BGH: KapMuG – Begründungsanforderungen Rechtsbeschwerde und Bestimmtheit des Feststellungsziel
BGH, Beschluss vom 12.11.2024 – XI ZB 26/20
ECLI:DE:BGH:2024:121124BXIZB26.20.0
Volltext: BB-Online BBL2025-258-5
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Amtliche Leitsätze
a) Zu den Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
b) Zu der Bestimmtheit eines Feststellungsziels, wenn die konkrete Prospektfundstelle der beanstandeten Aussage nicht genannt wird.
c) Zu den Angaben über den Chartermarkt sowie die Neubau- und Secondhand-Preise für Bulker in einem Verkaufsprospekt für Schiffsfonds.
KapMuG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 (in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung)
VermAnlG § 7 Abs. 1 Satz 1 (in der vom 1. Juni 2012 bis zum 2. Januar 2018 geltenden Fassung)
VermVerkProspV § 2 Abs. 1 Satz 1
Aus den Gründen
A.
1 Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) darüber, ob der bei der Emission des Fonds C. GmbH & Co. KG MS "C. A. " (im Folgenden: Fonds oder Fondsgesellschaft) am 5. Juli 2012 aufgestellte Verkaufsprospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten zu 1 und 2 hierfür gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds ist der Erwerb und Betrieb des Massengutschiffs MS "C. A. " (im Folgenden: Fondsschiff), bei dem es sich um einen Supramax-Bulker mit einer Tragfähigkeit von 57.000 tdw handelt. Die Fondsgesellschaft schloss mit der s. Gesellschaft S. P. O. Co., Ltd. (im Folgenden: S. P. O. oder Charterer) einen Chartervertrag mit einer Laufzeit von zwölf Jahren ab. Die Charterrate betrug 20.975 USD pro Tag.
2 Die Musterbeklagte zu 2 ist Initiatorin und Anbieterin des Beteiligungsangebots. Sie ist Prospektverantwortliche und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 €. Die Musterbeklagte zu 1 war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe Kommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 25.000 €. Sie ist Vertragsreederin des Fondsschiffs. Die Musterbeklagte zu 3 ist Treuhandkommanditistin und hält keine eigenen Anteile an der Fondsgesellschaft.
3 Der Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - folgende Angaben:
4 In dem Kapitel "Einleitung" führt der Prospekt auf Seite 7 unter anderem aus:
"Die Nachfrage nach Rohstoffen wächst ständig. Die ständig zunehmende Weltbevölkerung und die steigende Industrieproduktion sind die Hauptursachen hierfür. Massengutschiffe, sog. Bulker, versorgen die Wirtschaftszentren weltweit mit Rohstoffen. Sie gelten als die "Arbeitspferde der Weltmeere".
[…]
Fazit
Die Beteiligung am MS "C. A. " ist eine Investition in den Wachstumsmarkt der Bulkschifffahrt, welche weltweit die Wirtschaftszentren mit Rohstoffen versorgt. Gleichzeitig ist die Beteiligung auch eine Investition in einen Sachwert.
Eine gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 12-jährigen Chartervertrag, ein gutachterlich als sehr günstig bestätigter Baupreis und die Zusammenarbeit mit bewährten und erfahrenen Partnern machen die Beteiligung an MS "C. A. " zu einer soliden und zukunftsträchtigen Kapitalanlage."
5 In dem Kapitel "Wesentliche Risiken" wird auf Seite 10 unter der Überschrift "Charter-/Pooleinnahmen" dargestellt:
"MS "C. A. " ist für 12 Jahre (+/- 60 Tage) verchartert. Es ist geplant, dass das Schiff nach Ablauf der 12-jährigen Anfangsbeschäftigung an einem C. Supramax-Bulker-Pool teilnehmen wird.
Es besteht das Risiko, dass der Charterer den Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllen kann und dadurch die Einnahmen ausfallen oder geringer sind. […]"
6 Auf Seite 11 unterrichtet dasselbe Kapitel unter der Überschrift "Verkauf" den Anleger wie folgt:
"Der Verkauf des Schiffes wurde nach 12,6 Jahren Einsatzzeit mit US$ 18.600.000,- kalkuliert. Hierbei handelt es sich um einen Wert, der von den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt des Verkaufs beeinflusst wird und niedriger liegen kann. Dann reduziert sich oder entfällt die prospektierte Ausschüttung aus dem Verkaufserlös an die Gesellschafter."
7 Seite 21 führt zu der Bewertung des für das Fondsschiff zu zahlenden Baupreises aus:
"Der von der Handelskammer H. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Bewertung von Schiffen […] hat mit Datum vom 21.5.2012 ein Gutachten über die Technik und die Angemessenheit des Baupreises in Höhe von US$ 35.300.000,- erstellt. Er beurteilt die Technik als bedenkenlos. Den Baupreis beurteilt er unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Chartervertrages als sehr günstig. […]"
8 Auf Seite 41 enthält der Prospekt eine Übersicht über "Schiffstypen":
"Tragfähigkeit (in tdw) Größensegment
<40.000 Handysize
40.000 - 60.000 Handymax
60.000 - 85.000 Panamax
85.000 - 120.000 Postpanamax
> 120.000 Capesize"
9 Auf dieser Seite wird auch erwähnt, dass man innerhalb der Handymax-Klasse Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 50.000 und 60.000 tdw als sogenannte Supramax-Bulker bezeichnet. Zudem wird ausgeführt:
"Trockene Massengüter werden in die beiden Kategorien "Major Bulks" und "Minor Bulks" eingeteilt. […] Eisenerz, Kohle und Getreide bilden die Gruppe der Major Bulks. […] Sonstige Trockengüter, z.B. landwirtschaftliche Produkte wie Reis und Zucker, Forstprodukte, Düngemittel, Zement, Eisen, Stahl, Bauxit, Phosphatgestein, Mineralerze und sonstige Fertigprodukte werden als Minor Bulks zusammengefasst und machen rd. 31% am gesamten Massengutverkehr aus. […] Die Losgrößen der zu transportierenden Ladungen bestimmen den Einsatz des entsprechenden Schiffstyps. Handysize- und Handymax-Bulker befördern aufgrund der relativ kleinen Ladungsmengen vorwiegend Minor Bulks. Major Bulks hingegen werden grundsätzlich auf Schiffen mit einer Kapazität ab 50.000 tdw gefahren. Das Größensegment der Capesize-Bulker transportiert in der Regel ausschließlich Eisenerz und Kohle."
10 Auf Seite 42 steht unter der Überschrift "Marktsegment Bulker der Supramax-Klasse" unter anderem:
"MS "C. A. " zählt mit einer Tragfähigkeit von 57.000 tdw zur Größenklasse Supramax-Bulker. […] Grundsätzlich können Supramax-Bulker jede Art von trockenen Massengütern fahren. Allerdings haben sich in der Handelsschifffahrt in den letzten Jahren typische Schiffsklassen für entsprechende Ladungen etabliert. Während Major Bulks in der Regel in größeren Losgrößen gehandelt und über längere Transportdistanzen gefahren werden, erfolgt der Transport von Minor Bulks auf kürzeren Routen in kleineren Einheiten, bei denen der Einsatz größerer Tonnage unrentabel wäre. Supramax-Bulker werden neben dem Getreidetransport hauptsächlich zum Transport von Minor Bulks eingesetzt, […]. […] Die insbesondere von den gefahrenen Distanzen und Abfertigungsstaus in den Häfen abhängige Nachfrage nach Transportkapazitäten auf Bulkern (Transportleistung) entwickelt sich laut Drewry noch dynamischer. So wird für das laufende Jahr 2012 eine Steigerung der Transportleistung von Minor Bulks von 5,3% erwartet und eine jährliche Steigerung von durchschnittlich 6,2% bis zum Jahr 2016 prognostiziert.
In der Größenklasse der Supramax-Bulker spiegelt sich diese Entwicklung wider mit erwarteten Zuwächsen bei der Transportleistung von 5,6% im laufenden Jahr 2012 und durchschnittlich 6,4% p.a. bis zum Jahr 2016. […]"
11 Unter der Überschrift "Flottenentwicklung" wird auf Seite 43 f. dargelegt:
"Insgesamt umfasst die Weltflotte gem. ISL im April 2012 9.531 Bulker mit einer Gesamttragfähigkeit von rd. 624 Mio. tdw. Das Segment der Supramax-Bulker weist mit 1.554 Schiffen rd. 16,3% der fahrenden Bulker-Flotte (gemessen an der Anzahl der Schiffe) auf.
[Es folgt ein Diagramm zur Aufteilung der Bulker-Flotte nach Größensegmenten.]
Ein Blick in das Orderbuch gibt einen Anhaltspunkt über die künftige Entwicklung der Flotte. Weltweit wurden 2.161 Bulker mit einer Gesamttragfähigkeit von rd. 176 Mio. tdw geordert, die bis zum Jahr 2014 zur Ablieferung kommen sollen. Dabei entfallen 415 Schiffe auf den Bereich der Supramax-Tonnage. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine genaue Prognose der Flottenentwicklung schwer möglich ist, da geplante Ablieferungen verschoben oder Bauverträge sogar endgültig storniert werden.
