R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
15.06.2023
Wirtschaftsrecht
OLG Hamm: KG – Ausschluss eines Kommanditisten aus wichtigem Grund

OLG Hamm, Urteil vom 1.3.2023 – 8 U 48/22

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0301.8U48.22.00

Volltext: BB-Online BBL2023-1410-6

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

1. Die auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung einer Kommanditgesellschaft gerichtete Klage kann zulässigerweise auch gegen die stimmrechtslose Komplementär-GmbH geführt werden, wenn die GmbH die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse vertritt.

2. Liegt ein wichtiger Grund für die Ausschließung eines Kommanditisten vor, muss die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Beschlussfassung über den Ausschluss nicht unverzüglich erfolgen. Es kann ein anerkennenswertes Interesse der Mitgesellschafter bzw. der Gesellschaft bestehen, einen gewissen Zeitraum zuzuwarten. Zögern die Gesellschafter die Ausschließung jedoch über einen längeren Zeitraum ohne erkennbaren Grund hinaus, kann dies dafür sprechen, dass der Kündigungsgrund im Laufe der Zeit an Gewicht verloren hat und die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht unzumutbar ist.

3. Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ausschließung eines Kommanditisten.

HGB §§ 133, 140, 161 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dreier Gesellschafterbeschlüsse über den Ausschluss des Klägers aus einer Kommanditgesellschaft und über dessen Abfindung.

Der Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 waren Kommanditisten der 2017 gegründeten A GmbH & Co. KG (A KG). Komplementärin ist die Beklagte zu 3, deren Gesellschafter ebenfalls der Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 sind. Die Beklagten zu 1 und 2 sind Geschäftsführer. Die Beklagte zu 3 hat auf Gesellschafterversammlungen kein Stimmrecht. Geschäftsgegenstand der A KG ist die Herstellung von Outdoor-Küchen.

Der Kläger ist zudem geschäftsführender Gesellschafter der B GmbH (B GmbH). Der Beklagte zu 1 wurde seit 2006 von dieser Gesellschaft beschäftigt, zuletzt als technischer Leiter in den Bereichen Produktion/Fertigung und IT-Software.

§ 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der A KG (Anlage LTS1) regelt den Ausschluss eines Gesellschafters:

 „(1) Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern mit der Mehrheit aller ihrer Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140, 133 HGB vorliegt. Statt der Ausschließung kann die Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person zu übertragen. (…)"

§ 16 Abs. 2 bis 6 des Gesellschaftsvertrags enthält mehrere Regelungen zur Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters:

 „(2) Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung für deren Höhe und Bezahlung gilt:

a) Maßgebend ist der Buchwert des Gesellschaftsanteils. Scheidet der Gesellschafter mit Ablauf eines Geschäftsjahres aus, so ist für den Buchwert seines Gesellschaftsanteils der auf diesen Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu errichtende Jahresabschluss maßgebend. Fällt der Tag des Ausscheidens nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres, so ist der Jahresabschluss maßgebend, der auf das Ende des dem Tag des Ausscheidens unmittelbar vorhergegangenen Geschäftsjahres nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu erstellen ist. Können sich die verbleibenden Gesellschafter und der ausgeschiedene Gesellschafter nicht über die Höhe der Abfindungen einigen, so entscheidet hierüber abschließend ein Wirtschaftsprüfer, der vom Präsidenten der für die Gesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestimmen ist.

b) Die Abfindung ist in fünf gleichen Jahresraten zu bezahlen. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Steht zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist eine von der Gesellschaft zu bestimmende angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. zu verzinsen. Die angelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen.

 (3) Das Darlehenskonto bleibt bei der Bestimmung der Abfindung außer Betracht. Es ist auf den Tag des Ausscheidens auszugleichen.

 (4) Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der Ausgeschiedene nicht teil, soweit diese Ergebnisse nicht schon in dem für die Abfindung maßgebenden Jahresabschluss berücksichtigt sind; desgleichen nicht am Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der Tag des Ausscheidens nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt.

 (5) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht verlangen und Befreiung von diesen Verbindlichkeiten erst und insoweit, als er von Gläubigern in Anspruch genommen wird.

 (6) Ändert sich der für die Abfindung maßgebende Jahresabschluss infolge einer steuerlichen Außenprüfung der Gesellschaft oder durch anderweitig veranlasste Änderungen der Veranlagung, so ist die Abfindung der Änderung entsprechend anzupassen.“

Die A KG war ein sog. „start-up“-Unternehmen. Die Produktion der Outdoor-Küchen fand in den Räumlichkeiten und mit den Maschinen der B GmbH statt, die diese unentgeltlich zur Verfügung stellte. Die B GmbH produzierte im Auftrag der A KG die Möbelteile für die Outdoor-Küchen gegen Berechnung der Produktionskosten. Die Arbeitsplätze der B GmbH und der A KG waren nicht getrennt. Die Mitarbeiter der A KG konnten an ihrem Arbeitsplatz auf den Server und das IT-System der B GmbH zugreifen. Mitarbeiter der B GmbH erbrachten wiederum Tätigkeiten für die A KG. Die für die Produktion vereinbarten Entgelte waren für die B GmbH nicht kostendeckend. Im Gegenzug erbrachten die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeiten als Geschäftsführer unentgeltlich. Diese Zusammenarbeit beruhte auf einer Vereinbarung der Parteien.

Die A KG entwickelte sich positiv. Der Beklagte zu 1 verwendete seine eigentlich für die B GmbH zu erbringende Arbeitszeit zu einem erheblichen Teil für die A KG. Der Kläger betrachtete das mit der Zeit immer kritischer. Spätestens ab Anfang 2020 gab es zwischen den Gesellschaftern Streitigkeiten. Der Kläger war der Auffassung, dass es nicht Aufgabe der B GmbH sei, die A KG auf diesem Weg „quer zu finanzieren“, sondern dass die A KG diese Tätigkeiten vergüten müsse. Der Kläger forderte daher den Beklagten zu 1 mehrfach auf, sein Beschäftigungsverhältnis mit der B GmbH zu beenden.

Am 21.01.2020 fand eine Gesellschafterversammlung der A KG statt. Nach dem Protokoll (Anlage LTS38) diskutierten die Parteien über eine vom Kläger vorgeschlagene Miete in Höhe von 1.200 € für die Nutzung des Servers und der Räumlichkeiten der B GmbH sowie über eine Vergütung des Beklagten zu 1 für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der A KG.

Am 11.02.2020 fand eine weitere Gesellschafterversammlung statt. Im Verlauf dieser Gesellschafterversammlung kam es zwischen den Parteien zu einem Streit über die vom Kläger weiterhin angestrebte Miete, die aus Sicht der Beklagten zu hoch war. Am Abend nach der Gesellschafterversammlung begab sich der Beklagte zu 1 in die Räumlichkeiten der B GmbH, wo er sich in den Firmenrechner einloggte und arbeitete.

Am Morgen des 12.02.2020 forderte der Kläger den Beklagten zu 1 auf, seinen Arbeitsvertrag mit der B GmbH zu kündigen, verwies ihn aus den Räumlichkeiten und ließ dessen Zugang zum Server der B GmbH sperren. Am nächsten Tag ließ er den externen Zugang zum Server der B GmbH vollständig sperren, was dazu führte, dass nunmehr alle Mitarbeiter der A KG keinen Zugang mehr auf die Daten hatten. Die Mitarbeiter der A KG durften nur noch gemeinsam mit einem Mitarbeiter der B GmbH die Räumlichkeiten der B GmbH betreten.

Am 15.02.2020 ließen die Beklagten zu 1 und 2 für die A KG einen Ersatz-Server aufstellen, um ihre Tätigkeit teilweise wieder aufnehmen zu können.

