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Wirtschaftsrecht
25.05.2023
Wirtschaftsrecht
EuGH: Keine Zahlungspflicht des Verbrauchers bei Nichtaufklärung über Widerrufsrecht (hier: bereits erfüllter, außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Dienstleistungsvertrag)

EuGH, Urteil vom 17.5.2023 – C-97/22, DC gegen HJ

ECLI:EU:C:2023:413

Volltext: BB-Online BBL2023-1217-1

unter www.betriebs-berater.de

Tenor

Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i und Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.

 

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

 

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen DC und HJ über die Vergütung der Dienstleistung, die ein Unternehmen in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags für HJ erbracht hat; dieses Unternehmen hat sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag an DC abgetreten.

 

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3          In den Erwägungsgründen 4, 5, 7, 21 und 57 der Richtlinie 2011/83 heißt es:

 

„(4) … Die Harmonisierung bestimmter Aspekte von im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen ist unabdingbar, wenn ein echter Binnenmarkt für Verbraucher gefördert werden soll, in dem ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen … gewährleistet ist.

(5) … [D]ie vollständige Harmonisierung der Verbraucherinformation und des Widerrufsrechts in Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, [dürfte] zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beitragen.

(7) Die vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Aspekte der einschlägigen Regelungen sollte die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmer erheblich erhöhen. …

(21) Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag sollte definiert werden als ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört, geschlossen wird, also beispielsweise in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers. Außerhalb von Geschäftsräumen steht der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht. …

(57) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

 

4          Art. 1 („Gegenstand“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.“

 

5          In Art. 2 Nrn. 1, 2, 6 und 8 der Richtlinie sind folgende Begriffsbestimmungen enthalten:

„1. ‚Verbraucher‘ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

2. ‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

6. ‚Dienstleistungsvertrag‘ jede[r] Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt;

8. ‚außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag‘ jede[r] Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher,

a) der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist;

… “

6          In Art. 4 („Grad der Harmonisierung“) der Richtlinie 2011/83 heißt es:

„Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.“

 

7          Art. 6 („Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“) Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 bestimmt:

„Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

h) im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 11 Absatz 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B;

j) den Hinweis, dass, falls der Verbraucher das Widerrufsrecht nach Erklärung eines Verlangens … [des Beginns der Erbringung einer Dienstleistung während der Widerrufsfrist] ausübt, der Verbraucher verpflichtet ist, dem Unternehmer einen angemessenen Betrag gemäß Artikel 14 Absatz 3 zu leisten;

… “

 

8          Art. 9 („Widerrufsrecht“) Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß Artikel 16 Anwendung findet, steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen Fernabsatz- oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 vorgesehen widerrufen kann.“

 

9          Art. 10 („Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht“) Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 2 ab.“

 

10        Art. 14 („Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall“) der Richtlinie bestimmt in den Abs. 3 bis 5:

„(3) Übt ein Verbraucher das Widerrufsrecht aus, nachdem er ein Verlangen gemäß Artikel 7 Absatz 3 … erklärt hat, so zahlt er dem Unternehmer einen Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist. …

(4) Der Verbraucher hat nicht aufzukommen für:

a) Dienstleistungen, … die während der Widerrufsfrist ganz oder teilweise erbracht wurden, wenn

i) der Unternehmer es unterlassen hat, die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben h oder j bereitzustellen …

(5)  Sofern in Artikel 13 Absatz 2 und diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, kann der Verbraucher aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht in Anspruch genommen werden.“

 

Deutsches Recht

11        § 357 („Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen“) Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Bürgerliches Gesetzbuch) sieht vor:

„Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen …, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a … des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche [vom 21. September 1994 (BGBl. 1994 I S. 2494, und Berichtigung BGBl. 1997 I S. 1061) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: EGBGB)] ordnungsgemäß informiert hat. … “

 

12        Art. 246a EGBGB („Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen“) bestimmt in § 1 („Informationspflichten“) Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3:

„Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht … zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2,

3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen … einen angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.“

 

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

13        Am 6. Oktober 2020 schloss HJ mit einem Unternehmen mündlich einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses, ohne dass dieses Unternehmen ihn über sein Widerrufsrecht nach Art. 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung unterrichtet hätte.

