BGH: KWK-Strom
BGH , Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 15/10 (Vorinstanz: LG Dortmund vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 13 O 5/04 Kart; ) (Vorinstanz: OLG Düsseldorf vom 25.11.2009 - Aktenzeichen VI-2 U (Kart) 9/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Wird ein vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossener Vertrag über die Einspeisung von KWK-Strom beendet und von den Vertragsparteien später erneuert, handelt es sich, selbst wenn sie dabei eine Rückwirkung der Folgeregelung vereinbaren, um die Einspeisung und Vergütung des Stroms auch nach Vertragsende auf vertraglicher Grundlage fortzusetzen, nicht mehr um den ursprünglichen, in seinem förderfähigen Bestand geschützten Vertrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG, sondern um einen erst nach dem Stichtag neu entstandenen Vertrag (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 152/04, WM 2005, 1916). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: KWKG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4; Redaktionelle Normenkette: KWKG § 2 Abs. 1; KWKG § 3 Abs. 1 S. 1; KWKG § 4;
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