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Wirtschaftsrecht
29.07.2021
Wirtschaftsrecht
EuGH: Kartellabsprache über LKW-Verkaufspreise – Bestimmung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit für Schadensersatzklagen

EuGH, Urteil vom 15.7.2021(*) – C‑30/20, RH gegen AB Volvo, Volvo Group Trucks Central Europe GmbH, Volvo Lastvagnar AB, Volvo Group España SA

ECLI:EU:C:2021:604

Volltext: BB-Online BBL2021-1793-1

Tenor

Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass für eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der durch gegen Art. 101 AEUV verstoßende Absprachen über Preise und Preiserhöhungen für Gegenstände verursacht worden ist, innerhalb des von diesen Absprachen betroffenen Marktes international und örtlich unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs entweder dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Unternehmen, das sich für geschädigt erachtet, die von den genannten Absprachen betroffenen Gegenstände gekauft hat, oder – wenn das betroffene Unternehmen die Gegenstände an mehreren Orten gekauft hat – dasjenige Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz dieses Unternehmens befindet.

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen RH einerseits sowie der AB Volvo, der Volvo Group Trucks Central Europe GmbH, der Volvo Lastvagnar AB und der Volvo Group España SA andererseits wegen Ersatz des Schadens, der RH aufgrund von wettbewerbswidrigen Praktiken der im Ausgangsverfahren beklagten Gesellschaften entstanden sein soll, die durch die Europäische Kommission nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR‑Abkommen) mit einer Sanktion belegt worden sind.

 

Rechtlicher Rahmen

3          Die Erwägungsgründe 15, 16 und 34 der Verordnung Nr. 1215/2012 lauten:

„(15)      Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(16)      Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.

...

(34)      Um die Kontinuität zwischen dem Übereinkommen [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32)], der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung [des Übereinkommens von 1968] und der es ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union.“

4          Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält u. a. einen Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) und einen Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“). Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, der sich im genannten Abschnitt 1 befindet, bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

5          Der im selben Abschnitt 1 enthaltene Art. 5 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

6          In Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012, der in Abschnitt 2 ihres Kapitels II enthalten ist, heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.      a)      wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

...

2.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

...“

 

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7          RH ist ein Unternehmen mit Sitz in Cordoba (Spanien) und erwarb dort zwischen 2004 und 2009 bei einem Vertragshändler der Volvo Group España fünf Lastkraftwagen (im Folgenden: Lkw). Der erste Lkw wurde von RH zunächst geleast und daraufhin im Jahr 2008 gekauft.

8          Am 19. Juli 2016 erließ die Kommission den Beschluss C(2016) 4673 final in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lkw) (ABl. 2017, C 108, S. 6, im Folgenden: Beschluss vom 19. Juli 2016).

9          In diesem Beschluss stellte die Kommission das Vorliegen einer Kartellabsprache von 15 internationalen Lkw-Herstellern fest, zu denen auch Volvo, Volvo Group Trucks Central Europe und Volvo Lastvagnar gehörten. Betroffen waren zwei Arten von Produkten, nämlich Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen sowie Lkw über 16 Tonnen, bei denen es sich sowohl um Solofahrzeuge als auch um Sattelzugmaschinen handelte.

10        Die Kommission war der Auffassung, dass sich die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erstreckte und vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 andauerte. Infolgedessen verhängte sie gegen alle beteiligten Unternehmen Geldbußen, mit Ausnahme eines Unternehmens, dem die Geldbuße infolge eines Kronzeugenverfahrens vollständig erlassen wurde.

11        RH erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegen Volvo (Göteborg, Schweden), Volvo Group Trucks Central Europe (Ismaning, Deutschland), Volvo Lastvagnar (Göteborg) und Volvo Group España (Madrid, Spanien) und trug zu deren Begründung vor, dass sie die fünf oben genannten Fahrzeuge zu einem überhöhten Preis gekauft habe, der auf die von der Kommission mit Sanktionen belegten Absprachen zurückzuführen sei, und ihr dadurch ein Schaden entstanden sei.

12        Obwohl RH die Fahrzeuge in Cordoba erwarb und dort auch ihren Sitz hat, erhob sie ihre Klage beim Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid (Handels- und Konkursgericht Nr. 2 Madrid, Spanien). Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens dessen örtliche Zuständigkeit nicht bestritten hätten, so dass nach dem nationalen Recht davon auszugehen sei, dass sie diese stillschweigend anerkannt hätten.

13        Gleichwohl rügten die Beklagten des Ausgangsverfahrens die internationale Zuständigkeit, da es sich beim „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 um den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens handele. Im vorliegenden Fall sei dies der Ort, an dem die Lkw-Kartellabsprache getroffen worden sei, und nicht der Ort, an dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihren Sitz habe. Da die Kartellabsprache in anderen Mitgliedstaaten der Union getroffen worden sei, sei das spanische Gericht nicht zuständig.

14        Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts bestehen ernstliche Zweifel in Bezug auf die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012.