 

14        Nach Erbringung seiner vertraglichen Leistungen legte dieses Unternehmen HJ am 21. Dezember 2020 die entsprechende Rechnung vor, die HJ nicht beglich.

 

15        Am 15. März 2021 trat das Unternehmen sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag an DC ab.

 

16        Nachdem HJ am 17. März 2021 den Widerruf dieses Vertrags erklärt hatte, erhob DC beim Landgericht Essen (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Vergütung der für HJ erbrachten Dienstleistung. DC macht geltend, das abtretende Unternehmen habe trotz des Widerrufs von HJ einen Anspruch auf diese Zahlung, auch wenn die hierfür nach § 357 Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Ausschluss eines solchen Anspruchs aufgrund der Verletzung der dem betreffenden Unternehmer obliegenden Informationspflicht stelle unter Verstoß gegen den 57. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 eine „unverhältnismäßige Sanktion“ dar.

 

17        HJ macht seinerseits geltend, dass DC, da das abtretende Unternehmen es unterlassen habe, HJ über sein Widerrufsrecht zu unterrichten, keinen Anspruch auf Vergütung der Dienstleistung habe, die in Erfüllung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags erbracht worden sei.

 

18        Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung von Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 ab. Es räumt ein, dass der Verbraucher nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen worden seien, nicht für die vor Ablauf der Widerrufsfrist erbrachte Dienstleistung aufzukommen brauche, wenn der betreffende Unternehmer es unterlassen habe, diesen Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu unterrichten.

 

19        Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob dieser Art. 14 Abs. 5 jeglichen Anspruch des Unternehmers auf „Wertersatz“ auch dann ausschließt, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht erst nach Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags ausgeübt und damit unter Verletzung des vom Gerichtshof als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts anerkannten Verbots ungerechtfertigter Bereicherung einen Vermögenszuwachs erlangt hat.

 

20        Unter diesen Umständen hat das Landgericht Essen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass er in dem Fall, dass der Besteller seine auf den Abschluss eines Bauvertrages, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, gerichtete Willenserklärung erst widerruft, nachdem der Unternehmer seine Leistungen bereits (vollständig) erbracht hat, jegliche Wertersatz- oder Ausgleichsansprüche des Unternehmers auch dann ausschließt, wenn die Voraussetzungen eines Wertersatzanspruchs nach den Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs zwar nicht vorliegen, der Besteller aber durch die Bauleistungen des Unternehmers einen Vermögenszuwachs erhalten hat, d. h. bereichert ist?

 

Zur Vorlagefrage

21        Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass er einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i dieser Richtlinie nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.

 

22        Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht – nachdem ihm zur Kenntnis gebracht worden war, dass die Europäische Kommission in den von ihr eingereichten schriftlichen Erklärungen Zweifel hinsichtlich der Natur des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags geäußert hatte – mit Schreiben vom 29. September 2022, das beim Gerichtshof am 13. Oktober 2022 eingegangen ist, klargestellt hat, dass dieser Vertrag als „Dienstleistungsvertrag“ im Sinne von Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 einzustufen sei.

 

23        Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 ein Verbraucher, der sein Recht auf Widerruf eines „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags“ im Sinne von Art. 2 Nr. 8 dieser Richtlinie in Verbindung mit den Nrn. 1 und 2 dieses Art. 2 ausübt, aufgrund dieser Ausübung nicht in Anspruch genommen werden kann, sofern in Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist.

 

24        Zu den letztgenannten Bestimmungen gehört Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83, wonach ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom betreffenden Unternehmer verlangt hat, während der in Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen, diesem Unternehmer einen Betrag zahlen muss, der auf der Grundlage des in diesem Vertrag vereinbarten Gesamtpreises berechnet wird und verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet worden ist, im Vergleich zum Gesamtumfang der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen geleistet worden ist.