Am 17.02.2020 wurde der Zugang zum Server der B GmbH für alle Mitarbeiter außer für den Beklagten zu 1 wieder hergestellt. Am selben Tag schickte der Kläger dem Beklagten zu 2 eine SMS (Anlage B6) mit dem Inhalt „Erwarte Kündigung bis 10:00 Uhr. (…)"

Spätestens am 18.02.2020 wurde das Tätigkeitsverbot für die A KG wieder aufgehoben. Die Mitarbeiter der A KG konnten die Geschäftsräume der B GmbH wieder ohne Einschränkungen nutzen und die B GmbH führte die Aufträge der A KG ordnungsgemäß aus.

Der Beklagte zu 1 erklärte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.02.2020, dass er sein Arbeitsverhältnis nicht kündigen werde und wies die Kündigungsgründe zurück. Daraufhin kündigte der Kläger am 28.02.2020 als Geschäftsführer der B GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 1 ordentlich (Anlage B2). Er warf ihm vor, ohne sein Wissen einen Leasingvertrag über einen Firmenwagen abgeschlossen zu haben, verdächtigte ihn eines Datendiebstahls am Abend des 11.02.2020 und rügte, dass dieser für mindestens zwei Aufträge keine Datei im System der B GmbH erstellt habe, weshalb keine Rechnungen gestellt worden seien. Außerdem erklärte er am 30.03.2020 gegenüber dem Beklagten zu 1 aus diesen Gründen eine fristlose Kündigung (Anlage B3).

Der Kläger verlangte von der A KG die Auszahlung von Guthaben auf seinen Darlehenskonten unter Fristsetzung in Höhe von insgesamt 32.796,16 € (Anlage B4). Die A KG wies das Anliegen mit Schriftsatz ihres damaligen anwaltlichen Vertreters C vom 02.04.2020 zurück (Anlage LTS7).

Im April 2020 gab es zwischen den Parteien schriftliche Korrespondenz, die das Gesellschaftsverhältnis der A KG betraf (Anlagen LTS7, 8 und 27). Die Beklagten luden den Kläger mit Schreiben vom 16.04.2020 zu einer Gesellschafterversammlung der A KG am 28.04.2020 ein (Anlage LTS9). Tagesordnungspunkte waren die Anpassung des Gesellschaftsvertrags zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, die Kündigung einer Mietimmobilie, die Aufnahme eines Darlehens für Investitionen, die Anmietung einer neuen Mietimmobilie, der Ankauf eigener Maschinen und eines Servers, die Einstellung weiterer Mitarbeiter, das Leasing eines Firmenwagens und die Kündigung von Lieferverträgen mit der B GmbH. Am 28.04.2020 fand die Gesellschafterversammlung der A KG statt (Anlage LTS10), auf der die Parteien teilweise einvernehmliche Gesellschafterbeschlüsse fassten. In der Folgezeit wurden die Gesellschafterbeschlüsse auch umgesetzt. Die B GmbH gab der A KG das Produktionsmaterial zurück. Am 10.05.2020 endeten sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der A KG und der B GmbH.

Der Beklagte zu 1 hatte in der Zwischenzeit wegen der Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses mit der B GmbH eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Herford (Az: 1 Ca 279/20) erhoben. Am 02.06.2020 einigten sich der Beklagte zu 1 und die B GmbH in der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit auf einen Vergleich (Anlage LTS6). Danach schied der Beklagte zu 1 zum 31.07.2020 mit einer Abfindung aus der B GmbH aus. Die B GmbH hielt die der außerordentlichen Kündigung zugrunde liegenden Sachverhalte nicht weiter aufrecht.

Mit Schreiben vom 03.06.2020 wurde der Kläger zu einer weiteren Gesellschafterversammlung der A KG am 15.06.2020 eingeladen (Anlage LTS11). Als TOP 3 war der Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft vorgesehen. Die Einladung enthielt u.a. folgende Begründung für den beabsichtigten Ausschluss:

 „Herr B hat eine Vielzahl von Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft und auch gegenüber Mitgesellschaftern begangen, die seinen Ausschluss als Gesellschafter rechtfertigen.

Diese Pflichtverletzungen erfüllen teilweise sogar den Tatbestand von Strafgesetzen. Folgende Pflichtverletzungen liegen ihm zur Last:

1. versuchte Nötigung des Mitgesellschafters D und Datensabotage am Server der A gemäß §§ 22, 240 StGB, 303 b StGB

Am 11.02.2020 zwischen 16.00-18.00 Uhr (Hotel E) fand eine Gesellschafterversammlung der A GmbH & Co KG statt.

Herr B forderte Herrn D im Rahmen dieser Gesellschafterversammlung auf, er möge am folgenden Tag nicht zur Arbeit kommen. Des weiteren B erwarte eine sofortige Kündigung seitens Herrn D, ansonsten gehe es mit der A nicht weiter.

Als Herr D am 12.02.2020 um 05.15 Uhr seine Arbeit aufnahm, fing Herr B ihn beim Rundgang im Betrieb ab und führte ihn in sein Büro.

Dort forderte er Herrn D auf, das Unternehmen umgehend zu verlassen. Außerdem forderte er von Herrn D zum selben Tag eine sofortige Kündigung, ansonsten werde der Betrieb (Verwaltung, Produktion) für die A GmbH und Co KG eingestellt und die A „platt" gemacht. Herr D erklärte, er werde nicht kündigen und verließ wie aufgefordert das Unternehmen. Am 12.02.2020 um 12.00 Uhr rief Herr D Herrn B im Beisein von F an, um sich zu erkundigen, ob die Aussagen weiter Bestand haben.

Herr B stellte anlässlich dieses Gesprächs noch einmal klar, dass Herr D kündigen müsse, ansonsten gehe der Betrieb für die A GmbH & Co KG nicht weiter.

Im Nachgang dazu ließ Herr B am 13.02.2020 durch die Firma G alle externen Zugänge zum Server der A GmbH & Co KG sperren.

Am 13.02.2020 verweigerte Herr B der Mitarbeiterin H erneut den Zutritt zu den Räumen des Betriebs. Er forderte von Herrn D die Herausgabe aller Schlüssel und des Transponders, bevor er Frau H denn Zutritt wieder gestattete.

Am 14.02.2020 wies Herr B den Mitarbeiter I an, sämtliche Produktionsaufträge für die A nicht mehr zu bearbeiten.

Am 17.02.2020 sendete B folgende Nachricht an F: „Erwarte Kündigung bis 10:00 Uhr. Bin außer Haus bis 10:00 Uhr H kann dann wieder kommen". Am 17.02.2020 11.30 Uhr baten H und Herr J Herrn B um die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen und um Waren der A aus deren Lager. Herr B verweigerte sowohl den Zutritt zum Betreib als auch die Herausgabe der Betriebsunterlagen. Hiermit war die A KG vollständig produktions- und handlungsunfähig.

2. (…)“

Die Gesellschafterversammlung fand am 15.06.2020 statt. Der Kläger wurde nach dem Protokoll (Anlage LTS26) mit den Stimmen der Beklagten aus der A KG ausgeschlossen; außerdem wurde beschlossen, dass der Kläger eine Abfindung zum Buchwert erhalten soll:

 „TOP 3

Die Gesellschafterversammlung beschließt gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages, Herrn B aus der Gesellschaft auszuschließen, da in seiner Person ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140,133 HGB gegeben ist."

 „TOP 4

Die Gesellschafterversammlung beschließt, Herrn B gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages eine Abfindung in Höhe des Buchwertes seiner Geschäftsanteile zu zahlen, die in fünf gleichen Jahresraten auszubezahlen ist. Gemäß § 16 Abs. 2 lit. a) des Gesellschaftsvertrages ist für die Höhe der Abfindung der Buchwert seines Geschäftsanteils zum 31.12.2019 maßgeblich.

Die erste Rate ist sechs Monate nach dem Ausschluss des Gesellschafters zu zahlen."

Der Kläger beantragte eine einstweilige Verfügung zur Wiederherstellung seiner Gesellschafterstellung. Das Landgerichts Bielefeld lehnte den Antrag mit Urteil vom 24.06.2020 ab (vgl. Bl. 257 ff. der Beiakte Az. 16 O 96/20).

