BGH: Kein Bargeschäft bei Überweisung vereinnahmter Barerlöse durch Tankstellenbetreiber an Mineralölunternehmen
BGH , Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen IX ZR 212/09 (Vorinstanz: OLG Hamburg vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 9 U 40/08; ) (Vorinstanz: LG Hamburg vom 04.01.2008 - Aktenzeichen 302 O 374/05; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Begegnet ein Vollstreckungszugriff dritter Gläubiger auf den entäußerten Vermögenswert faktischen Hindernissen, steht das einer Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen. Veräußert ein Tankstellenbetreiber im Namen und für Rechnung eines Mineralölunternehmens in dessen Eigentum stehende Kraftstoffe an Endkunden und überweist er die zunächst für fremde Rechnung vereinnahmten Barerlöse nach Einzahlung auf seinem allgemeinen Geschäftskonto an das Mineralölunternehmen, so scheidet ein Bargeschäft aus. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: InsO § 129 Abs. 1; InsO § 142; BGB § 667; Redaktionelle Normenkette: BGB § 947 Abs. 1; BGB § 948 Abs. 1; HGB § 392 Abs. 2; InsO § 47; InsO § 48; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 2; InsO § 142;
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