BGH: Kein Prospektfehler im Telekom-Verfahren betreffend den „zweiten Börsengang“
BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/13
Volltext: BB-ONLINE BBL2017-321-2
unter www.betriebs-berater.de
Amtliche Leitsätze
a) Die Feststellungen eines Musterentscheids entfalten nur in den nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren und dort nur innerhalb des Streitgegenstands Wirkung, anlässlich dessen das jeweilige Ausgangsverfahren im Hinblick auf das zugehörige Musterverfahren ausgesetzt worden ist.
b) Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses aufgrund des Ergebnisses der vorausgegangenen Prüfung im Laufe des Kapitalanleger-Musterverfahrens entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen.
c) Die Regelung des § 41a RVG ist auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG nicht entsprechend anwendbar.
KapMuG §§ 6, 8, 20, 22 RVG § 41a
Sachverhalt
A.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) um die Richtigkeit des anlässlich des sogenannten "zweiten Börsengangs" der Musterbeklagten zu 1 im Jahr 1999 herausgegebenen Prospekts.
Die Musterbeklagte zu 1, die Deutsche Telekom AG, wurde in Vollzug der Postreform II am 20. Dezember 1994 aus dem Teilsondervermögen Telekom der früheren Deutschen Bundespost gegründet und am 2. Januar 1995 in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger Anteilseigner der Musterbeklagten zu 1 war zunächst die Musterbeklagte zu 2, die Bundesrepublik Deutschland. Im Jahr 1996 wurde ein Teil der von der Musterbeklagten zu 2 gehaltenen Aktien im Rahmen des sogenannten "ersten Börsengangs" der Musterbeklagten zu 1 an der Börse zugelassen und öffentlich zum Kauf angeboten. Einen weiteren Teil der Aktien veräußerte die Musterbeklagte zu 2 in den Jahren 1997 und 1999 im Rahmen eines Platzhaltermodells an die Musterbeklagte zu 3, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, an der sie einen Anteil von 80% hielt.
In der Abschlussbilanz des Teilsondervermögens Telekom zum 31. Dezember 1994 war das Immobilienvermögen mit 22,944 Mrd. DM (11,731 Mrd. €) ausgewiesen. Zum Zwecke der Erstellung der Eröffnungsbilanz der Musterbeklagten zu 1 wurde das Immobilienvermögen zum 1. Januar 1995 neu zu Verkehrswerten mit einem Gesamtwert von 35,675 Mrd. DM (18,240 Mrd. €) bewertet. Dabei wurden nicht sämtliche der mehr als 12.000 Grundstücke der Musterbeklagten zu 1 mit etwa 33.000 baulichen Anlagen einzeln bewertet, sondern nur solche, die individuelle Besonderheiten aufwiesen. Die ab dem 1. Januar 1993 erworbenen Grundstücke wurden zu tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt. Grundstücke, die sich noch im Vermögenszuordnungsverfahren befanden, wurden mit einem Erinnerungswert von 1 DM bewertet. Die übrigen Grundstücke und Gebäude wurden abhängig von Lage und Nutzung in verschiedene Gruppen (Cluster) aufgeteilt und unter Ziehung von Stichproben zu durchschnittlichen Bodenpreisen und Herstellungskosten nach einem sogenannten Clusterverfahren bewertet. Der so ermittelte Ansatz zu Verkehrswerten wurde in die Eröffnungsbilanz übernommen und in den Folgebilanzen unter Bildung von Rückstellungen für nicht mehr benötigte Immobilien in Höhe von insgesamt 226 Mio. € bis in das Jahr 2000 fortgeschrieben. Im Jahr 1998 wurde außerdem als Ergebnis der laufenden Überprüfung aller betriebsnotwendigen Immobilien eine Sonderabschreibung vorgenommen.
Im Jahr 1999 erfolgte der sogenannte "zweite Börsengang" der Musterbeklagten zu 1. In dessen Rahmen wurden 250 Millionen auf den Inhaber lautende Stückaktien aus einer Kapitalerhöhung vom 25. Juni 1999 sowie im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption bis zu 29.969.388 weitere auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 2,56 € im Wege des öffentlichen Angebots veräußert. Ferner wurden sämtliche restlichen Aktien aus dem Bestand der Musterbeklagten zu 2 und zu 3 zum Handel an der Börse zugelassen. Zu diesem Zweck gab die Musterbeklagte zu 1 am 25. Juni 1999 einen mit "Verkaufsprospekt und zugleich Börsenzulassungsprospekt" bezeichneten Prospekt (nachfolgend: Prospekt) heraus. Für dessen Richtigkeit übernahmen die Musterbeklagte zu 1 und die am Ende des Prospekts genannten Banken, zu denen auch die Musterbeklagte zu 4 gehört, die Verantwortung, ohne im Innenverhältnis eine vertragliche Haftungsfreistellung mit den Musterbeklagten zu 2 und zu 3 zu vereinbaren.
Der Ausgabepreis pro Aktie betrug 39,50 €. Mitarbeiter und Privatanleger erhielten Preisnachlässe. Am 28. Juni 1999 wurden die Aktien erstmals an der Börse gehandelt. Der gesamte Emissionserlös aus der Platzierung der neuen Aktien floss an die Musterbeklagte zu 1.
Der Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - folgende Angaben:
Der Buchwert des gesamten Immobilienvermögens des Konzerns der Musterbeklagten zu 1 wird im Prospekt zum 31. Dezember 1998 mit 17,7 Mrd. € und auf unkonsolidierter Grundlage mit 16,7 Mrd. € angegeben. Im Abschnitt "Darstellung und Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung“ wird unter der Zwischenüberschrift "Grundstücke und Gebäude" auf Seite 38 auszugsweise ausgeführt:
"Das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom wurde zum 1. Januar 1995 zum Verkehrswert neu bewertet, wie im Anhang zu den Konzernabschlüssen unter „Zusammenfassung der wichtigsten Bilanzierungsgrundsätze – Rechnungslegung und Bewertung“ beschrieben. Zum 31. Dezember 1998 hatte das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom einen Buchwert von insgesamt € 17,7 Milliarden. 1997 hat die Deutsche Telekom Rückstellungen in Höhe von € 205 Millionen für mögliche Verluste im Zusammenhang mit der Veräußerung von nicht mehr für ihre Geschäftstätigkeit genutzten Immobilien gebildet. Ferner wurde 1998 ein Aufwand von ca. € 100 Millionen aus der Bewertung der im Rahmen der Geschäftstätigkeit genutzten Immobilien ergebniswirksam. Da die Deutsche Telekom langfristig von einem sinkenden Bedarf für einige ihrer Immobilien ausgeht, ist die Entwicklung des deutschen Immobilienmarkts, ebenso wie die laufende Prüfung der Erforderlichkeit einzelner Grundstücke für den Geschäftsbetrieb der Deutschen Telekom, einer von mehreren wesentlichen Faktoren, die das Ergebnis der Deutschen Telekom in den nächsten Jahren beeinflussen können. Bei einem Verkauf von Immobilien können dementsprechend Gewinne oder Verluste realisiert werden."
Weiter heißt es im Abschnitt "Geschäftstätigkeit" unter der Zwischenüberschrift "Grundbesitz und technische Einrichtungen" auf Seite 109:
"Wegen der Konsolidierung von verschiedenen Tätigkeitsbereichen, des Abschlusses der Umstellung auf digitale Vermittlungsstellen im Dezember 1997 und der laufenden Personalbestandsreduzierung erwartet die Deutsche Telekom, daß ein wesentlicher Teil der eigenen oder gemieteten Grundstücke und Gebäude in der Zukunft für ihr Kerngeschäft nicht mehr benötigt wird. In den Jahren 1998 und 1997 hat die Deutsche Telekom einige nicht benötigte Grundstücke identifiziert und ihren Verkauf oder ihre Vermietung eingeleitet. […]"
Außerdem wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Zwischenüberschrift "Bilanzierung und Bewertung" auf Seite F-14 erläutert:
"In der Eröffnungsbilanz der Deutschen Telekom AG wurden in Ausübung des durch die Postreform II gewährten Wahlrechts die am 1. Januar 1995 auf die Deutsche Telekom AG übergegangenen Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens mit ihren Verkehrswerten angesetzt. Dabei wurden wegen ihrer Nähe zum Bewertungsstichtag bei den ab 1. Januar 1993 zugegangenen Sachanlagen deren Restbuchwerte zum 31. Dezember 1994 als künftige Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Ansatz gebracht. Die Restnutzungsdauern und die Abschreibungsmethode für diese Vermögensgegenstände werden unverändert fortgeführt. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten seitdem als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieser Sachanlagen."
Einen Hinweis darauf, dass das Immobilienvermögen überwiegend unter Einsatz des Clusterverfahrens bewertet worden war, enthält der Prospekt nicht.
Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt enthält der Prospekt auf Seite 3 im Abschnitt "Allgemeine Informationen" folgende Angaben:
"Die Deutsche Telekom AG und die am Ende dieses Verkaufsprospekts/Börsenzulassungsprospekts ("Prospekt") aufgeführten Banken übernehmen im Rahmen des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes in Verbindung mit § 45 Börsengesetz die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts und erklären hiermit, daß ihres Wissens die Angaben in diesem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind."
Weiter heißt es auf Seite 10 des Prospekts:
"Die mit diesem Prospekt angebotenen Aktien waren Teil eines Kombinierten Angebots von 250 Millionen neuen Aktien. Das Kombinierte Angebot bestand aus einem Bezugsrechtsangebot an Inhaber von Aktien oder ADS [American Depository Shares] und einem Globalen Angebot, das aus einem Paneuropäischen Angebot von Aktien an Privatanleger in Deutschland, Österreich, den Benelux-Staaten, Frankreich, Italien, Spanien, Finnland, Portugal und Irland, einem öffentlichen Angebot in den Vereinigten Staaten und Japan sowie Privatplazierungen bei institutionellen Anlegern weltweit bestand."
Im Mai/Juni 2000 erfolgte schließlich der sogenannte "dritte Börsengang" der Musterbeklagten zu 1, in dessen Rahmen 200 Millionen Aktien sowie im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption bis zu weitere 30 Millionen Aktien aus dem Bestand der Musterbeklagten zu 3 im Wege eines öffentlichen Angebots weltweit veräußert wurden.
Auf Grund von Presseberichterstattungen kam es seit Anfang 2000 zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs und falscher Darstellung gegen Mitarbeiter der Musterbeklagten zu 1. Unter anderem wurde der Vorwurf geäußert, dass die Musterbeklagte zu 1 ihr Immobilienvermögen zu hoch bewertet habe. Die Musterbeklagte zu 1 wies die Anschuldigungen einer nicht ordnungsgemäßen Bewertung und Bilanzierung des Immobilienvermögens zurück. Am 21. Februar 2001 gab die Musterbeklagte zu 1 in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass sie künftig einen Strategiewechsel verfolge und sich von Teilen ihres Immobilienvermögens beschleunigt trennen werde. Zugleich teilte sie mit, dass sie den Wert für das Jahr 2000 aus diesem Grund um 2 Mrd. € nach unten berichtigt habe.