Die Beklagten zu 1 und 2 erklärten jeweils am 21.12.2020 die Kündigung ihrer Beteiligung als Gesellschafter der A KG (Anlagen LTS39 und LTS40). Sie stellten die Kündigung unter die Bedingung, dass das Landgericht Bielefeld oder das Oberlandesgericht Hamm feststellt, dass der Kläger nicht aus wichtigem Grund wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde und weiterhin Gesellschafter der A KG ist.

Am 25.01.2022 fand eine weitere Gesellschafterversammlung der A KG über den erneuten Ausschluss des Klägers statt (TOP 1). Die Beklagten zu 1 und 2 nahmen in Abwesenheit des Klägers den Beschlussvorschlag ausweislich des Protokolls (Bl. 611 ff. EGA I) an:

 „TOP 1

Die Gesellschafterversammlung beschließt gemäß § 13 des Gesellschaftervertrages erneut, Herrn B aus der Gesellschaft mit Wirkung zum heutigen Tage auszuschließen, da in seiner Person ein weiterer wichtiger Grund im Sinne der §§ 140,133 HGB gegeben ist.

Begründung:

Nach dem Schriftsatz des Anwaltsbevollmächtigten von Herrn B vom 04.02.2021 gehen die Gesellschafter davon aus, dass sich Herr B eines versuchten Prozessbetruges in drei Fällen schuldig gemacht hat. Insoweit wird auf den Schriftsatz von RA C vom 14.05.2021 Bezug genommen. Diese Umstände rechtfertigen unabhängig von den bereits vorliegenden Ausschlussgründen erneut den Ausschluss des Gesellschafters B.”

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, der Gesellschafterbeschluss vom 15.06.2020 über seinen Ausschluss aus der A KG sei nichtig, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Zum Vorwurf der versuchten Nötigung des Beklagten zu 1 und der Datensabotage hat er behauptet, Gegenstand der Gesellschafterversammlung am 11.02.2020 seien u.a. eine Entgeltforderung der Beklagten für ihre Geschäftsführertätigkeit für die A KG, ihre Absicht, die Zusammenarbeit innerhalb der A KG mit dem Kläger nicht mehr fortzusetzen, und das Angebot, seine Beteiligung an der A KG und der A Verwaltungs GmbH zu übernehmen, gewesen. Im Verlauf dieser Gesellschafterversammlung sei es zu erheblichen Unstimmigkeiten gekommen. Es sei unstreitig, dass der Beklagte zu 1 am Abend nach dieser Gesellschafterversammlung auf dem Unternehmensserver der B GmbH angemeldet gewesen sei und Daten kopiert habe (Anlage LTS4). Er habe Herrn G am 12.02.2020 und am 13.02.2020 persönlich beauftragt, vollständig aufzuklären, wer am Abend des 11.02.2020 auf den Server zugegriffen und welche Aktivitäten dieser Nutzer entfaltet habe. Erst nach dem 25.03.2020 habe er davon Kenntnis erlangt, dass es der Beklagte zu 1 gewesen sei. Am nächsten Morgen (12.02.2020) habe er den Beklagten zu 1 gebeten, den Betrieb zu verlassen. Dabei habe er nicht damit gedroht, dass er die A KG „platt machen" werde, wenn der Beklagten zu 1 das Arbeitsverhältnis mit der B GmbH nicht durch Eigenkündigung beende. Die Sperrung des Servers der B GmbH sei aus Sicherheitsgründen geschehen. Die Mitarbeiter der A KG hätten mit Ausnahme des Beklagten zu 1 an ihrem Arbeitsplatz in der B GmbH jederzeit und ohne Einschränkung den Server nutzen können. Die einzige Auflage sei gewesen, dass auf den Server der B GmbH nur in Anwesenheit von Mitarbeitern der B GmbH zugegriffen werden dürfe. Die weiteren gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien ebenfalls keine Ausschlussgründe.

Der Gesellschafterbeschluss vom 15.06.2020 über die Abfindungshöhe und die Auszahlungsmodalitäten sei ebenfalls nichtig. § 16 des Gesellschaftsvertrags der A KG regele abschließend, wie die Abfindung zu berechnen und auszuzahlen sei. Der Gesellschafterbeschluss weiche hiervon zum Nachteil des Klägers ab. Eine Verzinsung des Abfindungsguthabens sei in dem Beschluss nicht vorgesehen und bei Streit über die Höhe der Abfindung solle diese nicht durch einen Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter bestimmt werden. Außerdem sei die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Abfindung zum Buchwert unangemessen, weil der vereinbarte Abfindungs- und der tatsächliche Anteilswert auseinanderfielen. Der Unternehmenswert betrage mindestens 1,5 Millionen €. Nach der beschlossenen Abfindung zum Buchwert erhalte er nur seine Kommanditeinlage in Höhe 60.000 € zurück.

Schließlich sei der Gesellschafterbeschluss vom 25.01.2022 über seinen erneuten Ausschluss nichtig, weil er nicht ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden sei. Außerdem bestehe kein Ausschlussgrund. Der Ausschluss sei verspätet, weil sich die Beklagten zu 1 und 2 auf einen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.05.2021 berufen hätten.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,

    1. festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A KG vom 15.06.2020, durch den der Kläger als Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sein soll, nichtig ist;

    2. festzustellen, dass die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der A KG vom 15.06.2020, wonach als Abfindung für sein Ausscheiden aus der A KG der Buchwert seines Kapitalanteils zum 31.12.2019 gezahlt werden soll, nichtig ist;

    3. festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A KG vom 25.01.2022, durch den der Kläger als Kommanditist aus der Gesellschaft am selben Tag ausgeschlossen worden sein soll, nichtig ist.

Die Beklagten haben beantragt,

       die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben in erster Instanz vorgetragen, der Ausschluss des Klägers aus der A KG mit dem Gesellschafterbeschluss vom 15.06.2020 sei aus wichtigem Grund gerechtfertigt, weil der Kläger gleich mehrere schwerwiegende Pflichtverletzungen und Straftaten zulasten der Gesellschaft und einzelner Mitgesellschafter begangen habe. Den Vorwurf der versuchten Nötigung und der Datensabotage haben sie damit begründet, dass die Differenzen zwischen den Parteien in der Gesellschafterversammlung am 11.02.2020 entstanden seien, weil der Kläger verlangt habe, für die Vermietung der Räumlichkeiten der B GmbH künftig 1.500 € pro Monat in Rechnung stellen zu dürfen. Sie, die Beklagten, hätten ihm entgegnet, dass sie notfalls andere Räume nutzen würden. Die Parteien hätten auch thematisiert, ob man sich trennen sollte, weil sie die Sondervergütung, die der Kläger gefordert habe, für unangemessen gehalten hätten. Außerdem habe es keine nachvollziehbare Begründung gegeben, dass der Kläger die Fertigungsaufträge vorsätzlich blockiert habe. Der Beklagte zu 1 sei am Abend des 11.02.2020 in das Büro der B GmbH gefahren und habe dort wie üblich gearbeitet. Am nächsten Morgen habe der Kläger erklärt, der Beklagte zu 1 solle den Betrieb verlassen. Der Kläger habe gesagt, dass er die A KG „platt machen“ werde, wenn der Beklagte zu 1 nicht freiwillig kündige. Damit habe dieser den Fortbestand der A KG von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten zu 1 mit der B GmbH abhängig gemacht. Die Beklagten haben bestritten, dass der Kläger bereits am 12. oder 13.02.2020 Anhaltspunkte gehabt habe, dass der Beklagte zu 1 Daten kopiert habe. Er habe den Server der B GmbH abgeschaltet, ohne dass es irgendwelche Anhaltspunkte für einen unberechtigten Datenzugriff gegeben habe. Sein Ziel sei es gewesen, die Arbeit der A KG „lahmzulegen“, und nicht, die B GmbH vor einem externen Datenraub zu schützen. Der Kläger habe damit die Eigenkündigung des Beklagten zu 1 erzwingen wollen. Auch die anderen Maßnahmen des Klägers hätten ausschließlich dazu gedient, die Beklagten erheblich unter Druck zu setzen. Die weiteren Vorwürfe gegen den Kläger rechtfertigen ebenfalls einen Ausschluss des Klägers. Eine weitere Zusammenarbeit mit ihm sei ausgeschlossen, weil er durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien vollständig zerrüttet habe.

