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Wirtschaftsrecht
03.05.2012
Wirtschaftsrecht
BGH: Kein anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch bei Scheingewinnen

BGH, Urteil vom 29.3.2012 - IX ZR 207/10


Leitsatz


Die Umbuchung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen auf ein anderes Anlagekonto desselben Anlegers begründet keinen anfechtungsrechtli-chen Rückgewähranspruch.


InsO § 134 Abs. 1


Sachverhalt


Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Mög-lichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie warb mit jährlich erzielbaren Renditen zwischen 8,7 vom Hundert und 14,07 vom Hundert. Um ihre tatsächlich erlittenen Verluste zu verschleiern, lei-tete die Schuldnerin den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäften angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines "Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden.


Der am 2. Februar 2003 verstorbene M. Z. , dessen Allein-erbin die Beklagte ist, trat der Anlegergemeinschaft im Jahre 2000 mit einer Einlage in Höhe von umgerechnet 51.129,20 € bei. Am 28. Februar 2002 und am 31. Juli 2002 leistete die Schuldnerin an den Erblasser Auszahlungen in Höhe von jeweils 3.000 €. Am 21. März 2003 rechnete die Schuldnerin das Guthaben auf dem Konto des Erblassers mit 60.915,72 € ab und buchte diesen Betrag auf Weisung der Beklagten auf deren bestehendes Konto bei der Schuldnerin um. Nach der von der Beklagten nicht angegriffenen Berechnung des Klägers beruhte das Guthaben auf dem Konto des Erblassers unter Ein-schluss der erfolgten Auszahlungen in Höhe von insgesamt 22.502,03 € auf der Zuweisung von Scheingewinnen.


Das Landgericht hat die im Hauptantrag auf Zahlung von 22.502,03 € sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.


Aus den Gründen


4          Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet.


5          I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2011, 828 ab-gedruckt ist, hat ausgeführt, die Umbuchung von dem Konto des Erblassers auf das eigene Konto der Beklagten stelle eine Leistung an die Beklagte im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO dar. Indem die Schuldnerin das Guthaben auf Weisung der Beklagten umgebucht habe, sei dieser Betrag für eine logische Sekunde an die Beklagte ausgezahlt und zugleich wieder auf deren Konto als Einzahlung entgegengenommen worden. Auf diese Weise habe die Beklagte das Guthaben des Erblassers ihrem Konto als Einlage zuführen können. Auch die zuständige Entschädigungseinrichtung betrachte den Umbuchungsbetrag als echte Einla-genzahlung. Die Umbuchung des Guthabens sei insoweit unentgeltlich und damit nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, als dieses auf der Zuweisung von Scheingewinnen beruht habe.


6          II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.


7          1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als begründet erachtet, soweit der Kläger die Rückerstattung der an den Erblasser in Höhe von insge-samt 6.000 € erfolgten Auszahlungen verlangt.


8          Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von in "Schneeballsyste-men" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als ob-jektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 6; vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, WM 2010, 1182 Rn. 6; vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09, WM 2010, 1507 Rn. 7; vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 6; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, WM 2011, 659 Rn. 8). Auszahlun-gen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anleger-gemeinschaft - vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind, sind dagegen als entgeltliche Leistungen nicht anfechtbar (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09, aaO Rn. 11 ff; vom 9. Dezember 2010, aaO; vom 10. Februar 2011, aaO).


9          Wie der Kläger mit der Berufungsbegründung klargestellt hat, beruht die Berechnung der Klageforderung auf dem Vortrag, die am 28. Februar 2002 und 31. Juli 2002 erfolgten Barauszahlungen an den Erblasser in Höhe von jeweils 3.000 € sowie die Umbuchung zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 60.915,72 € seien im Umfang von insgesamt 22.502,03 € auf Scheingewinne geleistet worden. Diese Darlegung hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten. Es steht damit fest, dass die Zahlungen an den Erblasser in Höhe von 6.000 € auf zugewiesene Scheingewinne und nicht auf die Einlage des Erblassers erfolgt sind (§ 138 Abs. 3 ZPO). Im Hinblick auf diese Baraus-zahlungen ist ohne Bedeutung, dass der Kläger bei der Bestimmung des Anteils von Scheingewinnen im umgebuchten Betrag die Einlage des Erblassers mit der Zuweisung tatsächlich erlittener Verluste sowie mit Verwaltungsgebühren verrechnet hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 12 ff; vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 14).


10        Als unentgeltliche Leistung der Schuldnerin unterliegen die Barauszah-lungen an den Erblasser der Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO. Die Beklagte haftet als Erbin gemäß § 145 Abs. 1 InsO, §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB für den Anfechtungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, BGHZ 165, 343, 351 [zu § 15 Abs. 1 AnfG]). Die Anfechtungsforderung ist ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu verzinsen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 13 ff).


