OLG München: KG in Liquidation – Änderung des Gesellschaftszwecks und Aufgabenbereich
OLG München, Urteil vom 21.10.2015 – 7 U 1115/15
Volltext des Urteils: BB-ONLINE BBL2015-2964-1
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AMTLICHE LEITSÄTZE
1. Bei Eintritt der Liquidation einer KG tritt an die Stelle des auf Betrieb des Handelsgeschäfts gerichteten Gesellschaftszwecks der auf Abwicklung und Vollbeendigung der Gesellschaft gerichtete Zweck. Aufgabe der Liquidatoren ist es in diesem Stadium, offene Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und in verteilungsfähiges Vermögen umzuwandeln.
2. Die Leistung noch ausstehender Beiträge seitens des einzelnen Gesellschafters ist indessen nur noch dann geschuldet, wenn sie zur Liquidation nötig sind. Hierbei trägt zwar der Kommanditist die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass seine Einlage nicht zur Abwicklung benötigt wird. Der Liquidator hat aber die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzustellen. Er kann hingegen nicht darauf verwiesen werden, er müsse (vorrangig) andere Schuldner der Gesellschaft oder den Gesellschafter nur anteilig in Anspruch nehmen.
3. Dass dem Gesellschafter die Aufbringung der Beteiligung in Monatsraten gestattet war und dass die weitere Aufbringung der Raten de facto zu einer Weiterführung der Gesellschaft bis zur Fälligkeit der letzten Rate führt, hindert den Anspruch der Gesellschaft nicht.
BGB § 705; HGB § 105 Abs. 3, § 160 Abs. 2
Sachverhalt
I.
Die Beklagten sind gemäß ihrer "Beitrittserklärung" vom 01.06.2006 (Anlage K 1) Direkt-Kommanditgesellschafter der Klägerin mit einer Beteiligungssumme von 18.000 €. Mit einer anfänglichen "Kontoeröffnungszahlung" haben die Beklagten hierauf 4.500 € (sowie das vereinbarte Agio in Höhe von 1.080 €) entrichtet. Im Übrigen war den Beklagten gem. der "Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung..." (K 2) gestattet, die Beteiligung in monatlichen Teilbeträgen von 100 €, zahlbar per Lastschrift jeweils am Ersten eines Monats, erstmals am 01.02.2006, zu erbringen. Hierauf haben die Beklagten vereinbarungsgemäß bis einschließlich Oktober 2011 eingezahlt.
Mit Ziff. II, III des Bescheids vom 06.10.2011 (K 3) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Abwicklung der Klägerin gem. § 38 I 1 KWG angeordnet; diese Entscheidung wirkt gemäß § 38 I 2 KWG wie ein Auflösungsbeschluss gegen die Klägerin.
Am 16.09.2014 ergingen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Teil-Vollstreckungsbescheide über 2.700 € ("rückständige Raten ... vom 02.10.11 bis 15.01.14"; ohne Zinsen). Hiergegen haben die Beklagten Einspruch eingelegt. Sie halten sich nicht für verpflichtet, weiterhin Zahlungen zu erbringen.
Die Klägerin ist der Auffassung, trotz der Liquidation der Gesellschaft seien die Beklagten verpflichtet, weiterhin ihrer vereinbarten Pflicht zur Zahlung der Beteiligungssumme nachzukommen.
Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt,
die Vollstreckungsbescheide aufrechtzuerhalten, die Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 3.600 € (nach teilweiser Klagerücknahme: 900 €) nebst Zinsen zu zahlen, und die Beklagten weiter zu verurteilen, ab dem 02.11.2014 jeweils zum ersten eines Monats 35 ratierliche Zahlungen zu je 100 € nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise: in die Abfindungsrechnung der Beklagten als unselbständige Rechnungsposten eine Einlageforderung zugunsten der Klägerin in Höhe von 7.100 € nebst Zinsen einzustellen. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Einlageleistung der Beklagten zur Abwicklung der Klägerin benötigt werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie beantragt zuletzt:
1. der der Beklagten zu 1) am 19.09.2014 zugestellte Vollstreckungsbescheid des AG Coburg wird aufrechterhalten,
2. der dem Beklagten zu 2) am 19.09.2014 zugestellte Vollstreckungsbescheid des AG Coburg wird aufrechterhalten,
3. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 100 € seit dem 02.02.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.03.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.04.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.05.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.06.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.07.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.08.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.09.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.10.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.11.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.12.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.01.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.02.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.03.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.04.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.05.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.06.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.07.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.08.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.09.2015
auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer 2173 zu zahlen;
4. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, ab dem 02.10.2015 jeweils zum 1. eines Monats 25 ratierliche Raten zu je 100 € (insgesamt 2.500 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer 2173 an die Klägerin zu zahlen.