Um die künftige Entwicklung der Bulker-Flotte einzuschätzen, muss der georderten Tonnage das Alter der aktuellen Flotte gegenübergestellt werden. Das Verschrottungsalter eines Schiffes hängt vom Markt ab, also von den Möglichkeiten, das Schiff gewinnbringend einzusetzen. Das vergleichsweise hohe Charterratenniveau der letzten Jahre führte zu einer überdurchschnittlich langen Einsatzzeit der Schiffe und hat das durchschnittliche Verschrottungsalter von rd. 25 Jahren nach oben verschoben.
Da der Einsatz älterer Schiffe zunehmend unrentabel wird, ist mit einer Zunahme der Verschrottung in den nächsten Monaten und Jahren zu rechnen.
[Es folgt ein Diagramm zur Altersstruktur der Bulker-Flotte.]
Aktuell sind rd. 16% der Bulker (gemessen an der Tragfähigkeit) 20 Jahre oder älter, rd. 10% haben mit 25 Jahren oder mehr bereits heute das Verschrottungsalter erreicht. Im Bereich der Handymax/Supramax-Bulker weist aktuell ein Anteil von rd. 9% der Flotte ein Alter von 25 Jahren oder mehr auf. Unterstellt man, dass nur die Hälfte aller heute 25-jährigen und älteren Schiffe im Wettbewerbssegment der Supramax-Bulker (40.000-85.000 tdw) in den kommenden zweieinhalb Jahren verschrottet wird, wächst gemäß ISL die Kapazität um 8,6% p.a. in diesem Segment. Betrachtet man den Bereich der Handymax/Supramax-Klasse isoliert (40.000-60.000 tdw), reduziert sich dieses erwartete Flottenwachstum auf 6,3% p.a.
Hierbei sind zu erwartende Ablieferungsverschiebungen und Stornierungen von Bauverträgen noch nicht berücksichtigt.
Zusammenfassend sprechen das hohe Verschrottungspotenzial der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte."
12
Auf Seite 44 f. finden sich unter der Überschrift "Chartermarkt, Neubau- und Secondhand-Preise für Supramax-Bulker" die folgenden Angaben:
"[…] Im Durchschnitt lagen die Raten seit dem Jahr 2002 bei rd. US$ 22.600,- pro Tag. Seit der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2002 konnte ein Boom bei der Entwicklung der Charterraten beobachtet werden, der teilweise bis zu einer Versechsfachung des erzielbaren Ratenniveaus führte. […] Im Laufe des Jahres 2008 gerieten die Raten massiv unter Druck. Bedingt durch niedrige Eisenerzpreise sowie historisch niedrige Frachtraten begann C. Anfang des Jahres 2009 erneut mit dem Import von Eisenerz, was zu einem Anstieg des Ratenniveaus beitrug.
Seit Oktober 2010 zeigen sich die Raten schwächer. Einer anfänglich saisonal bedingten schwächeren Nachfrage schlossen sich die Naturkatastrophen in A. und J. an. Hinzu kamen eine Vielzahl von Neubauablieferungen, die das Ratenniveau im Jahr 2011 weiter belasteten. Die Charterratenentwicklung für Schiffe der Supramax-Größe lässt sich auch am sog. Baltic Supramax Index (BSI) ablesen. Seit seinem langfristigen Tiefstand im Februar 2012 mit 600 Punkten steigt der BSI und liegt aktuell bei über 1.000 Punkten. Es wird erwartet, dass sich diese Entwicklung im laufenden Jahr und darüber hinaus weiter fortsetzt.
Im April 2012 bewegten sich die Abschlüsse einjähriger Zeitcharterraten für Supramax-Bulker (53.000 tdw) auf einer Höhe von durchschnittlich rd. US$ 11.700,- pro Tag. Drewry erwartet bis zum Jahr 2016 eine kontinuierliche jährliche Steigerung der Zeitcharterraten bis zu einem Niveau von durchschnittlich rd. US$ 18.300,- pro Tag. Aufgrund des 12-jährigen Chartervertrages mit einer Rate von US$ 20.975,- pro Tag ist MS "C. A. " unabhängig von kurzfristigen Schwankungen am Chartermarkt.
[Es folgt ein Diagramm, das die Entwicklung der Zeitcharterraten für Supramax-Bulker von Januar 2002 bis April 2012 graphisch aufbereitet.]
Die Entwicklung der Neubaupreise ist insbesondere von zwei Faktoren geprägt, dem Preis für Stahl als wichtigstem Rohstoff im Schiffbau und der Auslastung der Werften. Beide Faktoren führten in der Vergangenheit, wie auch bei anderen Schiffstypen, zu einer kontinuierlichen Preissteigerung bei Bulkern. Bis August 2008 stiegen die Preise für Supramax-Bulker-Neubauten auf rd. US$ 50 Mio. Da Neubaubestellungen naturgemäß nicht prompt verfügbar sind, teilweise sogar Lieferzeiten von bis zu drei Jahren bestehen, stieg parallel zur Entwicklung der Charterraten zu diesem Zeitpunkt auch der Secondhand-Preis für Handymax/Supramax-Bulker. Für 10-jährige Handymax-Bulker (43.500 tdw) wurden in der Spitze über US$ 60 Mio. gezahlt. Aufgrund des gefallenen Stahlpreises sowie der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise begannen die Neubau- und Secondhand-Preise im zweiten Halbjahr des Jahres 2008 zu fallen und bewegen sich seither auf dem Niveau der Jahre 2004 bis 2006. Für den Zeitraum seit 2002 lag der durchschnittliche Secondhand-Preis für 10-jährige Handymax/Supramax-Bulker gemäß Drewry bei US$ 25,0 Mio. Auch ohne Berücksichtigung der "Boom-Jahre" 2007 und 2008 mit extremen Ausschlägen an den Spot-Märkten beträgt der Durchschnittspreis dieser 10-jährigen, meist kleineren Schiffe, rd. US$ 19,5 Mio.
[Es folgt ein Diagramm, das die Entwicklung der Secondhand-Preise für Handymax/Supramax-Bulker von Januar 2002 bis April 2012 graphisch aufbereitet.]
Der Baupreis des MS "C. A. " in Höhe von US$ 35.300.000,- wird gutachterlich unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Chartervertrages als sehr günstig beurteilt. Der Verkauf von MS "C. A. " wird in der Prospektkalkulation nach 12,6 Jahren mit US$ 18.600.000,- (rd. 47,5% der Beschaffungskosten) unterstellt.“
13 Seite 45 schließt unter der Überschrift "Fazit" mit den folgenden Sätzen:
"Die wachsende Weltwirtschaft und der steigende Welthandel sind das Fundament des seewärtigen Massenguttransports. Die fortschreitende Industrialisierung der sich entwickelnden Volkswirtschaften mit ihrem Bedarf an Kohle und Eisenerz, die weltweite Nachfrage nach Rohstoffen für die Produktion und den Ausbau der Infrastruktur der Transportnationen sowie die Versorgung einer exponentiell wachsenden Weltbevölkerung mit Energie und Nahrungsmitteln schaffen die Grundlage für eine Steigerung des seewärtigen Massenguttransportes und ein lukratives Marktumfeld für MS "C. A. "."
14 Seite 46 befasst sich unter anderem mit dem Baupreis des Schiffes:
"Der Baupreis beträgt US$ 35.300.000,- und wurde von dem von der Handelskammer H. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bewertung von Schiffen […] unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Chartervertrages als sehr günstig beurteilt."
15 Seite 52 äußert sich zu dem Charterer wie folgt:
"[…] Die renommierte Wirtschaftsagentur "D. B. - T. S. I. " hat an S. P. O. das Rating 3-4 auf einer Skala von 1 (niedriges Risiko) bis 10 (hohes Risiko) vergeben und bestätigt S. P. O. eine gesunde Finanzlage sowie eine gute Marktreputation."
16 Auf Seite 53 wird unter der Überschrift "Verkauf" wie folgt über den Ansatz des bei Verkauf des Fondsschiffs zu erzielenden Preises informiert:
"Der Markt für gebrauchte Hochseeschiffe unterliegt ebenso wie der Chartermarkt konjunkturellen Schwankungen. Mitentscheidend für die Höhe des Verkaufserlöses sind neben dem Verkaufszeitpunkt auch der US$-Kurs und der Pflegezustand des Schiffes. Ferner ist der Erfolg der Beteiligung nach Verkauf des Schiffes davon abhängig, ob der ursprüngliche Baupreis günstig oder ungünstig war. In der Modellrechnung wurde für das Schiff eine Einsatzzeit von 12,6 Jahren angenommen und danach ein Verkaufserlös in Höhe von US$ 18.600.000,- (rd. 47,5% der Beschaffungskosten: Baupreis, Erstausrüstung, Baunebenkosten, vorbereitende Bereederung, Greifer, Bauaufsicht und Bauzeitfinanzierung) unterstellt. […]"
17 In den Ausgangsverfahren verlangen der Musterkläger und die Beigeladenen Schadensersatz und stützen ihre Ansprüche gegen die Musterbeklagten zu 1 und 2 auf vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne".
