BGH: Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zugelassen
BGH, Beschluss vom 16.6.2020 – II ZB 10/19
ECLI:DE:BGH:2020:160620BIIZB10.19.0
Volltext:BB-ONLINE BBL2020-1666-2
Leitsätze
a) Ob die Einleitung des Musterverfahrens unzulässig ist, hat das Oberlandesgericht anhand des Vorlagebeschlusses zu beurteilen.
b) Ein weiteres Musterverfahren ist wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses ausgeschlossen, soweit die Entscheidung über die Feststellungsziele in dem bereits eingeleiteten Musterverfahren in den Verfahren, die im Hinblick auf die Feststellungsziele des weiteren Musterverfahrens auszusetzen wären, die Prozessgerichte bindet.
c) Für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapi-talmarktinformation gestützt werden, kann eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung haben, wenn diese Feststellungsziele dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen.
KapMuG § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1
Sachverhalt
I. Die Musterbeklagte zu 1 ist als Holdinggesellschaft mit rund 52 % der Stimmrechte an der Musterbeklagten zu 2 beteiligt. Im Jahr 2007 stellte die Musterbeklagte zu 2 eine neue Baureihe von Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 vor, die sie ab dem Jahr 2008 baute und auch in den USA ver-marktete. Am 22. September 2015 veröffentlichte die Musterbeklagte zu 2 eine Ad-hoc-Meldung, der zufolge nach bisherigen internen Prüfungen weltweit rund 11 Millionen Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten bezüglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb sie beabsichtige, im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Mrd. € ergebniswirksam zurückzustellen. Ebenfalls am 22. September 2015 informierte die Musterbeklagte zu 1 in einer Ad-hoc-Meldung hierüber und teilte mit, dass infolge der Kapitalbeteiligung der Musterbeklagten zu 1 an der Musterbeklagten zu 2 ein entsprechender ergebnisbelastender Effekt bei der Musterbeklagten zu 1 zu erwarten sei. In der Zeit ab Mitte September 2015 brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien beider Musterbeklagten ein.
Seit 2015 wurden vor dem Landgericht Braunschweig eine Vielzahl von Verfahren rechtshängig, in denen die Kläger als Aktionäre der Musterbeklagten zu 2 sowie teilweise als Aktionäre der Musterbeklagten zu 1 und einzelne Kläger auch als Erwerber von Anleihen der Musterbeklagten zu 2 bzw. ihrer Toch-tergesellschaften sowie von Swaps Ansprüche gegen die Musterbeklagte zu 2 wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen im Hinblick auf den sog. Abgasskandal geltend machen. Am 5. August 2016 erließ das Landgericht Braunschweig einen Vorlagebeschluss (5 OH 62/16), der lediglich die Musterbeklagte zu 2 als Musterbeklagte bezeichnet und zu einem Musterverfahren beim Oberlandesgericht Braunschweig (3 Kap 1/16) geführt hat. Mit den Feststellungszielen dieses Musterverfahrens soll geklärt werden, ob im Einzelnen benannte Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung der Dieselmotoren des Typs EA 189 und Ermittlungen US-amerikanischer Umweltbehörden im Zeitraum 2007 bis 2015 die Musterbeklagte zu 2 betreffende Insiderinformationen waren, die sie unverzüglich hätte veröffentlichen müssen. Weitere Feststellungsziele betreffen die Unrichtigkeit der Geschäfts- und Finanzberichterstattung sowie von Ad-Hoc-Meldungen der Musterbeklagten zu 2 und Fragen ihrer Haftung. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 15. Juni 2018 festgestellt, dass sich das Musterverfahren auch gegen die Musterbeklagte zu 1 im vorliegenden Verfahren richte, nachdem das Landgericht Braunschweig auch gegen diese gerichtete Ausgangsverfahren ausgesetzt habe und die hiergegen gerichteten Beschwerden zurückgenommen worden seien.