 

25        Dieser Art. 14 Abs. 3 ist jedoch in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2011/83 zu lesen. Daraus ergibt sich, dass der Verbraucher – wenn der betreffende Unternehmer es unterlassen hat, ihm, bevor er sich durch einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag bindet, die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h oder j dieser Richtlinie über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über die Verpflichtung zur Zahlung des in Art. 14 Abs. 3 genannten Betrags bereitzustellen – nicht für die Dienstleistungen aufzukommen hat, die während der Widerrufsfrist ganz oder teilweise an ihn erbracht werden. Außerdem führt das Versäumnis, die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h genannten Informationen bereitzustellen, gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie dazu, dass sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist verlängert.

 

26        Das in Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 genannte Widerrufsrecht soll den Verbraucher in dem besonderen Kontext des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen schützen, in dem – worauf im 21. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hingewiesen wird – der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des betreffenden Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht. Daher ist die vorvertragliche Information über dieses Widerrufsrecht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung und erlaubt ihm, die Entscheidung, ob er diesen Vertrag abschließen soll oder nicht, in Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C‑430/17, EU:C:2019:47, Rn. 45 und 46).

 

27        Daraus folgt, dass in dem Fall, dass der betreffende Unternehmer es vor Abschluss eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/83 unterlässt, einem Verbraucher die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h oder j dieser Richtlinie genannten Informationen bereitzustellen, und der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i und Art. 14 Abs. 5 dieser Richtlinie den Verbraucher von jeder Verpflichtung befreien, diesem Unternehmer den Preis für die von ihm während der Widerrufsfrist erbrachten Dienstleistung zu zahlen.

 

28        Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob dieser so vom Verbraucher erzielte Vermögenszuwachs nicht dem Grundsatz des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung zuwiderläuft.

 

29        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/83 den Zweck verfolgt, gemäß ihrem Art. 1 ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, wie es in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C‑649/17, EU:C:2019:576, Rn. 39).

 

30        Um dieses Ziel zu erreichen, nimmt diese Richtlinie, wie aus ihren Erwägungsgründen 4, 5 und 7 hervorgeht, eine vollständige Harmonisierung bestimmter wesentlicher Aspekte der Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern vor (Urteil vom 13. September 2018, Starman, C‑332/17, EU:C:2018:721, Rn. 27). In diesem Zusammenhang verpflichtet Art. 4 der Richtlinie die Mitgliedstaaten – sofern sie nichts anderes bestimmt – dazu, innerstaatliche Rechtsvorschriften weder aufrechtzuerhalten noch einzuführen, die von dem in der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Verbraucherschutzniveau abweichen.

 

31        Das mit der Richtlinie 2011/83 festgelegte Ziel geriete indessen in Gefahr, falls Art. 14 Abs. 5 dieser Richtlinie dahin auszulegen wäre, dass er es erlaubte, von der Anwendung der eindeutigen Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie dergestalt abzusehen, dass einem Verbraucher in der Folge seines Widerrufs eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags Kosten entstehen könnten, die in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

 

32        Diese Auffassung steht im Einklang mit der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils erwähnten grundlegenden Bedeutung, die die Richtlinie 2011/83 der vorvertraglichen Information über das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen beimisst. Hat der betreffende Unternehmer es unterlassen, einem Verbraucher diese Information bereitzustellen, muss dieser Unternehmer somit die Kosten tragen, die ihm für die Erfüllung des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags während der Widerrufsfrist, die dem Verbraucher nach Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie zur Verfügung steht, entstanden sind. Dass sich DC, um solchen Kosten zu entgehen, auf den im 57. Erwägungsgrund der Richtlinie genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen beruft, überzeugt unter diesen Voraussetzungen nicht.

 

33        Schließlich lassen diese Feststellungen die eventuell vom nationalen Recht vorgesehene Möglichkeit unberührt, dass DC, soweit Letztere nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass HJ nicht über sein Recht auf Widerruf des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags unterrichtet wurde, eine Regressklage gegen den Unternehmer erhebt, der ihr sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag unter solchen Bedingungen abgetreten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C‑579/18, EU:C:2019:875, Rn. 44).

 

34        Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i und Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen sind, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.

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