18 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28. März 2019 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit ihnen wird geltend gemacht, der Prospekt sei fehlerhaft, weil er die Markterwartungen für Bulker fehlerhaft darstelle, da der Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die bestehende und sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität auf dem Bulkermarkt enthalte (Feststellungsziel 1 (1) a). Aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Juli 2012 seien die Behauptungen unvertretbar gewesen, dass "zusammenfassend (…) das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte" sprächen (Feststellungsziel 1 (1) b) und dass von einem "lukrativen Marktumfeld" für die MS "C. A. " auszugehen sei (Feststellungsziel 1 (1) c). Die Behauptung auf Seite 7 des Prospekts, dass die Bulkerschifffahrt ein "Wachstumsmarkt" sei, sei aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Juli 2012 falsch (Feststellungsziel 1 (1) d). Der Prospekt vermittle den falschen Eindruck, das ISL habe für die Zukunft ein Kapazitätswachstum von 8,6% p.a. prognostiziert (Feststellungsziel 1 (1) e). Zudem teile der Prospekt nicht mit, dass sich das prognostizierte Kapazitätswachstum der Bulker-Flotte von 8,6% p.a. aufgrund der Überkapazität auf den Bulkermarkt negativ auswirke (Feststellungsziel 1 (1) f).
19 Ferner stelle der Prospekt die Risiken der Beteiligung falsch dar, da er weder auf den Preisverfall der Charterraten durch die Überkapazitäten auf dem Bulkermarkt (Feststellungsziel 1 (2) a) noch auf das konkrete erkennbare Risiko des Ausfalls des Charterers S. P. O. aufgrund der Tatsache, dass die vereinbarte 12-jährige Charterrate erheblich über dem Marktniveau liege, hinweise (Feststellungsziel 1 (2) b). Zudem fehle ein Hinweis darauf, dass die bestehende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusse (Feststellungsziel 1 (2) c).
20 Des Weiteren sei die Rentabilität der Beteiligung falsch dargestellt, indem der Prospekt den wahrheitswidrigen Eindruck vermittle, der zum Zeitpunkt der Prospektlegung durch ein Gutachten als sehr günstig bestätigte Baupreis entspreche dem Marktwert für Supramax-Bulker zum Zeitpunkt der Prospektlegung (Feststellungsziel 1 (3) a), und indem auf Seite 7 des Prospekts die Behauptung aufgestellt werde, die gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 12-jährigen Chartervertrag und ein gutachterlich als günstig zu bezeichnender Baupreis machten die Beteiligung an der MS "C. A. " zu einer soliden und zukunftsträchtigen Kapitalanlage, obwohl dies im Hinblick auf die tatsächliche Marktlage zum Zeitpunkt der Prospektlegung nicht vertretbar gewesen sei (Feststellungsziel 1 (3) b).
21 Schließlich wird geltend gemacht, dass die Musterbeklagten zu 1 und 2 nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen seien, über die in den Feststellungszielen 1 (1) a bis 1 (3) b genannten Prospektmängel aufzuklären (Feststellungsziel 2), und dass die in den Feststellungszielen 1 (1) a bis 1 (3) b genannten Prospektmängel für die Musterbeklagten zu 1 und 2 bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar gewesen seien und die Musterbeklagten zu 1 und 2 schuldhaft nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" gehandelt hätten (Feststellungsziel 3).
22 Das Oberlandesgericht hat mit Musterentscheid vom 13. Oktober 2020 die Feststellungsziele 1 (1) a bis 1 (3) b als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 28. März 2019 hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3 für gegenstandslos erklärt.
23 Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele und verfolgen ihr Feststellungsbegehren vollumfänglich weiter.
24 Mit Senatsbeschluss vom 12. Februar 2021 ist die Musterbeklagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt worden.
B.
25 Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben keinen Erfolg. I.
26 Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
27 Die behaupteten Prospektfehler lägen nicht vor. Das Feststellungsziel 1 (1) a sei unbegründet, da der Prospekt auf Seite 43 f. durch Nennung der gegenwärtigen Bestandszahlen der Schiffe, des Absinkens der Charterraten ab dem Jahr 2010 und der Vielzahl von Neubauauslieferungen auf die Überkapazitäten auf dem Bulkermarkt hinweise. Es sei nicht ersichtlich, weshalb auf die sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität hätte hingewiesen werden sollen, zumal das Fondsschiff bei Prospektauflage über einen Zeitraum von zwölf Jahren verchartert gewesen sei. Der Musterkläger habe nicht aufgezeigt, dass die im Prospekt angegebenen Tatsachen unrichtig seien, sondern moniere vielmehr, dass diese einen falschen Eindruck vermittelten. Allerdings bestehe kein Anspruch des Anlegers darauf, dass ihm Informationen in der von ihm nach Fehlschlagen seiner Anlage ex post für richtig gehaltenen Art und Weise erteilt würden. Überdies kläre der Prospekt auf Seite 10 über die mit einer unternehmerischen Beteiligung verbundenen Verlustrisiken sowie auf Seite 44 f. über die Volatilität des Schiffsmarktes auf.
28 Auch der Antrag zu dem Feststellungsziel 1 (1) b habe in der Sache keinen Erfolg. Die Prognose eines mittelfristig positiven Marktumfelds beruhe auf zutreffend ermittelten Fakten und sei aus damaliger Sicht vertretbar gewesen. Der Musterkläger ziehe die Angabe auf Seite 43 des Prospekts, wonach rund 10% der Bulker-Flotte das Verschrottungsalter von 25 Jahren erreicht habe, nicht in Zweifel. Das von dem Musterkläger vorgelegte SSMR-Volume 56-2012 erwarte für das Jahr 2012 ein Wachstum der angebotenen Tonnage um 14,3% [richtig: 14,7%]. Das lasse allerdings keine Aussage über das mittelfristig zu erwartende Marktumfeld der Bulker-Flotte zu. Soweit der Musterkläger in diesem Zusammenhang Seite 6 des SSMR-Volume 56-2012 zitiere, behaupte er, dass dort belegt sei, dass das durchschnittliche Wachstum der Bulk-Carrier-Flotte zwischen 2008 und 2012 bei 12% gelegen habe, während die Zahl der Transporte um 7,2% angestiegen sei. Tatsächlich heiße es dort, dass die Bulk-Carrier-Flotte jährlich um 12% Transportraum zugenommen habe und die Anzahl der Schiffe ("number of carriers") um 7,2%. Diese Angaben setzten aber nicht die Nachfrage nach dem Transportraum in Relation zum Flottenwachstum, sondern teilten lediglich Einzelheiten über das Flottenwachstum, also nur auf der Angebotsseite mit. Insofern stimmten schon die Prämissen nicht, unter denen der Musterkläger die Behauptung unter Sachverständigenbeweis gestellt habe, aufgrund des absehbaren Anstiegs der Transportkapazitäten, der nur geringen Verschrottung und des anhaltend geringen Flottenwachstums sei nicht mit einem mittelfristig positiven Marktumfeld für Bulker zu rechnen gewesen. Tatsächlich habe Drewry bis 2016 einen Anstieg der Supramax-Frachtraten auf 18.300 USD erwartet. Auch das von dem Musterkläger zitierte ISL habe mit steigenden Frachtraten bis 2016 gerechnet. Aus der Tabelle ISL auf Basis IHS Fairplay ergebe sich ein erwartetes Kapazitätswachstum von 8,6% im Segment der Bulker von 40.000 bis 85.000 tdw. Die Behauptung, der Prospekt gehe bewusst nicht auf das Segment der Supramax-Bulker ein, treffe nicht zu. Auf Seite 43 stelle der Prospekt dar, dass dieses Segment ein höheres Wachstum aufweise als dessen Anteil an der fahrenden Bulker-Flotte.
29 Der Antrag zu dem Feststellungsziel 1 (1) c sei ebenfalls unbegründet. Auf Seite 10 stelle der Prospekt klar, dass die zugrunde gelegten Prognosen nicht eintreffen müssten, so dass gerade nicht der Eindruck erweckt werde, die MS "C. A. " werde in jedem Fall auf ein lukratives Umfeld treffen. Die auf Seite 45 des Prospekts gemachte Aussage zu einem "lukrativen Marktumfeld" sei lediglich das Fazit des Abschnittes "Markt für Bulker", der die Entwicklung der Weltwirtschaft, der Flotte und des Chartermarktes ohne sachlich falsche Informationen darstelle. Es handele sich um eine wegen der Entwicklung der Bulker-Flotte wohl optimistische, mit ihrer Betonung der positiven gesamtwirtschaftlichen Entwicklung aber plausible Schlussfolgerung.
30 Das Feststellungsziel 1 (1) d sei unbegründet. Das Wort "Wachstumsmarkt" auf Seite 7 des Prospekts bezeichne in diesem Zusammenhang ein wachsendes Marktvolumen, nicht aber einen Nachfrageüberhang. Dieses ergebe sich aus den verkauften Einheiten. Laut Drewry und ISL sei das Marktvolumen auch im Zeitpunkt der Prospektaufstellung tatsächlich gewachsen. Der von dem Musterkläger angeführte Baltic Dry Index sei in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig, da es sich (nur) um einen Preisindex handele.