In weiteren, vor dem Landgericht Stuttgart geführten Ausgangsverfahren sind sowohl die Musterbeklagte zu 1 als auch die Musterbeklagte zu 2 wegen unterlassener Kapitalmarktinformationen in Anspruch genommen worden, u.a. auch von den Klägern, die neben weiteren Klägern und der Musterbeklagten zu 1 Musterverfahrensanträge gestellt haben. Das Landgericht Stuttgart hat am 28. Februar 2017 einen Vorlagebeschluss (22 AR 1/17 Kap) erlassen, der lediglich die Musterbeklagte zu 1 als Musterbeklagte bezeichnet, und dem Oberlandesgericht Stuttgart Feststellungsziele zur Herbeiführung eines Muster-entscheids vorgelegt, mit denen die unmittelbare Betroffenheit der Musterbe-klagten zu 1 von Vorgängen aus der Sphäre der Musterbeklagten zu 2, hieraus resultierende Ad-hoc-Mitteilungspflichten, und Fragen der Wissenszurechnung an die Musterbeklagte zu 1 geklärt werden sollen. Das Landgericht Stuttgart hat nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses anhängige Verfahren ausgesetzt, teilweise auch solche, in denen neben der Musterbeklagten zu 1 die Mus-terbeklagte zu 2 in Anspruch genommen wird. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Aussetzungsbeschlüsse zum Teil aufgehoben, soweit sie die Ausset-zung im Verhältnis zur Musterbeklagten zu 2 betreffen. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. Oktober 2018 einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens 3 Kap 1/16 um diejenigen Fest-stellungsziele, die Gegenstand des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2017 sind, abgelehnt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat festgestellt, dass das vorgelegte Musterverfahren unzulässig sei und die Bestimmung eines Musterklägers abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihren vom Ober-landesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden.
Aus den Gründen
5 II. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig, haben in der Sache Erfolg und führen zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6 1. Die Rechtsbeschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. Rechtsschutz gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Kapitalan-leger-Musterverfahren ist nur nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gegen den Musterentscheid oder dann eröffnet, wenn das Gesetz die Entscheidung nicht für unanfechtbar erklärt und das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nach § 3 Abs. 1 EGZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 140; Beschluss vom 1. Oktober 2019 II ZB 23/18, ZIP 2019, 2405 Rn. 4). Das Oberlandesge-richt hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erklärt die Entscheidung, mit der die Unzulässigkeit des Musterverfahrens nach § 7 Satz 1 KapMuG festgestellt wird, nicht für unan-fechtbar. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese Entscheidung einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entziehen wollte. § 7 Satz 2 KapMuG, nach dem ein unter Verstoß gegen die Sperrwirkung ergangener Vor-lagebeschluss nicht bindend ist, lehnt sich an die Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zu § 5 KapMuG aF an, die eine Ausnahme von der Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KapMuG ungeachtet einer ausdrücklichen Regelung anerkannt hat (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 II ZB 5/11, ZIP 2012, 269 Rn. 7) und soll diese Einschränkung klarstellen (RegE eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrens-gesetzes, BT-Drucks. 17/8799, S. 20). Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Anfechtung eines die Sperrwirkung feststellenden Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 II ZB 5/11, ZIP 2012, 269 Rn. 6) einschrän-ken wollte, ist nicht ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 III ZB 62/16, AG 2017, 543 Rn. 5).
7 2. Die Rechtsbeschwerden haben in der Sache Erfolg.
8 a) Das Oberlandesgericht (OLG Stuttgart, WM 2019, 1059) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9 Das vorgelegte Musterverfahren sei unzulässig und die Bestimmung eines Musterklägers abzulehnen, weil im Hinblick auf das beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Musterverfahren (3 Kap 1/16) die Sperrwirkung nach § 7 Satz 1 KapMuG eingreife. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts sei gemäß § 7 Satz 2 KapMuG nicht bindend.
