oder unnötigen Meldungen durch die Gläubigerbank. Dies kann indessen nicht anders beurteilt werden als der Fall der Klauseln über die (ggf. kostenpflichtige) Benachrichtigung des Ausstellers über die Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls unwirksam sind (vgl. BGHZ 146, 377 ff., hier zitiert nach Juris, insb. Rn. 18). Insoweit kann es sich ebenfalls allenfalls um eine unselbständige vertragliche Nebenpflicht der Bank, mithin eine auf § 242 BGB gestützte giro- bzw. scheckvertragliche Schutz und Treuepflicht der Bank handeln, die sie dadurch erbringt, dass sie die Vertragsbeziehung in der im Einzelfall nach Treu und Glauben gebotenen Weise durchführt, und um keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung gegenüber dem Kunden. Die sog. Nachdisposition zur Verhinderung einer SCHUFA-Mitteilung kann im Ergebnis - wie im Fall seiner ausdrücklichen Benachrichtigung - doch nur darauf hinauslaufen, dass dem Kunden Gelegenheit gegeben wird, für eine Deckung seines Kontos zu sorgen.

Soweit die Nachdisposition darin liegt, dass die Bank kontrolliert, ob demnächst Zahlungseingänge zu erwarten sind, die die Einlösung des Schecks oder der Lastschrift zulassen würden, kann dies auch in der Weise erfolgen, dass die üblichen Eingänge auf dem Konto nachvollzogen werden. Dies stellt aber nichts anderes als die bereits eingangs erwähnte Prüfung der Bank dar, ob sie die Belastungsbuchung trotz mangelnder Deckung des Kontos oder Überschreitung der Kreditlinie zulassen will oder nicht. Auch wenn die berechtigte Weigerung, die girovertragliche Weisung ihres Kunden zu erfüllen, erst nach genauer Prüfung der Sachlage erfolgt, stellt die vorangegangene Prüfung keine Leistung im Interesse des Kunden dar, der andernfalls eine abschlägige Entscheidung der Bank, sein Konto weiter zu belasten, die vor allem der Ermittlung seiner Kreditwürdigkeit dient, auch noch bezahlen müsste.

Bei der Scheckrückgabe steht - abgesehen davon, dass die vorstehenden Erwägungen gleichermaßen gelten - hingegen die Erfüllung einer eigenen Verpflichtung der Bank gegenüber der SCHUFA im Vordergrund. Denn das Kreditinstitut kommt in diesem Fall nur seiner der SCHUFA gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtung nach.

Bei der Rücklastschrift kommt hinzu, dass weder die Schuldner noch die Gläubigerbank nicht einmal im Fall mangelnder Deckung des Kontos abschließend beurteilen können, ob der Schuldner im Valutaverhältnis zu seinem Gläubiger zu der Leistung überhaupt (noch) verpflichtet war, sodass eine Nachdisposition entweder im eigenen Interesse der Schuldnerbank oder im Interesse der Gläubigerbank an der Übermittlung zutreffender Informationen an die SCHUFA erfolgt.

dd) Auch der Umstand, dass die nach dem Vortrag der Beklagten beträchtlichen Kosten für die Nachdisposition letztlich zu Lasten derjenigen Kunden gehen würden, die ihre Konten im Guthaben oder innerhalb der Kreditlinie führen, vermag an der Einschätzung nichts zu ändern. Dieser Gesichtspunkt macht die Nachdisposition nicht zu einer rechtgeschäftlichen Leistung zugunsten der davon betroffenen Bankkunden.