31 Der Antrag zu dem Feststellungsziel 1 (1) e sei unzulässig, da er keine konkrete Fundstelle im Prospekt benenne, die behaupte, das ISL habe ein Kapazitätswachstum von 8,6% p.a. prognostiziert. Im Übrigen ergebe sich die in dem Prospekt genannte Kapazitätswachstumsrate aus der entsprechenden Wachstumsrate in dem Segment der Bulker zwischen 40.000 und 85.000 tdw, wie sich aus den Kennzahlen des ISL für April 2012 ergebe. Es sei nicht zu beanstanden, dass in dem Prospekt als Bezugsgröße ein Segment von 40.000 bis 85.000 tdw gewählt worden sei. Die Einbeziehung eines erheblichen Teils der Panamax-Typen erscheine nicht unplausibel, da auch Handymax/Supramax-Schiffe den Panamakanal passieren könnten. Der Musterkläger habe keinen Gesichtspunkt genannt, der es geboten hätte, den Anleger auch über die Aussichten eines auf die Größe des Fondsschiffs verengten Segments der Bulker-Flotte von 50.000 bis 59.999 tdw zu informieren.
32 Das Feststellungsziel 1 (1) f sei unbegründet. Denn im Prospekt werde auf Seite 44 einerseits ausdrücklich auf die Auswirkungen des Kapazitätswachstums seit 2010 hingewiesen, aber auch darauf, dass in den Folgejahren ein deutliches Wachstum der Zahl der Bulkerschiffe erwartet werde. Für den Durchschnittsleser des Prospekts sei klar erkennbar, dass sich die Branche aufgrund des Flottenwachstums seit Oktober 2010 in der Krise befunden habe und eine Besserung erst mittelfristig erwartet werde.
33 Auch das Feststellungsziel 1 (2) a sei unbegründet. Die Darstellung der Entwicklung der Charterraten auf Seite 44 des Prospekts sei sachlich richtig. Insbesondere könne der graphischen Darstellung das erneute Absinken der Raten im Jahr 2008 klar entnommen werden. Da der Prospekt auf Seite 44 als einen Grund für dieses Absinken auch "eine Vielzahl von Neubauauslieferungen" benenne, sei ein ausdrücklicher Hinweis auf das mit einer möglicherweise zunehmenden Überkapazität begründete Risiko weiter bzw. wieder sinkender Frachtraten nicht erforderlich gewesen, zumal das Fondsschiff wegen der zwölfjährigen Festcharter von kurzfristigen Schwankungen am Chartermarkt unabhängig gewesen sei und der Drewry Forecaster aus dem Jahr 2012 einen kräftigen Anstieg der Charterraten vorhergesagt habe.
34 Die mit dem Feststellungsziel 1 (2) b begehrte Feststellung sei nicht zu treffen. Ein theoretisch stets bestehendes Insolvenzrisiko des Charterers sei allgemein bekannt und daher in der Regel nicht aufklärungsbedürftig. Selbst wenn die S. P. O. wegen des Chartervertrags für die MS "C. A. " und andere von der C. -Gruppe gecharterte Schiffe hohe Verluste erlitten haben sollte, sei dies per se kein Grund, eine bevorstehende Insolvenz zu befürchten. Der Musterkläger habe jeglichen substantiierten Vortrag zur finanziellen Situation des Charterers im Juli 2012 unterlassen. Zudem sei das Schiff erst im Mai 2012 in Charter gegangen, ab 2013 habe Drewry schon wieder höhere Charterraten erwartet. Deshalb habe man davon ausgehen dürfen, dass sich der auf das Fondsschiff bezogene Chartervertrag insgesamt für den Charterer wirtschaftlich positiv darstelle.
35 Das Feststellungsziel 1 (2) c sei ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Den Ausführungen auf Seite 44 des Prospekts lasse sich unzweideutig entnehmen, dass der Preis für gebrauchte Schiffe unter anderem von der Verfügbarkeit neu gebauter Schiffe bzw. allgemein von der Nachfrage nach solchen Schiffen abhängig sei. Dieser Zusammenhang gehöre ohnehin zum vorauszusetzenden Allgemeinwissen. Außerdem illustriere Seite 45 des Prospekts die Volatilität der Gebrauchtschiffspreise sowie die Tatsache, dass bei Prospektauflage der Gebrauchtschiffspreis unter dem Preis gelegen habe, den der Prospekt für das Fondsschiff im Zeitpunkt des geplanten Verkaufs angenommen habe. Ferner zeige der Prospekt auf Seite 53 unzweideutig auf, dass es sich bei dem prognostizierten Verkaufspreis für das Jahr 2024 lediglich um eine "Unterstellung" handele. Weder "konjunkturelle Schwankungen" noch der Dollarkurs oder gar der Pflegezustand des Schiffes ließen sich über diesen Zeitraum wahrscheinlich vorhersagen.
36 Der Antrag zu dem Feststellungsziel 1 (3) a sei unzulässig, weil er nicht exakt zum Ausdruck bringe, welche Passagen des Prospekts beanstandet würden. Auch in der Sache sei er nicht berechtigt. Denn der Prospekt vermittle nicht den Eindruck, der für das Fondsschiff gezahlte Kaufpreis entspreche dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Marktwert von Supramax-Bulkern. Davon sei in dem Prospekt nicht die Rede. Wie der Beleihungswert eines solchen Schiffes ermittelt werde, sei unerheblich, denn dazu mache der Prospekt keine Angaben.
37 Schließlich seien auch die mit dem Feststellungsziel 1 (3) b geltend gemachten Feststellungen nicht zu treffen. Den Ausführungen des Musterklägers lasse sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen die Musterbeklagten davon hätten ausgehen müssen, dass die S. P. O. ihre Zahlungsverpflichtungen nicht würde einhalten können. Allein der Umstand, dass eine andere k. Reederin im Januar 2011 Gläubigerschutz beantragt habe, besage nichts dazu, welche Befürchtungen die Musterbeklagten im Hinblick auf die S. P. O. hätten haben müssen. Dass die zu zahlenden Charterraten im Vergleich zu den Marktpreisen sehr hoch gewesen seien, lasse ohne Kenntnis der diesbezüglichen Kalkulation der S. P. O. und deren finanzieller Lage keine sicheren Schlüsse auf Tatsachen zu, die zu prospektieren gewesen wären.
38 Da keine Prospektmängel festzustellen seien, sei der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3 gegenstandslos.
39 II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
40 1. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Sie geben die Rechtsbeschwerdegründe auch in Bezug auf die Musterbeklagte zu 3 ordnungsgemäß im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO an. Dem steht entgegen der Auffassung der Musterbeklagten zu 2 nicht entgegen, dass der Musterkläger lediglich die Musterbeklagten zu 1 und 2, nicht aber die Musterbeklagte zu 3 als Anspruchsgegnerinnen einer Haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB, § 20 VermAnlG oder Delikt erwähnt.
41 Um die Umstände, aus denen sich die (gerügte) Rechtsverletzung ergibt, bestimmt genug zu bezeichnen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO), muss der Musterkläger entgegen der Auffassung der Musterbeklagten zu 2 keine ausdrückliche "Beziehung zwischen seinen Feststellungszielen und der Musterbeklagten zu 3 herstellen". Eine solche "Beziehung" folgt bereits daraus, dass der Musterkläger mit der Rechtsbeschwerde alle Feststellungsziele uneingeschränkt gegen sämtliche Musterbeklagten einschließlich der Musterbeklagten zu 3 weiterverfolgt.
42 Es bedurfte für eine ordnungsgemäße Angabe der Rechtsbeschwerdegründe keiner ausdrücklichen Erwähnung der Musterbeklagten zu 3 als Anspruchsgegnerin einer genauer bezeichneten Haftung. Mit dem Feststellungsziel 1 begehrt die Klägerseite die Feststellung von Prospektfehlern als anspruchsbegründende Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer öffentlichen Kapitalmarktinformation (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KapMuG aF). Die Fragen, nach welcher Anspruchsgrundlage die Musterbeklagte zu 3 haften soll und ob auch die weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen in der Person der Musterbeklagten zu 3 erfüllt sind, sind nicht Gegenstand des Musterverfahrens und mussten daher auch nicht von den Rechtsbeschwerden zwecks Angabe der Rechtsbeschwerdegründe thematisiert werden. Die sich mit den weiteren Voraussetzungen einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung beschäftigenden Feststellungsziele 2 und 3 sind explizit auf die Musterbeklagten zu 1 und 2 begrenzt und wurden nicht in einem Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG aF) auf die Musterbeklagte zu 3 erweitert. Da sich das Musterverfahren hinsichtlich der Musterbeklagten zu 3 auf die Feststellung von Prospektfehlern beschränkt, ergibt sich die Rechtsverletzung bereits daraus, dass der Musterentscheid das Vorliegen von Prospektfehlern verneint, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezeichnung dieses Umstandes im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO bedarf.
43 2. Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben keinen Erfolg und sind daher zurückzuweisen.
