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Wirtschaftsrecht
02.12.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Kein Einwendungsdurchgriff bei fahrlässiger Auklärungspflichtverletzung durch Anlagevermittler

BGH, Urteil vom 19.10.2010 - XI ZR 376/09

Leitsatz

Ein Darlehensnehmer kann sich gegenüber der seine Fondsbeteiligung finanzieren-den Bank in Fällen eines verbundenen Geschäfts mit Erfolg auf einen Einwendungs-durchgriff berufen, wenn er durch vorsätzlich falsche Angaben des Vermittlers zu dem Fondsbeitritt bewogen worden ist, nicht hingegen wenn sein Beitritt durch eine nur fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung verursacht wurde (Bestätigung von BGHZ 167, 239 Rn. 27 ff.).

BGB aF § 123, § 276 (Fb)

Sachverhalt

Die klagende Bank und der Beklagte streiten über die Pflicht des Beklag-ten zur Rückzahlung eines Darlehens, das dieser bei der Klägerin zur Finanzie-rung einer Immobilienfondsbeteiligung aufgenommen hat.

Geworben durch einen Vermittler, nahm der Beklagte mit Vertrag vom 14./28. Juni 2000 bei der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 52.500 DM zur Fi-nanzierung seiner Beteiligung an der V. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) auf. Die Darlehensvaluta wurde vereinbarungsgemäß ausgezahlt und der Kre-ditvertrag mit Vereinbarung vom 27. Juni/13. Juli 2005 prolongiert. Mit Schrei-ben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Oktober 2006 wandte sich der Beklagte an die Klägerin und berief sich unter Hinweis auf einen ihm zustehen-den Einwendungsdurchgriff darauf, das Geschäft sei in einer Haustürsituation geschlossen und er - der Beklagte - sei über sein Widerrufsrecht nicht ord-nungsgemäß belehrt worden; ferner sei er bei Abschluss der Verträge nicht ausreichend und zutreffend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt wor-den.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlosse-ne Darlehensvertrag mit der Maßgabe wirksam ist, dass lediglich Zinsen in Hö-he von 4% nominal geschuldet sind, sowie die weitere Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin keine Einwendungen aufgrund von Schadensersatzan-sprüchen wegen falscher oder unvollständiger Aufklärung über die Risiken sei-ner Beteiligung an der Fondsgesellschaft, sowie Unwirksamkeit oder Kündigung seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft entgegenhalten kann.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsan-trag insoweit weiter, als das Berufungsgericht Gegenrechte wegen der man-gelnden Aufklärung durch den Vermittler verneint hat; er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht ihm das Recht abge-sprochen hat, dem Darlehensrückzahlungsanspruch seinen - des Beklagten - Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben entgegenzuhalten.