15        Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass nach dem Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 56), das schädigende Ereignis in einem Fall, in dem gegen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Beklagte Schadensersatz wegen eines einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes gerichtlich geltend gemacht wird, an dem die Beklagten in mehreren Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten und an unterschiedlichen Orten beteiligt waren, und von der Kommission insoweit ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt worden ist, in Bezug auf jeden einzelnen der angeblich Geschädigten eingetreten ist und jeder von ihnen entweder bei dem Gericht des Ortes klagen kann, an dem das betreffende Kartell definitiv gegründet oder gegebenenfalls eine spezifische Absprache getroffen wurde, die für sich allein als das ursächliche Geschehen für den behaupteten Schaden bestimmt werden kann, oder bei dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Sitz hat.

16        Stelle man auf den Ort ab, an dem sich der Sitz von RH befinde, könnten die Beklagten des Ausgangsverfahrens also auf spanischem Hoheitsgebiet verklagt werden.

17        Weiter weist das vorlegende Gericht konkret im Hinblick auf das von der Kommission in ihrem Beschluss vom 19. Juli 2016 mit einer Sanktion belegte Lkw-Kartell darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C‑451/18, EU:C:2019:635, Rn. 33), entschieden habe, dass, wenn sich der von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Markt in demjenigen Mitgliedstaat befinde, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein solle, für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 davon auszugehen sei, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem Mitgliedstaat liege.

18        Das vorlegende Gericht möchte jedoch wissen, ob sich die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Rechtsprechung auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats bezieht, in dem der Schaden eingetreten ist, oder ob sie auch unmittelbar die örtliche Zuständigkeit innerhalb dieses Mitgliedstaats bestimmt. Zu klären sei also, ob Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 lediglich eine Regel für die internationale Zuständigkeit enthalte oder ob es sich um eine doppelte oder gemischte Vorschrift handele, die gleichzeitig die nationale örtliche Zuständigkeit regele.

19        Dieser Zweifel lasse sich anhand der nationalen und unionsrechtlichen Rechtsprechung derzeit nicht ausräumen.

20        Deshalb hat das Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid (Handels- und Konkursgericht Nr. 2 Madrid) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, der bestimmt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann, und zwar, „wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, dahin auszulegen, dass er ausschließlich die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats bestimmt, in dem sich dieser Ort befindet, so dass für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts dieses Mitgliedstaats auf die nationalen Zuständigkeitsvorschriften verwiesen wird, oder ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass es sich dabei um eine gemischte Norm handelt, die sowohl die internationale als auch die nationale örtliche Zuständigkeit unmittelbar festlegt, ohne dass auf die nationalen Regelungen zurückgegriffen werden muss?

 

Zur Zulässigkeit

21        Die Beklagten des Ausgangsverfahrens halten das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, da die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts klar sei.

22        Allerdings spricht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem tatsächlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C‑343/19, EU:C:2020:534, Rn. 19).

23        Zudem muss ein Vorabentscheidungsersuchen, um zulässig zu sein, außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen die gemäß Art. 94 Buchst. a bis c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erforderlichen Angaben enthalten, also im Wesentlichen den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, sowie den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Beschluss vom 16. März 2021, DS [Hufpflege bei Pferden], C‑557/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:204, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24        Auch wenn tatsächlich erwiesen wäre, dass die Frage des vorlegenden Gerichts einer klaren Antwort zugänglich ist, könnte dieser Umstand mithin die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens jedenfalls nicht beeinträchtigen.

25        Das vorlegende Gericht hat im vorliegenden Fall genau den Grund dafür angegeben, weshalb es im tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsverfahrens und im Hinblick auf die Rechtsprechung zum einen des Gerichtshofs und zum anderen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) erforderlich ist, dass der Gerichtshof die Tragweite von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 präzisiert.

26        Folglich ist die Vorlagefrage zulässig.

 

Zur Vorlagefrage

27        Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass für eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der durch gegen Art. 101 AEUV verstoßende Absprachen über Preise und Preiserhöhungen für Gegenstände verursacht worden ist, innerhalb des von diesen Absprachen betroffenen Marktes international und örtlich unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs entweder dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Unternehmen, das sich für geschädigt erachtet, die von den genannten Absprachen betroffenen Gegenstände gekauft hat, oder – wenn das betroffene Unternehmen die Gegenstände an mehreren Orten gekauft hat – dasjenige Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz dieses Unternehmens befindet.

28        Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C‑451/18, EU:C:2019:635‚ Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29        Dies ist in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bejahen, zu denen der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, dass mit dem Ausdruck „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne dieser Bestimmungen sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C‑451/18, EU:C:2019:635‚ Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30        Aus der Entscheidung des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass es den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs bestimmen möchte.

31        Aus dem Beschluss vom 19. Juli 2016 geht hervor, dass die darin festgestellte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, die dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegt, sich auf den gesamten EWR‑Markt erstreckte und somit zu einer Wettbewerbsverzerrung auf diesem Markt geführt hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem Markt, zu dem Spanien gehört, liegt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C‑451/18, EU:C:2019:635‚ Rn. 32 und 33).