44 a) Da im Verhältnis zu der Musterbeklagten zu 3 ausschließlich die mit den Feststellungszielen 1 behaupteten Prospektfehler Gegenstand des Musterverfahrens sind und dem Vorlagebeschluss zudem nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage die Musterbeklagte zu 3 in den diese betreffenden Ausgangsverfahren in Anspruch genommen wird, sind hinsichtlich der Musterbeklagten zu 3 die mit den Feststellungszielen 1 geltend gemachten Prospektfehler weiterhin entscheidungserheblich und daher zu prüfen.
45 Die Musterbeklagten zu 1 und 2 sind Prospektverantwortliche im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG. Denn sie sind - was bereits ausreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 51) - Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft beziehungsweise - im Fall der Musterbeklagten zu 1 - einer solchen gleichzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2022 - XI ZB 16/20, juris Rn. 22). Neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VermAnlG ist eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 und 2 unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Juli 2022, aaO Rn. 52 und Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 45 ff.). Da die geltend gemachten Prospektfehler nicht vorliegen, kann der Senat die Rechtsbeschwerden aber bereits aus diesem Grund zurückweisen.
46 b) Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele 1 rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Der Prospekt weist die geltend gemachten Prospektfehler nicht auf.
47 aa) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG in der vom 1. Juni 2012 bis zum 2. Januar 2018 geltenden Fassung muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VermAnlG in der vom 1. Juni 2012 bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlegerentscheidung berücksichtigen würde (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 57). Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. April 2024 - XI ZB 28/20, WM 2024, 1068 Rn. 48 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 65 und vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 65), und damit hier der 5. Juli 2012.
48 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 58), die geltend gemachten Fehler nicht aufweist.
49 (1) Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele 1 (1) a und 1 (2) a zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.
50 Der Musterkläger bemängelt, dass der Prospekt nicht auf die bestehende und sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität auf dem Bulkermarkt (Feststellungsziel 1 (1) a) sowie auf den damit verbundenen Preisverfall der Charterraten (Feststellungsziel 1 (2) a) hinweise und deshalb die Markterwartungen sowie die Risiken der Beteiligung fehlerhaft darstelle. Der Prospekt geht jedoch in ausreichendem Maße auf diese Umstände ein.
51 (a) Der Prospekt schildert auf den Seiten 40 bis 43 die erwarteten Zuwächse in Weltwirtschaft, Welthandel, seewärtigem Handel mit trockenen Massengütern und der Nachfrage nach Transportkapazitäten auf Bulkern. Auf Seite 43 stellt der Prospekt diesem Nachfragezuwachs unter der Überschrift "Flottenentwicklung" einen mit absoluten und relativen Zahlen dargestellten Angebotszuwachs gegenüber und weist klar darauf hin, dass bis zum Jahr 2014 - also über den Zeitpunkt der Prospektaufstellung hinaus - eine nicht unerhebliche Zahl von neu gebauten Bulkerschiffen auf den Markt strömen und, unter Berücksichtigung einer bestimmten Verschrottungsquote, ein Kapazitätswachstum von 8,6% bzw. 6,3% (je nach Größensegment) bewirken wird. Dem aufmerksamen Anleger erschließt sich bereits an dieser Stelle, dass der erwartete Nachfragezuwachs wegen des ebenfalls steigenden Angebots an Transportkapazität nicht zwingend mit einer Preissteigerung verbunden sein wird.
52 Die entsprechende Schlussfolgerung zieht der Prospekt auf Seite 44. Dort schildert er die Entwicklung des Chartermarkts mit graphischer Darstellung der Entwicklung der Zeitcharterraten für Supramax-Bulker von Januar 2002 bis April 2012. Die graphische Darstellung wird textlich begleitet. Dort wird erläutert, dass sich die Charterraten im Laufe des Jahres 2008 deutlich reduziert haben und nach einem zwischenzeitlichen Anstieg seit Oktober 2010 wiederum schwächer zeigten. Anhand der Graphik und der in dem Text mitgeteilten Zahlen erkennt der Anleger, dass das Charterratenniveau im Zeitpunkt der Prospektaufstellung schon seit einiger Zeit unter dem seit dem Jahre 2002 gebildeten Durchschnitt liegt und trotz erwarteter Steigerungen bis zum Jahr 2016 unter dem Durchschnitt bleiben wird (18.300 USD als Prognose für 2016 gegenüber 22.600 USD als Durchschnitt seit dem Jahr 2002). Der Text nimmt zudem Bezug auf den sogenannten Baltic Supramax Index (BSI) als Indikator für die Charterratenhöhe und weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der BSI im Februar 2012, also nur wenige Monate vor Prospektaufstellung, auf "seinem langfristigen Tiefstand mit 600 Punkten" befand. Als einen der Gründe für die geschilderte Entwicklung der Charterraten nennt der Prospekt auf Seite 44 neben einer saisonal bedingt schwächeren Nachfrage und Naturkatastrophen auch die Vielzahl von Neubauablieferungen, die das Ratenniveau im Jahr 2011 weiter belasteten.
53 In der Gesamtschau klärt der Prospekt den Anleger in ausreichendem Maße darüber auf, dass der Nachfrage an Transportleistung ein hohes, weiter steigendes Angebot an Transportkapazität gegenübersteht und dieser Umstand das Preisniveau nicht nur vorübergehend belastet. Dem durchschnittlichen Leser erschließt sich auch von selbst, dass ein hoher Neubaubestand und ein trotz Verschrottung alter Schiffe erwartetes Flottenwachstum keine nur kurzfristigen Marktumstände sind, sondern zur Verschärfung der Marktverhältnisse beitragen können.
54 (b) Dem von den Rechtsbeschwerden angegriffenen Argument des Oberlandesgerichts, die zwölfjährige Laufzeit des Chartervertrags mache den Fonds von kapazitätsbewirkten Schwankungen des Marktes unabhängig, kommt bei der Beurteilung der Feststellungsziele 1 (1) a und 1 (2) a keine Relevanz zu. Der Prospekt klärt auf den Seiten 43 und 44 in ausreichendem Maße über die allgemeinen Marktverhältnisse, das Flottenwachstum und deren Konsequenzen für den Chartermarkt auf. Die Frage, ob die Laufzeit des Chartervertrags eine Aufklärung über die allgemeinen Marktverhältnisse obsolet macht, stellt sich deshalb nicht.
55 (2) Auch das Feststellungsziel 1 (1) b ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Angabe auf Seite 43 f. des Prospekts, zusammenfassend sprächen das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte, keinen Prospektfehler begründet.
56 Dabei handelt es sich ersichtlich nur um eine Bewertung der in dem Kapitel aufgeführten Prognosefaktoren. Da diese entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden nicht irreführend dargestellt werden, wird es dem Anleger ermöglicht, die von dem Prospektersteller vorgenommene Bewertung einer eigenen Beurteilung zu unterziehen.
57 Soweit die Rechtsbeschwerden sich gegen die Angabe "hohe[s] Verschrottungspotential der aktuellen Flotte" mit der Begründung wenden, dass die Verschrottungen nicht geeignet seien, die Auftragslage auszugleichen, lässt sich dieser Umstand dem Prospekt entnehmen. So wird auf Seite 43 ausgeführt, dass es im April insgesamt 9.531 Bulker gab und 2.161 Bulker geordert wurden, die bis zum Jahr 2014 zur Ablieferung kommen sollen. Dies entspricht gerundet 23% des Gesamtbestands. Laut Prospekt haben 10% der Bulker "bereits heute" das Verschrottungsalter erreicht. Der Prospekt weist aber auch darauf hin, dass das Verschrottungsalter eines Schiffs vom Markt abhängt, und erweckt nicht den Eindruck, als würden diese 10% innerhalb eines Jahres insgesamt verschrottet werden. Vielmehr unterstellt er - wenn auch für ein bestimmtes Segment -, dass "nur die Hälfte aller heute 25-jährigen und älteren Schiffe" in den kommenden zweieinhalb Jahren verschrottet werde. Daraus ergibt sich für den Anleger aber deutlich, dass die Verschrottungsquote die Auftragsquote nicht ausgleichen kann. Der Prospekt weist auch darauf hin, dass 415 Schiffe der georderten Schiffe auf den Bereich der Supramax-Tonnage entfallen. Da er auch ausführt, dass das Segment der Supramax-Bulker im April 2012 aus 1.554 Schiffen bestand, ist dem Anleger auch klar, dass es in diesem Segment im Vergleich zur Gesamtflotte zu prozentual mehr Bestellungen gekommen ist und dass selbst bei Zugrundelegung einer allgemeinen Verschrottungsquote von 10% auch die Bestellaktivitäten in diesem Segment nicht aufgewogen werden.
