BGH: Kein Ausgleichsanspruch bei Abriss eines benachbarten Gebäudes
BGH , Urteil vom 16.04.2010 - Aktenzeichen V ZR 171/09 (Vorinstanz: AG Göttingen vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 28 C 250/07; ) (Vorinstanz: LG Göttingen vom 31.08.2009 - Aktenzeichen 6 S 124/08; ) | ||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Dass der Abriss eines entlang der Grenze benachbarter Grundstücke errichteten Gebäudes es notwendig macht, ein Gebäude zu schützen, begründet keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks. | ||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 922; Redaktionelle Normenkette: BGB § 823; BGB § 922 S. 3; BGB § 1004 Abs. 1; NNachBG § 10 Abs. 3;
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