Bis Ende des Jahres 2000 fiel der Kurs der Aktien deutlich ab. In den USA, wo im Zuge des "dritten Börsengangs" ein Teil der Altaktien aus dem Bestand der Musterbeklagten zu 3 platziert worden war, kam es ab Dezember 2000 zu Schadensersatzklagen gegen die Musterbeklagte zu 1 wegen Prospektfehlern, die zu einem Class-Action-Verfahren führten. Zudem wurden in Deutschland ab dem Jahr 2001 eine Vielzahl von Klagen gegen die Musterbeklagten zu 1 bis 3 und verschiedene Konsortialbanken, zu denen auch die Musterbeklagte zu 4 gehört, erhoben.
Mit Verfügung vom 25. April 2005 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Überbewertung des Immobilienvermögens im Zusammenhang mit dem dritten Börsengang gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Hinsichtlich des Vorwurfs angeblicher Falschbewertungen in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgte eine Einstellung gegen Geldauflagen nach § 153a StPO.
Das in den USA geführte Class-Action-Verfahren wurde im Januar 2005 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Zahlung einer Vergleichssumme von 120 Millionen US-Dollar beendet. Die Musterbeklagte zu 1 forderte in der Folge im Klagewege vor den Zivilgerichten von den Musterbeklagten zu 2 und zu 3 Erstattung der Vergleichssumme nebst Rechtsverfolgungskosten. Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich entschieden (Urteil vom 31. Mai 2011 II ZR 141/09, BGHZ 190, 7), dass die Musterbeklagte zu 1 Erstattung dieser Kosten verlangen kann, weil die Übernahme des Prospekthaftungsrisikos für das öffentliche Angebot von Altaktien ohne vertragliche Haftungsfreistellung aktienrechtlich unzulässig war.
Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen verschiedene Prospektfehler geltend gemacht. Die Musterbeklagten haben das Vorliegen eines Prospektfehlers in Abrede gestellt und sich auf Verjährung berufen. Das Oberlandesgericht hat über die ihm durch mehrfach berichtigten und ergänzten Vorlagebeschluss des Landgerichts vorgelegten Fragen und über die mit Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts einbezogenen Feststellungsziele durch Musterentscheid vom 3. Juli 2013 entschieden. Einen Prospektfehler hat es nicht festgestellt. Feststellungen hat das Oberlandesgericht lediglich zu Teilaspekten, wie zur Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 1, zur Aktivlegitimation der Kläger, zu Verjährungsfragen und zur Darlegungs- und Beweislast getroffen. Im Übrigen hat es die beantragten Feststellungen nicht getroffen.
Gegen den Musterentscheid haben 36 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Unterstützung sind den Rechtsbeschwerden sieben Beigeladene beigetreten. Mit Beschluss vom 14. November 2013 hat der Senat den Beigeladenen, der zuerst Rechtsmittel eingelegt hat, gemäß § 21 Abs. 2 KapMuG zum Musterrechtsbeschwerdeführer und die Musterbeklagte zu 1 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Rechtsbeschwerdeführer zu 28 und zu 33 haben ihre Rechtsbeschwerden zurückgenommen.
Der Musterrechtsbeschwerdeführer, die Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36 und die Beigetretenen begehren mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Musterentscheids sowie die Feststellung, dass der Prospekt fehlerhaft ist und sich hieraus oder im Zusammenhang hiermit Ansprüche der Anleger ergeben können. Hilfsweise beantragen sie, den Musterentscheid hinsichtlich im Einzelnen aufgelisteter Feststellungsbegehren aufzuheben, das Feststellungsbegehren zum Feststellungsziel 15 (Aktualisierungspflicht) als unzulässig zurückzuweisen, die übrigen von Musterklägerseite beantragten Feststellungen zu treffen und die von Seiten der Musterbeklagten zu 1 beantragten Feststellungsbegehren zurückzuweisen. Zur Begründung stützen sich die Rechtsbeschwerden nur noch auf drei der im Musterverfahren behaupteten Prospektfehler. Sie machen geltend, dass die Immobilien falsch bewertet worden seien. Außerdem habe die Musterbeklagte zu 1 nicht ausreichend über die Emissionsrisiken aufgeklärt, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sie die Prospekthaftung "kompensationslos" ohne Vereinbarung einer vertraglichen Haftungsfreistellung mit den Musterbeklagten zu 2 und zu 3 übernommen habe. Schließlich sei im Prospekt über Eventualverbindlichkeiten aus dem ersten Börsengang im Zusammenhang mit Bilanzfälschungen in den Jahren 1995 bis 1997 und einem Kapitalanlagebetrug nicht aufgeklärt worden. Der Prospekt sei daher, wenn nicht schon jeder Einzelpunkt einen Prospektfehler begründe, jedenfalls in der gebotenen Gesamtschau fehlerhaft. Zudem habe das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag des Musterklägers zur Pflicht, den Prospekt zu aktualisieren, zu Unrecht aus Gründen des materiellen Rechts abgewiesen. Auch hätte hinsichtlich der Anträge der Musterbeklagten zu 1 zu Verjährungsfragen keine Sachentscheidung ergehen dürfen.
Für den Fall des (teilweisen) Erfolgs der Rechtsbeschwerden hat die Musterbeklagte zu 1 Hilfsanschlussrechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie sich zuletzt noch gegen die vom Oberlandesgericht zur Aktivlegitimation getroffene Feststellung wendet.
Aus den Gründen
B.
21 Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36 haben nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht keinen Prospektfehler festgestellt. Die Rechtsbeschwerden führen nur insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids, als sie sich dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht zu ihren Lasten Feststellungen zu Fragen getroffen hat, auf die es mangels Prospektfehlers nicht mehr ankommt. Aus demselben Grund führt auch die Anschlussrechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 zur Aufhebung der von ihr angegriffenen Feststellung. Hinsichtlich dieser nicht mehr klärungsbedürftigen Feststellungsziele sind die zugrundeliegenden Vorlagebeschlüsse des Landgerichts vom 22. November 2006 und 23. April 2007 und der Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2013 gegenstandslos.
I.
22 Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 23 Kap 2/06, juris) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
23 Die Feststellungsanträge beider Seiten seien weitgehend unbegründet. Ein Prospektfehler liege nicht vor. Auch ein deliktisches oder strafrechtliches Handeln der Musterbeklagten könne nicht festgestellt werden.
24 Die Aktivlegitimation der Kläger zur Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen sei unabhängig davon gegeben, ob diese ins Aktienbuch eingetragen seien (Feststellungsziel 14). Nicht festgestellt werden könne, dass sich der Beurteilungsmaßstab für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts an einem unterdurchschnittlichen Anleger orientiere und dass der Beurteilungsmaßstab durch den mit der intensiven Werbung angesprochenen Personenkreis bestimmt werde (Feststellungsziele 23 a bis d). Maßstab für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts sei jedenfalls für das hier relevante Jahr 1999 vielmehr ein durchschnittlicher Anleger, der zwar eine Bilanz verstehe, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut zu sein brauche. Werbemaßnahmen seien ohne Einfluss auf den Beurteilungsmaßstab.
25 Die Musterbeklagte zu 1 sei berechtigt gewesen, die Grundstücke in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 abweichend von § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB aF zum Verkehrswert neu zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 PostUmwG habe der Musterbeklagten zu 1 ein selbständiges Wahlrecht zugestanden, die Grundstücke zum Buch- oder Verkehrswert zu bewerten. Dabei sei die Höhe des anzusetzenden Verkehrswerts nicht durch den Buchwert nach oben begrenzt gewesen (Feststellungsziel 4 a dd).
26 Eine prospektrechtlich relevante Falschbewertung des Immobilienvermögens der Musterbeklagten zu 1 liege nicht vor (Feststellungsziel 4 a rr). Der Wert der Immobilien der Musterbeklagten zu 1 sei zwar aus Sicht des Anlegers für die Anlageentscheidung wesentlich, weil er für den Substanzwert der Gesellschaft und somit für den Wert der Anlage und die Risikoabwägung erhebliche Bedeutung habe. Der im Prospekt genannte Wert von ca. 17,7 Mrd. € sei aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Grundstücksbewertung nicht unzutreffend. Einen einzigen richtigen Wert einer Immobilie gebe es nicht. Vielmehr liege jeder Wertangabe eine Schätzung zu Grunde. Ausgehend von der für das Jahr 2000 vorgenommenen Wertberichtigung von ca. 2 Mrd. €, wie sie sich aus der Ad-hoc-Mitteilung vom 21. Februar 2001 ergebe, sei das Immobilienvermögen allenfalls in einem Bereich bis ca. 12% zu hoch angegeben worden. Eine höhere Abweichung habe der darlegungs- und beweisbelastete Musterkläger auch nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2012 in dem Kapitalanleger-Musterverfahren zum "dritten Börsengang" der Musterbeklagten zu 1 (23 Kap 1/06) nicht substantiiert vorgetragen, obwohl ihm dies möglich gewesen sei. Auf Grund der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft habe er über alle nötigen Informationen verfügt, um einen anderen, deutlich höheren Wert konkret zu behaupten.
27 Soweit sich der Musterkläger und die Beigeladenen auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft beriefen, könne damit eine höhere Abweichung von dem prospektierten Wert nicht begründet werden. Insbesondere sei das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen Sp. (im Folgenden: Gutachten Sp. ) keine ausreichende Grundlage für die Behauptung einer höheren Abweichung. Das Gutachten bewerte nicht alle Grundstücke. Außerdem erfolge lediglich eine Rückrechnung anhand verschiedener Bodenpreisindexreihen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Damit werde die ex ante-Betrachtung durch eine ex post-Beurteilung ersetzt, die den Grundstückswert im Zeitpunkt seiner Bewertung unberücksichtigt lasse. Zudem sei die Zuordnung der einzelnen Grundstücke im Gutachten in noch deutlich gröberer Weise erfolgt als bei der Clusterbildung durch die Musterbeklagte zu 1.
28 Verbleibe es damit bei einer Wertdifferenz von ca. 12%, sei dies für die Annahme eines Prospektfehlers nicht ausreichend. Denn im Rahmen üblicher Wertfestsetzungsmethoden der Verkehrswertermittlung seien in der Literatur bereits zur Zeit der Prospekterstellung Spannbreiten von bis +/- 30% als möglich und tolerabel angesehen worden. Diesem Ansatz sei die Rechtsprechung gefolgt, die bereits damals Abweichungen von 12% bis 18% gebilligt und eine Differenz von 16,79% als "geringfügig" bezeichnet habe. Der Begrenzung dieser Spannbreite stünden die Besonderheiten des Immobilienvermögens der Musterbeklagten zu 1 entgegen. Dieses habe eine Vielzahl von Grundstücken erfasst, die sehr unterschiedlich genutzt worden und in vielen Regionen belegen gewesen seien, was die Bewertung gegenüber "normalen Fällen" noch weiter erschwert habe.