58 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden ist die zusammenfassende Betrachtung der Handymax- und Supramax-Bulker bei den Ausführungen zur Verschrottung nicht irreführend. Der Prospekt weist ausdrücklich darauf hin, dass er in diesem Zusammenhang das "Wettbewerbssegment der Supramax-Bulker (40.000-85.000 tdw)" betrachtet. Durch die Übersicht auf Seite 41 f. über die Schiffstypen und die Ausführungen dazu, welche Schiffstypen im Wesentlichen welche Massengüter transportieren, wird für den Anleger nachvollziehbar, warum mehrere Schiffstypen als "Wettbewerbssegment" zusammengefasst werden. Der Anleger erkennt auch, dass der Prospekt keine Auskunft über potentielle Verschrottungen in der engeren Größenklasse 50.000 bis 59.999 tdw trifft. Die von dem Musterkläger vermisste isolierte Betrachtung dieser Größenklasse wäre jedoch nur dann angezeigt, wenn ausschließlich Schiffe ein und derselben Größenklasse im Wettbewerb untereinander stünden, das Segment der Supramax-Klasse also nicht von Verschrottungen im Bereich der Handymax-Klasse und der damit verbundenen Angebotsverringerung profitierte. Das zeigen die Rechtsbeschwerden nicht auf.
59 Soweit die Rechtsbeschwerden der Ansicht sind, es würden nur positive Aspekte dargestellt, ist zwar richtig, dass der in dem Feststellungsziel 1 (1) b thematisierte Satz auf Seite 43 f. des Prospekts das Flottenwachstum als einen die Marktaussichten trübenden Umstand nicht erwähnt. Der Satz muss jedoch in Zusammenhang mit den ihm vorangehenden und folgenden Passagen gelesen werden. Die mit "zusammenfassend" eingeleitete Prospektangabe findet sich am Schluss des Unterkapitels "Flottenentwicklung" und folgt unmittelbar den Äußerungen zu dem trotz Verschrottungen erwarteten Flotten- und Kapazitätswachstum. Der Zuwachs auf der Angebotsseite wird somit in dem Kapitel nicht verschwiegen. In den nachfolgenden Prospektpassagen auf Seite 44 werden, wie bereits zu den Feststellungszielen 1 (1) a und 1 (2) a dargestellt, in ausreichendem Maße die Auswirkungen der Angebotsstärke auf das Charterratenniveau erläutert. Dabei nennt der Prospekt explizit die Neubauablieferungen als Kausalfaktor für die aktuell und auch noch künftig schwachen Raten. Einen kurzfristigen Aufschwung stellt der Prospekt gerade nicht in Aussicht. Die Einschätzung, dass die aufgeführten Faktoren "mittelfristig" für ein "positives Marktumfeld" sprächen, wird durch den - auf Seite 44 des Prospekts dargestellten - von Drewry erwarteten Anstieg der Charterraten bis zum Jahr 2016 gestützt. Wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, hat der Musterkläger die Richtigkeit dieser Erwartung nicht bestritten und selbst das ISL zitiert, das ebenfalls mit steigenden Frachtraten bis zum Jahr 2016 rechnete.
60 Soweit die Rechtsbeschwerden ausführen, der Musterkläger habe "anhand der jeweiligen Berichte schlüssig und überzeugend vorgetragen und unter Sachverständigenbeweis gestellt", dass weder das erwartete Verschrottungspotential noch Orderstornierungen oder eine Erholung der Weltwirtschaft und eine Zunahme des Welthandels die bereits seit 2009 bestehende und sich in den nächsten Jahren weiter verschärfende Überkapazität derart hätten ausgleichen können, dass - aus Sicht des Sommers 2012 - "mittelfristig" von einem positiven Marktumfeld hätte gesprochen werden können, hat das Oberlandesgericht zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen. Das Oberlandesgericht hat zum einen zutreffend ausgeführt, dass der Musterkläger den von ihm zitierten Bericht in SSMR-Volume 56-2012 falsch verstanden und somit seine Anknüpfungstatsachen selbst widerlegt hat. Dagegen haben die Rechtsbeschwerden nichts vorgebracht. Zum anderen sind - wie oben dargestellt - die von dem Musterkläger als fehlend gerügten Umstände in dem Prospekt enthalten beziehungsweise räumt der Musterkläger selbst Umstände ein, welche die im Prospekt enthaltene Bewertung stützen können.
61 (3) Die Feststellungsziele 1 (1) c und 1 (1) d hat das Oberlandesgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Dass der Prospekt auf Seite 45 von einem "lukrativen Marktumfeld für die MS C. A. " spricht (Feststellungsziel 1 (1) c) und auf Seite 7 die Bulkerschifffahrt als "Wachstumsmarkt" bezeichnet (Feststellungsziel 1 (1) d), macht ihn nicht fehlerhaft.
62 Sowohl der Begriff des "lukrativen Marktumfelds" als auch das Wort "Wachstumsmarkt" transportieren in dem Zusammenhang, in dem sie vorliegend gebraucht werden, keine konkreten Aussagen, sondern sollen lediglich die Chance auf einen nicht näher spezifizierten wirtschaftlichen Erfolg in den Raum stellen. Ein objektiver Informationsgehalt zu den aktuellen Marktverhältnissen ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden damit nicht verbunden. Der Prospekt verwendet das Wort "Wachstumsmarkt" auf Seite 7 in dem Kapitel "Einleitung", in dem sich noch keine detaillierten Angaben zu den Marktverhältnissen und -aussichten finden und in dem lediglich sehr allgemein mitgeteilt wird, dass die Nachfrage nach Rohstoffen ständig wachse. "Wachstumsmarkt" ist an dieser Stelle des Prospekts für den Anleger erkennbar unspezifisch gemeint und soll ihn zum Weiterlesen verleiten. Erst die Ausführungen auf den Seiten 40 bis 45 des Prospekts erläutern und konkretisieren den Markt, in dem sich das Fondsschiff befindet. Daher kann der Senat die Bedeutung des Begriffs selbst erkennen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht.
63 Von einem "lukrativen Marktumfeld" spricht der Prospekt auf Seite 45 unter der Überschrift "Fazit". Er spricht jedoch entgegen der Behauptung im Feststellungsziel nicht davon, dass von einem "lukrativen Marktumfeld" auszugehen sei, sondern nur davon, dass bestimmte Umstände "die Grundlage für eine Steigerung des seewärtigen Massenguttransportes und ein lukratives Marktumfeld" schaffen würden. Damit wird aber gerade nicht gesagt, dass ein solches bereits vorliegt. Zudem gehen der Verwendung dieses Ausdrucks konkrete Schilderungen der Entwicklung der Weltwirtschaft, des Welthandels und der Schifffahrt (Seite 40 des Prospekts), der Nachfrage in der Massengutschifffahrt (Seite 41 f. des Prospekts), der Flottenentwicklung (Seite 43 f. des Prospekts) und der Entwicklung der Charterraten sowie der Preise für Gebrauchtschiffe (Seite 44 f. des Prospekts) voraus. Das Wort des "lukrativen Marktumfelds" ist in den Kontext dieser Passagen zu stellen, also auch im Lichte des geschilderten Flottenwachstums und der damit verbundenen negativen Folgen für das Charterratenniveau zu lesen. Da dieser Zusammenhang unmittelbar zuvor in dem Prospekt dargestellt wird, versteht sich der Begriff des "lukrativen Marktumfelds" erkennbar nicht als garantierte Verheißung eines wirtschaftlichen Erfolgs.
64 (4) Die Rechtsbeschwerden haben auch hinsichtlich des Feststellungsziels 1 (1) e keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
65 (a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der auf das Feststellungsziel 1 (1) e gerichtete Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ist ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 65). Der Verzicht auf die Nennung einer konkreten Fundstelle im Prospekt macht aber entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ein Feststellungsziel nicht unbestimmt, wenn sich aus dem Feststellungsziel ergibt, auf welche Prospektstellen sich das Feststellungsziel bezieht.
66 Gemessen daran ist das Feststellungsziel hinreichend bestimmt formuliert. Die Formulierung, der Emissionsprospekt habe den falschen Eindruck vermittelt, das ISL habe für die Zukunft ein Kapazitätswachstum von 8,6% p.a. prognostiziert, nimmt hinsichtlich Wortwahl, inhaltlicher Aussage und der zitierten Zahl erkennbar Bezug auf die Angabe auf Seite 43 des Prospekts "[…] wächst gemäß ISL die Kapazität um 8,6% p.a. in diesem Segment." An keiner anderen Stelle des Prospekts findet sich eine ähnliche Aussage, die mit der zitierten Passage verwechselt werden könnte. Die Feststellungsziele 1 (1) a bis e befassen sich mit dem Kapitel "Markt für Bulker" auf den Seiten 40 bis 45 des Prospekts. Innerhalb dieses Kapitels lässt sich das Feststellungsziel 1 (1) e ohne Weiteres der Angabe auf Seite 43 des Prospekts zuordnen. Es besteht somit weder für einen Beteiligten des Musterverfahrens noch für das Oberlandesgericht oder die Prozessgerichte in den Ausgangsverfahren ein Zweifel, welche Prospektpassage gemeint ist.
67 (b) Das Feststellungsziel ist unbegründet. Der Prospekt erweckt nicht den Eindruck, dass die Prognose eines Kapazitätswachstums in Höhe von 8,6% durch das ISL ausgegeben worden ist, so dass entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden vom Oberlandesgericht keine Beweiserhebung durchzuführen war, ob das ISL eine derartige Aussage getätigt hat.