5. hilfsweise wird festgestellt, dass in die Abfindungsrechung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 7.100 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 100 € seit dem 02.11.2011
aus weiteren 100 € seit dem 02.12.2011
aus weiteren 100 € seit dem 02.01.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.02.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.03.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.04.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.05.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.06.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.07.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.08.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.09.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.10.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.11.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.12.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.01.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.02.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.03.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.04.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.05.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.06.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.07.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.08.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.09.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.10.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.11.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.12.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.01.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.02.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.03.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.04.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.05.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.06.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.07.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.08.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.09.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.10.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.11.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.12.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.01.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.02.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.03.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.04.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.05.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.06.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.07.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.08.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.09.2015
und ab dem 02.10.2015 jeweils aus 100 € (insgesamt 2.500 €) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf den 1. eines Monats, einzustellen ist.
Zu Nr. 3 der Anträge hatte die Klägerin zunächst (Berufungsbegründung S. 2 f) die Zahlung von 3.600 € nebst Zinsen gefordert, zu Nr. 4 die künftige Zahlung von 3.500 € nebst Zinsen; nach Hinweis des Senats vom 11.09.2015 (Bl. 130 d.A.) hat die Klägerin den Antrag zu Nr. 3 auf 900 € nebst Zinsen korrigiert zzgl. 1.000 € nebst Zinsen aus dem ursprünglichen Antrag Nr. 4, der im Gegenzug auf 2.500 € abgesenkt wurde.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; auf die in 2. Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2015 wird Bezug genommen.
Aus den Gründen
II.
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg; entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage in der Hauptsache begründet.
1.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten - als Gesamtschuldner - auf Zahlung der noch nicht entrichteten Raten betreffend die vereinbarte Einlagesumme folgt dem Grunde nach aus § 705 BGB , §§ 105 III, 160 II HGB .
2.
Der Zahlungspflicht der Beklagten steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin in Liquidation befindet. Trotz Eintritt der Liquidation besteht die Klägerin als Gesellschaft fort (Staub/Habersack, HGB , 5. Aufl., § 145 Rn. 13). Es ändert sich lediglich der Gesellschaftszweck; an die Stelle des auf Betrieb des Handelsgeschäfts gerichteten Zwecks tritt der auf Abwicklung und Vollbeendigung der Gesellschaft gerichtete Zweck (Staub/Habersack, HGB , 5. Aufl., § 145 Rn. 16). Aufgabe der Liquidatoren ist es in diesem Stadium, offene Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und in verteilungsfähiges Vermögens umzuwandeln, indem - wie hier - der Schuldner auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch genommen wird (Staub/Habersack, HGB , 5. Aufl., § 149 Rn. 18).
3.
Besonderheiten gelten freilich für die Beitreibung von noch ausstehenden Beiträgen der Gesellschafter, da deren Leistung im Hinblick auf den werbenden Zweck der Gesellschaft versprochen wurde. Die Leistung ausstehender Beiträge ist seitens des einzelnen Gesellschafters nur noch dann geschuldet, wenn sie zur Verwirklichung des neuen Gesellschaftszwecks, also zur Liquidation nötig sind (Staub/Habersack, HGB , 5. Aufl., § 149 Rn. 21).
Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
a) Der Liquidator kann nicht darauf verwiesen werden, er müsse (vorrangig) andere Schuldner der Gesellschaft oder die Beklagten nur anteilig in Anspruch nehmen; vielmehr steht es im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Liquidators, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er von welchem Kommanditisten die Einlagen einfordert (BGH v. 05.11.1979 - II ZR 145/78, [...] Rn. 20). Für einen relevanten Ermessensfehlgebrauch der Liquidatoren der Klägerin ist indessen nichts ersichtlich.