29 Auch sei die Bewertung der Grundstücke mittels des Clusterverfahrens zulässig gewesen (Feststellungsziel 4 a dd). Das Verfahren sei ohnehin nur hinsichtlich eines Teils der Grundstücke angewendet worden. Zudem habe die Musterbeklagte zu 1 auf Grund der Verweisung in § 6 PostUmwG auf § 9 DMBilG und die dort erwähnten Bewertungsmethoden in Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung eine Gruppenbewertung vornehmen dürfen. Wie sich aus der im Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahme des damals im Bundesministerium der Justiz für diese Fragen Zuständigen ergebe, habe die Anwendbarkeit des in § 9 DMBilG geregelten Vereinfachungsverfahrens für das ganze Bundesgebiet dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprochen. Grund hierfür sei zum einen gewesen, dass angesichts der früheren kameralistischen Haushaltsführung ausreichend belastbare Werte der Grundstücke nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch hätten sich durch die Übernahme der in der ehemaligen DDR gelegenen Immobilien ähnliche Probleme gestellt, weil keine aktuellen Werte vorhanden gewesen seien. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Wertermittlung binnen eines relativ kurzen Zeitraums mit vertretbarem Kostenaufwand habe abgeschlossen werden sollen, einsetzbare Ressourcen (z.B. an Sachverständigen) aber nur begrenzt vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus sei die Gruppenbewertung auch nach § 252 Abs. 2 HGB zulässig gewesen. Diese Vorschrift gestatte eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung, wenn eine solche unmöglich oder jedenfalls nicht mit vertretbarem Zeit- oder Kostenaufwand zu leisten sei. Das sei hier der Fall gewesen, da in kurzer Zeit eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Grundstücke zu bewerten gewesen sei.
30 Soweit das Verfahren nicht ausdrücklich im Prospekt erwähnt worden sei, stelle dies schon deshalb keinen eigenständigen Prospektfehler dar, weil es nicht zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt sei. Eine Hinweispflicht habe weder gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB oder § 19 DMBilG noch nach allgemeinen Grundsätzen bestanden. Es habe sich um den vom Gesetzgeber gewollten Ausnahmefall, mithin eine Erweiterung des "Regelfalls" der Bewertung gehandelt. Der bloße Hinweis auf die Anwendung des Clusterverfahrens hätte für die Anleger auch kein "Mehr" an Erkenntnisgewinn bedeutet.
31 Da in Bezug auf die gerügte Immobilienbewertung kein Bilanzfehler vorliege, könne auch nicht festgestellt werden, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil er "vorsätzlich manipulierte Bilanzen" der früheren Jahre zum Gegenstand habe (Feststellungsziel 8).
32 Der Prospekt sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ein Hinweis darauf fehle, dass die Musterbeklagte zu 1 die Prospekthaftung kompensationslos übernommen habe (Feststellungsziele 20 a aa bis ff). Ein solcher Hinweis sei nicht geboten. Aus dem Prospekt ergebe sich deutlich, dass die Musterbeklagte zu 1 hafte, so dass ein Anleger - jedenfalls ohne weitere Darlegungen - damit habe rechnen müssen, dass sie für etwaige Haftungsfälle keine Kompensation durch Dritte erhalten werde. Für den Anleger sei aus dem Prospekt auch ersichtlich, dass zunächst alle wirtschaftlichen Risiken bei der Musterbeklagten zu 1 lägen. Die Frage, ob es aus Sicht der Musterbeklagten zu 1 geboten gewesen wäre, auf eine Kompensation durch Dritte zu bestehen, sei keine Frage des Prospektinhalts.
33 Auch liege kein Prospektfehler vor, weil nicht auf Eventualverbindlichkeiten der Musterbeklagten zu 1 aus dem ersten Börsengang im Zusammenhang mit angeblichen Bilanzfälschungen in den Jahren 1995 bis 1997 und einem angeblichen Kapitalanlagebetrug hingewiesen worden sei (Feststellungsziel 21). Die Musterbeklagte zu 1 sei nicht verpflichtet gewesen, auf etwaige Haftungsansprüche aus einem vorherigen Börsengang hinzuweisen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VerkProspV, § 20 Abs. 1 Nr. 6 BörsZulV sei allein über laufende Gerichtsverfahren zu berichten. Solche habe es bis zur Erstnotierung nicht gegeben. Auch habe sich eine Aufklärungspflicht nicht aus anderen Gesichtspunkten ergeben. Die Musterbeklagte zu 1 habe davon ausgehen dürfen, dass ihre bisherige Bilanzierung fehlerfrei gewesen sei. Auf Eventualverbindlichkeiten unter dem Aspekt einer angeblichen Straftat nach § 264a StGB habe schon deswegen nicht hingewiesen werden müssen, weil im Prospekt über Ermittlungsverfahren nicht habe berichtet werden müssen. Bis zur Prospektherausgabe bzw. bis zum Börsengang sei kein solches Verfahren eingeleitet gewesen. Nach dem eigenen Vortrag der Anleger seien die Ermittlungen erst deutlich nach dem Jahr 2000 in ein Stadium gelangt, bei dem ein hinreichender Verdachtsgrad erreicht worden sei, weshalb auch eine Nachtragsprospektierungspflicht ausscheide.
34 Schließlich ergebe sich auch in der Gesamtschau des Prospekts kein unzutreffender Eindruck (Feststellungsziel 22 b).
35 Die Musterbeklagte zu 1 sei nicht verpflichtet gewesen, auch nach dem Börsengang zu ihrem Prospekt Nachträge vorzunehmen oder diesen zu aktualisieren (Feststellungsziel 15). Eine solche Aktualisierungspflicht habe nur bis zum Börsengang bestanden.
36 Auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 sei festzustellen, dass die Kläger dafür darlegungs- und beweispflichtig seien, dass sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angeblichen Ansprüche stützen, seit deren behaupteten Erwerb bis zur Veräußerung der Aktien bzw. bis zum Andienen der Aktien an die Musterbeklagte zu 1 gehalten haben (auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 erweitertes Feststellungsziel 14). Beim Innehaben der Aktien handele es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache.
37 Auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 sei ferner die Feststellung zu treffen, dass es sich bei den unter den Ziffern 4, 5, 6, 7 und 8 des Vorlagebeschlusses genannten und von den Klägern als Prospektunrichtigkeiten angenommenen Umständen um fünf unterschiedliche Lebenssachverhalte handele, so dass fünf unterschiedliche Streitgegenstände gegeben seien (Feststellungsziel 17 a). Jeder Fehler des Prospekts sei eigenständig zu würdigen und löse jeweils auch eine eigenständige Verjährungsfrist aus.
II.
38 Diese Ausführungen halten, soweit sie nicht gegenstandslos gewordene Feststellungsziele betreffen, einer rechtlichen Überprüfung stand.
39 1. Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36 sowie die Beitritte der noch am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten B1 bis B7 sind zulässig.
40 a) Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Beigeladenen sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der noch am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten B1 bis B7, die den Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen zur Unterstützung beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG).
41 b) Die rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen sind beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG).
42 Der Beschwerdeberechtigung des Rechtsbeschwerdeführers zu 11 und der Rechtsbeschwerdeführerin zu 12 steht nicht entgegen, dass sie keine Aktien der Musterbeklagten zu 1 aus dem hier verfahrensgegenständlichen "zweiten Börsengang" des Jahres 1999 erworben haben, sondern ausschließlich aus dem "dritten Börsengang" des Jahres 2000, der Gegenstand des Musterentscheids des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 (Az. 23 Kap 1/06) war und über den der Senat bereits mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1) entschieden hat. Ihre Ausgangsverfahren wurden auch im Hinblick auf das hiesige Musterverfahren ausgesetzt. Zwar wird die verfahrensrechtliche Stellung als Beigeladener anders als nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KapMuG in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: KapMuG aF) nicht mehr durch den Aussetzungsbeschluss herbeigeführt. Die Beigeladenen erhalten ihre Stellung vielmehr nun kraft Gesetzes, wenn sie unter den Klägern der auf das Musterverfahren hin ausgesetzten Verfahren nicht als Musterkläger ausgewählt wurden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 3 KapMuG; vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 22; KK-KapMuG/ Reuschle, 2. Aufl., § 9 Rn. 38). Das Rechtsbeschwerdegericht hat im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG auch weiterhin nicht zu prüfen, ob die Ausgangsverfahren zu Recht ausgesetzt wurden.
43 c) Anders als die Musterbeklagte zu 1 meint, sind die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Beigeladenen im Hauptantrag nicht mangels ordnungsgemäßer Antragstellung unzulässig (§ 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
44 aa) Zwar trifft es zu, dass der Hauptantrag nicht ordnungsgemäß gefasst ist. Er lautet in Anlehnung an das im Vorlagebeschluss allgemein formulierte Feststellungsziel lediglich auf Aufhebung des Musterentscheids und Feststellung, dass der Prospekt fehlerhaft ist und sich Ansprüche der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Sinne von § 20 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt indessen die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF).
45 bb) Das Fehlen eines ordnungsgemäß formulierten Rechtsbeschwerdeantrags ist aber unschädlich, wenn aus der Rechtsbeschwerdebegründung wie hier ersichtlich ist, welche einzelnen Feststellungsziele angegriffen sind (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 55).
46 Soweit die Rechtsbeschwerden einen Prospektfehler auf die angeblich fehlerhafte Immobilienbewertung stützen, begehren sie ersichtlich eine Änderung der Feststellungen des Oberlandesgerichts zu den Feststellungszielen 4 a cc, dd, ff aaa bis ccc, hh, ii, ll, pp, rr, uu aaa und bbb, ww, 4 b aa bis tt, 4 c aa bis ee, 5 a, 9 und 16 a. Darüber hinaus greifen sie den Musterentscheid insoweit an, als das Oberlandesgericht die vom Musterkläger behaupteten Prospektfehler im Zusammenhang mit einer "kompensationslosen" Haftungsübernahme der Musterbeklagten zu 1 (Feststellungsziel 20), aufgrund manipulierter Bilanzen (Feststellungsziel 8) und Eventualverbindlichkeiten (Feststellungsziel 21) sowie aufgrund eines fehlerhaften Gesamtbilds (Feststellungsziel 22 b) verneint hat und die vom Musterkläger beantragte Feststellung zum Beurteilungsmaßstab eines Prospektfehlers/Adressatenkreis des Prospekts (Feststellungsziele 23 a bis d) zurückgewiesen hat. Sie beanstanden den Musterentscheid weiter, soweit das Oberlandesgericht von der Musterbeklagten zu 1 beantragte Feststellungen zu einer verjährungsrechtlichen Frage (Feststellungsziel 17 a) und zu einer Frage der Darlegungs- und Beweislast (auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 ergänztes Feststellungsziel 14) getroffen hat. Schließlich wenden sie sich dagegen, dass das Oberlandesgericht das Feststellungsziel zu einer Aktualisierungspflicht auch nach dem Börsengang (Feststellungsziel 15) aus sachlichen Gründen zurückgewiesen hat, und erstreben dessen Zurückweisung als unzulässig.
47 Soweit die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu unterschiedlichen Feststellungszielen auf einem einheitlichen Grund beruht wie insbesondere dem Fehlen eines Prospektfehlers und die Rechtsbeschwerdebegründung diesen einheitlichen Grund angreift, erstreckt sie sich zugleich auch auf diese Feststellungsziele (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 58 mwN). Das ist für die von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Feststellungsziele 11 d, e, g bis j, 12 b bis d, 18 a bis c, 22 a, c und 24 der Fall.
48 Dass die Rechtsbeschwerdebegründung zum Hauptantrag die im Einzelnen angegriffenen Feststellungen noch als einem Feststellungsziel untergeordnete "Streitpunkte" begreift und nicht, wie dies nach der hier maßgeblichen seit dem 1. November 2012 geltenden Fassung des KapMuG zutreffend wäre, als selbständige Feststellungsziele (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG), steht der Zulässigkeit des Hauptantrags nicht entgegen. Der für den Fall, dass es für die Zulässigkeit der Antragsstellung auf die Eigenständigkeit der einzelnen Feststellungsziele ankommen sollte, gestellte Hilfsantrag ist daher nicht zur Entscheidung angefallen.