68 Der maßgebliche Satz auf Seite 43 des Prospekts "Unterstellt man, dass nur die Hälfte aller heute 25-jährigen und älteren Schiffe im Wettbewerbssegment der Supramax-Bulker (40.000-85.000 tdw) in den kommenden zweieinhalb Jahren verschrottet wird, wächst gemäß ISL die Kapazität um 8,6% in diesem Segment" macht die Ausgangsparameter der Wachstumsprognose von 8,6% transparent: Sie beruht auf einer bestimmten Verschrottungsquote in einem konkret angegebenen Segment (40.000 bis 85.000 tdw) in einem konkret angegebenen Zeitraum. Die von dem Musterkläger kritisierte Zusammenfassung mehrerer Bulkersegmente zu dem Segment 40.000 bis 85.000 tdw, die nach seinem Vorbringen Grundlage des nur geringen Kapazitätswachstums von 8,6% sein soll, ist - wie bereits oben zu dem Feststellungsziel 1 (1) b dargestellt - unter prospekthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
69 Die Worte "gemäß ISL" bedeuten entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden nicht, dass das ISL die Zahl von 8,6% ausgegeben hätte. Die Zahl von 8,6% kann ebenso gut als rechnerisches Ergebnis einer von dem Prospektersteller vorgenommenen Zusammenführung der oben aufgeführten, selbst gesetzten Ausgangsparameter mit den vom ISL gelieferten Einzelwerten aufgefasst werden. Dafür spricht, dass im ersten Satzteil schon nicht behauptet wird, dass die dort aufgeführten Annahmen ("Unterstellt man …") vom ISL getroffen worden seien. Der Bezug zu dem ISL wird erst im zweiten Satzteil hergestellt ("gemäß ISL"), wenn es darum geht, aus den Ausgangsparametern zusammen mit den Angaben des ISL einen konkreten Prozentsatz zu ermitteln. Nach diesem Verständnis beruht die Kapazitätswachstumsprognose von 8,6% lediglich auf den (nicht näher dargestellten) Zahlen und Annahmen des ISL, reklamiert aber keine Urheberschaft des ISL. Dafür, dass die Aussage nur bedeutet, dass sie auf der Grundlage des von ISL gelieferten Datenmaterials getroffen werden kann, spricht auch, dass auf derselben Prospektseite bei den aufgeführten Graphiken als Quellenangabe "ISL 2012 auf Basis von LR/Fairplay" steht und somit dem Anleger vermittelt wird, auf welches Datenmaterial sich der Prospektersteller stützt.
70 Solange die Zahl von 8,6% unter Verwendung des Datenmaterials des ISL für den im Prospekt angegebenen Segmentbereich sachlich korrekt ist - was das Oberlandesgericht festgestellt hat und wogegen die Rechtsbeschwerden, die von einem Wachstum von 11% für das Supramax-Segment und somit für ein anderes Segment ausgehen, nichts vorbringen -, ist es für den Anleger zudem nicht von wesentlicher Bedeutung, ob sie von dem ISL selbst ausgegeben worden ist oder auf einer Anwendung der Daten des ISL auf die von dem Prospektersteller selbst gesetzten und transparent dargestellten Ausgangsparameter (Verschrottungsquote, Segmentgröße, Zeitraum) basiert.
71 (5) Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 1 (1) f rechtsfehlerfrei als unbegründet zurückgewiesen. Um dem Anleger eine zutreffende Beurteilung der Vermögensanlage zu ermöglichen, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises in dem Prospekt, dass sich das prognostizierte Kapazitätswachstum der Bulkerflotte von 8,6% p.a. negativ auf den Markt auswirkt.
72 Der Prospekt schildert auf Seite 43 das Wachstum der Bulker-Flotte und informiert auf Seite 44 über die Entwicklung der Charterraten. Dabei nennt er die Vielzahl von Neubauablieferungen, also ein Wachstum auf der Angebotsseite, explizit als Kausalfaktor für das aktuell niedrige Charterratenniveau. Der Prospekt muss nicht ausdrücklich erwähnen, dass sich das prognostizierte Kapazitätswachstum der Bulker-Flotte negativ auf den Markt auswirken wird, da von einem durchschnittlich aufmerksamen Anleger erwartet werden kann, diesen Zusammenhang selbst zu erkennen. Im Übrigen werden die negativen Auswirkungen des Angebotswachstums auf Seite 44 bei der Schilderung der Charterraten deutlich gemacht.
73 Soweit die Rechtsbeschwerden die Zusammenfassung mehrerer Segmente zu einem Segment von 40.000 bis 85.000 tdw (Seite 43 des Prospekts) als irreführend kritisieren, fehlt bereits ein inhaltlicher Bezug zu der Formulierung des Feststellungsziels 1 (1) f, das nicht die Richtigkeit der Prognose des Kapazitätswachstums von 8,6% als solcher, sondern die Frage betrifft, ob der Prospekt die Auswirkungen des Kapazitätswachstums auf den Markt als negativ hätte kennzeichnen müssen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Zusammenfassung mehrerer Größenklassen die Ausführungen zu dem Feststellungsziel 1 (1) b entsprechend.
74 Dem von den Rechtsbeschwerden angegriffenen Argument des Oberlandesgerichts, die zwölfjährige Laufzeit des Chartervertrags mache den Fonds von kapazitätsbewirkten Verwerfungen des Marktes unabhängig, kommt wie bei den Feststellungszielen 1 (1) a und 1 (2) a auch bei der Beurteilung des Feststellungsziels 1 (1) f keine Relevanz zu. Der Prospekt klärt auf den Seiten 43 und 44 in ausreichendem Maße über die allgemeinen Marktverhältnisse, das Flottenwachstum und deren Konsequenzen für den Chartermarkt auf.
75 (6) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei das Feststellungsziel 1 (2) b als unbegründet angesehen, wonach der Prospekt nicht auf das "konkrete, erkennbare Risiko des Ausfalls des Charterers S. P. O. aufgrund der Tatsache, dass die vereinbarte 12-jährige Charterrate erheblich über dem Marktniveau lag, hinweist". Die Hinweise im Prospekt sind ausreichend.
76 Der Prospekt weist in dem Kapitel "Wesentliche Risiken" ausdrücklich darauf hin, dass das Risiko besteht, dass der Charterer den Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllen kann und dadurch die Einnahmen ausfallen oder geringer sind. Werden in einem Prospekt Risiken aufgeführt, so muss der Anleger davon ausgehen, dass mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder sie jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen. Denn nur insoweit besteht überhaupt eine Pflicht zur Aufklärung (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2021 - XI ZB 19/18, WM 2021, 1426 Rn. 60 mwN).
77 Der Prospekt unterrichtet den Anleger zudem auf Seite 44 unmissverständlich über die Tatsache, dass die mit dem Charterer für eine Laufzeit von zwölf Jahren vereinbarte Charterrate von 20.975 USD pro Tag deutlich über der im April 2012 auf 11.700 USD pro Tag bemessenen marktüblichen Rate liegt und bis zum Jahr 2016 die auf 18.300 USD pro Tag ansteigende marktübliche Rate übertreffen kann. Dieser Umstand wird durch die auf derselben Prospektseite abgedruckte Graphik auch bildlich veranschaulicht. Die vertraglich vereinbarte Charterrate wird durch eine grüne, die marktübliche Charterrate durch eine blaue Linie dargestellt. Der Leser kann ohne Weiteres erkennen, dass die grüne Linie die blaue Linie seit dem Jahr 2010 zum Teil erheblich überragt.
78 Dem durchschnittlichen Anleger ist damit bewusst, dass die Verpflichtung, zumindest im Zeitpunkt der Prospektaufstellung und möglicherweise bis zum Jahr 2016 eine höhere als die marktübliche Charterrate zu zahlen, eine wirtschaftliche Belastung für die S. P. O. darstellt. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus diesem Umstand aber kein Ausfallrisiko, das zu einer weiteren Aufklärung im Prospekt Anlass geben würde.
79 (7) Das Feststellungsziel 1 (2) c, mit dem bemängelt wird, dass der Prospekt nicht darauf hinweise, dass die bestehende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusse, ist unbegründet. Der Prospekt klärt auf den Seiten 44 und 45 in ausreichendem Maße über den negativen Einfluss eines zahlenmäßig starken Angebots an Bulkerschiffen auf den Wert des Fondsschiffs und dessen Verkaufspreis auf.
80 (a) Seite 44 des Prospekts spricht den Zusammenhang zwischen der Verfügbarkeit von neu gebauten Schiffen und dem Preis für Gebrauchtschiffe an. Der Prospekt weist darauf hin, dass der Secondhand-Preis für Bulker parallel zur Entwicklung der Charterraten bis zu dem Jahr 2008 angestiegen ist, weil Neubaubestellungen nicht prompt verfügbar waren. Auch wenn der Prospekt eine positive Entwicklung der Gebrauchtschiffspreise schildert, wird für den Anleger die Abhängigkeit der Verkaufspreise für gebrauchte Schiffe von der Stärke des Angebots an Neubauten erkennbar. Der Anleger kann anhand dessen den Schluss ziehen, dass ein erhöhtes Angebot an verfügbaren Neubauten die Verkaufspreise für Gebrauchtschiffe nicht nur kurzfristig sinken lässt.