Der Gesellschafterbeschluss vom 15.06.2020 über die Abfindung des Klägers zum Buchwert entspreche den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen und sei Folge des berechtigten Ausschlusses des Klägers. Die Wirksamkeit von Buchwertklauseln sei vom Bundesgerichtshof anerkannt. Nur in Ausnahmefällen sei eine Abweichung zulässig. Hierzu habe der Kläger nichts Substantielles vorgetragen.

Der Gesellschafterbeschluss vom 25.01.2022 über den erneuten Ausschluss des Klägers sei wirksam. Der versuchte Prozessbetrug in drei Fällen rechtfertige seinen Ausschluss zumindest ex nunc. Außerdem dürfe dieser Sachverhalt für den ersten Ausschluss nachgeschoben werden, weil das Verhalten in direktem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verfahren stehe. Auch das prozessuale Verhalten des Klägers in der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit sei für die Beurteilung maßgeblich, ob eine Zusammenarbeit mit ihm noch zumutbar sei.

Die Beklagte zu 3 hat ergänzend die Ansicht vertreten, dass sie mangels Stimmrechts und Mitwirkung an den angefochtenen Gesellschafterbeschlüssen nicht passiv legitimiert sei.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen für zulässig und begründet erachtet und in vollem Umfang stattgegeben.

Die Feststellungsklage sei zulässig. Die Beklagten seien richtige Klagegegner. Der Streit über die Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse sei mit den Gesellschaftern auszutragen. Das gelte auch gegenüber der Beklagten zu 3.

Die Klage sei auch begründet. Die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse seien nichtig.

Der Gesellschafterbeschluss vom 15.06.2020 über den Ausschluss des Klägers gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1, 133 Abs. 1 HGB sei nichtig. Zwar liege ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers vor, jedoch reiche dieses in der Gesamtabwägung für einen Ausschluss des Klägers aus der Kommanditgesellschaft nicht aus. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er nur als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt sei. Sein Beitrag für die KG sei aber erheblich gewesen, weil er die gesamte Produktionsinfrastruktur zur Verfügung gestellt habe, wovon die KG sehr profitiert habe. Demgegenüber seien seine Einflussmöglichkeiten relativ gering. Außerdem seien die Geschäftsbeziehungen zwischen der A KG und der B GmbH am 10.05.2020 beendet worden. Der Gesellschaftsvertrag sehe für den Kläger bei einem Ausscheiden nur eine Abfindung nach dem Buchwert vor. Die Gesellschafterversammlung am 11.02.2020 sei ein „Bruch“ gewesen. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses allein vom Kläger ausgegangen sei. Die Beweisaufnahme zum Vorwurf der „Datensabotage“ habe ergeben, dass der Kläger am 12.02.2020 den Beklagten zu 1 aus den Räumlichkeiten der Firma B verwiesen habe und unmittelbar im Anschluss dessen Zugang zum Server der B GmbH habe sperren lassen. Aufgrund der Beweisaufnahme habe sich aber nicht aufklären lassen, wann und wie der Kläger davon erfahren habe, dass der Beklagte zu 1 am Abend nach der Gesellschaftsversammlung vom 11.02.2020 noch im Betrieb der B GmbH gewesen sei. Aus der Beweisaufnahme habe sich ferner ergeben, dass die Herausgabe der Daten an die A KG erst am 24.02.2020 erfolgt sei, obwohl das früher möglich gewesen wäre. Darin liege eine Pflichtverletzung des Klägers gegenüber der A KG, weil er ihre Tätigkeiten länger eingeschränkt habe, als erforderlich gewesen sei. Der Sachverhalt sei jedoch nicht derart gravierend, dass er einen Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft trage. Auch das Verhalten des Klägers im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis mit seinem langjährigen Mitarbeiter, dem Beklagten zu 1, sei nicht gerechtfertigt gewesen. Es habe kein nachvollziehbarer Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestanden. Bei der Bewertung sei aber zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass es am 11.02.2020 im Rahmen der Gesellschafterversammlung zu Differenzen gekommen sei und sein Verhalten, wenn es auch in der Sache ungerechtfertigt sei, mit diesem Streit in Zusammenhang stehe. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass er vor der Sperrung des Servers von dem Zugriff des Beklagten zu 1 am Abend des 11.02.2020 erfahren habe. Das sei aber auch nicht auszuschließen. Es könne offen bleiben, ob die Sperrung der weiteren Mitarbeiter der A KG eine Pflichtverletzung sei. Angesichts der Verflechtungen der A KG und der B GmbH liege der Wunsch, in der gegebenen Situation die IT der B GmbH von den Mitarbeitern der A KG zu trennen, nicht völlig fern. Letztlich seien die tatsächlichen Einschränkungen für die A KG weder von längerer Dauer noch mit konkreten Schäden für die Gesellschaft verbunden gewesen. Dass es gegenüber Endkunden zu verspäteten Auslieferungen, irgendwelchen sonstigen Problemen mit Kunden oder zu Schadensersatzforderungen gekommen sei, sei weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ergänzend komme hinzu, dass die Beklagten zunächst selbst nicht davon ausgegangen seien, dass das Verhalten des Klägers einen sofortigen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertige. Die Gesellschafterversammlung im April 2020 zeige, dass der Kläger nicht jegliche Beschlussfassung aus Prinzip boykottiert habe. Auch das weitere Verhalten des Klägers rechtfertige keinen Ausschluss aus der Kommanditgesellschaft. Allerdings sei das Verhalten des Klägers im Verhältnis zum Beklagten zu 1 im arbeitsgerichtlichen Verfahrens unangemessen gewesen. Die fristlose Kündigung beruhe auf relativ vagen Vorwürfen. Der Vorwurf, der Beklagte zu 1 habe ohne Wissen des Klägers und ohne Berechtigung im Namen der B GmbH den Leasingvertrag unterzeichnet, sei formal zutreffend. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger mit der Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch den Beklagten zu 1, dem er auch arbeitsrechtlich die Bereitstellung eines Firmenwagens geschuldet habe, grundsätzlich einverstanden gewesen sei. Der dritte Kündigungsgrund erscheine „herbeigesucht“. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung sei allerdings zu berücksichtigen, dass – auch wenn der Kläger und der Beklagte zu 1 gleichzeitig Mitgesellschafter der A KG und der B GmbH gewesen seien – das arbeitsgerichtliche Verfahren nur das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 und nicht das Verhältnis aller Gesellschafter betreffe. Der arbeitsgerichtliche Streit sei am 02.06.2020 durch einen Vergleich beendet worden, in dem der Kläger die Gründe für die außerordentliche Kündigung nicht aufrecht erhalten habe. Auch die weiteren Vorwürfe könnten weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau den Ausschluss des Klägers rechtfertigen.

Der Gesellschafterbeschluss zur Abfindung des Klägers nach dem Buchwert sei nichtig, weil dessen Ausschluss unwirksam sei.

Der Gesellschafterbeschluss vom 25.01.2022 über den erneuten Ausschluss des Klägers sei ebenfalls nichtig. In Gerichtsverfahren kämen unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen zwischen schriftlichem und persönlichem Vortrag wegen Erinnerungsunsicherheiten vor. Die in dem Anwaltsschreiben vom 14.05.2021 genannten Punkte könnten den Vorwurf eines Prozessbetrugs nicht tragen. Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass auch bei den Beklagten ein Wechsel in der Sachverhaltsdarstellung vorliege. Schließlich seien die mit Schriftsatz vom 14.05.2021 erhobenen Vorwürfe erst im Januar 2022 zum Anlass für den erneuten Ausschluss des Klägers genommen worden.

Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin die Klageabweisung anstreben. Zur Begründung tragen sie Folgendes vor:

Die Klage gegen die Beklagte zu 3 sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Diese sei stimmrechtslose Komplementär-GmbH der A KG und habe bei den streitgegenständlichen Beschlussfassungen nicht mitgestimmt.

Bei der Beurteilung, ob das Fehlverhalten des Klägers seinen Ausschluss als Gesellschafter trage, sei das Landgericht von einem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen. Dieses habe zu Unrecht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass dieser nur Kommanditist und die A KG im Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses vom 15.06.2020 von der B GmbH nicht mehr abhängig gewesen sei. Das Landgericht habe bei der Beurteilung des Fehlverhaltens des Klägers zu dessen Gunsten auch zu Unrecht Maßnahmen der Beklagten zur Rettung der A KG berücksichtigt. Die Wirksamkeit eines Gesellschafterausschlusses hänge nicht davon ab, ob die Abfindung angemessen sei.

Das Landgericht habe die Pflichtverletzungen des Klägers im Verhältnis zur A KG und zum Beklagten zu 1 übergangen und die Auswirkungen ignoriert. Die Serversperrung, das Vorenthalten der Daten bis zum 24.02.2022 und der Produktionsstopp seien für sich genommen treuwidrig. Das Landgericht habe auch die Schädigungsabsicht des Klägers ignoriert. Nach der Beweisaufnahme könnten keine Zweifel bestehen, dass die Gefährdung und Schädigung der A KG vom Kläger beabsichtigt gewesen seien, um Druck auf den Beklagten zu 1 auszuüben. Die vom Kläger geltend gemachten „Sicherheitsgründe“ seien vorgeschoben. Selbst wenn eine Sperrung des Servers berechtigt gewesen wäre, hätten der A KG jedenfalls die Daten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden müssen.

Das Landgericht habe zudem weitere Treueverstöße des Klägers übergangen (exorbitante Preiserhöhung für die Produktion von Bauteilen, Verdopplung des Mietzinses, Beeinträchtigung der Buchhaltung der A KG, Verhinderung des Zugangs zu gemieteten Geschäftsräumen und Unterschlagung von Rohmaterial).

Auch das Verhalten des Klägers als Geschäftsführer der B GmbH gegenüber dem Beklagten zu 1 rechtfertige seinen Ausschluss als Gesellschafter der A KG. Nach der Beweisaufnahme habe festgestanden, dass der Kläger den Beklagten zu 1 habe erpressen wollen, indem er die Insolvenz der A KG herbeiführen wollte, wenn der Beklagte zu 1 seinen Arbeitsvertrag bei der B GmbH nicht von sich aus kündige. Um das zu erreichen, habe er die Abhängigkeit der A KG von der B GmbH missbraucht. Er habe das getan, um den Beklagten zu 1 als Mitarbeiter los zu werden, ohne eine Abfindung zahlen zu müssen. Dieser Sachverhalt erfülle den Tatbestand des §§ 253 Abs. 1, 3, 22, 23 StGB.

Das Verhalten des Klägers habe schwerwiegende Folgen für die A KG und für den Beklagten zu 1 gehabt, die das Landgericht hätte berücksichtigen müssen. Für die A KG habe eine Existenzgefährdung bestanden. Sie, die Beklagten, seien zu Sofortmaßnahmen gezwungen gewesen (Umstellung auf Vorkasse, Einrichtung eines Not-Geschäftsbetriebs, Einwirken auf den Kläger mit Rechtsbeistand). Der Kläger habe die Existenz der A KG absichtlich gefährdet, indem er sein Gesellschafterdarlehen fällig gestellt und unberechtigte Zahlungsansprüche erhoben habe. Das Landgericht habe auch die Gefährdung des Beklagten zu 1 verkannt. Durch die außerordentliche Kündigung sei der Beklagte zu 1 in Existenznot geraten, weil er von heute auf morgen sämtliche Einnahmen verloren habe.

Auch der Gesellschafterbeschluss vom 25.01.2022 über den erneuten Ausschluss des Klägers sei wirksam. Die Begründung des Landgerichts zur Unwirksamkeit des Beschlusses sei unzureichend und rechtsfehlerhaft. Angesichts der Verdachtsmomente gegen den Kläger sei das Gericht verpflichtet gewesen, den Vorwurf des Prozessbetruges zu prüfen. Bei dieser Prüfung habe es sich nicht auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.05.2021 beschränken dürfen. Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass sich der Prozessbetrug des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2021 „bestätigt“ habe.

Schließlich habe das Landgericht eine unzureichende und fehlerhafte Gesamtwürdigung vorgenommen.

Die Beklagten beantragen,

       das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 2022 (Az.: 10 O 27/20) abzuändern und wie folgt zu erkennen:

       Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

       die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3 sei zulässig. Das Feststellungsinteresse des Klägers sei bereits gegeben, wenn die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beschlussfassung vom 15.06.2020 durch die Beklagte zu 3 bestritten werde, was bis heute der Fall sei. Dagegen sei nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte zu 3 an den Gesellschafterbeschlüssen mitgewirkt habe.

Das Landgericht habe seine Entscheidung zutreffend damit begründet, dass durch den bewiesenen Sachverhalt keine gravierenden Einschränkungen verursacht worden seien, um ihn – den Kläger – als Gesellschafter aus der A KG auszuschließen.

Die B GmbH habe dem Beklagten zu 1 und den übrigen Mitarbeitern der A KG den Zugang zum Server aus berechtigten Interessen gesperrt, um ihr Netzwerk vor unzulässigen Eingriffen abzusichern. Die Mitarbeiter der A KG hätten in den Geschäftsräumen der B GmbH auf den Arbeitsplatzrechner der A KG zugreifen können. Der Geschäftsbetrieb der A KG sei zu keinem Zeitpunkt zum Erliegen gekommen.

Das Landgericht habe es als bewiesen angesehen, dass die B GmbH die Daten erst am 24.02.2020 und damit verspätet an die A KG herausgegeben habe. Diese Beweiswürdigung des Gerichts sei fehlerhaft. Die Beklagten hätten die Daten der A KG nicht herausverlangt. Lediglich ihr damaliger Prozessbevollmächtigter C habe mit Schreiben vom 17.02.2020 die B GmbH aufgefordert, den „Online-Zugriff“ wieder herzustellen.

Es sei unstreitig, dass die B GmbH vom 12.02.2020 bis zum 17.02.2020 keine Waren für die A KG produziert habe. Allerdings habe die B GmbH in dieser Zeit die Aufträge der A KG bearbeitet und bereits produzierte Ware an sie ausgeliefert. Die Behauptung in der Berufungsbegründung, dass zwei Aufträge verspätet ausgeliefert worden seien, sei unrichtig. Die B GmbH habe den Zugang zu ihrem Server nicht gesperrt, um die A KG zu schädigen. Die Sperrung sei ausschließlich verfügt worden, um einen unberechtigten Zugriff auf ihren Datenbestand durch die Beklagten und die Mitarbeiter der A KG ausschließen zu können.

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung, wonach für die B GmbH keine Sicherheitsbedenken bestanden hätten, seien falsch. Die Beklagten hätten den nächtlichen Zugriff auf den Server durch den Beklagten zu 1 bis heute nicht nachvollziehbar begründet.

Er, der Kläger, habe keine überhöhten Produktionspreise gefordert. Die Beklagten seien mit diesem neuen Vortrag ohnehin ausgeschlossen. Auch der Vortrag der Beklagten zur Verdopplung des Mietzinses sei unzutreffend. Auf der Gesellschafterversammlung der A KG am 24.01.2020 sei ein Nutzungsentgelt von 1.200 € monatlich einstimmig beschlossen worden. Er, der Kläger, habe sich weder treuwidrig noch erpresserisch gegenüber dem Beklagten zu 1 verhalten. Es habe weder eine Schädigung noch eine Existenzgefährdung der A KG gegeben. Die angebliche Existenznot des Beklagten zu 1 werde bestritten.