49 d) Einer erneuten Sachentscheidung über einzelne hier im Streit stehende Feststellungsziele steht nicht entgegen, dass der Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 (Az. 23 Kap 1/06) zum "dritten Börsengang" der Musterbeklagten zu 1 inhaltsgleiche Feststellungen enthält, die im Umfang der Zurückweisung der Rechtsbeschwerden durch den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1) in Rechtskraft erwachsen sind (§ 16 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF) und Bindungswirkung für alle Beigeladenen dieses Verfahrens entfalten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KapMuG aF).
50 aa) Die Rechtskraft im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF (jetzt § 22 Abs. 2 KapMuG) wirkt in subjektiver Hinsicht nur zwischen den Parteien des Musterverfahrens, also zwischen Musterkläger und Musterbeklagtem, und deren Rechtsnachfolgern (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 325a Rn. 26; Vorwerk/Wolf/Wolf, KapMuG, 1. Aufl., § 16 Rn. 3; Stadler in FS Rechberger, S. 663, 674; Hess, WM 2004, 2329, 2331; Lüke, ZZP 119 (2006), 131, 155; Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3756; aA wohl Assmann in FS Vollkommer, 2006, S. 119, 146). Sie erstreckt sich nicht auf die Beigeladenen (Münch-KommZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325a Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Völzmann-Stickelbrock, ZPO, 8. Aufl., § 325a Rn. 4; KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 14 f.). Der Musterkläger des den "dritten Börsengang" betreffenden Musterverfahrens und der hiesige Musterkläger sind jedoch nicht identisch.
51 bb) Die im Musterentscheid zum "dritten Börsengang" getroffenen Feststellungen entfalten auch für die zum Teil personenidentischen Beigeladenen des hiesigen Musterverfahrens keine Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KapMuG aF (jetzt § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KapMuG).
52 (1) Das Musterverfahren bildet einen Abschnitt der von den Prozessgerichten ausgesetzten Ausgangsverfahren (KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 29). Dabei sind die Feststellungen im Musterentscheid von vornherein auf erstinstanzliche Verfahren mit der Art nach bestimmten Streitgegenständen im Sinne des § 1 Abs. 1 KapMuG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF) bezogen (Stein/ Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 325a Rn. 24). Sie entfalten daher vorbehaltlich des § 22 Abs. 1 Satz 3 KapMuG (§ 16 Abs. 1 Satz 4 KapMuG aF) nur in den gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG (§ 7 Abs. 1 KapMuG aF) ausgesetzten Verfahren und dort nur innerhalb des Streitgegenstands Wirkung, anlässlich dessen das Ausgangsverfahren im Hinblick auf das zugehörige Musterverfahren ausgesetzt worden ist (vgl. MünchKommZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325a Rn. 11; Prütting/Gehrlein/Völzmann-Stickelbrock, ZPO, 8. Aufl., § 325a Rn. 5; Stein/ Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 325a Rn. 24 und 37; Vorwerk/Wolf/Wolf, KapMuG, 1. Aufl., § 16 Rn. 4 und 5 aE; im Ergebnis auch Haufe, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ("KapMuG") Streitgegenstand des Musterverfahrens und Bindungswirkung des Musterentscheids, 2012, S. 265). Für Folgeprozesse, denen lediglich parallele Fallgestaltungen zugrunde liegen, kommt den Feststellungen des Musterentscheids hingegen keine Bindungswirkung zu (aA KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 9; Leser, Die Bindungswirkung des Musterentscheids nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz, 2014, S. 272).
53 (2) Danach geht von den zum Teil wortgleichen Feststellungszielen des Musterverfahrens zum "dritten Börsengang" keine Bindungswirkung für die dem hiesigen Musterverfahren zugrundeliegenden Klagen aus. Den dortigen Feststellungen liegen Schadensersatzansprüche zu Grunde, die auf die Unrichtigkeit des anlässlich des "dritten Börsengangs" der Musterbeklagten zu 1 herausgegebenen Prospekts gestützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG aF). Nur innerhalb dieses Streitgegenstands wurden die zu treffenden Feststellungen in einem Musterverfahren gebündelt. Für Schadensersatzansprüche, die auf die Unrichtigkeit einer anderen Kapitalmarktinformation gestützt werden, wie die im hiesigen Musterverfahren zu klärende Unrichtigkeit des anlässlich des "zweiten Börsengangs" herausgegebenen Prospekts, entfalten die Feststellungen des Musterentscheids keine Wirkung. Das gilt auch dann, wenn Anleger, die bei beiden Börsengängen Aktien der Musterbeklagten zu 1 erworben haben, in einem einheitlichen Ausgangsverfahren Schadensersatzansprüche wegen der Unrichtigkeit beider Prospekte geltend machen und das Ausgangsverfahren im Hinblick auf beide Musterverfahren ausgesetzt worden ist.
54 2. Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen sind unbegründet, soweit sie sich dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht einen Prospektfehler verneint hat. Sie haben nur teilweise Erfolg, soweit sie sich dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht zu ihren Lasten Feststellungen zu Fragen der Darlegungs- und Beweislast eines Prospekthaftungsanspruchs (auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 ergänztes Feststellungsziel 14), Verjährungsfragen (Feststellungsziel 17 a) und dem abstrakten Beurteilungsmaßstab für einen Prospektfehler (Feststellungsziele 23 a bis d) getroffen hat. Auf diese Feststellungsziele kommt es nicht mehr an, weil der Prospekt unabhängig vom anzulegenden Beurteilungsmaßstab weder unrichtig noch unvollständig ist. Die zugehörigen Feststellungen des Musterentscheids sind daher aufzuheben. Hinsichtlich dieser nicht mehr klärungsbedürftigen Feststellungsziele sind der zugrundeliegende erweiternde Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 23. April 2007 und der Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2013 gegenstandslos.
55 a) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass auf den vorliegenden Prospekt die Regelungen über die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß §§ 45 ff. BörsG i.V.m. § 13 VerkProspG in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682 ff. und S. 2701 ff.; im Folgenden: BörsG aF und VerkProspG aF) anzuwenden sind. Aufgrund des Prospekts sollten Aktien erstmals zum Handel an der Börse mit amtlicher Notierung zugelassen werden, so dass der Prospekt Börsenzulassungsprospekt im Sinne von § 36 Abs. 3 Nr. 2 BörsG aF ist. Er ist zugleich Verkaufsprospekt im Sinne des § 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 VerkProspG aF, weil Aktien aus der Kapitalerhöhung vom 25. Juni 1999 durch den Prospekt erstmals öffentlich angeboten werden sollten. Für beide Prospektarten Börsenzulassungsprospekt und Verkaufsprospekt gelten die spezialgesetzlichen Prospekthaftungsvorschriften der §§ 45 ff. BörsG aF i.V.m. § 13 VerkProspG aF.
56 b) Weiter zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der in Rede stehende Prospekt nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF i.V.m. § 13 Abs. 1 VerkProspG aF nur fehlerhaft ist, wenn für die Beurteilung der Aktien wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind.
57 Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 BörsG aF i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 BörsZulV in der Fassung vom 9. September 1998 (im Folgenden: BörsZulV aF), die auch anwendbar sind, soweit der Prospekt Verkaufsprospekt ist (§ 5 Abs. 1 VerkProspG aF), muss der Prospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der zuzulassenden Wertpapiere notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Er muss danach alle für die Beurteilung der Anlage wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Börsenhandel zugelassen bzw. öffentlich angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes Bild vermitteln. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es dabei nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (vgl. zu einem Verkaufsprospekt im Sinne des § 7 VerkProspG aF Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 22 ff. mwN und Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 74).
58 c) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat auf Grund seiner bundesweiten Verwendung selbst auslegen kann (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 75 mwN), über das Immobilienvermögen der Musterbeklagten zu 1 zutreffend und vollständig berichtet (Feststellungsziel 4 mit allen angegriffenen Unterpunkten). Das Immobilienvermögen stellt eine wesentliche Bilanzposition dar, über die im Prospekt ordnungsgemäß zu informieren ist (aa). Fehlerhaft war aber weder der Ansatz zu Verkehrswerten (bb) noch die Anwendung des Clusterverfahrens (cc). Ein Hinweis darauf, dass die Bewertung unter Anwendung des Clusterverfahrens erfolgte, war nicht geschuldet (dd). Auch war das Immobilienvermögen im Prospekt nicht zu hoch ausgewiesen (ee).
59 aa) Nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zählt das Immobilienvermögen zu den Bilanzpositionen, die für die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens und damit für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. § 21 BörsZulV aF). Das gilt insbesondere dann, wenn das Immobilienvermögen des Konzerns einen beträchtlichen Teil wie hier zum 31. Dezember 1998 rund 70% des Eigenkapitals ausmacht. Ein Prospekt muss nicht nur den Wert des Immobilienvermögens zutreffend ausweisen. Vielmehr kann es im Einzelfall erforderlich sein, den gewählten Bewertungsansatz oder das angewandte Bewertungsverfahren im Prospekt näher zu erläutern. Veranlassung hierzu besteht, wenn die Kenntnis des Bewertungsansatzes oder -verfahrens zur sachgerechten Einschätzung der Belastbarkeit des angegebenen Immobilienwerts erforderlich ist. Auch bedarf es eines entsprechenden Hinweises, wenn durch die Ausnutzung bilanzieller Spielräume unter Anwendung eines zwar noch vertretbaren, aber risikobehafteten Bewertungsverfahrens ein zu positives Gesamtbild der Bilanz und der Vermögenslage gezeichnet wird (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 77 mwN).
60 bb) Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Musterbeklagte zu 1 ihr Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung nicht in unzulässiger und täuschender Weise zu angeblichen Verkehrswerten aufgewertet hat (Feststellungsziele 4 a dd und rr). Die gegenteilige Ansicht des Musterrechtsbeschwerdeführers, der übrigen Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen, den Anlegern sei durch den Prospekt nicht hinreichend deutlich gemacht worden, dass aufgrund der nach einer Sonderbestimmung zulässigen Bewertung des Immobilienbesitzes zu Verkehrswerten keine stillen Reserven mehr vorhanden seien und dass mit der Bewertung zu "fiktiven" Verkehrswerten "erhöhte Unsicherheiten" verbunden seien, trifft nicht zu.
61 (1) Wie die Rechtsbeschwerden nicht in Zweifel ziehen, durfte die Musterbeklagte zu 1 ihr Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 nach den Sondervorschriften des Postumwandlungs- und des D-Markbilanzgesetzes (im Folgenden: PostUmwG und DMBilG) neu zu Verkehrswerten bewerten (Feststellungsziel 4 a dd). Zwar hat die Bewertung grundsätzlich ausgehend vom Vorsichtsgrundsatz und dem aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB in der hier maßgeblichen, ab dem 1. Januar 1986 geltenden Fassung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355; im Folgenden: HGB aF) folgenden Realisationsprinzip anhand der historischen Anschaffungskosten zu erfolgen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB aF; vgl. MünchKommHGB/Ballwieser, 3. Aufl., § 253 Rn. 1). Es stand der Musterbeklagten zu 1 aber auf Grund des in § 4 Abs. 2 PostUmwG vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325 ff., in Kraft seit dem 1. Januar 1995) geregelten Wahlrechts frei, ihr Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz abweichend vom Grundsatz der Buchwertfortführung neu zu Verkehrswerten anzusetzen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 79). Dabei entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass hierdurch stille Reserven offengelegt werden (BT-Drucks. 12/8060, S. 190).