Aus den Gründen

5          Die Revision ist unbegründet.

6          I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Belang - im Wesentlichen ausgeführt:

7          Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei trotz der entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG (in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung) fehlenden Gesamtbetragsangabe wirksam. Die Formmän-gel hätten gemäß § 6 Abs. 3 VerbrKrG lediglich die auch von der Klägerin zu-gestandene Reduzierung des geschuldeten Nominalzinses zur Folge. Gegen-über den Ansprüchen der Klägerin aus dem Darlehensvertrag stehe dem Be-klagten auch kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG im Umfang eines gegenüber der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft begründeten Abfindungsanspruchs zu. Es sprächen zwar gute Gründe dafür, dass es sich bei dem Beitritt des Beklagten zu der Fondsgesellschaft und dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG handele. Der Beklagte habe im Rahmen des Berufungsverfahrens auch schlüssig eine Auf-klärungspflichtverletzung des Vermittlers zumindest in Bezug auf das Risiko des Entstehens einer Nachschussverpflichtung im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB vorgetragen. Dem müsse aber nicht weiter nachgegangen werden, da der Ver-mittler nach dem Vortrag des Beklagten seine Aufklärungspflicht lediglich fahr-lässig und nicht vorsätzlich verletzt habe. Eine fahrlässige Verletzung der Auf-klärungspflicht durch den Vermittler vermöge jedoch ein der finanzierenden Bank im Wege des Einwendungsdurchgriffs entgegenzuhaltendes Kündigungs-recht in Bezug auf den Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft nicht zu begrün-den. Dies komme nur bei einem vorsätzlichen Aufklärungsverschulden in Be-tracht. In Rechtsprechung und Literatur bestehe Einigkeit, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Aufklärungsverschuldens des Vermittlers nur gegenüber diesem, nicht aber gegenüber der Gesellschaft bestehe; auch seien die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nur im Falle eines die Wirk-samkeit des Beitritts betreffenden Mangels anwendbar; eine nur fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung rechtfertige daher weder einen Schadensersatzan-spruch gegen die Gesellschaft noch führe sie zur Unwirksamkeit des Gesell-schaftsverhältnisses. An eine fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung über die Risiken des Gesellschaftsbeitritts angesichts dessen die selben rechtlichen Wirkungen der Möglichkeit einer Kündigung des Gesellschaftsvertrags aus wichtigem Grund zu knüpfen wie an einen wegen vorsätzlicher Aufklärungs-pflichtverletzung unwirksamen Gesellschaftsbeitritt, werde den schutzwürdigen Interessen der übrigen Gesellschafter nicht gerecht. Insoweit seien dieselben Erwägungen zu berücksichtigen wie sie bei der Frage der Haftung der Gesell-schaft aus Verschulden bei Vertragsschluss einhelliger Meinung entsprächen.

8          II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Re-vision zurückzuweisen ist. Der Beklagte kann der Klägerin die im Streit stehen-den Gegenrechte wegen mangelnder Aufklärung durch den Vermittler nicht mit Erfolg entgegenhalten.

9          1. Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kreditvertrag trotz des Fehlens der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG in der bis zum 30. Sep-tember 2000 geltenden Fassung erforderlichen Angabe des Gesamtbetrags wirksam ist. Das Fehlen der Gesamtbetragsangabe hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nur zur Folge, dass der Beklagte der Klägerin statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schuldet.

10        2. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil auch rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, dass der Beklagte der Klägerin im Wege des Einwendungsdurchgriffs keine Gegenrechte wegen einer fahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Vermittler ent-gegenhalten kann.

11        a) Mangels entgegen stehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag und der finanzierte Gesellschaftsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG sind.

12        b) Revisionsrechtlich ist zugunsten des Beklagten auch die vom Beru-fungsgericht nicht abschließend geklärte fahrlässige Verletzung einer das Anla-geobjekt betreffenden Aufklärungspflicht durch den Vermittler zugrunde zu le-gen.

13        c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte der Klägerin als der finanzierenden Bank eine solche fahrlässige Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Vermittler nicht im Wege eines Einwen-dungsdurchgriffs entgegenhalten kann. Die Entscheidung des Berufungsge-richts steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs zu dem Haftungssystem bei verbundenen Anlagegeschäften (hierzu Se-natsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 ff. Rn. 27 ff.). Wie auch die Revision nicht verkennt, hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden, dass der finanzierenden Bank auch in Fällen eines verbundenen Geschäfts nur ein vorsätzliches Verhalten des Vermittlers zuzurechnen ist (Se-natsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27 ff., vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367 Rn. 21 und vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06, WM 2008, 1596 Rn. 19; aA OLG Stuttgart, ZIP 2008, 1570, 1571 f.; dem folgend Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 705 Rn. 19b). Die Aus-führungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veran-lassung.

14        aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich eine finanzierende Bank ein Fehlverhalten eines im Rahmen von Erwerbermo-dellen auftretenden Anlagevermittlers durch unrichtige Angaben zu dem Anla-geobjekt nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (Senatsurteile vom 12. No-vember 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 333 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 63, jeweils mwN). Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bilden. Auch bei einem verbundenen Geschäft geht das Gesetz von zwei rechtlich selbstän-digen Verträgen aus (BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 309 und vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334 Rn. 36), bei denen jedoch aufgrund der bestehenden wirtschaftlichen Einheit der kreditgebenden Bank unter den Voraussetzungen des § 9 VerbrKrG Ein-wendungen aus dem finanzierten Geschäft entgegengehalten werden können. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass sämtliche, also auch fahrlässige Aufklä-rungspflichtverletzungen durch den Fondsvertreiber oder Vermittler der kredit-gebenden Bank nach § 278 BGB ohne weiteres zugerechnet werden, hätte es der komplizierten Regelungen über den Einwendungsdurchgriff nicht bedurft (Nobbe, WM 2007, Sonderbeilage Nr. 1, S. 33).