b) Im Ausgangsspunkt zu Recht hat das Landgericht darauf erkannt, dass zwar der Kommanditist die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass seine Einlage nicht zur Abwicklung benötigt wird, dass aber der Liquidator die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzustellen hat, soweit er dazu imstande ist (st. Rsp.; s. z.B. BGH v. 03.07. 1978 - II ZR 54/77, [...] Rn. 16; v. 05.11.1979 - II ZR 145/78, [...] Rn. 14; OLG Frankfurt v. 07.11.2012 - 1 U 64/12, [...] Rn. 11 f; ebenso Ebenroth / Boujong - Hillmann, HGB , 3. Aufl., § 149 Rn. 16).
c) Die Klägerin ist der hiernach ihr obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast nachgekommen.
aa) Die Anlage K 7 = K 10 (Auszug aus der Jahresbilanz zum 31.12.2012 über insgesamt 5.201.584,54 €) weist zwar Forderungen an Kreditinstitute von rund 1,9 Mio. € und ein Leasingvermögen von rund 2,09 Mio. €, aber auch offenstehende Einlageforderungen in Höhe von rund 1,07 Mio. € aus. Dem stehen auf der Passivseite aber ein Jahresfehlbetrag von rund 566.000 € und Rückstellungen in Höhe von rund 2,44 Mio. € gegenüber, die im Einzelnen erläutert werden. Hiernach ist von gerechtfertigten Rückstellungen auszugehen. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass, wie mit den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert wurde, der im Bundesanzeiger veröffentlichte und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte vollständige Jahresabschluss zum 31.12.2012 einen uneingeschränkten Prüfvermerk der D. & T. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweist.
Hieran zeigt sich, dass ohne Einforderung der ausstehenden Einlagen eine Durchführung der Liquidation nicht möglich ist, weil ohne die Einlagen die Passiva der Gesellschaft die Aktiva bei weitem übersteigen.
Substantielle Einwendungen hiergegen hat die Beklagtenseite nicht erhoben; angesichts der wie gezeigt klaren Vermögenslage der Klägerin ist die Aufstellung eines "Ausgleichsplans" (Klageerwiderung S. 2; Schriftsatz vom 28.01.2015, S. 1 = Bl. 66 d.A.), der einen Passivsaldo der Beklagten ausweisen müsste (welcher hier indes unstreitig ist), nicht erforderlich. Unbehelflich ist, dass die Klägerin unstreitig über Vermögen und Einnahmen verfügt (Klageerwiderung S. 2), sofern - gleichfalls unstreitig - wie hier ohne die eingeforderten Einlageleistungen die Passiva die Aktiva bei weitem übersteigen, und sofern auch unter Berücksichtigung der Einlageleistungen ein Jahresfehlbetrag von 0,5 Mio. € verbleibt.
Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Beweislast, dass die von ihr geschuldete Einlage für die Abwicklung nicht benötigt werde, daher nicht nachgekommen.
bb) Auf die Frage, ob die Vorlage der Anlage K 11 (Liquidationseröffnungsbilanz) verspätet erfolgt ist (LGU 9), kommt es danach nicht mehr an, weil die Klägerin schon mit der jedenfalls rechtzeitig vorgelegten Anlage K 7 = K 10 hinreichend dargestellt hat, dass die Einlage der Beklagten für die Liquidation der Gesellschaft benötigt wird. Offen kann weiter bleiben, ob die von den Beklagten gegen die Liquidationseröffnungsbilanz erhobenen Einwände (Schriftsatz vom 23.09.2015 = Bl. 139 d.A.) im hier interessierenden Zusammenhang relevant sind.
4.
Dem Landgericht ist auch nicht darin zu folgen, dass schon wegen des Umstandes, dass den Beklagten die Aufbringung der Beteiligung in Monatsraten gestattet war, die weitere Aufbringung der Raten de facto zu einer Weiterführung der Gesellschaft (bis zur Fälligkeit der letzten Rate) und somit gerade nicht zu einer Abwicklung der Gesellschaft führen würde, weshalb die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen sei.
Es würde zum einen einen Wertungswiderspruch mit sich bringen, wollte man den Gesellschafter, der ohnehin schon durch die Zubilligung von Ratenzahlung begünstigt wurde, von seiner Zahlungspflicht endgültig befreien, wohingegen der Gesellschafter, dem diese Wohltat nicht gewährt wurde, zusätzlich durch eine unbedingte Zahlungspflicht belastet würde. Es mag außerdem auch fraglich sein, ob nicht schon durch den Eintritt der Gesellschaft in das Stadium der Liquidation die Geschäftsgrundlage - nicht etwa für die Pflicht zur Erbringung der Einlage, sondern vielmehr - für die Ratenzahlungsvereinbarung entfällt mit der Folge, dass der gesamte noch offenstehende Teil der Einlage sofort zur Zahlung fällig wird.