62 (2) Diese Vorgänge und die Bedeutung des Bewertungswahlrechts für die sachgerechte Einschätzung des ausgewiesenen Immobilienvermögens sind im Prospekt zutreffend dargestellt. Dort wird nicht nur wiederholt ausgeführt, dass das Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung zum 1. Januar 1995 neu zu Verkehrswerten bewertet worden ist (Seiten 38, F-14). Vielmehr wird auf Seite F-14 auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass dies in Ausübung eines vom Gesetzgeber durch die Postreform II gewährten Bewertungswahlrechts geschehen ist. Die Möglichkeit einer Neubewertung des Anlagevermögens im Rahmen der Umwandlung entsprach der zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Regelung im Umwandlungsrecht (§ 24 UmwG; demgegenüber § 348 Abs. 1 AktG aF). Durch den Hinweis auf das im Rahmen der Postreform II eingeräumte Wahlrecht wird zudem offen gelegt, dass die Musterbeklagte zu 1 auf Grund von Sondervorschriften von einer Neubewertung zu Verkehrswerten Gebrauch gemacht hat. Damit ist zugleich ersichtlich, dass die Musterbeklagte zu 1 in Bezug auf die Bewertung ihres Grundbesitzes zum damaligen Zeitpunkt mit anderen bereits börsennotierten Gesellschaften nicht ohne weiteres vergleichbar war (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 80).
63 Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass in Folge der Bewertung zu Verkehrswerten zum 1. Januar 1995 stille Reserven in Höhe von 12,731 Mrd. DM (6,509 Mrd. €) offengelegt worden waren, bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 81). Zwar ist in einem Prospekt grundsätzlich darüber zu berichten, dass ein Gewinn aus der Offenlegung stiller Reserven stammt (vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., WpPG § 21 Rn. 50). Soweit stille Reserven aber wie hier bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz offen gelegt werden, ist es ausreichend, auf die Neubewertung zu Verkehrswerten hinzuweisen (Senatsbeschluss aaO).
64 cc) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht auch angenommen, dass die Musterbeklagte zu 1 ihr Immobilienvermögen unter Anwendung des Clusterverfahrens bewerten durfte (Feststellungsziele 4 a dd und 4 b pp und qq).
65 (1) Der hiergegen erhobene Rechtsbeschwerdeangriff des Musterrechtsbeschwerdeführers, der übrigen Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen ist schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO). Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung auf zwei, jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen hat es angenommen, dass die Anwendung des Clusterverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG zulässig gewesen ist. Zum anderen hat es ausgeführt, dass das Clusterverfahren jedenfalls ausnahmsweise nach § 252 Abs. 2 HGB aF zur Bewertung herangezogen werden konnte.
66 Beruht eine Begründung dergestalt auf mehreren voneinander unabhängigen, selbständig tragenden Erwägungen, muss die Rechtsbeschwerdebegründung beide Begründungen angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist der Angriff unzulässig (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 84 mwN). So ist es hier. Zwar greifen der Musterrechtsbeschwerdeführer, die Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen formelhaft auch die zweite Begründung an, indem sie sich auf den Standpunkt stellen, die Abweichung vom Einzelbewertungsgrundsatz sei auch nicht nach § 252 Abs. 2 HGB aF zulässig. Ausführungen hierzu fehlen jedoch.
67 (2) Ungeachtet dessen greift der Einwand der Rechtsbeschwerden auch in der Sache nicht durch. Denn das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Heranziehung des Clusterverfahrens zur Bewertung des umfangreichen Immobilienvermögens in der Eröffnungsbilanz der Musterbeklagten zu 1 zulässig war.
68 (a) Nach dem in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB aF normierten Grundsatz der Einzelbewertung müssen Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz grundsätzlich ohne Verrechnung oder Zusammenfassung mit anderen Vermögensgegenständen zum Abschlussstichtag einzeln bewertet werden. Der Grundsatz der Einzelbewertung gilt jedoch nicht absolut (EuGH, Slg. 1999, I05331 Rn. 30 ff.; BFH, BStBl. II 1989, 359, 362). Vielmehr darf hiervon auf Grund gesetzlicher Spezialregelungen (vgl. zur Gruppenbewertung etwa § 240 Abs. 4 i.V.m. § 256 Satz 2 HGB aF) oder gemäß § 252 Abs. 2 HGB aF in individuell begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 86 mwN).
69 (b) Eine solche Abweichung war hier wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat bereits auf Grund der Spezialregelungen im Post-UmwG und DMBilG erlaubt (§ 6 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG entsprechend). Wie der Senat bereits im Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 87 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, hat der Gesetzgeber des Postumwandlungsgesetzes durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG der Musterbeklagten zu 1 die Möglichkeit einer Gruppenbewertung für ihren gesamten Immobilienbestand eröffnet, ohne dass zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG, wie die fehlende Einrichtung von Gutachterausschüssen, erfüllt sein mussten. Nach den rechtsfehlerfreien und von den Rechtsbeschwerden nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts fehlte es nicht nur hinsichtlich der Immobilien, die in der ehemaligen DDR belegen waren, an aktuellen Werten für eine ordnungsgemäße und zeitnahe Bewertung zu Verkehrswerten. Vielmehr waren auf Grund der früheren kameralistischen Buchführung insgesamt keine bzw. keine belastbaren Werte für die Grundstücksbewertung vorhanden.
70 Anders als der Musterrechtsbeschwerdeführer, die weiteren Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen meinen, stehen einer bundesweiten Anwendbarkeit des Clusterverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG weder die Vorschrift des § 5 Satz 2 PostUmwG noch des § 6 Abs. 1 Nr. 2 DMBilG entgegen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 91). § 5 PostUmwG wäre, wie sich bereits aus der amtlichen Überschrift der Vorschrift ergibt, lediglich anwendbar, wenn sich die Musterbeklagte zu 1 bei ihrer Gründung für eine Bewertung zu Buchwerten entschieden hätte. Die Musterbeklagte zu 1 hat jedoch wie dargelegt von ihrem Wahlrecht (§ 4 Abs. 2 PostUmwG) dahingehend Gebrauch gemacht, dass sie ihr Immobilienvermögen neu zu Verkehrswerten nach § 6 PostUmwG bewertet hat. Auch lässt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 DMBilG, der eine Einzelbewertung der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden verlangt, nichts für den Streitfall ableiten. Denn § 6 PostUmwG verweist nur auf die Vorschriften der §§ 7, 9, 10 und 12 DMBilG, nicht aber auf § 6 DMBilG.
71 (c) Unabhängig davon ist das Oberlandesgericht in einem zweiten, die Entscheidung ebenfalls tragenden Begründungsstrang rechtsfehlerfrei und wie oben dargelegt von den Rechtsbeschwerden nicht ordnungsgemäß angegriffen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwendung des Clusterverfahrens jedenfalls nach allgemeinen handelsrechtlichen Regelungen zulässig war (§ 4 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. § 252 Abs. 2 HGB aF).
72 § 252 Abs. 2 HGB aF erlaubt wie dargelegt eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung in begründeten Ausnahmefällen. Danach entspricht eine Gruppenbewertung auch bei der Bewertung von Immobilienportfolios oder großen Immobilienbeständen wie hier den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, wenn die individuelle Ermittlung des Werts oder der Risiken eines einzelnen Bewertungsobjekts unmöglich oder nur mit unvertretbarem Zeit- und Kostenaufwand möglich ist (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 93 mwN).
73 Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Diese tatrichterliche Würdigung kann der Senat nur daraufhin prüfen, ob sie vertretbar ist, nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht und ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 94 mwN). Solche Fehler zeigen die Rechtsbeschwerden nicht auf. Vielmehr ist die Annahme des Oberlandesgerichts, es habe ein begründeter Ausnahmefall für die Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung vorgelegen, weil die Bewertung einer Vielzahl von 12.000 Grundstücken mit ca. 33.000 baulichen Anlagen in nur kurzer Zeit weder zeitlich noch wirtschaftlich zumutbar gewesen ist, vertretbar.
74 dd) Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht des Weiteren angenommen, dass im Prospekt nicht offen gelegt werden musste, dass die Grundstücke bei Erstellung der Eröffnungsbilanz überwiegend unter Anwendung des Clusterverfahrens bewertet worden sind (Feststellungsziel 4 a dd). Eine Hinweispflicht ergab sich weder auf Grundlage der allgemeinen Prospektpublizitätspflichten noch auf Grundlage der Vorschriften über den Bilanzanhang (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 bzw. § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 HGB aF).
75 (1) Allerdings ist die Frage, ob eine Hinweispflicht bestand, anders als das Oberlandesgericht gemeint hat, losgelöst von der Richtigkeit des Bewertungsergebnisses zu beurteilen. Die Prospektpublizitätspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden (st. Rspr., Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23 und Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 96, jeweils mwN). Danach muss zwar nicht auf gewöhnliche, rechtlich zulässige Bewertungsansätze und -verfahren hingewiesen werden, wohl aber auf solche, deren Kenntnis für die sachgerechte Einschätzung des Grundstückswerts erforderlich ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Bewertungsverfahren rechtlich unzulässig und damit offensichtlich für eine sachgerechte Bewertung ungeeignet ist. Auch kann eine Hinweispflicht bestehen, wenn ein Bewertungsverfahren zwar rechtlich zulässig ist, aber in erhöhtem Maße das Risiko einer Überbewertung birgt. Denn für einen Anleger ist die Information über eine mit besonderen (Abwertungs-)Risiken verbundene Bewertungsmethode "eher als nicht" von Bedeutung. Das gilt insbesondere dann, wenn das Immobilienvermögen wie hier einen beträchtlichen Umfang aufweist und sich Bewertungsfehler, die zu Sonderabschreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB aF) zwingen, nachhaltig auf das Unternehmensergebnis auswirken können (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 96).
76 (2) Gemessen an diesen Maßstäben war über die Anwendung des Clusterverfahrens im Prospekt nicht gesondert zu berichten.
77 Die Clusterbewertung war wie dargelegt rechtlich zulässig. Auch zeigen die Rechtsbeschwerden keinen im Musterverfahren gehaltenen substantiierten Vortrag des Inhalts auf, der Anlass zu einer Sachaufklärung des Oberlandesgerichts über eine strukturelle Fehleranfälligkeit des Clusterverfahrens gegeben hätte (§ 286 ZPO). Soweit sie auf die Seiten 21 bis 23 des Schriftsatzes des Musterklägers vom 11. Februar 2013 verweisen, ergibt sich hieraus kein beweiserheblicher Vortrag, der das Oberlandesgericht zur Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens verpflichtete. Denn dort wird lediglich allgemein und ohne weitergehende Begründung ausgeführt, die Clusterbewertung sei "strukturell ungenau und fehleranfällig" gewesen, so dass ex ante die ernstliche Gefahr einer Überbewertung von mehr als 12% bestanden habe. Die Rechtsbeschwerden lassen außer Betracht, dass das Clusterverfahren in der Fachliteratur als geeignet angesehen wird, valide Bewertungsergebnisse zu liefern, sofern besonders wertvolle Grundstücke einzeln bewertet, die Grundstücke in ausreichend homogene Gruppen eingeteilt und ausreichende Stichproben zur Sicherstellung einer Richtigkeitskontrolle gezogen werden (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 99 mwN). Dies hat die Musterbeklagte zu 1 im Musterverfahren unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Parteigutachten der Professoren Sch. als qualifiziertem Parteivortrag vorgetragen. Mit dem Maß des Bestreitens stieg aber die Substantiierungslast des Musterklägers. Der schlichte Hinweis darauf, dass es sich bei dem Clusterverfahren um eine "strukturell ungenaue und fehleranfällige" Bewertungsmethode handele, genügte daher nicht, um eine Beweiserhebung herbeizuführen.
