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Wirtschaftsrecht
06.09.2018
Wirtschaftsrecht
LG Hamburg: Kapitalanlage – Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne; Aktualisierungspflicht der Bank

LG Hamburg, Urteil vom 16.3.2018 – 330 O 591/15

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-2114-1

unter www.betriebs-berater.de

Nicht amtliche Leitsätze

Beitrittsinteressenten, die, wie die Kläger, über keine eigenen Informationsquellen verfügen, müssen sich darauf verlassen können, dass die im Werbeprospekt enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Verändern sich diese bis zum Abschluss des Beitrittsvertrages, so müssen die Interessenten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtzeitig darauf hingewiesen werden, da sich hierdurch ihre Entscheidungsgrundlage ändert (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1978, II ZR 172/76 Tz.24 - juris; BGH, Urteil vom 16.11.1978, II ZR 94/77 Tz.39 - juris). Damit unterliegen die nach der Prospekthaftung zu beurteilenden Prospekte während der Dauer ihres Gebrauchs im Hinblick auf den Abschluss des Erwerbsgeschäfts über die jeweilige Anlage einer „permanenten Aktualisierungspflicht“; der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospektes ist mit der Aktualisierungspflicht auf den Zeitpunkt der Verwendung des Prospektes gegenüber dem einzelnen Anlageinteressenten verschoben worden (so pointiert, aber richtig Assmann, in: Assmann/Schütze a.a.O. § 5 Rdnr. 43 m.w.N.).

Hinweis der Red.: Das Hanseatisches OLG Hamburg führt die Berufung unter Az: 13 U 39/18.

Sachverhalt

Die Kläger machen mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten Ansprüche aus Berater- und Prospekthaftung im weiteren Sinne in Bezug auf ihre jeweilige Beteiligung an der Vierundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für H. GmbH & Co. KG geltend. Die Beklagte fungierte seinerzeit als Schwestergesellschaft des Emissionshauses W. I. AG und vertrieb als Spezialbank Beteiligungen an geschlossenen Fonds. Im Rahmen dieses Vertriebes schrieb die Beklagte auch den Kläger unter dem 17.06.2008 an und übersandte den den Prospekt vom 14.04.2008 (Anlage K1) für eine Beteiligung an dem H. Fonds Vierundsechzig; auf den Inhalt des Anschreibens vom 17.06.2008 wird Bezug genommen. In der Folge beteiligten sich die Kläger am 22.07.2008 mit zwei Beteiligungen in Höhe von jeweils nominal € 40.000,-- zzgl. € 1.000,-- Agio (vgl. Anlagen B6, B7).

Die Kläger tragen vor:

Die Beklagte habe Pflichten aus einem zumindest stillschweigend zustande gekommenen Beratungsvertrag schuldhaft verletzt. Ihnen sei es um eine sichere, zur Altersvorsorge geeignete Anlage gegangen. Auch der Zeuge M. habe die Sicherheit der Anlage betont und nicht auf die Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes hingewiesen, ebenso auch nicht auf verdeckte Rückvergütungen.

Ferner seien die Kläger auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass entgegen der Aussage im Prospekt auf Seite 10 weitere Wertgutachten der kreditgebenden Bank existierten, die lediglich einen Substanzwert beider Anlageobjekte von insgesamt nur € 34.000.000,-- auswiesen (vgl. Anlagenkonvolut K15).

Die Höhe der Klagforderungen ergebe sich aus der Aufstellung im Schriftsatz vom 16.08.2016 (Bl. 175 d.A.). In Kenntnis der Prospektfehler hätten die Kläger die streitgegenständliche Beteiligung nicht erworben und alternativ in eine Bundesanleihe investiert, die im maßgeblichen Zeitraum mit 4,25% über den als entgangenen Gewinn geltend gemachten pauschalen 2% gelegen habe.