10 Die Sperrwirkung greife nach § 7 Satz 1 KapMuG ein, wenn die fraglichen Ausgangsverfahren schon im Hinblick auf ein anderes, zuerst eingeleitetes Musterverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auszusetzen seien, ihre Entscheidung also von der Entscheidung über die dort zu klärenden Feststel-lungsziele abhängig sei, was das Oberlandesgericht in vollem Umfang zu prüfen habe. Eine Abhängigkeit von den Feststellungszielen des zuerst eingeleiteten Musterverfahrens liege nicht nur dann vor, wenn im zuerst erlassenen und im zeitlich späteren Vorlagebeschluss jeweils identische Feststellungsziele zur Entscheidung gestellt würden. Eine die Sperrwirkung begründende Abhängigkeit sei auch dann gegeben, wenn sich rechtliche oder tatsächliche Fragen, die Gegenstand der im zeitlich späteren Vorlagebeschluss aufgeworfenen Feststellungsziele seien, nicht mehr stellten, sofern die im zuerst eingeleiteten Musterverfahren aufgeworfenen Feststellungsziele in bestimmter Weise beschieden würden. Eine Abhängigkeit könne daneben auch dann zu bejahen sein, wenn zwar das Ergebnis des zuerst eingeleiteten Musterverfahrens für keines der Feststellungsziele vorgreiflich sei, die im zeitlich nachfolgenden Vorlagebeschluss (ausdrücklich) zur Entscheidung gestellt würden, eine Abhängigkeit vom Ergebnis des zeitlich früheren Musterverfahrens jedoch in Ansehung weite-rer tatsächlicher oder rechtlicher Fragen gegeben sei, die sich in den dem zeitlich späteren Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Ausgangsverfahren stellten.
11 In Anwendung dieser Grundsätze sei eine Abhängigkeit unter mehreren Aspekten zu bejahen. Die Entscheidung im vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren sei vorgreiflich für die Frage, ob sich die im Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 28. Februar 2017 als mögliche Insiderinformationen genannten Umstände tatsächlich ereignet hätten. Die Entscheidung im vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren sei weiter vorgreiflich für die Frage, ob es sich bei den im Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 28. Februar 2017 genannten Umständen um Insiderinformationen handele. Dies sei nicht deshalb zu verneinen, weil in dem beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängigen Musterverfahren die Einordnung der hier in Rede stehenden Umstände als Insiderinformationen lediglich in Ansehung der Musterbeklagten zu 2 streitgegenständlich sei, während im Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 28. Februar 2017 die Frage lediglich in Ansehung der Musterbeklagten zu 1 aufgeworfen werde. Vorgreiflich seien auch die Fragen, ob es sich um konkrete Informationen handele und ob die Umstände nicht öffentlich bekannt seien. Diese Fragen seien Gegenstand der Feststellungsziele des beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängigen Musterverfahrens und stellten sich in den Verfahren, die dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart zugrunde lägen. Entsprechendes gelte für die Frage, ob in den streitgegenständlichen Umständen eigenständige Insiderinformationen zu sehen seien, die als rechtliche Frage unabhängig von der Person des konkret betroffenen Emittenten zu beantworten sei.
12 Die Entscheidung im vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren sei möglicherweise auch insoweit vorgreiflich, als Kläger eine Warnung von einem Zulieferer im Jahr 2007 und eine Information im Jahr 2011 durch Techniker der Musterbeklagten zu 2 behaupteten. Diese Umstände würden in den dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Ausgangsverfahren streitig diskutiert. Abgesehen davon, dass die Erweiterung des Musterverfahrens um Feststellungsziele zur Verjährung beantragt werden könne, könnten Feststellungen zu diesen Informationen Indizwirkung für die Kenntnis der Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten von den im Vorlagebeschluss des Land-gerichts Stuttgart aufgeführten Umständen haben. Eine Vorgreiflichkeit sei zur Frage nach der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und für methodische Fragen zur Schadensberechnung gegeben, die als Rechtsfragen von der Person des konkreten Emittenten bzw. vom betroffenen Insiderpapier unabhängig seien.