78 Auch zeigen die Rechtsbeschwerden keine konkreten Fehler bei der Anwendung des Clusterverfahrens auf, die eine verfahrensfehlerhafte Übergehung des Beweisangebots begründen könnten. Der in Bezug genommene Vortrag aus dem Schriftsatz des Musterklägers vom 11. Februar 2013 beschränkt sich wie dargelegt auf die allgemeine Behauptung, das Clusterverfahren sei ungenau und fehleranfällig. Substantiierter Vortrag dazu, die Anwendung des Clusterverfahrens sei besonders risikoträchtig und deshalb fehlerhaft gewesen, hätte jedoch einer Auseinandersetzung mit der Anwendung des Verfahrens im konkreten Fall bedurft. Dies hätte verlangt, dass im Musterverfahren etwa die Bildung homogener Gruppen angegriffen wird, eine ausreichende Stichprobenziehung bemängelt oder eine zu geringe Einzelbewertung besonders werthaltiger Grundstücke behauptet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 100). Hieran fehlt es.
79 (3) Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden weiter geltend, dass ein Hinweis auf die Anwendung des Clusterverfahrens im Prospekt deswegen fehlt, weil diese als Abweichung vom Einzelbewertungsgrundsatz gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 HGB aF im prospektierten Bilanzanhang hätte dargestellt und erläutert werden müssen.
80 (a) Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 102 mwN) entschieden und begründet hat, fordert § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB aF einen Hinweis auf die Bewertungsmethode im Anhang allenfalls im Jahr der Abweichung. Für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HGB aF, die der Gesetzgeber dem § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB aF nachgebildet hat (vgl. BT-Drucks. 10/4268, S. 116) und die auf den hier prospektierten Konzernanhang Anwendung findet, gilt nichts anderes. Da das Clusterverfahren bereits bei Erstellung der Gründungsbilanz im Jahr 1995 angewendet worden war, musste über seine Anwendung im prospektierten Konzernanhang des Konzernabschlusses 1998 nicht abermals nach § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HGB aF berichtet werden.
81 (b) Selbst wenn man unterstellt, dass sich wie die Rechtsbeschwerden meinen nach unionsrechtskonformer Auslegung des deutschen Handelsbilanzrechts im Lichte des Art. 31 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. EG L 222 S. 11) jedenfalls aus § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB aF weitergehende Berichtspflichten für den Anhang ergeben, kann ihnen dies hier nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar musste der Prospekt den Anhang des letzten Geschäftsjahres gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 BörsG aF i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BörsZulVO aF zur Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Musterbeklagten zu 1 enthalten. Dies bedeutet aber nicht, dass jede hier unterstellte Unvollständigkeit des Anhangs im Sinne des Handelsbilanzrechts ohne weiteres auch zu einer Unvollständigkeit des Prospekts und mithin zu einem Prospektfehler führt. Insoweit statuieren § 284 Abs. 2 HGB aF bzw. § 313 Abs. 1 Satz 2 HGB aF keine über die allgemeine Prospektpublizitätspflicht hinausgehenden Anforderungen. Solange die Rechtsbeschwerden wie hier nicht aufzeigen, dass das Clusterverfahren strukturell besonders fehleranfällig ist oder dessen konkrete Anwendung besonders risikoträchtig und deshalb fehlerhaft war, kann auch der fehlende Hinweis auf die Anwendung dieses Verfahrens im Anhang keinen Prospektfehler begründen.
82 ee) Der Wert des Immobilienvermögens war im Prospekt schließlich auch nicht auf Grund des Clusterverfahrens zu hoch und damit falsch angegeben (Feststellungsziel 4 a rr).
83 (1) Die Heranziehung des Clusterverfahrens im Rahmen der Bewertung zu Verkehrswerten war wie dargelegt zulässig. Auch fehlt es nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Grundstücksbewertung an einer prospektpflichtigen Überbewertung. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass sich eine etwaige Überbewertung ausgehend von der im Jahr 2001 erfolgten Wertberichtigung in Höhe von 2 Mrd. € bei einem prospektierten Gesamtgrundstückswert von 17,7 Mrd. € allenfalls auf ca. 12% beliefe. Diese tatrichterliche Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkter Nachprüfung unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 104 mwN), ist nicht zu beanstanden.
84 Das Oberlandesgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt, dass es bei der Bewertung von Immobilien anders als bei genau messbaren Bilanzposten kein exakt richtiges oder falsches Ergebnis gibt (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 105 mwN). Vielmehr ist die Grundstücksbewertung notwendig mit Unschärfen behaftet und deshalb nicht fehlerhaft, solange sich das Bewertungsergebnis im Rahmen zulässiger Toleranzen bewegt. Fehlerhaft ist das Ergebnis erst dann, wenn es als solches nicht mehr vertretbar ist. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Verkehrswertermittlung Schwankungsbreiten von 18% bis 20% als unvermeidbar und noch vertretbar angesehen worden (BGH, Urteile vom 26. April 1961 - V ZR 183/59, BeckRS 1961, 31348737, vom 26. April 1991 V ZR 61/90, MDR 1991, 1169 und vom 2. Juli 2004 V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 14). In seiner Entscheidung vom 26. April 1991 (V ZR 61/90, MDR 1991, 1169) hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von 16,79% sogar als geringfügig bezeichnet. Wo im Einzelfall die Toleranzgrenze zu ziehen ist, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 aaO).
85 (2) Ausgehend hiervon ist die sorgfältige tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts, eine Abweichung von 12% mache die Immobilienbewertung nicht unrichtig, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler sind dem Oberlandesgericht insoweit nicht unterlaufen (§ 286 ZPO). Das Oberlandesgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei davon abgesehen, Beweis zu der vom Musterkläger behaupteten höheren Überbewertung durch Einholung eines Gutachtens zur Immobilienbewertung zu erheben. Wie das Oberlandesgericht von den Rechtsbeschwerden unangegriffen festgestellt hat, war dem Musterkläger des hiesigen Verfahrens der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2012 in dem Kapitalanleger-Musterverfahren zum "dritten Börsengang" der Musterbeklagten zu 1 (Az. 23 Kap 1/06) bekannt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der entsprechende Vortrag hierzu unzureichend ist. Dennoch hat er eine höhere Überbewertung nicht substantiiert vorgetragen.
86 (a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden hat das Oberlandesgericht die Darlegungs- und Beweislast weder verkannt noch überspannt. Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Anleger, der sich auf einen Anspruch aus Prospekthaftung stützt, einen Prospektfehler darzulegen und zu beweisen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 107 mwN). Im Einzelfall kann die Möglichkeit, den Beweis durch Indizien zu führen, die Beweisführung erleichtern, oder kann der Emittent gehalten sein, zu internen Vorgängen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast vorzutragen. Daran, dass die Anleger die Darlegungs- und Beweislast für einen Prospektfehler tragen, hat sich durch die Einführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens nichts geändert (Senatsbeschluss aaO).
87 (b) Eine Absenkung der Anforderungen an die Darlegungslast war auch nicht deshalb veranlasst, weil die Bewertung des Immobilienvermögens einen internen Vorgang betraf. Der Einwand des Musterrechtsbeschwerdeführers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen, substantiierter Vortrag zu einem abweichenden Wert sei dem Musterkläger nicht zumutbar gewesen, weil dies die Abfrage von Verkehrswerten bei einer Vielzahl von Grundbuchämtern und die Einholung teurer Privatgutachten erforderlich gemacht hätte, trägt nicht. Denn für das Rechtsbeschwerdeverfahren steht angesichts der unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts bindend fest, dass der Musterkläger Einsicht in die umfangreiche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft hatte und es ihm unter Auswertung dort erhobener Unterlagen, Daten und Gutachten möglich gewesen wäre, einen konkret höheren Wert zu behaupten.
88 (c) Ebenso wenig stellt der Verweis auf das Gutachten Sp. beweiserheblichen Vortrag dazu dar, die Anwendung des Clusterverfahrens habe zu einer Überbewertung des Gesamtwerts des Immobilienvermögens von mehr als 12% geführt. Auf Grund der Vorgehensweise und des begrenzten Auftragsumfangs des Gutachtens lässt dieses nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht auf eine höhere Überbewertung schließen. Das Gutachten ist wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat schon deshalb von beschränkter Aussagekraft, weil die Wertfindung nach dem Clusterverfahren nicht ex ante beurteilt und dessen Vertretbarkeit nachvollzogen wird, sondern eine Rückrechnung ausgehend von den im Jahr 2001 errechneten Grundstückswerten erfolgt (vgl. Sigloch/Schmidt/Hageböke, DB 2005, 2589, 2590). Maßgeblich kommt hinzu, dass das Gutachten keine Rückrechnung für sämtliche Grundstücke der Musterbeklagten zu 1 vornimmt, sondern sich auftragsgemäß auf die clusterbewerteten Grundstücke beschränkt. Für die Beurteilung des aus dem Gutachten ableitbaren Grades der Überbewertung sind die einzelbewerteten Grundstücke aber zwingend in die Beurteilung einzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundstücke, deren Wert die Staatsanwaltschaft mit 4,09 Mrd. DM angesetzt hat, errechnet sich auf Grundlage des Gutachtens Sp. für den Stichtag zur Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 ein Gesamtwert von 11,255 Mrd. DM. Bei einem bilanzierten Wert der Grundstücke von 13,645 Mrd. DM ergibt sich hieraus allenfalls eine Abweichung von 2,39 Mrd. DM. Bezogen auf den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Gesamtwert des Immobilienvermögens von 36,675 Mrd. DM einschließlich Gebäude lässt sich aus dem Gutachten Sp. mithin lediglich eine im Rahmen zulässiger Toleranzen liegende Abweichung von 6,5% ableiten (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 109).
89 (d) Auch genügte die in der Ad-hoc-Mitteilung vom 21. Februar 2001 nur etwa ein halbes Jahr nach dem dritten Börsengang bekanntgegebene Wertberichtigung in Höhe von 2 Mrd. € nicht, um eine höhere Überbewertung schlüssig darzutun. Zwar kann eine Beweisaufnahme nach allgemeinen Grundsätzen auch dann geboten sein, wenn Indiztatsachen dargelegt werden, die allein oder durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals selbst rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 110 mwN). Aus der Ad-hoc-Mitteilung ergaben sich aber keine beweiserheblichen Anzeichen für eine die zulässige Schwankungsbreite von ca. 20% überschreitende Überbewertung. Die Ad-hoc-Mitteilung ließ schon deshalb keinen sicheren Schluss auf eine Überbewertung zu, weil die Wertberichtigung mit einem Strategiewechsel auf Grund der beabsichtigten Trennung von einem Großteil des Grundstücksbestandes begründet wurde. In einem solchen Fall einer Abkehr vom Prinzip der Unternehmensfortführung gelten für die Bewertung andere Maßstäbe. Die Grundstücke sind anders als bei der Zugangsbewertung nicht aus Käufersicht auf Grund der Verhältnisse am Beschaffungsmarkt unter Berücksichtigung grundstücksspezifischer Besonderheiten zu ermitteln. Vielmehr muss die Bewertung, wenn ein Grundstück nicht mehr als betriebsnotwendig angesehen wird, zum Veräußerungswert, also dem geschätzten Netto-Verkaufspreis abzüglich Kosten erfolgen (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB aF; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 aaO; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 253 HGB Rn. 461 f.; Beck´scherBilanz-Kommentar/Schubert/Andrejewski/Roscher, 10. Aufl., HGB § 253 Rn. 308 f.).