15        Anders als die Revision meint, ist daher mit der Zurechnung ausschließ-lich vorsätzlichen Verhaltens nicht etwa eine entgegen §§ 276, 278 BGB vorge-sehene Begrenzung der Haftung ohne gesetzliche Grundlage verbunden. Ent-scheidend ist vielmehr, dass der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG im Wege des Einwendungsdurchgriffs gegenüber der Finanzierungsbank die Rückzahlung des Kredits nur insoweit verweigern kann, als ihm aus dem ver-bundenen Vertrag gegenüber dem Verkäufer - im Falle eines Fondsbeitritts also gegenüber der Fondsgesellschaft - ein Recht zur Verweigerung der Leistung zusteht.

16        Bei einer Aufklärungspflichtverletzung durch einen Vermittler ist das nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Fall, weil hier nur der für die Gesellschaft handelnde Vertreter persönlich, nicht aber die übrigen Gesellschafter und die Gesellschaft aus vorvertraglichem Aufklärungs-verschulden haften (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1972 - II ZR 82/70, WM 1973, 863, 865, vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286 ff., vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 51 f. und vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, WM 2008, 391 Rn. 7). Anders lässt sich eine geordnete Ausein-andersetzung der Fondsgesellschaft nach dem Regelwerk über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt nicht durchführen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52). Zwar hat grundsätz-lich - wie die Revision zutreffend ausführt - derjenige, der einen anderen zur Führung von Vertragsverhandlungen ermächtigt, ein schuldhaftes Verhalten seines Vertreters ebenso zu verantworten wie eigenes Verschulden. Gerade im Falle einer rein kapitalistisch organisierten Gesellschaftsbeteiligung hat der Bundesgerichtshof aber eine Haftung der Gesellschaft und der übrigen Gesell-schafter gemäß § 278 BGB aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden aus-geschlossen und eine alleinige Haftung des Vertreters angenommen, weil die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten bei Beitrittsverhandlungen haben und allein der die Verhandlungen führende Vertreter der Gesellschaft das Verhandlungsvertrauen des Beitrittsinteressen-ten für sich in Anspruch nimmt. Für eine Haftung der Gesellschaft und der übri-gen Kommanditisten für die Verletzung vorvertraglicher Verhaltenspflichten des Vertreters besteht danach kein Grund (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1972 - II ZR 82/70, WM 1973, 863, 865 und vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 51 f.). Dies hat zur Folge, dass der Anleger einen solchen Anspruch auch nicht der Finanzierungsbank im Wege des Einwendungsdurchgriffs entge-genhalten kann.

17        bb) Im Falle einer vorsätzlichen arglistigen Täuschung verhält es sich anders. Der arglistig getäuschte Anleger kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem die Fondsbeteiligung fristlos kündigen und der kreditgebenden Bank den ihm zustehenden Anspruch auf ein Abfindungs-guthaben gegen die Fondsgesellschaft im Wege des Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG entgegenhalten (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53 f.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27 und vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200 Rn. 28). Zur Kündigung der Fondsbeteiligung ist der Anleger in diesem Fall berechtigt, weil ein Anfechtungstatbestand nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets ein wichtiger Grund zur Kündigung der Gesellschaft ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1972 - II ZR 82/70, WM 1973, 863, 864 f. mwN). Dies übersieht die Revision bei ihrem Einwand, es gebe keinen rechtfer-tigenden Grund, arglistiges Fehlverhalten des Vermittlers im Gegensatz zu bloß fahrlässigem der Gesellschaft zuzurechnen. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, nimmt die Rechtsprechung die Nachteile, die für die verbleibenden Gesellschafter einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft im Falle der außerordentlichen Kündigung entstehen, für den Fall eines durch arglistige Täuschung verursachten Beitritts hin (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f.).