13 Die Sperrwirkung setze unabhängig vom jeweiligen Feststellungsziel stets voraus, dass dem zuerst eingeleiteten Musterverfahren einerseits und dem zeitlich später erlassenen Vorlagebeschluss bzw. den dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Ausgangsverfahren andererseits der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liege. Dies gelte nicht nur, wenn die Klärung einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung Gegenstand des Musterverfahrens sei, sondern auch dann, wenn im Musterver-fahren eine Rechtsfrage zu klären sei.
14 Zur Ausgestaltung des Kriteriums des gleichen Lebenssachverhalts sei vom kollektivrechtlichen Streitgegenstandsbegriff auszugehen, der weit auszulegen sei. Ein gleicher Lebenssachverhalt sei auch dann zu bejahen, wenn im zuerst eingeleiteten Musterverfahren einerseits und in den dem zeitlich späteren Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Ausgangsverfahren andererseits verschiedene Kapitalmarktinformationen verfahrensgegenständlich seien. Weder sei eine (teilweise) Identität der Parteien erforderlich noch habe die Abgrenzung papier- bzw. emittentenbezogen zu erfolgen. Den dem Vorlagebeschluss vom 28. Februar 2017 zugrundeliegenden Ausgangsverfahren einerseits und dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren anderer-seits liege derselbe Lebenssachverhalt zugrunde.
15 b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Be-gründung kann die Sperrwirkung des Musterverfahrens beim Oberlandesgericht Braunschweig (3 Kap 1/16) gemäß § 7 Satz 1 KapMuG nicht angenommen werden. Eine die Sperrwirkung begründende Abhängigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn mit den Feststellungszielen des zeitlich späteren Vorlagebeschlusses rechtliche oder tatsächliche Fragen aufgeworfen werden, die sich nicht mehr stellen, wenn die im zuerst eingeleiteten Musterverfahren aufgewor-fenen Feststellungsziele in bestimmter Weise beschieden werden.
16 aa) Das Oberlandesgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass bei der Prüfung der Sperrwirkung nach § 7 Satz 1 KapMuG den Besonderheiten Rechnung zu tragen ist, die sich aus konkurrierenden Musterverfahren ergeben.
17 (1) Das Oberlandesgericht, dem ein Vorlagebeschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vorgelegt wird, hat die Frage, ob die Einleitung des Musterverfahrens nach § 7 Satz 1 KapMuG unzulässig ist, nicht anhand der Verfahren zu beurteilen, in denen gleichgerichtete Musterverfahrensanträge gestellt oder die nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt wurden, sondern anhand des Vorlagebeschlusses, der nach § 6 Abs. 3 KapMuG die Feststellungsziele und eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts enthält (Kruis in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 7 Rn. 16).
18 (2) Danach kommt es, wie das Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, für die Frage der Sperrwirkung nach § 7 Satz 1 KapMuG auch nicht darauf an, ob die Verfahren, die dem Vorlagebeschluss zu Grunde liegen, unabhängig von den Feststellungszielen des bereits eingeleiteten Mus-terverfahrens entscheidungsreif sind (dazu BGH, Beschluss vom 30. April 2019 XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 20). Ob der Musterverfahrensantrag unzuläs-sig ist, weil der zu Grunde liegende Rechtsstreit unabhängig von den geltend gemachten Feststellungszielen entscheidungsreif ist, hat gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG allein das Prozessgericht zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 III ZB 135/15, ZIP 2017, 720 Rn. 20).
19 (3) Ferner schließt § 7 Satz 1 KapMuG aus, dass ein Prozessgericht durch einen Vorlagebeschluss ein Musterverfahren zu derselben oder zu einer weiteren Anspruchsvoraussetzung einleitet, wenn bereits ein Musterverfahren für die gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzenden Verfahren eingeleitet worden ist. Damit sollen parallellaufende Musterverfahren aus prozessökonomi-schen Gründen vermieden werden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 II ZB 5/11, ZIP 2012, 269 Rn. 10 für § 5 KapMuG aF).