Das Landgericht habe in seinen Entscheidungsgründen zutreffend gewürdigt, dass der arbeitsgerichtliche Streit zwischen der B GmbH und dem Beklagten zu 1 bereits am 02.06.2020 durch Vergleich beendet worden sei, indem die B GmbH sich ausdrücklich verpflichtet habe, die Gründe für die außerordentliche Kündigung nicht weiter aufrecht zu erhalten. Dieses habe auch auf Grund einer zutreffenden Gesamtabwägung entschieden, dass für die Beschlussfassung am 15.06.2020 kein wichtiger Grund für den Ausschluss vorgelegen habe. Es habe dabei zutreffend berücksichtigt, dass er – der Kläger – nur als Kommanditist an der A KG beteiligt sei. Bei einer solchen Gesellschafterstellung könnten persönliche Spannungen und gesellschaftsbezogene Meinungsverschiedenheiten den Verbleib in der Gesellschaft nur in besonders schwerwiegenden Fällen für die anderen Gesellschafter unzumutbar machen. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Die Beklagten hätten nicht nachweisen können, dass eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm, dem Kläger, unzumutbar gewesen sei.

Der Gesellschafterbeschluss vom 25.01.2022 über seinen Ausschluss sei ebenfalls nichtig. Zunächst sei er nicht geladen worden. Die Beklagten könnten sich nicht auf § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der A KG berufen. Jedenfalls könnten diese am 25.01.2022 einen wichtigen Grund nicht mit den Ereignissen begründen, mit denen bereits die Beschlussfassung am 15.06.2020 gerechtfertigt worden sei. Zutreffend habe das Landgericht zum Schreiben des Prozessbevollmächtigten C vom 14.05.2021 festgestellt, dass die Behauptungen der Beklagten einen Prozessbetrug nicht begründen könnten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil und die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die zulässige Feststellungsklage ist nur teilweise begründet. Der Klageantrag zu 1 ist unbegründet, weshalb die Berufung insoweit erfolgreich ist. Demgegenüber sind die Klageanträge zu 2 und 3 begründet, weshalb die Berufung insoweit zurückzuweisen ist.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

a) Der Kläger hat das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO.

Das Feststellungsinteresse eines Gesellschafters einer Personengesellschaft an der Feststellung des Bestehens, der Wirksamkeit bzw. der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses ergibt sich aus seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft (vgl. Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 12a mwN). Die Beklagten – auch die Beklagte zu 3 – gehen von der Wirksamkeit der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse aus. Der Kläger muss nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Teilendurteil vom 25.10.2016, II ZR 231/15).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Kläger das Feststellungsinteresse gegenüber der Beklagten zu 3 nicht abzusprechen, weil diese bei der Abstimmung über die angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse kein Stimmrecht hatte. Für die Beurteilung des Feststellungsinteresses kommt es auf das Stimmrecht der Beklagten zu 3 nicht an. Entscheidend ist, dass die Beklagte zu 3 Gesellschafterin ist und die Wirksamkeit der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse zwischen den Parteien in Streit steht.

b) Die Kündigungserklärungen der Beklagten zu 1 und 2 vom 21.12.2020 berühren die Zulässigkeit der Klage nicht.

Die Beklagten zu 1 und 2 können sich durch eine Kündigung ihrer Gesellschaftsanteile nicht einem bestehenden Prozessrechtsverhältnis entziehen.

Außerdem entfalten die Kündigungen keine Rechtswirkungen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben die Kündigungen ihrer Gesellschaftsanteile an der A KG jeweils unter die Bedingung gestellt, dass das Landgericht Bielefeld oder das Oberlandesgericht Hamm im hiesigen Verfahren feststellt, dass der Kläger nicht aus wichtigem Grund wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde und weiterhin Gesellschafter der A KG ist. Eine solche Bedingung ist zulässig (vgl. Schmidt/Fleischer in MüKo-HGB, 5. Aufl., § 132 Rn. 28; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 132 Rn. 7; Kamanabrou in Oetker, HGB, 7. Aufl., § 132 Rn. 9; Roth in Hopt, HGB, 42. Aufl., § 132 Rn. 3; teilweise mwN). Die Bedingung ist noch nicht eingetreten, weil diese nach dem Willen der Beklagten zu 1 und 2 auf eine rechtskräftige Entscheidung abstellt. Eine rechtskräftige Entscheidung ist aber noch nicht ergangen.

2. Die Feststellungsklage ist teilweise begründet.

a) Die Beklagten sind richtige Klagegegner.

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat die Beschlussmängelklage gegen die Gesellschafter zu richten, die eine andere Auffassung vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, II ZR 250/12, BGHZ 201, 216-230, juris Rn. 15 mwN). Anders verhält es sich nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft bestimmt, dass Beschlussmängel durch eine Klage gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2021, I ZB 13/21, juris Rn. 18 mwN; Urteile vom 24.03.2003, II ZR 4/01, juris Rn. 9; vom 01.03.2011, II ZR 83/09, juris Rn. 19; vom 01.03.2011, II ZR 83/09, MDR 2011, 675).

Der Gesellschaftsvertrag der A KG sieht nicht vor, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist. Die Gesellschafter haben das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlussmängelsystem auch nicht konkludent übernommen. Die Beklagte zu 3 ist ebenso wir die Beklagten zu 1 und 2 Gesellschafterin der A KG. Für die Beurteilung der Passivlegitimation ist ihr Stimmrecht unerheblich; maßgeblich ist allein ihre Gesellschafterstellung.

b) Der Klageantrag zu 1 ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Gesellschafterbeschluss vom 15.06.2020 über den Ausschluss des Klägers wirksam.

aa) Voraussetzung für den Ausschluss eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft ist ein wichtiger Grund i.S.v. § 13 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. §§ 133, 140, 161 Abs. 2 HGB.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Eine Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung. Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen. Die Ausschließung kommt nur als „ultima ratio“ in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 01.03.2011, II ZR 83/09, NZG 2011, 544 Rn. 30; vom 31.03.2003, II ZR 8/01, NZG 2003, 625).

Die Umstände, aus denen sich der wichtige Grund ergibt, dürfen grundsätzlich nicht lange zurückliegen, weil ein längeres Zuwarten eine tatsächliche Vermutung gegen die Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit begründen und damit gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechen kann. Dieser Rechtsgedanke ergibt sich aus der für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund geltenden allgemeinen Regelung, dass der Berechtigte nur innerhalb einer angemessene Frist kündigen kann, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kündigung einer Gesellschaft und zum Ausschluss eines Gesellschafters braucht ein Gesellschafter, zu dessen Gunsten ein Recht zur Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund entstanden ist, hiervon zwar nicht unverzüglich Gebrauch zu machen, um es nicht zu verlieren. Der Kündigungsberechtigte kann ein eigenes anerkennenswertes Interesse daran haben, die unter Umständen auch für ihn bedeutsamen Folgen der Kündigung nicht sofort eintreten zu lassen. Auch ohne besondere Gesichtspunkte muss dem Kündigungsberechtigten Zeit bleiben, sich zu überlegen, ob er von dem Recht überhaupt Gebrauch machen will. Aus diesen und ähnlichen Gründen muss es möglich sein, die Kündigung auch dann noch auszusprechen, wenn schon einige Zeit vergangen ist, nachdem der Kündigungsgrund entstanden und dem Kündigungsberechtigten bekanntgeworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 11.07.1966, II ZR 215/64, NJW 1966, 2160 [Kündigung einer OHG]; vom 14.06.1999, II ZR 193/98, NJW 1999, 2820 [Ausschluss eines Kommanditisten]).