32        Diese Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs steht auch mit den im siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. 2007, L 199, S. 40) vorgesehenen Kohärenzanforderungen im Einklang, da nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird (Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C‑451/18, EU:C:2019:635‚ Rn. 35).

33        In Bezug auf die Frage, welches Gericht innerhalb eines auf diese Weise bestimmten Mitgliedstaats zuständig ist, geht schon aus dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 hervor, dass diese Vorschrift dem Gericht desjenigen Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, direkt und unmittelbar sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit zuweist. Wie vom Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt, wird diese Analyse namentlich durch den Bericht von P. Jenard zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1) bestätigt.

34        Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine anderen als die in Art. 7 Nr. 2 vorgesehenen Kriterien für die Zuweisung der Zuständigkeit anwenden dürfen. Indessen ist klarzustellen, dass die Festlegung der Grenzen des Gerichtsbezirks, in dem sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne dieser Vorschrift befindet, grundsätzlich unter die organisatorischen Befugnisse des Mitgliedstaats fällt, zu dem dieses Gericht gehört.

35        Wie die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die spanische und die französische Regierung sowie die Kommission betont haben, verwehrt diese Vorschrift es einem Mitgliedstaat nicht, eine bestimmte Art von Rechtsstreitigkeiten einem einzigen Gericht zuzuweisen, das für diese dann, wo auch immer der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem Mitgliedstaat liegt, ausschließlich zuständig ist.

36        Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass eine Zuständigkeitsbündelung vor einem einzigen spezialisierten Gericht im Interesse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C‑400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 44).

37        Wie vom Generalanwalt in Nr. 128 seiner Schlussanträge ausgeführt, kann im Zusammenhang mit Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 für eine Zuständigkeitsbündelung auch die technische Komplexität der für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Wettbewerbsvorschriften geltenden Regeln sprechen.

38        Fehlt es an einem solchen spezialisierten Gericht, so muss der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs zur Ermittlung desjenigen Gerichts, das in den Mitgliedstaaten für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen nicht mit Art. 101 AEUV vereinbaren Kartellabsprachen zuständig ist, in Einklang mit den Zielen der Nähe und der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln sowie der geordneten Rechtspflege bestimmt werden, die in den Erwägungsgründen 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C‑451/18, EU:C:2019:635‚ Rn. 34).

39        Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, wenn es um den Kauf eines Gegenstands geht, der infolge einer von seinem Hersteller vorgenommenen Manipulation einen verminderten Wert hat, für eine Klage auf Ersatz des Schadens, der in den vom Käufer gezahlten Mehrkosten besteht, das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Gegenstand erworben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C‑343/19, EU:C:2020:534, Rn. 37 und 40).

40        Diese Lösung ist auch in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob die fraglichen Gegenstände unmittelbar oder mittelbar bei den Beklagten gekauft wurden und ob das Eigentum unmittelbar oder nach dem Ende eines Leasingvertrags überging. Allerdings ist klarzustellen, dass diese Lösung voraussetzt, dass der geschädigte Käufer in nur einem einzigen Gerichtsbezirk Gegenstände gekauft hat, die von den in Rede stehenden Kartellabsprachen betroffen sind. Andernfalls lässt sich nämlich in Bezug auf den geschädigten Käufer nicht ein einziger Ort als Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs bestimmen.

41        Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit einer Klage auf Ersatz von Schäden, die durch gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen verursacht wurden und die in Mehrkosten wegen eines künstlich überhöhten Preises bestehen, entschieden hat, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nur für jeden einzelnen mutmaßlich Geschädigten ermitteln lässt und grundsätzlich an dessen Sitz liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 52).

42        Wurden die Gegenstände an mehreren Orten gekauft, steht es mit dem in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannten Erfordernis der Vorhersehbarkeit in Einklang, wenn die Zuständigkeit dem Gericht desjenigen Ortes zufällt, an dem das geschädigte Unternehmen seinen Sitz hat, weil den Beklagten, die Mitglieder des Kartells sind, nicht unbekannt sein kann, dass die Käufer der fraglichen Gegenstände im von den Kartellpraktiken betroffenen Markt ansässig sind. Zudem entspricht diese Zuständigkeitszuweisung auch dem Ziel der räumlichen Nähe, und der Ort, an dem das geschädigte Unternehmen seinen Sitz hat, bietet alle Garantien für die sachgerechte Gestaltung eines etwaigen Prozesses (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 53).

43        Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass für eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der durch gegen Art. 101 AEUV verstoßende Absprachen über Preise und Preiserhöhungen für Gegenstände verursacht worden ist, innerhalb des von diesen Absprachen betroffenen Marktes international und örtlich unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs entweder dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Unternehmen, das sich für geschädigt erachtet, die von den genannten Absprachen betroffenen Gegenstände gekauft hat, oder – wenn das betroffene Unternehmen die Gegenstände an mehreren Orten gekauft hat – dasjenige Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz dieses Unternehmens befindet.

 

 

 

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