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Wirtschaftsrecht
31.08.2022
Wirtschaftsrecht
Brandenburgischen OLG: Kein Entfernen einer unrichtigen Gesellschafterliste

Brandenburgischen OLG, Beschluss vom 23.8.2022 – 7 W 87/22

Volltext des Beschlusses: BB-ONLINE BBL2022-1986-3

Amtliche Leitsätze

Eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste darf nicht entfernt oder herausgenommen werden, wenn sie sich teilweise oder in allen ihren Verlautbarungen als von Anfang an oder nachträglich unrichtig erweist.

Wer die Unrichtigkeit einer zum Register aufgenommenen Gesellschafterliste geltendmachen will, muss die Zuordnung eines Widerspruchs erwirken.

Wer die zutreffende Beteiligung an der Gesellschaft verlautbart wissen will, muss auf das Einreichen einer zutreffenden Liste hinwirken.

§ 16 III, § 40 GmbHG


Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Antrag, eine Liste der Gesellschafter aus dem Registerordner herauszunehmen, richtet sich ebenso auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsfolge wie die zugleich hilfsweise vorgetragene Anregung auf Amtslöschung.

Eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) darf nicht entfernt oder herausgenommen werden, wenn sie sich teilweise oder in allen ihren Verlautbarungen als von Anfang an oder nachträglich unrichtig erweist. Eine solche Amtshandlung des Registergerichts sieht das Verfahrensrecht nicht vor. Die hilfsweise vom Antragsteller in Betracht gezogene Löschung ist für genau bezeichnete Eintragungen in das Handelsregister geregelt (§§ 393 ff. FamFG). Die Liste oder ihre Einreichung oder ihre Aufnahme in das Register werden indes nicht in das Register eingetragen.

Wer die Unrichtigkeit einer zum Register aufgenommenen Gesellschafterliste geltendmachen will, um den guten Glauben an ihren Inhalt zu erschüttern, muss die Zuordnung eines Widerspruchs erwirken (§ 16 III 3, 4 GmbHG).

Der Zuordnung des Widerspruchs zu der Liste zeigt, sie werde ganz oder teilweise für unrichtig gehalten, und für diese Auffassung spreche entweder die Bewilligung desjenigen, dessen Berechtigung mit Zweifeln belegt wird, oder die Prüfung durch ein Gericht, das Verfügungsgrund und -anspruch für gegeben gehalten hat. Das Register, dem die Liste und die Abfolge von Widersprüchen und Aufhebungen von Widersprüchen zu entnehmen ist, verlautbart die Verhältnisse der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter vollständiger und zutreffender, als ein Entfernen einer zum Register aufgenommenen Liste. Dass Unsicherheit oder Streit um die Anteile an der Gesellschaft besteht, wäre dem Register dann nicht zu entnehmen. Lückenlose Transparenz wird nur gewährleistet, wenn dem Register auf Dauer entnommen werden kann, dass und in welchem Zeitraum ein Widerspruch zur Liste zugeordnet war.

 

Wer die zutreffende Beteiligung an der Gesellschaft verlautbart wissen will, muss auf das Einreichen einer zutreffenden Liste hinwirken (vgl. Michalski-Ebbing, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 16 Rdnr. 109; Scholz-Seibt, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 16 Rdnr. 88, § 40 Rdnr. 67). Nur durch Aufnahme einer neuen, inhaltlich richtigen Liste lässt sich eine falsche Liste korrigieren (vgl. MüKo-GmbH-Heidinger, 3. Aufl. 2019, § 40 Rdnr. 362 f.; Scholz-Seibt, § 40 Rdnr. 66).

 

Einer Kostenentscheidung und einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Gebühr nach zurückgewiesener Beschwerde ohne Kostengrundentscheidung entsteht und sich nicht nach einem Wert richtet (Nr. 19112 KV-GNotKG).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.

 

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