Die Kläger beantragen,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend:

Die Klage sei unbegründet. Der Zeuge M. habe die Kläger zu keinem Zeitpunkt beraten. Dies sei im Rahmen der lediglich geführten Telefongespräche, bei denen den Klägern der Prospekt noch gar nicht vorgelegen habe, auch nicht möglich gewesen. Unterstellt es wäre gleichwohl ein Beratungsvertrag zustande gekommen, wäre die Beratung der Beklagten zumindest anlegergerecht gewesen. Prospektfehler lägen im Übrigen auch nicht vor. Hinsichtlich des Vortrages der Beklagten zur Frage der Prospektfehler wird auf die Seiten 27 ff. der Klagerwiderung vom 31.03.2016 Bezug genommen.

Schließlich erhebe die Beklagte auch die Einrede der Verjährung.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M.; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.06.2017 (Bl. 290 ff. d.A.) verwiesen. Darüberhinaus hat die Kammer den Kläger in den mündlichen Verhandlungen vom 06.06.2017 und vom 30.01.2018 persönlich angehört; Hinsichtlich des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig und der Sache nach begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne.

Die Beklagte ist für diesen Anspruch passiv legitimiert. Der Prospekthaftung im weiteren Sinne unterfallen all jene, denen auf vertraglicher oder quasi vertraglicher Grundlage wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens eine Aufklärungspflicht obliegt und die sich in Erfüllung derselben eines Prospektes bedienen und inhaltlich „zu Eigen machen“ oder einen „aus ihrer Person hergeleiteten zusätzlichen Vertrauenstatbestand“ schaffen, um so ihren Verhandlungspartnern „eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewähr für die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt oder anderweit über die Kapitalanlage gemachten Angaben zu bieten“ (vgl. BGHZ 74, S. 103, 109; vgl. hierzu ebenfalls Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Auflg. S. 296 Rdnr. 86). So liegen die Dinge auch vorliegend im Hinblick auf das Anschreiben der Beklagten vom 17.06.2008 (Anlage K6). Mit diesem Anschreiben hat die Beklagte den Klägern den streitgegenständlichen Prospekt zu H. Vierundsechzig übersandt mit dem Hinweis „H. Fonds Vierundsechzig - das bewährte W.-Konzept“. Dieses „bewährte W.-Konzept“ wurde in dem Anschreiben noch näher beschrieben, unter anderem durch die Angabe „Inflationsschutz durch Sachwertinvestitionen und indexierte Mietverträge“ sowie „mehr als 80% langfristig an den niederländischen Staat vermietet“. Übergibt eine Bank einem Kunden Werbeprospekte, kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass dieses Informationsmaterial zumindest von der Bank auf Plausibilität hin geprüft worden ist (vgl. hierzu Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflg., Band I. § 45 Rdnr. 45). Bezeichnet die Bank im Werbeprospekt die Kapitalanlage dann mit Begriffen wie „Bank geprüft“ oder lässt sie sich als „Referenz“ benennen, können diese Erklärungen vom Kunden so verstanden werden, dass die Bank die Prospektangaben und die Bonität der Initiatoren in banküblicherweise geprüft hat und sich ein eigenständiges positives Urteil über die Ertragslage gebildet hat (vgl. hierzu Siol a.a.O. Rdnr. 45 m.w.N.). Eine derartige Beschreibung wurde auch in dem streitgegenständlichem Anschreiben vom 17.06.2008 vorgenommen, wo die Beklagte den H. Fonds Vierundsechzig mit den Worten „Das bewährte W.-Konzept“ beschrieben hat.

Beitrittsinteressenten, die, wie die Kläger, über keine eigenen Informationsquellen verfügen, müssen sich darauf verlassen können, dass die im Werbeprospekt enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Verändern sich diese bis zum Abschluss des Beitrittsvertrages, so müssen die Interessenten nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes rechtzeitig darauf hingewiesen werden, da sich hierdurch ihre Entscheidungsgrundlage ändert (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1978, II ZR 172/76 Tz.24 - juris; BGH, Urteil vom 16.11.1978, II ZR 94/77 Tz.39 - juris). Damit unterliegen die nach der Prospekthaftung zu beurteilenden Prospekte während der Dauer ihres Gebrauchs im Hinblick auf den Abschluss des Erwerbsgeschäfts über die jeweilige Anlage einer „permanenten Aktualisierungspflicht“; der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospektes ist mit der Aktualisierungspflicht auf den Zeitpunkt der Verwendung des Prospektes gegenüber dem einzelnen Anlageinteressenten verschoben worden (so pointiert, aber richtig Assmann, in: Assmann/Schütze a.a.O. § 5 Rdnr. 43 m.w.N.).