18        cc) Nichts anderes kann die Revision zu ihren Gunsten im Anschluss an das oben zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (ZIP 2008, 1570, 1571 f.) aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 ff.) herleiten. Zwar ist die Entscheidung des Bundesge-richtshofs vom 21. Juli 2003 nicht ganz eindeutig, weil sie - worauf die Revision zutreffend hinweist - im Ausgangspunkt (aaO S. 53) ein Recht zur fristlosen Kündigung der Gesellschaft auch an ein Aufklärungsverschulden des Vermitt-lers anknüpft, im Weiteren dann allerdings tragend ausschließlich auf Einwen-dungen aus einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Fondsvertrei-ber oder Vermittler abstellt (aaO S. 53 f., hierzu auch Nobbe, WM 2007, Son-derbeilage Nr. 1, S. 33). Ob damit - wie die Revision meint - die fahrlässige Ver-letzung einer Aufklärungspflicht und die arglistige Täuschung als gleichwertige Alternativen für ein der Finanzierungsbank zurechenbares Verhalten des Ver-mittlers benannt werden sollten, kann aber offen bleiben. Die Revisionserwide-rung weist nämlich zu Recht darauf hin, dass diese Entscheidung insoweit je-denfalls durch die im Einvernehmen zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelte neuere Rechtsprechung zu den Ansprüchen von Anlegern überholt ist (so auch zu Recht Schnauder, juris PR-BKR 6/2010, Anm. 3). Danach sind der kreditgebenden Bank nur Einwendungen aus einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler oder Vertreiber des Fonds zuzu-rechnen (Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27 ff. und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367 Rn. 21), die ihr der Anleger unter anderem im Wege des Einwendungsdurchgriffs entgegenhal-ten kann (Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27 f.).

19        Soweit - worauf die Revision hinweist - Leitsatz c) der Senatsentschei-dung vom 25. April 2006 (XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239) unter Hinweis auf BGHZ 156, 46 ff. die der finanzierenden Bank im Wege eines Einwendungsdurchgriffs entgegenzuhaltenden Ansprüche des aufgrund falscher Angaben zum Erwerb der Fondsbeteiligung bewogenen Darlehensnehmers gegen die Fondsgesellschaft anspricht, betrifft auch dies ausweislich der Entscheidungs-gründe allein vorsätzlich falsche Angaben des Vermittlers (BGHZ 167, 239 Rn. 26 ff.). Der II. Zivilsenat hat, soweit er zuvor auch weitergehende Rechte des Anlegers bejaht hatte (hierzu auch Strohn, WM 2005, 1441 ff.), daran mit Rücksicht auf die einvernehmlich entwickelte neue Rechtsprechung zum Schut-ze arglistig getäuschter Anleger (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 29 ff.) nicht festgehalten (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 28).

20        dd) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich schließlich auch kein abweichendes Ergebnis aus dem Senatsurteil vom 10. November 2009 (XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112), mit dem der Senat das oben zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorin-stanz zurückverwiesen hat. Für die dort zur Entscheidung stehenden Fragen kam es darauf, ob sich der Anleger gegenüber der Finanzierungsbank bei fahr-lässiger Aufklärungspflichtverletzung auf einen Einwendungsdurchgriff berufen kann, nicht an. Soweit sich die Revision auf die Ausführungen des Senats zu einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung von § 9 Abs. 3 VerbrKrG beruft (Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 56), folgt auch daraus nichts zu ihren Gunsten. Dort ist lediglich ausgeführt, dass der Verbraucher nach dem Schutzzweck des § 9 Abs. 3 VerbrKrG vor dem Auf-spaltungsrisiko geschützt werden sollte. Ein Einwendungsdurchgriff kommt da-her auch hiernach nur in Frage, wenn und soweit dem Verbraucher gegenüber dem Verkäufer - hier also der Gesellschaft - ein Anspruch zusteht. Wie oben näher dargelegt, fehlt es aber in Fällen fahrlässiger Aufklärungspflichtverletzung an einem solchen Anspruch des Anlegers gegen die Gesellschaft.

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