BGH: Kaufrecht
BGH , Urteil vom 05.11.2010 - Aktenzeichen V ZR 228/09 (Vorinstanz: LG Berlin vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 23 O 70/07; ) (Vorinstanz: KG Berlin vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 22 U 32/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: BGB §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Schlägt der Anspruch des Käufers auf Herabsetzung des Kaufpreises wegen eines Mangels der Kaufsache fehl, weil der Betrag der Minderung in Anwendung der in § 441 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmten Berechnungsmethode nicht ermittelt werden kann, kann der Käufer - auch wenn er gegenüber dem Verkäufer die Minderung erklärt hat - den ihm durch den Mangel entstandenen Vermögensschaden als Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB geltend machen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1; Redaktionelle Normenkette: BGB § 281 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2, 3; BGB § 441 Abs. 1 S. 1; BGB § 441 Abs. 3 S. 1;
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