20 bb) Aus den auf der Konstellation konkurrierender Musterverfahren folgenden Besonderheiten ist entgegen der Sicht des Oberlandesgerichts jedoch nicht abzuleiten, dass eine Abhängigkeit von den Feststellungszielen des bereits eingeleiteten Musterverfahrens nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG dann besteht, wenn die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses auf tatsächliche oder rechtliche Fragen aufbauen, die Feststellungsziel des bereits eingeleiteten Musterverfahrens sind oder eine Abhängigkeit vom Ergebnis dieses Musterver-fahrens in Ansehung weiterer tatsächlicher oder rechtlicher Fragen gegeben ist, die sich in den dem zeitlich späteren Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Ausgangsverfahren stellen (Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 8 Rn. 10; aA Kruis in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 7 Rn. 16). Maßgeblich für die Frage der Abhängigkeit nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG ist vielmehr, ob mit der Entscheidung über die Feststellungsziele des bereits eingeleiteten Musterver-fahrens eine Bindung des Prozessgerichts nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eintreten kann (Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 7 Rn. 4). Für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapital-marktinformation gestützt werden, kann eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung haben, wenn diese Feststellungsziele dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen.
21 (1) Das Prozessgericht setzt das Verfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Feststellungsziel ist das auf die Fest-stellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder die Klärung einer Rechts-frage gerichtete Begehren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). Jedes Feststellungsziel bildet ein gesondertes Rechtsschutzbegehren und mithin einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32).
22 Die Abhängigkeit der Entscheidung muss sich auf die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele beziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Rechtsstreitigkeiten, in denen kein Musterfeststel-lungsantrag nach § 2 KapMuG gestellt werden kann, von § 8 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393 Rn. 10 zu § 7 Abs. 1 KapMuG aF; Beschluss vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, ZIP 2014, 1045 Rn. 19, 22; Beschluss vom 2. Dezember 2014 XI ZB 17/13, ZIP 2015, 245 Rn. 11; Beschluss vom 5. November 2015 III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 16; Beschluss vom 30. April 2019 XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 33). Der Erfolg einer solchen nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung kann nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abhängen, weil es zur Klärung der nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung nichts beitragen kann (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 33).
23 (2) Der Rechtsstreit hängt im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Musterverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können. Es ist dem Rechtsuchenden nicht zuzumuten, dass sein individueller Rechtsstreit ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des oft jahrelang dauernden Musterverfahrens warten muss, obwohl nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankommt. Neben der reinen Verzögerung kann er erhebliche Rechtsnachteile in der Beweisführung dadurch erleiden, dass Zeugen verstorben sind oder sich wegen des Zeitablaufs nicht mehr genau an den Sachverhalt erinnern können. Ferner ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, eine Partei an den Kosten eines Musterverfahrens anteilig zu beteiligen (vgl. § 24 KapMuG), das für ihren Rechtsstreit nicht ent-scheidungserheblich ist (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 28 f.). Vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele offenbleiben, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können. Das Prozessgericht ist nicht ge-halten, hierzu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetische Erwägungen anzustellen (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 34).
24 Auch wenn, wie oben unter aa) (2) aufgezeigt, die konkrete Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele des bereits eingeleiteten Musterverfahrens für die Annahme der Sperrwirkung nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG nicht zu prüfen ist, ist die Aussetzung eines Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG nur dann gerechtfertigt, wenn die Parteien mit einer bindenden Entscheidung über den von der Aussetzung betroffenen Streitgegenstand im Rahmen der Feststellungsziele rechnen können. Es genügt nicht, dass Feststellungen in dem bereits eingeleiteten Musterverfahren Einfluss auf die Entscheidung haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393 Rn. 15 zu § 7 Abs. 1 KapMuG aF und Rn. 18 zu § 148 ZPO). Das vom Oberlandesgericht für seinen abweichenden Standpunkt hervorgehobene Interesse an einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung des Lebenssachverhalts in einem Musterverfahren rechtfertigt eine andere Sichtweise nicht.