90 Andere Bewertungsfehler, die eine Falschbilanzierung begründen könnten, zeigen der Musterrechtsbeschwerdeführer, die weiteren Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen im Übrigen nicht auf.
91 ff) Soweit die Rechtsbeschwerden zum Komplex Immobilienbewertung weiter beanstanden, dass die vom Musterkläger begehrten Feststellungen zu den Feststellungszielen 4 a cc, ff aaa bis ccc, hh, ii, ll, pp, uu aaa und bbb, ww, 4 b aa bis oo, rr bis tt, 4 c aa bis ee, 5 a, 8, 9 und 16 a vom Oberlandesgericht nicht getroffen worden sind, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg.
92 Feststellungen im Sinne der Feststellungsziele 4 a ff aaa bis ccc, hh, ll, uu aaa und bbb, 4 b jj, ss und tt, 4 c aa und 16 a setzen voraus, dass die Anwendung des Clusterverfahrens unzulässig ist, was wie dargelegt nicht der Fall ist. Eine Feststellung im Sinne des Feststellungsziels 4 a ii hat das Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend nicht getroffen, weil sie beinhaltet, dass eine Prospektpublizitätspflicht hinsichtlich des Clusterverfahrens besteht, was wie dargelegt nicht der Fall ist. Das Oberlandesgericht hat schließlich zu Recht keine Feststellungen im Sinne der Feststellungsziele 4 a cc, pp, ww, 4 b aa bis oo und rr, 4 c bb, cc, dd und ee, 5 a, 8 und 9 getroffen, weil diese voraussetzen, dass eine außerhalb der Toleranzgrenze liegende Überbewertung des Immobilienvermögens vorliegt, was wie dargelegt mangels hinreichend substantiierten Vortrags nicht dargetan ist.
93 d) Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch einen Prospektfehler verneint, soweit im Prospekt nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Musterbeklagte zu 1 als Kompensation für die Übernahme der Prospekthaftung keine vertragliche Haftungsfreistellung mit den Musterbeklagten zu 2 und zu 3 vereinbart hat (Feststellungsziel 20 mit allen Unterpunkten).
94 Die Angaben zur Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 1 sind nicht unvollständig. Aus dem Prospekt ergibt sich im Abschnitt "Allgemeine Informationen" unter der Überschrift "Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt" unmissverständlich, dass die Musterbeklagte zu 1 und die an der Emission beteiligten Banken im Rahmen des Wertpapierverkaufsprospektgesetzes in Verbindung mit § 45 Börsengesetz die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernehmen (Prospekt, S. 3). Ein weiterer Hinweis darauf, dass sich die Musterbeklagte zu 1 in einer am 16. Juni 1999 mit den Musterbeklagten zu 2 und zu 3 geschlossenen internen Vereinbarung insoweit keine Entlastung verschafft hat, böte keinen weiteren Informationsgewinn für einen Anleger, den er bei seiner Anlageentscheidung "eher als nicht" berücksichtigen würde. Der Anleger muss bereits aufgrund der getätigten Angaben davon ausgehen, dass die Musterbeklagte zu 1 insoweit Ansprüche treffen können.
95 e) Ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden dagegen, dass das Oberlandesgericht einen Prospektfehler im Zusammenhang mit Eventualverbindlichkeiten aus dem ersten Börsengang verneint hat. Eine Pflicht, im Prospekt über etwaige Haftungsansprüche wegen angeblich begangener Straftaten zu berichten, bestand nicht (Feststellungsziel 21).
96 aa) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die Musterbeklagte zu 1 nicht dazu verpflichtet war, im Prospekt über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Bilanzfälschung und des Kapitalanlagebetruges im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang zu berichten. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 BörsZulV aF ist grundsätzlich nur auf anhängige Gerichts- und Schiedsverfahren hinzuweisen, die erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Geschäftsjahren gehabt haben. Ob darüber hinaus der Emittent, der einen Prospekt herausgibt, abhängig vom Verdachtsgrad im Einzelfall verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass ein Ermittlungsverfahren gegen seine Verantwortlichen wegen Straftaten im Zusammenhang mit einem früheren Börsengang anhängig ist (vgl. zum Anlageberater BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 81/11, WM 2011, 2353 Rn. 9 f.; Stumpf/Lamberti/Schmidt, BB 2008, 1635, 1641 f.; vgl. auch OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 21 U 4148/06, juris Rn. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2005 I-16 U 114/04, juris Rn. 82 f.), kann hier dahinstehen. Denn das Oberlandesgericht hat eine solche Pflicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls verneint. Diese tatrichterliche Würdigung hält der im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt möglichen Nachprüfung stand. Die Rechtsbeschwerden erheben insofern auch keine Einwendungen.
97 bb) Vielmehr stützen sie ihre Ansicht, es bestehe eine Hinweispflicht, darauf, dass die Musterbeklagte zu 1 mit unverjährten Eventualverbindlichkeiten habe rechnen müssen, weil ihr bekannt gewesen sei, dass Verantwortliche in den Jahren 1995 bis 1997 vorsätzlich falsche Bilanzen erstellt und einen vorsätzlichen Kapitalanlagebetrug im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang begangen hätten. Auch insoweit vermögen die Rechtsbeschwerden eine Hinweispflicht allerdings nicht aufzuzeigen. Feststellungen zu etwaigen Bilanzfälschungen im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang hat das Oberlandesgericht nicht getroffen. Auch lassen die Rechtsbeschwerden konkreten Vortrag zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandes der unrichtigen Darstellung (§ 400 AktG) und des Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB) vermissen. Soweit sie auf den Schriftsatz des Musterklägers vom 11. Februar 2013 Bezug nehmen, der seinerseits auf mehrere Auszüge aus der Ermittlungsakte verweist, genügt dies nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Beschwerdevorbringen (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO; vgl. Zöller/ Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 551 Rn. 12). Im Übrigen kann die vom Musterkläger angenommene Pflicht zum eigenen Hinweis auf etwaige strafrechtlich relevante Vorgänge bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht weitergehen als die vom Oberlandesgericht zu Recht verneinte Hinweispflicht auf staatsanwaltschaftliche (Vor-)Ermittlungen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 116).
98 f) Ohne Erfolg machen der Musterrechtsbeschwerdeführer, die übrigen Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen geltend, dass sich zumindest aus der Gesamtschau der behaupteten "Unrichtigkeiten, Ungenauigkeiten und Auslassungen" ein fehlerhaftes Gesamtbild des Prospekts ergebe (Feststellungsziel 22 b) und dass wegen des vorsätzlich unterlassenen Hinweises auf die Anwendung des Clusterverfahrens allein jedenfalls zusammen mit anderen gerügten Prospektfehlern ein Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) der Verantwortlichen der Musterbeklagten zu 1 und zu 4 vorliege (Feststellungsziel 24).
99 Das Oberlandesgericht hat die zugehörigen Feststellungsanträge zu Recht zurückgewiesen. Die behaupteten Prospektfehler liegen nicht vor und ergeben auch in ihrer Gesamtschau kein unzutreffendes Bild. Insbesondere ist der unterlassene Hinweis auf die Anwendung des Clusterverfahrens nicht geeignet, ein fehlerhaftes Gesamtbild zu zeichnen. Eine erhöhte Fehleranfälligkeit dieses Verfahrens hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Zudem wird im Prospekt auf etwaige Verluste in den kommenden Jahren im Zusammenhang mit dem Verkauf nicht mehr betriebsnotwendiger Immobilien hingewiesen (Prospekt, S. 38 f.).
100 g) Soweit sich die Rechtsbeschwerden weiter dagegen wenden, dass die vom Musterkläger begehrten Feststellungen zu den Feststellungszielen 11 d bis j, 12 b bis d, 18 a bis c und 22 a, c vom Oberlandesgericht nicht getroffen worden sind, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Diese beinhalten, dass ein Prospektfehler vorliegt, was wie bereits dargelegt nicht der Fall ist.
101 h) Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Feststellungsziel zur Aktualisierungspflicht aus Gründen des materiellen Rechts zurückgewiesen (Feststellungsziel 15). Die Rechtsbeschwerden machen insoweit ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe eine Sachentscheidung nicht treffen dürfen, weil das Bestehen einer Aktualisierungspflicht nach dem Börsengang nicht vom übergeordneten Feststellungsziel des Vorlagebeschlusses umfasst gewesen sei, das darin bestehe zu klären, ob der Prospekt als Grundlage für den Erwerb der angebotenen Papiere fehlerhaft gewesen sei.
102 aa) Der Senat ist durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG nicht an einer dahingehenden Überprüfung des Musterentscheids gehindert (zu § 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG aF Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 132 mwN). Denn die Vorschrift schließt nicht die Prüfung aus, ob sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung innerhalb des durch die Feststellungsziele bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens gehalten hat (vgl. § 308 ZPO entsprechend).
103 bb) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Aktualisierungspflicht halten sich allerdings innerhalb des Streitgegenstands des Musterverfahrens. Dieses umfasst auch das im Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2006 formulierte Feststellungsziel 15 zur Aktualisierungspflicht der Musterbeklagten zu 1 nach dem Börsengang (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG). Dem im mehrfach berichtigten Vorlagebeschluss vom 22. November 2006 noch unter Geltung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 KapMuG aF formulierten "übergeordneten Feststellungsziel", dass der Prospekt unrichtig ist und sich Ansprüche der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können, kam selbst unter Geltung des KapMuG aF insoweit keine einschränkende Wirkung zu (Senatsschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133). Das gilt erst Recht für das hier anwendbare (§ 27 KapMuG) Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der Fassung vom 19. Oktober 2012, das keine Unterscheidung zwischen einem übergeordneten "Feststellungsziel" und den im Einzelnen geltend gemachten "Streitpunkten" mehr kennt. Gemäß § 6 Abs. 3 KapMuG enthält der Vorlagebeschluss neben einer knappen Darstellung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts nunmehr nur noch die einzelnen Feststellungsziele, die auf die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen gerichtet sind (§ 2 Abs. 1 KapMuG).
104 Ob das Oberlandesgericht insoweit auch in der Sache richtig entschieden hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Musterrechtsbeschwerdeführer, die weiteren Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen haben ihre Rechtsbeschwerden hinsichtlich des Feststellungsziels 15 wirksam auf die Abweisung des Antrages als unzulässig beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133 mwN).
105 i) Teilweise Erfolg haben die Rechtsbeschwerden jedoch, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der beantragten Feststellungen zum Beurteilungsmaßstab eines Prospektfehlers und zum Adressatenkreis des Prospekts wenden (Feststellungsziele 23 a bis d).