11        2. Die über den Betrag von 6.000 € hinaus geltend gemachte Hauptfor-derung besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Umbuchung des Guthabens auf dem Konto des Erblassers auf das eigene Kon-to der Beklagten nicht so zu behandeln, als habe die Beklagte eine Barauszah-lung in dieser Höhe erhalten.


12        a) Wird das Guthaben bei einem Finanzdienstleister auf Weisung des Kontoinhabers auf das Konto eines Dritten bei demselben Finanzinstitut umge-bucht, so liegt hierin zugleich die Rückzahlung des Guthabens an den ur-sprünglichen Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, WM 2011, 659 Rn. 13). Aus diesem Grundsatz kann jedoch für den Streitfall nichts hergeleitet werden, weil hier kein Drei-Personen-Verhältnis ge-geben ist. Die Forderung aus dem Konto des Erblassers wurde der Beklagten nicht erst durch die Umbuchung vom 21. März 2003 zugewandt, sondern war mit dem Erbfall bereits kraft Gesetzes auf die Beklagte übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB). Die Umbuchung erfolgte daher in einem Zwei-Personen-Ver-hältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, wobei die Beklagte Inha-berin von zwei Konten war.


13        Wird im Zwei-Personen-Verhältnis ein Bankkredit durch einen anderen Kredit unter Verwendung eines neuen Kontos abgelöst, so liegt im Zweifel keine Schuldumschaffung (§ 364 Abs. 1 BGB), sondern eine bloße Vertragsänderung vor (BGH, Urteil vom 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251 f; vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142; Nobbe in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 91 Rn. 218). Dieser Grund-satz gilt für die Umbuchung eines Guthabens bei einem Finanzdienstleister ent-sprechend. Die auf Weisung der Beklagten erfolgte Umbuchung ist daher da-hingehend auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass lediglich das Vertragsverhält-nis aus dem Konto des Erblassers mit dem bisherigen Konto der Beklagten zu-sammengeführt worden ist, ohne hierdurch neue Ansprüche zu begründen. In diesem Fall ist durch die Umbuchung kein Vermögensgegenstand an die Be-klagte geleistet worden.


14        b) Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist aber auch dann nicht über den Betrag von 6.000 € hinaus begründet, wenn entsprechend der tatrich-terlichen Würdigung des Berufungsgerichts angenommen wird, durch die Um-buchung sei die Forderung der Beklagten aus dem ererbten Konto getilgt und zugleich eine neue Einlagenforderung begründet worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Begründung einer neuen Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner, durch welche zugleich eine Forderung in selber Höhe an Er-füllungs statt getilgt wird (§ 364 Abs. 1 BGB), stets eine objektive Gläubigerbe-nachteiligung bedeutet oder ein masseneutrales Tauschgeschäft darstellen kann.


15        Nach der Regelung des § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Anfechtungsan-spruch auf Rückgewähr desjenigen gerichtet, was durch die anfechtbare Hand-lung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben worden ist. Dabei steht der anfechtbare Erwerb einer Forderung gegen den Schuldner nicht dem Er-werb des Gegenstands aus dem Schuldnervermögen gleich, auf dessen Leis-tung die Forderung gerichtet ist. Wird eine Forderung gegen den Schuldner in anfechtbarer Weise begründet, so hat die Anfechtbarkeit vielmehr zur Folge, dass die Forderung entfällt und hieraus keine Rechte gegen die Insolvenzmas-se hergeleitet werden können (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 59/06, WM 2007, 1218 Rn. 30, 34; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 37; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 143 Rn. 54; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 143 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 143 Rn. 4). Die Anfechtbarkeit begründet je-doch keinen Zahlungsanspruch des Verwalters.


16        Die Unterscheidung zwischen dem anfechtbaren Erwerb einer Forderung und dem Erwerb des Leistungsgegenstands selbst kommt auch in der Rechts-folge zum Ausdruck, die sich aus der Anfechtbarkeit einer Forderungsabtretung aus dem Schuldnervermögen ergibt. Der Anfechtungsanspruch ist in diesem Fall auf Rückabtretung der Forderung gerichtet und wandelt sich nur unter dem Gesichtspunkt der Wertersatzpflicht (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB) in eine Geldforderung um, wenn der Zessionar die anfechtbar erworbene Forderung eingezogen hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176 Rn. 14 ff, 20; vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 23).


17        3. Die Klage hat auch mit den hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen keinen Erfolg.


18        a) Soweit der Kläger die Abtretung der Forderung verlangt, welche die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Umbuchungsvorgang gegen die Schuldnerin erlangt hat, ist der Hilfsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbe-dürfnisses unzulässig.