c) Unabhängig davon, dass die Beklagte ohnehin in Abrede nimmt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Schadensersatzpauschale handelt, wäre sie als eine solche auch nicht wirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Pauschalierungsklauseln unwirksam, die dem Kunden für den Fall einer schuldhaften Vertragsverletzung eine Schadensersatzleistung in bestimmter Höhe befehlen oder ihm auf andere Weise den Weg zur Einwendung eines wesentlich niedrigeren Schadens verschließen (BGH, Urt. v. 21. Oktober 1997 - XI ZR 29696, a. a. O., Rn. 15. BGHZ 137, 43 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 18). Auch die hier zu überprüfenden Vertragsklauseln nehmen dem Kontoinhaber entgegen § 309 Nr. 5 b BGB die Möglichkeit, das Fehlen eines Schadens oder eines geringeren Schadens nachzuweisen. Denn nach dem klaren Wortlaut der Gebührenregelung wird für den Kunden nicht einmal deutlich, dass die Bank eine der Höhe nach pauschal erhobene Schadensersatzforderung geltend macht.

Hinzu kommt, dass eine Schadenspauschale voraussetzt, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach überhaupt bestehen kann.

Ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung bzw. wegen Verletzung einer Nebenpflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB n. F. bestünde nur, wenn der Kunde, der aufgrund der Lastschriftabrede, einer unselbständigen Nebenabrede zum Kausalgeschäft, oder aufgrund des begebenen Schecks gegenüber der Beklagten als Gläubigerin verpflichtet wäre, auf seinem Konto die zur Einlösung der Lastschrift oder des Schecks erforderliche Deckung vorzuhalten, diese Pflicht jedoch schuldhaft verletzt und dadurch die Rückgabe der Lastschrift verursacht.

Der Bundesgerichtshof hat aber zwischenzeitlich für den Lastschriftverkehr entschieden, dass ein Bankkunde seiner Zahlstelle gegenüber nicht verpflichtet ist, für Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Eine Pflicht des Schuldners zur Vorhaltung von Deckung auf seinem Konto besteht nur gegenüber dem Gläubiger aufgrund der getroffenen Lastschriftabrede. Die Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Dabei hat sie im Verhältnis zu ihrem Kunden das Risiko zu tragen, dass das Konto nicht gedeckt ist oder aber der Kunde der Belastung widerspricht. Da der Kunde seiner Bank keine Weisung erteilt hat, ist er im Verhältnis zu ihr berechtigt, der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Die Bank muss dann die Belastung rückgängig machen, ohne dafür Schadensersatz oder eine Vergütung beanspruchen zu können (BGHZ 162, 294 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 33). Die Bank weiß weder bei der Einlösung noch bei der Rückgabe der Lastschrift, ob der Kunde die erforderliche Genehmigung erteilen wird bzw. erteilt hätte, ob er eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder zu der eingezogenen Leistung verpflichtet ist (BGH, a. a. O., Rn. 34).

Eine Schadensersatzverpflichtung kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn der Kunde der Belastung seines Kontos zu Recht widerspricht, weil er keine Einzugsermächtigung erteilt hat oder berechtigte Einwendungen aus dem Kausalgeschäft erhebt.

Auch diese Fälle eines rechtswidrigen Zugriffs auf das Konto des Kunden bei einem anderen Kreditinstitut werden nach der von der im Verbandsprozess gebotenen sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung der angegriffenen Klausel erfasst. Die Anwendung der Klausel auf Rücklastschriften, die der Kunde nicht zu vertreten hat, ist nicht nur eine theoretisch denkbare, praktisch aber fern liegende Möglichkeit, sondern liegt bei objektiver, an Wortlaut und Regelungszusammenhang der Klausel sowie den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angesprochenen Kunden orientierten Auslegung durchaus nahe. Der Wortlaut der Klausel beschränkt ihre Geltung nicht auf Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat (vgl. zu dem ganzen etwa BGHZ, 150, 269 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 25, 26).

Diese Erwägungen müssen für den Scheckverkehr jedenfalls insoweit ebenso gelten, als die Bank auch dort nur im Auftrag der Gläubigerbank und nicht auf Weisung des Schuldners tätig wird, auch wenn sich der Schuldner der ihm von der Bank eingeräumten Möglichkeit, einen Scheck auszustellen, trotz seines fehlenden Guthabens bedient hat. Darauf kommt es wegen der fehlenden Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens aber ohnehin nicht entscheidend an.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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