Jedenfalls aber wiegt das Interesse an einer baldigen Durchführung der Liquidation nicht so schwer, dass hiermit ein Entfallen der - ggfs. sich über Jahre erstreckenden - Zahlungspflicht der Kommanditisten begründet werden könnte. Immerhin besteht Einigkeit darüber, dass der Liquidationszweck es allgemein gebieten kann, den Geschäftsbetrieb "einstweilen" fortzuführen oder aufrechtzuerhalten (Ebenroth / Boujong - Hillmann, HGB , 3. Aufl., § 149 Rn. 5 f) gem. § 149 S. 1 Halbs. 2 HGB können die Liquidatoren sogar neue Geschäfte eingehen. Hiernach kann keine Rede davon sein, dass das Gebot einer zügigen Durchführung der Liquidation die Klägerin daran hindern könnte, die ausstehenden Raten auch über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg einzufordern.
5.
a) Die Beklagten schulden daher zunächst die offenstehenden Raten.
Der Antragstellung gemäß Vollstreckungsbescheid ("rückständige Raten ... vom 2.10.11 bis 15.01.14" ... "2.700,00 €") sowie der Anspruchsbegründung (S. 7 = Bl. 37 d.A.) ist zu entnehmen, dass zuletzt die auf Oktober 2011 entfallende Rate bezahlt wurde, und dass die Vollstreckungsbescheide daher die auf die Monate November 2011 bis Januar 2014 entfallenden 27 Raten betreffen. Die Vollstreckungsbescheide waren daher aufrechtzuerhalten (Tenor Ziff. I 1).
Die Beklagten schulden weiterhin, wie mit der Berufung zuletzt (Schriftsatz vom 15.09.2015 = Bl. 132 d.A.) geltend gemacht, die Raten für die Folgemonate Februar 2014 bis einschließlich September 2015, somit weitere 2.000 €; in der Hauptsache ( zu den Zinsen s.u. Ziff. 6) geltend gemacht und daher zuzusprechen (§ 308 I ZPO ) sind indes nur 1.900 € (Tenor Ziff. I 2).
b) Antragsgemäß waren die Beklagten weiterhin zur künftigen Leistung (§ 257 ZPO ) betreffend die ab 01. Oktober 2015 fällig werdenden 25 Raten zu verurteilen (Tenor Ziff. I 3).
6.
a) Zinsen auf die bereits fälligen Raten stehen der Klägerin indes nicht pauschal gem. § 286 II Nr. 1 BGB ab dem jeweiligen Folgetag des jeweiligen Ratenfälligkeitstages zu. Da sich - wie gezeigt - mit der Liquidation der Gesellschaftszweck der Klägerin verändert hat, und da es somit von der Erforderlichkeit der Einlage der Beklagten für die Abwicklung abhing, ob diese Einlage noch geschuldet war, und da die Klägerin die dies bestätigende Jahresbilanz K 7 = K 10 erst mit Schriftsatz vom 15.12.2104 vorgelegt hat, hatten die Beklagten, die bis zu diesem Zeitpunkt über ihre Zahlungspflicht im Ungewissen sein durften, die unterbliebene Ratenzahlung nicht zu vertreten, § 286 IV BGB . Verzug trat daher erst mit der Fälligkeit der auf Januar 2015 entfallenden Rate ein; im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die in der Hauptsache nicht geltend gemachte 1 Rate (wohl für September 2015) war im Zinsausspruch, da beantragt, zu berücksichtigen.
b) Zinsen für die künftig erst fällig werdenden Raten stehen der Klägerin jedenfalls derzeit nicht zu, da nicht feststeht, dass die Beklagten mit der Begleichung dieser Raten in Verzug geraten werden. Auch insoweit war daher die Klage abzuweisen.
7.
Da die Klage in der Hauptsache Erfolg hat, war über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden.
III.
Kosten: 91 I, 92 I 1 ZPO ; wegen der ursprünglichen Zuviel-Forderung der Klägerin in beiden Instanzen (3.600 € statt 900 € in den jeweiligen ursprünglichen Anträgen Nr. 3) waren die Kosten zwischen den Parteien aufzuteilen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO .
Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht; Rechtsfragen grundsätzlicher Natur sind nicht zu entscheiden.