Dieser Aktualisierungspflicht ist die Beklagte im Hinblick auf die Angabe auf Seite 10 des Prospektes gemäß Anlage K1, wo es heißt, dass es neben den dort erwähnten beiden Gutachten von CB R. E. keine weiteren Bewertungsgutachten gäbe, nicht hinreichend nachgekommen. Der Beklagten als Bank musste es sich aufdrängen, dass auch die finanzierende D. G.- H. Bank AG ein eigenes Bewertungsgutachten erstellen lassen wird. Dieses lag bei der Höhe des Kreditbetrages von € 28.000.000,-- mehr als nahe und ergibt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus Ziffer 6. des Kreditvertrages (Anlage K5), wo von einer „Werteinschätzung bei Krediteinräumung“ die Rede ist. Die Beklagte hätte diese Gutachten im Rahmen der konzernmäßigen Verbundenheit zur Treuhänderin problemlos erhalten können. Hierfür spricht auch, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 23.01.2018 (Bl. 364 d.A.) der Kläger zu 1. von der Existenz dieser Unterlage von der Treuhänderin des Fonds erfahren hat und diese auch von ihr erhalten hat. Angesichts der eindeutigen Prospektaussage, weitere Wertgutachten existierten nicht, einerseits und der sich aufdrängenden ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeit, das im Zuge des Abschlusses des Kreditvertrages von der Bank ein nicht im Prospekt erwähntes weiteres Gutachten eingeholt wird - wie es ja ausweislich der Anlage K15 auch der Fall war - hätte die Beklagte im Rahmen der Plausibilitätsprüfung des Prospektes dieser Frage mit banküblicher Sorgfalt weiter nachgehen müssen. Dass die Höhe des Sachwertes für die Kläger ein ganz maßgeblicher Gesichtspunkt war und die Kläger die Beteiligung bei einem Sachwert laut Gutachten von lediglich € 34.000.000,-- nicht gezeichnet hätten, hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2017 glaubhaft bekundet.

Die Höhe des den Klägern nach alledem zustehenden Schadensersatzanspruches aus weiter Prospekthaftung ergibt sich aus der schlüssigen Darlegung im Schriftsatz vom 16.08.2016 (Bl. 175 d.A.) und umfasst auch einen entgangenen Gewinn von 2% auf Eigenkapital und Agio der Beteiligung. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ist einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben dazu bewogen worden ist, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, grundsätzlich nicht nur seine Anlage in diese Gesellschaft, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben ist, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2012 - XI. ZR 360/11). Im Streitfall hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2018 plausibel und gut nachvollziehbar geschildert, dass, wenn aufgrund der Beratung Bedenken gegen den IFH Vierundsechzig bestanden hätten, er in Bundesanleihen investiert hätte. Der Kläger hat darauf verwiesen, dass, solange er zurückdenken kann, er immer bei den Anlagen für sich und seine Ehefrau eine Mischung aus Anleihen, Immobilienfonds sowie Aktien hatte. In Aktien hätte er nicht investiert, weil er schon genug Aktien in seinem Depot gehabt habe. Diese Angaben sind für die Kammer hinreichend plausibel, sodass den Klägern ein entgangener Gewinn von 2% zuzusprechen ist. Nach den Angaben des Klägers, denen die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten ist, lag die Verzinsung für Bundesanleihen im fraglichen Zeitpunkt bei 4,25%, was noch erheblich über den pauschal geltend gemachten 2% liegt.

Nach alledem hat die Klage Erfolg. Dies gilt auch für die Feststellungsanträge zu 2., 3. und 4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 Satz 2 ZPO.

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