81 Da der Prospekt die Parallelität zwischen der Entwicklung der Gebrauchtschiffspreise und der Entwicklung der Charterraten thematisiert, verdeutlicht er ebenso, dass der Verkaufspreis für gebrauchte Bulker nicht nur von dem Stahlpreis, sondern auch von Faktoren beeinflusst wird, die für die Entwicklung der Charterraten bedeutsam sind. Dazu zählt, wie ebenfalls auf Seite 44 des Prospekts angesprochen, eine Vielzahl von Neubauablieferungen, die das Charterratenniveau seit dem Jahr 2011 weiter belasteten. Auch ein Vergleich der graphischen Darstellung der Entwicklung der Zeitcharterraten bis April 2012 auf Seite 44 des Prospekts mit der graphischen Darstellung der Entwicklung der Secondhand-Preise für Handymax/Supramax-Bulker bis April 2012 auf Seite 45 des Prospekts ergibt - wie von dem Oberlandesgericht zutreffend festgestellt - deutlich, dass sich beide Werte nahezu identisch entwickelten. Damit ist dem durchschnittlich aufmerksamen Anleger im Lichte der Ausführungen zu den Charterraten auch einsichtig, dass das im Zeitpunkt der Prospektaufstellung zahlenmäßig starke Angebot an verfügbaren Konkurrenzschiffen nicht nur die gegenwärtig und in näherer Zukunft erzielbare Charterrate, sondern auch den Verkaufspreis für das Fondsschiff negativ beeinflussen kann. Der Graphik auf Seite 45 des Prospekts kann der Anleger entnehmen, dass der mit der grünen Linie markierte kalkulierte Verkaufspreis des Fondsschiffs gegenwärtig geringfügig über dem mit der blauen Linie gekennzeichneten aktuellen Verkaufspreis für zehnjährige Bulker, aber weit unter dem seit Januar 2002 gebildeten Durchschnitt der Verkaufspreise (rote Linie) liegt.
82 (b) Soweit die Rechtsbeschwerden der Ansicht sind, das Oberlandesgericht hätte den vom Musterkläger angebotenen Sachverständigenbeweis hinsichtlich der bereits im Jahr 2012 erkennbaren Unvertretbarkeit des prognostizierten Verkaufspreises des Fondsschiffs nicht ablehnen dürfen, ist dieser Vortrag schon nicht vom Gegenstand des Feststellungsziels 1 (2) c umfasst. Zudem hat das Oberlandesgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Verkaufspreis für den Anleger ersichtlich auf unsicherer Grundlage "unterstellt" wird und somit nur ein gegriffener Wert ist.
83 (8) Das Oberlandesgericht hat die mit dem Feststellungsziel 1 (3) a erstrebte Feststellung, der Prospekt stelle die Rentabilität der Beteiligung falsch dar, indem er den wahrheitswidrigen Eindruck vermittle, der durch ein Gutachten als sehr günstig bestätigte Baupreis entspreche dem Marktwert für Supramax-Bulker, im Ergebnis zu Recht nicht getroffen.
84 (a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Feststellungsziel zulässig. Seine Formulierung lässt keinen Zweifel daran, dass es sich auf folgende Aussagen auf Seite 7, 21 f. und 45 f. des Prospekts bezieht: "Den Baupreis beurteilt er [der Sachverständige] unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Chartervertrags als sehr günstig". "Der Baupreis […] wird gutachterlich unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Chartervertrags als sehr günstig beurteilt". "Der Baupreis […] wurde von dem […] Sachverständigen […] unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Chartervertrags als sehr günstig beurteilt". Der von dem Feststellungsziel umfasste Streitgegenstand ist somit klar umrissen.
85 (b) Das Feststellungsziel ist jedoch unbegründet. Der Verkaufsprospekt vermittelt dem Anleger nicht den Eindruck, der für das Fondsschiff aufzuwendende Baupreis entspreche dem im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung aktuellen Marktwert für Supramax-Bulker.
86 Der Prospekt stellt auf den Seiten 21, 45 und 46 klar, dass sich die Einschätzung des Baupreises durch den Sachverständigen als "sehr günstig" nur "unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Chartervertrags" versteht. Eine Aussage zu dem Verhältnis des Baupreises zu dem nach aktuellen Marktbedingungen für ein vergleichbares Schiff zu leistenden Kaufpreis ist damit ausdrücklich nicht verbunden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden konnte ein Anleger die Prospektpassage nicht als Aussage zu dem Verkehrswert des Schiffes verstehen. Andernfalls hätte es der Bezugnahme auf den abgeschlossenen Chartervertrag, also auf die zu generierenden Erträge, nicht bedurft.
87 Ob der in dem Prospekt zitierte Sachverständige - was die Rechtsbeschwerden in Zweifel ziehen - bei der Beurteilung des Baupreises die vertraglich vereinbarten Einnahmen aus dem abgeschlossenen Chartervertrag berücksichtigen durfte oder stattdessen ausschließlich den Verkehrswert ermitteln musste oder zumindest nur die marktüblichen (niedrigeren) Charterraten einbeziehen durfte, ist nicht Gegenstand des Feststellungsziels 1 (3) a. Zudem wird im Prospekt auf Seite 21 darauf hingewiesen, dass der Sachverständige nur ein "Gutachten über […] die Angemessenheit des Baupreises" erstellt hat.
88 (9) Schließlich ist auch das Feststellungsziel 1 (3) b, das sich zwar auf eine andere Prospektpassage (Seite 7 des Prospekts) bezieht, aber inhaltlich dieselben Angriffe wie die Feststellungsziele 1 (2) b und 1 (3) a vorbringt, unbegründet.
89 Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen zu dem Feststellungsziel 1 (2) b Bezug genommen.
90 Die positiven, unbestimmten Aussagen des Einleitungskapitels auf Seite 7 des Prospekts dürfen bei der prospekthaftungsrechtlichen Prüfung nicht isoliert betrachtet werden. Sie werden auf den Seiten 43 bis 45 des Prospekts näher konkretisiert und durch eine Schilderung der Marktgegebenheiten ergänzt. Auf diese Weise wird dem Anleger verdeutlicht, dass die "gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 12-jährigen Chartervertrag" darauf beruht, dass der Charterer zumindest in den Anfangsjahren deutlich über dem Marktdurchschnitt liegende Raten aufzubringen hat. Auf das Insolvenz- und Vertragserfüllungsrisiko weist Seite 10 des Prospekts unmissverständlich hin. Aus welchen Gründen der Baupreis laut Gutachten als "günstig" bezeichnet werden kann, stellen die Seiten 21, 45 und 46 des Prospekts klar. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden suggeriert Seite 7 des Prospekts nicht zwei voneinander unabhängige Sicherheiten für den Erfolg der Kapitalanlage (langfristiger Chartervertrag und günstiger Baupreis). Vielmehr erhellt eine zusammenhängende Lektüre der Seite 7 mit den Seiten 21, 45 und 46 des Prospekts, dass der langfristige Chartervertrag bei der Bewertung des Baupreises als günstig von Relevanz war.
91 c) Der Vorlagebeschluss ist hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3, was das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat, gegenstandslos.
92 Gegenstandslos wird der dem Musterentscheid zugrunde liegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 27, vom 15. März 2022 - XI ZB 16/20, juris Rn. 30 und vom 14. November 2023 - XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 79).
93 Das ist hier für die von den Rechtsbeschwerden weiterverfolgten Feststellungsziele 2 und 3 der Fall. Da der streitgegenständliche Prospekt die geltend gemachten Prospektfehler nicht aufweist, kommt es auf Feststellungen zu der Haftung nicht mehr an. III.
94 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG aF. Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer und die weiteren Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen.
95 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis 550.000 €. Dieser Wert setzt sich aus den vom Landgericht gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG aF mitgeteilten Einzelwerten zusammen, an welche der Senat gebunden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2023 - XI ZB 23/20, juris Rn. 2).
96 Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3 auf 139.295,97 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 auf bis 550.000 € festzusetzen.
97 Beim Gegenstandswert für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3 ist hinsichtlich der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3 (Frau G. ) nur ein Wert in Höhe von 24.743,99 € anzusetzen, da die übrigen im Aussetzungsbeschluss genannten Werte sich auf eine Beteiligung von Herrn G. an einer anderen Fondsgesellschaft beziehen.
98 Beim Gegenstandswert für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 ist das Verfahren des Landgerichts Hamburg mit dem Aktenzeichen 319 O 246/21 nicht einzubeziehen, da dieses Verfahren vom Landgericht bewusst nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF ausgesetzt worden ist, sondern nur das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist. Ob das Verfahren des Landgerichts Hamburg mit dem Aktenzeichen 319 O 248/21, in dem ein Aussetzungsbeschluss erfolgt ist, miteinzubeziehen ist, kann dahingestellt bleiben, da es nicht zu einer Änderung der Gebührenstufe führen würde. Zu berücksichtigen sind jedoch die Verfahren des Landgerichts Hamburg mit den Aktenzeichen 319 O 128/18 (25.394,48 €) und 319 O 17/19 (62.855,23 €), da diese Klagen in den Ausgangsverfahren nicht innerhalb der Frist des § 8 Abs. 3 Nr. 2 KapMuG aF zurückgenommen worden sind.