106 aa) Ungeachtet der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG) haben das Oberlandesgericht und das Rechtsbeschwerdegericht im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 11 Rn. 24 f.). An einer erschöpfenden Erledigung des Vorlagebeschlusses besteht in diesen Fällen kein berechtigtes Interesse, ohne dass es darauf ankommt, ob die gestellten Fragen ausdrücklich in ein Eventualverhältnis gestellt worden sind (Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterverfahrens nach dem KapMuG, S. 159 ff.). Das Musterverfahren dient nicht dazu, abstrakte Tatsachen- oder Rechtsfragen ohne Bezug zur Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren zu beantworten (KK-KapMuG/Vollkommer aaO Rn. 25). Dabei ist das Oberlandesgericht in der Reihenfolge der Prüfung der einzelnen Feststellungsziele weder an die Abfolge des Vorlagebeschlusses gebunden, noch daran, ob es sich um anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Voraussetzungen handelt. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 62 f. mwN).
107 bb) Nach diesen Maßstäben ist der Musterentscheid zu den Feststellungszielen 23 a bis d unabhängig davon, ob die Ausführungen des Oberlandesgerichts richtig sind, allein deshalb aufzuheben, weil die Fragen zum Beurteilungsmaßstab eines Prospektfehlers und zum Adressatenkreis des Prospekts in den Ausgangsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich werden können. Wie bereits ausgeführt liegen die gerügten Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten des Prospekts nicht vor, ohne dass es auf den Maßstab der Auslegung konkreter Prospektangaben oder den Adressatenkreis geschuldeter Informationen ankommt. Die Frage, ob insoweit auf einen bilanzunkundigen (Klein-)Anleger abzustellen ist oder wie das Oberlandesgericht gemeint hat auf einen durchschnittlichen Anleger, der zwar eine Bilanz zu lesen versteht, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut zu sein braucht (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 II ZR 175/81, WM 1982, 862, 863 und vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 25), ist mithin nicht mehr klärungsbedürftig. Der zugrundeliegende Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2013 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 23 a bis d gegenstandslos.
108 j) Aus demselben Grund sind die Rechtsbeschwerden auch zum Teil erfolgreich, soweit sie beanstanden, dass das Oberlandesgericht auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 festgestellt hat, die Kläger seien darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angeblichen Ansprüche stützen, bis zur Veräußerung bzw. bis zum Andienen an die Muster-beklagte zu 1 gehalten haben (durch Beschluss vom 23. April 2007 erweitertes Feststellungsziel 14), und es handele sich bei den unter den Ziffern 4 bis 8 des Vorlagebeschlusses behaupteten Prospektunrichtigkeiten um fünf unterschiedliche Lebenssachverhalte und Streitgegenstände (Feststellungsziel 17 a). Mangels eines Prospektfehlers kommt es auf Fragen der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF ebenso wenig an wie auf Verjährungsfragen. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind daher aufzuheben, weil der erweiternde Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 23. April 2007 hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden ist.
109 3. Die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 574 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 ZPO zulässige Hilfsanschlussrechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 ist zum Teil begründet.
110 Die Musterbeklagte zu 1 hat sich den Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer für den Fall angeschlossen, dass der Musterentscheid auf deren Rechtsbeschwerden ganz oder teilweise aufgehoben wird. Diese Bedingung ist eingetreten.
111 Die Musterbeklagte zu 1 macht zuletzt nur noch geltend, das vom Musterkläger beantragte Feststellungsziel 14, aufgrund dessen das Oberlandesgericht festgestellt hat, die Aktivlegitimation sei unabhängig von einer Eintragung im Aktienbuch gegeben, erwecke den Anschein einer abschließenden Prüfung und sei daher zu weitgehend gefasst. In erster Linie verfolgt sie daher das Ziel, den Ausspruch aufzuheben und den zugrundeliegenden Feststellungsantrag zurückzuweisen. Dies hat nur zum Teil Erfolg, weil es auch auf die Frage der Aktivlegitimation für die ausschließlich auf Prospektfehler gestützten Ansprüche mangels eines Prospektfehlers nicht mehr ankommt. Der diesem Feststellungsziel zugrundeliegende Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2006 ist insoweit ebenfalls gegenstandslos.
III.
112 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1, Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer, die weiteren Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Sie haben sich ohne Erfolg dagegen gewandt, dass das Oberlandesgericht einen Prospektfehler verneint hat.
113 Der Umstand, dass einzelne Feststellungen des Oberlandesgerichts der Aufhebung unterliegen, weil die zugrundeliegenden Feststellungsziele mangels Prospektfehlers nicht mehr klärungsbedürftig sind, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 KapMuG. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist damit gerade nicht verbunden. Der zugrundeliegende Vorlagebeschluss bzw. Erweiterungsbeschluss ist insoweit gegenstandslos.
114 Die Aufhebung der Feststellungen zu dem auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 ergänzten Feststellungsziel 14, zu dem Feststellungsziel 17 a und zu den Feststellungszielen 23 a bis d rechtfertigt es nicht, den Musterbeklagten einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Ihrem Teilunterliegen kommt keine wesentliche Bedeutung zu (§ 26 Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog). Die Beseitigung der Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren, die mit der Aufhebung der ihnen günstigen Feststellungen verbunden ist, belastet die Musterbeklagten in der Sache nicht. Sie betrifft allein Feststellungsziele, auf die es in den Ausgangsverfahren nicht mehr ankommt, weil bereits kein Prospektfehler vorliegt.
115 Dasselbe gilt für das Teilunterliegen der Musterbeklagten zu 1 mit ihrer Hilfsanschlussrechtsbeschwerde. Dass es auf die von ihr erstrebte Sachentscheidung zur Aktivlegitimation mangels Prospektfehlers nicht mehr ankommt, belastet sie in der Sache ebenfalls nicht. Auch die Teilrücknahme ihrer Hilfsanschlussrechtsbeschwerde führt zu keiner anteiligen Kostenbelastung. Der zurückgenommene Teil bezog sich auf Feststellungziele zu Verjährungsfragen, die ebenfalls nicht mehr klärungsbedürftig gewesen wären.
IV.
116 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: GKG aF) und aus § 23a RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: RVG aF; vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG, § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 RVG).
117 1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG aF ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 166 mwN zur Zwei-Wochen-frist des § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, § 17 Satz 4 KapMuG aF). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 1.172.332,69 €.
118 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten, die der Prozessbevollmächtigte des Musterrechtsbeschwerdeführers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt hat, richtet sich nach § 23a RVG aF. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG aF in Höhe der Summe der nach § 23a RVG aF zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 168 f. und vom 15. Dezember 2015 XI ZB 12/12, WM 2016, 254 Rn. 9).
119 Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen auf 287.489,05 € festzusetzen. Von der mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 durch den antragstellenden Prozessbevollmächtigten übermittelten Liste weicht die Gegenstandswertfestsetzung insoweit ab, als für den Rechtsbeschwerdeführer zu 6 nur 7.801,31 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 7 nur 665,22 €, die Rechtsbeschwerdeführer zu 8 und 9 als Gesamtgläubiger nur 2.727 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 10 nur 1.216,95 €, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 12 nur 3.198,81 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 13 nur 2.234,62 €, die Rechtsbeschwerdeführer zu 14 und 15 als Gesamtgläubiger nur 2.727 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 16 nur 2.576,91 €, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 17 nur 3.145,15 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 18 nur 3.410,28 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 19 nur 7.425,03 €, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 20 nur 3.750 €, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 21 nur 2.045,25 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 22 nur 2.461,87 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 23 nur 2.045,25 €, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 26 nur 3.603,23 €, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 29 nur 5.685,84 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 30 nur 2.157,95 €, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 31 nur 2.386,36 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 32 nur 262,50 €, den Rechtsbeschwerdeführer zu 33 nur 2.909,16 €, die Rechtsbeschwerdeführer zu 34 und 35 als Gesamtgläubiger nur 4.431,37 €, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 36 nur 2.727 €, die Beigetretene zu 1 nur 5.532,64 €, die Beigetretene zu 2 und den Beigetretenen zu 3 als Gesamtgläubiger nur 7.161,43 €, den Beigetretenen zu 4 nur 2.727 €, die Beigetretene zu 6 nur 467,87 € und den Beigetretenen zu 7 nur 2.727 € in Ansatz zu bringen sind. Hinsichtlich der weiteren Beteiligten (Musterrechtsbeschwerdeführer, Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 5, zu 11, zu 24 und 25, zu 27 und 28, Beigetretener zu 5) stimmen die anzusetzenden Werte mit der Liste des antragstellenden Prozessbevollmächtigten überein. Die angesetzten Werte entsprechen dem Wert der Ansprüche, die in den Ausgangsverfahren bezogen auf den "zweiten Börsengang" der Musterbeklagten zu 1 geltend gemacht werden bzw. derer sich die ehemaligen Rechtsbeschwerdeführer bezogen auf diesen Börsengang mit ihrer Rechtsbeschwerde berühmt haben (Rechtsbeschwerdeführer zu 28 und 33) oder hinsichtlich derer das Ausgangsverfahren auch bezogen auf dieses Musterverfahren ausgesetzt worden ist (Rechtsbeschwerdeführer zu 11 und Rechtsbeschwerdeführerin zu 12).
120 Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 beläuft sich der Gegenstandswert auf 1.172.332,69 €. Der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 und zu 3 beträgt 9.092,12 € (Ausgangsverfahren Az. 3-07 O 40/06: 5.302,12 € und Az. 307 O 999/03: 3.790 €). Das vom Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 und zu 3 weiter benannte Verfahren des W. H. (richtiges Aktenzeichen 3-07 O 161/06) beinhaltet lediglich auf den "dritten Börsengang" bezogene Ansprüche. Die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 4 bestimmen sich nach einem Gegenstandswert von 3.790 € (Ausgangsverfahren Az. 3-07 O 999/03).
V.
121 Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers, ihm in entsprechender Anwendung des § 41a RVG eine besondere Gebühr zu einem Gebührensatz in Höhe von 0,3 aus dem Gesamtstreitwert zu bewilligen, hat keinen Erfolg.
122 Die Regelung des § 41a RVG ist auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG nicht entsprechend anwendbar (vgl. Fölsch in Schneider/ Wolf, Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl., § 41a Rn. 11). Es besteht weder eine planwidrige Regelungslücke noch ist die Interessenlage vergleichbar. Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 RVG kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. Der Gesetzgeber hat diese Regelung eingeführt, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Musterverfahren beim Oberlandesgericht keine gesonderte Gebühr auslöst, weil es mit dem ausgesetzten Ausgangsverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 13 RVG bildet. Nur vor diesem Hintergrund hielt es der Gesetzgeber für angemessen, dem Musterklägervertreter eine zusätzliche Vergütung zukommen zu lassen, falls er bei der Durchführung des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht im Verhältnis zu den Vertretern der Beigeladenen einen relevanten Mehraufwand hatte (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 28 f.). Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Bewilligungsmöglichkeit der besonderen Gebühr nach § 41a RVG nicht auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren erstrecken wollte. Dieses bildet bezogen auf das Ausgangsverfahren gebührenrechtlich nämlich eine neue, hiervon verschiedene Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 Satz 2 RVG aF; jetzt § 17 Nr. 1 RVG; vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 XI ZB 12/12, WM 2016, 254 Rn. 11). Damit erhält der antragstellende Prozessbevollmächtigte des Musterrechtsbeschwerdeführers für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 20 KapMuG vor dem Bundesgerichtshof nach Nr. 3208 VV RVG aF bereits eine 2,3-fache Gebühr aus einem Gegenstandswert von 287.489,05 €. Es besteht kein Anlass, darüber hinaus noch eine zusätzliche Gebühr zu bewilligen, nur weil die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auch gegenüber denjenigen wirkt, die sich am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt haben (vgl. § 22 KapMuG).