25 (3) Von der Frage der Abhängigkeit von den Feststellungszielen eines Musterverfahrens zu unterscheiden ist demgegenüber die Frage, ob in einem Ausgangsverfahren gleichgerichtete Feststellungsziele (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 KapMuG) zum Gegenstand eines Musterverfahrensantrags oder im Falle der Aussetzung des Verfahrens zum Gegenstand eines Erweiterungsan-trags (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) gemacht werden können. Diese Vorschriften, die die Bündelung der Feststellungsziele in einem Musterverfahren betreffen, beziehen sich auf den den Feststellungszielen zu Grunde liegenden Le-benssachverhalt (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG). Die aus einem Lebenssachverhalt in diesem Sinne herrührenden Feststellungsziele können einen, aber auch mehrere Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 1 KapMuG betreffen. Ob von unterschiedlichen Lebenssachverhalten stets dann gesprochen werden muss, wenn sich in einem gestreckten Sachverhalt unterschiedliche Anknüpfungspunkte für Ad-hoc-Mitteilungspflichten ergeben können (so Schneider/Heppner, BB 2011, 2947, 2950; Söhner, ZIP 2013, 7, 10; aA Haufe, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ["KapMuG"], 2012, S. 85 f., 90 f.; Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 4 Rn. 3; Reuschle in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 4 Rn. 103; Rimmelspacher, Festschrift Leipold, 2009, S. 125, 134 f.) oder, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, von einem Lebenssachverhalt auch Informationspflichten verschiedener Emittenten erfasst werden können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393 Rn. 14 zu § 7 KapMuG aF), muss vom Senat in diesem Zusammenhang nicht entschieden werden. § 7 Satz 1 KapMuG sieht eine Sperrwirkung für weitere Musterverfahren nämlich nicht für sämtliche Verfahren vor, die den nach diesen Vorschriften abzugrenzenden Lebenssachverhalt betreffen, sondern nur für solche Verfahren, die in Bezug auf die Feststellungsziele des bereits eingeleiteten Musterverfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen sind.
26 (4) Die Bindungswirkung erfasst in objektiver Hinsicht zwar nicht nur die Beantwortung des Feststellungsziels im Tenor der Entscheidung, sondern auch die diesen Entscheidungssatz tragenden tatsächlichen und rechtlichen Begrün-dungselemente. Sie reicht jedoch nicht über die Feststellungsziele des Muster-verfahrens hinaus (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54). Den Feststellungen des Musterentscheids kommt daher keine Bindungswirkung für Folgeprozesse zu, denen lediglich parallele Fallge-staltungen zugrunde liegen. Das Musterverfahren bildet einen Abschnitt der von den Prozessgerichten ausgesetzten Ausgangsverfahren. Die Feststellungen im Musterentscheid sind von vornherein auf erstinstanzliche Verfahren mit der Art nach bestimmten Streitgegenständen im Sinne des § 1 Abs. 1 KapMuG bezo-gen und entfalten daher nur in den gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren und dort nur innerhalb des Streitgegenstands Wirkung, anlässlich dessen das Ausgangsverfahren im Hinblick auf das zugehörige Musterverfahren ausgesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 52).
27 Die Bindungswirkung des Musterentscheids ist zudem auf diejenigen An-sprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG beschränkt, die Gegenstand der Feststellungsziele sind. Für Schadensersatzansprüche, die auf die Unrichtigkeit einer anderen Kapitalmarktinformation gestützt werden, entfalten die Feststellungen des Musterentscheids keine Wirkung (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 53). Nichts anderes gilt, wenn es um einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geht.