19        Durch die Teilnahme an dem von der Schuldnerin praktizierten Anlage-modell haben die Anleger auch dann keinen Anspruch auf die Auszahlung von Scheingewinnen erlangt, wenn diese auf den von der Schuldnerin erstellten Kontoauszügen zu Gunsten der Anleger gebucht worden sind (BGH, Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 17 ff). Nimmt man an, dass die Umbuchung der Gewinnzuweisungen vom Konto des Erblassers auf das Konto der Beklagten keine Schuldumschaffung darstellt, so hat sich durch die Umbuchung nichts an der rechtlichen Qualität des Guthabens geändert. Meldet ein Anleger einen solchen Anspruch zur Tabelle an, kann der Verwalter im Wege des Widerspruchs (§ 178 Abs. 1 Satz 1 InsO) geltend machen, dass die Forderung nicht besteht. Wird angenommen, die Umbuchung habe eine neue Einlagenforderung der Beklagten gegen die Schuldnerin begründet (§ 364 Abs. 1 BGB), so ist die Umwandlung der Gewinnzuweisung in eine Einlagenfor-derung gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Auch die Anfechtbarkeit einer angemeldeten Forderung kann vom Verwalter mit dem Widerspruch gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO geltend gemacht werden (MünchKomm-InsO/Kirch-hof, aaO § 143 Rn. 54; HK-InsO/Kreft, aaO § 132 Rn. 6).


20        Der Kläger kann daher durch den Widerspruch gegen die Forderungs-anmeldung verhindern, dass die Beklagte an der Verteilung teilnimmt, soweit ihr Kontoguthaben aus der Umbuchung von Scheingewinnen stammt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger von dieser Befugnis auch Gebrauch gemacht und der Forderungsanmeldung durch die Beklagte teilweise widersprochen. Ein weitergehendes Rechtsschutzziel kann der Kläger mit der von ihm verlangten Abtretung nicht erreichen. Die hilfsweise erhobene Klage ist daher wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil dem Kläger ein schnellerer und einfacherer Weg zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, ZIP 1994, 654, 655; vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, ZIP 1996, 842, 834). Auf die Frage, ob der Verwalter nach mate-riellem Anfechtungsrecht überhaupt die Abtretung einer anfechtbar erworbenen Forderung oder nur den Verzicht auf eine solche Forderung verlangen kann (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 143 Rn. 37), kommt es daher nicht an.


21        b) Soweit der Kläger hilfsweise die Abtretung der Ansprüche verlangt, die der Beklagten gegen die Entschädigungseinrichtung nach dem Einlagensiche-rungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) zustehen, ist die Klage un-begründet. Der Beklagten stehen keine Entschädigungsansprüche zu, deren Abtretung der Kläger verlangen könnte.


22        Das von der Schuldnerin betriebene Anlagemodell unterfällt als Finanz-kommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EAEG) dem Anwendungsbereich des Einlagensicherungs- und Anlegerent-schädigungsgesetzes (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10, WM 2011, 2176 Rn. 13 ff, zVb in BGHZ). Scheingewinne, die den Anlegern durch Kontoauszüge oder Saldenbestätigungen zugewiesen worden sind, sind dabei aber nicht entschädigungsfähig (BGH, Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 22 ff). Soweit das Guthaben der Beklagten bei der Schuldnerin auf der Zuweisung von Scheingewinnen beruht, stehen der Beklagten gegen die Entschädigungseinrichtung daher keine Ansprüche zu. Dies gilt auch dann, wenn in der Umbuchung die Begründung einer neuen Ein-lagenforderung gesehen wird. Eine durch Schuldumschaffung des vermeintli-chen Anspruchs auf Auszahlung von Scheingewinnen begründete Einlageforde-rung ist nicht nur durch den Insolvenzverwalter anfechtbar (§ 134 Abs. 1 InsO), sondern auch rechtsgrundlos erfolgt mit der Folge, dass die Schuldnerin außer-halb des Insolvenzverfahrens die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeit gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1, § 821 BGB verweigern könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, WM 1995, 352, 354). Da gemäß § 4 Abs. 1 EAEG Zurückbehaltungsrechte des Finanzinstituts bei Höhe und Um-fang des Entschädigungsanspruchs zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11, WM 2011, 2219 Rn. 22), vermag die Umbuchung von Scheingewinnen in eine neue Einlage keine Entschädigungs-ansprüche zu begründen. Der Umstand, dass die Entschädigungseinrichtung nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Klägervortrag Umbuchungen von Scheingewinnen als echte Einlagenforderung behandelt, ändert an dem Fehlen eines Anspruchs nach der tatsächlich gegebenen Rechtslage nichts.


23        4. Der vom Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz außerge-richtlich angefallener Rechtsanwaltskosten besteht nur insoweit, als die Gebüh-ren auf der Geltendmachung des begründeten Teils der Klageforderung beru-hen. Aufgrund der teilweisen Berechtigung der Schuldnerin zum Vorsteuerabzug ist die Umsatzsteuer entsprechend dem Antrag des Klägers nur in Höhe von 10,19 vom Hundert anzusetzen.

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