Andererseits widerspricht es der Lebenserfahrung, dass solche Gründe im Regelfall länger als einige Monate praktische Bedeutung haben. Ein Gesellschaftsverhältnis, das die vertrauensvolle Zusammenarbeit voraussetzt, verträgt es nicht, trotz Zerstörung dieser Grundlage für längere Zeit in der Schwebe gehalten zu werden. Außerdem liegt dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund der Gedanke zugrunde, dass einem Gesellschafter nicht zuzumuten ist, die gesellschaftliche Zusammenarbeit fortzusetzen. Regelmäßig wäre es deshalb ein Widerspruch in sich, wenn der Kündigungsberechtigte zwar noch lange Zeit am Gesellschaftsverhältnis festhielte, aber dennoch angenommen würde, es sei ihm auch weiterhin nicht zuzumuten, die Gesellschaft fortzusetzen. Die langdauernde weitere Aufrechterhaltung der Gesellschaft spricht im Gegenteil dafür, dass der Kündigungsgrund im Laufe der Zeit für das Gesellschaftsverhältnis an Gewicht verloren hat und die Fortsetzung der Gesellschaft infolge der späteren Entwicklung der persönlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse nicht mehr unzumutbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 11.07.1966, II ZR 215/64, NJW 1966, 2160; vom 14.06.1999, II ZR 193/98, NJW 1999, 2820).

bb) Nach diesen Vorgaben ist der Ausschluss des Klägers wegen eines wichtigen Grundes gerechtfertigt.

 (1) Der Kläger verstieß mit seiner Verhaltensweise in der Zeit vom 12.02.2020 bis zum 30.03.2020 gegenüber der A KG und den Beklagten zu 1 und 2 in ganz erheblichem Maße gegen die gesellschaftsrechtliche Treupflicht, wodurch für die Beklagten zu 1 und 2 eine weitere Zusammenarbeit mit ihm als Kommanditist unzumutbar wurde.

 (a) Zunächst erteilte der Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer der B GmbH dem Beklagten zu 1 am Morgen des 12.02.2020 ein Hausverbot für die Räumlichkeiten der B GmbH und ließ dessen Zugang zum Server der B GmbH sperren. Diese Vorgehensweise rechtfertigte er mit dem damals unbegründeten Verdacht, dass der Beklagte zu 1 am Vorabend unberechtigterweise Daten auf dem Server der B GmbH kopiert habe. Er hat selbst vorgetragen, dass er damals nicht gewusst habe, was an dem Abend genau geschehen sei, wer auf die Daten zugegriffen habe; vielmehr sei dieser Vorfall noch aufzuklären. Vor diesem Hintergrund war die Reaktion des Klägers gegen den Beklagten zu 1, mit dem er zuvor jahrelang erfolgreich zusammengearbeitet hatte, nicht gerechtfertigt. Es gab keine Anhaltspunkte, ihm zu misstrauen, zumal er bis dahin berechtigt war, ohne Einschränkungen auf die Daten zuzugreifen. Der Kläger konnte sich daher gegenüber dem Beklagten zu 1 nicht auf Sicherungsinteressen berufen.

Das Hausverbot und die Sperrung des Zugangs des Servers betrafen nicht nur das Arbeitsverhältnis des Beklagten zu 1 mit der B GmbH, sondern wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtung der A KG und der B GmbH unmittelbar auch das Gesellschafterverhältnis der A KG. Der Beklagte zu 1 konnte nach den Maßnahmen des Klägers seine Tätigkeit als Geschäftsführer der A KG nicht mehr uneingeschränkt ausüben. Da der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der A KG maßgeblich das operative Geschäft führte, musste es zu gravierenden negativen Auswirkungen auf die A KG kommen, wenn er über einen längeren Zeitraum keinen Zugang zu den Daten der Gesellschaft hatte. So konnte er das Warenwirtschaftssystem ERP/BDE nicht nutzen und keine Fertigungsaufträge erteilen. Der Kläger wusste das. Selbst wenn dies letztlich nicht zu konkreten Schäden der A KG geführt haben sollte, wie der Kläger behauptet, stellen allein die getroffenen Maßnahmen, die erst auf anwaltlichen Druck zum Teil aufgehoben wurden, eine gravierende Verletzung der Treuepflicht dar.

 (b) Darüber hinaus verschärfte der Kläger die Situation, indem er am Folgetag auch die Zugänge aller Mitarbeiter der A KG zum Server der B GmbH sperren ließ und diese die Räumlichkeiten der B GmbH nur noch in Begleitung betreten durften. Auch zu diesem Zeitpunkt wusste er nicht, was am Vorabend genau geschehen war und wer auf die Daten zugegriffen hatte. Damit stellte der Kläger die gesamte Belegschaft der A KG unter Generalverdacht und behinderte in erheblichem Umfang die Auftragserteilung durch die A KG und damit die Produktion, weil diese auf die Zusammenarbeit mit der B GmbH angewiesen war. Auch das wusste der Kläger. Ob er seinen Mitarbeitern ausdrücklich untersagte, für die A KG zu produzieren, was er bestreitet, muss nicht aufgeklärt werden, da die genannten Behinderungen und Einschränkungen des Geschäftsbetriebs der A KG zur Begründung eines wichtigen Grundes ausreichen.

Diese weiteren einschneidenden Maßnahmen des Klägers, die zu einer Behinderung der Produktion führten, waren wegen eines einzigen unklaren Datenzugriffs einer Person ohne erkennbaren Folgen ebenfalls nicht durch ein Sicherheitsinteresse der B GmbH zu rechtfertigen. Der Kläger löste diese Situation erst mehrere Tage später nach massiver anwaltlicher Aufforderung durch die A KG auf, indem er seine Maßnahmen zurücknahm, so dass die A KG wieder ihre Geschäfte weitgehend ungehindert betreiben konnte.

 (c) Allerdings übte der Kläger nunmehr auf andere Weise Druck auf die Beklagten zu 1 und 2 aus. Er forderte die Beklagten zu 1 und 2 zur Kündigung auf und erklärte kurz darauf am 28.02.2020 selbst die ordentliche und am 30.03.2020 die außerordentliche Kündigung gegenüber dem Beklagten zu 1. Diese Kündigungen waren – wie sich später im arbeitsgerichtlichen Verfahren herausstellte – grundlos. Die B GmbH hielt den Sachverhalt, den der Kläger der außerordentlichen Kündigung zugrunde gelegt hatte, ausweislich des Vergleichs vom 02.06.2020 nicht aufrecht.

Diese grundlosen Kündigungen betrafen ebenfalls nicht nur das Arbeitsverhältnis des Beklagten zu 1 mit der B GmbH, sondern erschütterten wegen der Personenidentität im Gesellschaftsverhältnis der A KG und der engen wirtschaftlichen Verflechtungen der Gesellschaften auch das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter der A KG. Soweit der Kläger in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Senats am 01.03.2023 die Kündigung des mehrjährigen Arbeitsverhältnis des Beklagten zu 1 dahin relativierte, dass arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten nach seiner Erfahrung immer auf einen Vergleich mit einer Abfindung hinauslaufen, kann der Senat diese Auffassung nicht nachvollziehen. Nach Kenntnis des Senats ist das jedenfalls in der Absolutheit nicht der Fall. Und selbst wenn der Kläger mit einem Vergleich im arbeitsgerichtlichen Verfahren gerechnet haben sollte, hat er durch die unrechtmäßige fristlose Kündigung und die damit einhergehende Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld erheblichen wirtschaftlichen Druck auf den Beklagten zu 1 ausgeübt, der einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit auch auf der Gesellschafterebene entgegenstand.

 (d) Hinzu kommt, dass der Kläger in dieser Situation die A KG gleichzeitig unter wirtschaftlichen Druck setzte, indem er diese zur Auszahlung seiner Guthaben von den Darlehenskonten aufforderte, was auf Seiten der A KG in der von den Beklagten im Senatstermin geschilderten angespannten Liquiditätslage einen erheblichen Kapitalentzug zur Folge gehabt hätte.