28 (5) Dass § 7 Satz 1 KapMuG die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens auch für Anspruchsvoraussetzungen sperrt, die nicht Gegenstand der Feststellungsziele des bereits eingeleiteten Musterverfahrens sind (oben aa) (3) ), steht dem nicht entgegen. Zwar könnte ein Ausgangsverfahren in diesem Fall nur im Hinblick auf die Feststellungsziele des bereits eingeleiteten Musterverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG und nicht im Hinblick auf weitere Feststellungsziele zu den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Entscheidung über die Feststellungsziele des bereits eingeleiteten Musterverfahrens im Falle der Aussetzung bindende Wirkung hätte.
29 cc) Eine Sperrwirkung nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG liegt danach im Hinblick auf das Musterverfahren des Oberlandesgerichts Braunschweig (3 Kap 1/16) nicht vor.
30 (1) Die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig vom 5. August 2016 (5 OH 62/16), hinsichtlich derer das Oberlandesgericht eine Sperrwirkung angenommen hat, betreffen ausschließlich Schadensersatzansprüche in Bezug auf öffentliche Kapitalmarktinformationen der Musterbeklagten zu 2 des vorliegenden Verfahrens. Gegenstand der Feststellungsziele dieses Musterverfahrens sind hingegen ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen öffentlicher Kapitalmarktinformationen der Musterbeklagten zu 1, so dass die Feststellungen des Oberlandesgerichts Braunschweig im Musterverfahren 3 Kap 1/16 keine Bindungswirkung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG für die Schadensersatzansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG haben können, auf die sich die Feststellungsziele des Vorlage-beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2017 beziehen.
31 (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach den Feststel-lungen des Oberlandesgerichts im Hinblick auf den Gegenstand des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Braunschweig auch gegen die Musterbe-klagte zu 1 gerichtete Verfahren ausgesetzt wurden und jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Oberlandesgerichts auch gegen die Musterbeklagte zu 2 gerichtete Ausgangsverfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart ausgesetzt waren, bzw. in diesen Verfahren teilweise auch die Musterbeklagte zu 2 wegen unterlassener Kapitalmarktinformationen in Anspruch genommen wird. Die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG führt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 KapMuG zwar dazu, dass die Musterbeklagte zu 2 als Beklagte des Ausgangsverfahrens Beteiligte des jeweiligen Musterverfahrens geworden ist. Eine Sperrwirkung gemäß § 7 Satz 1 KapMuG ergibt sich daraus aber nicht. Vielmehr kann der Musterentscheid in diesem Fall entsprechend den unter bb) dargelegten Grundsätzen keine Wirkung in einem zu Unrecht ausgesetzten Verfahren entfalten (vgl. für die Aussetzung eines Verfahren im Hinblick auf ein nicht statthaftes Feststellungsziel BGH, Beschluss vom 30. April 2019 XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 33). Soweit die Musterbeklagte zu 2 von Aktionären der Musterbeklagten zu 1 wegen unterlassener Kapitalmarktinformationen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, ist die Entscheidung über diese Ansprüche von den Feststellungszielen des vorliegenden Musterverfahrens nicht abhängig, weil dieses nur Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Kapitalmarktinformationen der Musterbeklagten zu 1 betrifft.
32 Gleiches gilt im Hinblick auf einen Beitritt der Musterbeklagten zu 2 als Nebenintervenientin in den (allein) gegen die Musterbeklagte zu 1 gerichteten Ausgangsverfahren. Die Wirkung der Nebenintervention ist nach § 68 ZPO von vornherein auf das Verhältnis zur Hauptpartei und die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen begrenzt, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht (BGH, Beschluss vom 27. November 2003 V ZB 43/03, BGHZ 157, 97, 99). Das vor-liegende Musterverfahren kann entsprechend nur bindende Wirkung in Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Kapitalmarktinfor-mationen der Musterbeklagten zu 1 entfalten.
33 3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird gemäß § 3 Abs. 1 EGZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über die Bestimmung eines Musterklägers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapMuG an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.