 (e) Diese Treueverstöße haben für sich genommen ein solches Gewicht, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger als Gesellschafter der A KG unzumutbar wurde. Denn die Verhaltensweise des Klägers wegen eines unbegründeten Verdachts führte dazu, dass die Geschäftstätigkeit der A KG jedenfalls kurzzeitig massiv behindert wurde, die A KG die bis dahin erfolgreiche Zusammenarbeit mit der B GmbH beendete und ihre zukünftige Produktion unter anderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen neu organisierte. Außerdem führten die grundlosen Kündigungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten zu 1 mit der B GmbH. Angesichts dieser Folgen ist es unerheblich, ob der Kläger darüber hinaus einen konkreten Schaden der A KG verursachte oder den Beklagten zu 1 in Existenznot brachte. Auch auf die weiteren Vorwürfe der Beklagten gegen den Kläger kommt es nicht mehr an.

 (2) Das Zuwarten der Beklagten 1 und 2 mit dem Ausschluss des Klägers bis zum 15.06.2020 begründete im vorliegenden Fall keine tatsächliche Vermutung für die Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit.

 (a) Zunächst handelte der Kläger über einen gestreckten Zeitraum, der am Morgen des 12.02.2020 mit dem Hausverbot für den Beklagten zu 1 und der Sperrung seines Zugangs zum Server der B GmbH begann, sich mit der Sperrung der Zugänge aller Mitarbeiter der A KG zum Server und den Kündigungen des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten zu 1 fortsetzte und Ende März 2020 in der Aufforderung zur Auszahlung der Guthaben auf den Gesellschafterkonten mündete. Die Beklagten zu 1 und 2 haben in der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Senats am 01.03.2023 nachvollziehbar geschildert, dass die Vorgehensweise einen immer stärkeren Druck aufgebaut und insbesondere die Kulmination der Ereignisse eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger bis heute unvorstellbar gemacht habe. Daher kam für die Beklagten ein Ausschluss des Klägers ab Anfang April 2020 ernsthaft in Betracht, was den Zeitraum bis zum tatsächlichen Ausschluss am 15.06.2020 deutlich relativiert.

 (b) Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein unverzügliches Handeln erforderlich, damit ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Klägers nicht an Gewicht verliert. Eine starre Ausschlussfrist gibt es nicht. Die Beklagten durften die Folgen eines Ausschlusses zunächst bedenken und vor allem bei ihrer Entscheidung berechtigte Interessen der A KG berücksichtigen.

Die Beklagten zu 1 und 2 haben in ihrer persönlichen Anhörung am 01.03.2023 ein anerkennenswertes gesellschaftliches Interesse aufgezeigt, das ihr Zuwarten rechtfertigt. Sie haben nachvollziehbar vorgetragen, warum sie den Kläger weder sofort noch in der Gesellschafterversammlung am 28.04.2020, sondern erst am 15.06.2020 aus der A KG ausgeschlossen haben. Sie hätten auf den Rat ihres damaligen Prozessbevollmächtigten gehört, die aufgetretenen Probleme nacheinander und getrennt zwischen der A KG und dem Beklagten zu 1 zu lösen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich das Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2020 (Anlage B27), dass die Kündigungen des Arbeitsverhältnisses des Beklagten zu 1 „im Hinblick auf die Zukunft der A GmbH & Co. KG (…) keine rechtliche oder inhaltliche Verknüpfung“ hätten und daher beide Sachverhalte gesondert zu betrachten und zu entscheiden seien.

Die Beklagten zu 1 und 2 haben in ihrer Anhörung auch geschildert, dass es ihnen in erster Linie darauf angekommen sei, die aus ihrer Sicht zwingend erforderliche Trennung der A KG von der B GmbH zu vollziehen, die sie mit der Gesellschafterversammlung vom 28.04.2020 angestrebt hätten. Die Trennung hätten sie zwar auch ohne die Stimme des Klägers durchsetzen können. Sie hätten die wirtschaftliche Neuausrichtung der A KG aber nicht dadurch erschweren wollen, dass sie den Kläger bereits kurz vor oder während der Gesellschafterversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen hätten. Das ist nachvollziehbar, weil ein Ausschluss des Klägers zu diesem Zeitpunkt einen zusätzlichen Konflikt begründet hätte, der die Umsetzung der aus Sicht der Beklagten für die Gesellschaft vorrangigen organisatorischen und strukturellen Maßnahmen jedenfalls behindern konnte. Er wäre mit Rechtsunsicherheiten verbunden gewesen, was die Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse zur Trennung der A KG von der B GmbH hätte in Frage stellen können. Außerdem sollte, so die Beklagten, auf Rat ihres damaligen Prozessbevollmächtigten der Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden.

Daran hielten sich die Beklagten zu 1 und 2. Sie erwirkten zunächst die für die Trennung der A KG von der B GmbH erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse auf der Gesellschafterversammlung am 28.04.2020, vollzogen die tatsächliche Trennung der Gesellschaften mit der Rückgabe der Produktionsmaterialien im Mai 2020 und warteten den Abschluss der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit am 02.06.2020 ab. Nach dem Vergleichsschluss reagierten sie unverzüglich, in dem sie den Kläger mit Schreiben vom Folgetag zu der Gesellschafterversammlung am 15.06.2020 einluden, auf welcher der Ausschluss des Klägers beschlossen wurde.

Diese nachvollziehbare Vorgehensweise der Beklagten zu 1 und 2 rechtfertigt den Schluss, dass diese mit dem Ausschluss des Klägers nicht zuwarteten, weil sie sich eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger vorstellen konnten. Vielmehr hielten sie an dem Gesellschaftsverhältnis nur vorläufig fest, um den aus ihrer Sicht richtigen Zeitpunkt für den Ausschluss des Klägers unter Berücksichtigung der Interessen der A KG abzuwarten. Vor diesem Hintergrund kann das Zuwarten der Beklagten zu 1 und 2 – auch wenn es sich insgesamt über einen längeren Zeitraum erstreckte und in der Zwischenzeit eine Gesellschafterversammlung stattfand, auf der ein Ausschluss nicht zur Sprache kam – kein Indiz dafür sein, dass der wichtige Grund mit der Zeit an Gewicht verlor.

 (3) Eine Gesamtschau aller Umstände rechtfertigt keine andere Bewertung.

Zwar war der Kläger nur Kommanditist und Minderheitsgesellschafter der A KG, weshalb sein Einfluss innerhalb der Gesellschaft gering war. Auch hatte er vor den Geschehnissen mit den Beklagten zu 1 und 2 mehrere Jahre erfolgreich zusammengearbeitet und zum Erfolg in der Anfangsphase der A KG mit der unentgeltlichen Bereitstellung der Räumlichkeiten und Produktionsmittel der B GmbH erheblich beigetragen. Zudem wirkte er nach den Vorfällen an einer schnellen wirtschaftlichen Trennung der A KG von der B GmbH mit. Gleichwohl haben die Treueverstöße des Klägers mit Blick auf die drohenden gravierenden wirtschaftlichen Folgen für die A KG, die der Kläger wissentlich in Kauf nahm, ein solches Gewicht, dass eine weitere Zusammenarbeit der Beklagten zu 1 und 2 mit dem Kläger als Gesellschafter der A KG auch unter Berücksichtigung dieser Umstände unzumutbar bleibt.

c) Demgegenüber hat das Landgericht die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 15.06.2020 über die Abfindung des Klägers in Höhe des Buchwertes jedenfalls im Ergebnis zu Recht festgestellt.

Der angefochtene Gesellschafterbeschluss lässt sich mit den Vorgaben in § 16 des Gesellschaftsvertrags nicht in Einklang bringen. Zwar sieht § 16 Abs. 2 lit. a Satz 1 des Gesellschaftsvertrags eine Abfindung zum Buchwert des Gesellschaftsanteils vor. Allerdings regelt § 16 Abs. 2 lit. a Satz 3 des Gesellschaftsvertrags die Vorgehensweise, wenn sich die Gesellschafter nicht über die Höhe der Abfindung einigen können. In diesem Fall soll ein Wirtschaftsprüfer entscheiden, der auf Vorschlag des Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestimmen ist. Der Gesellschaftsbeschluss sieht das nicht vor. Außerdem regelt § 16 Abs. 2 lit. b Satz 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags eine Verzinsung der Abfindung von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und eine ratierliche Zinszahlung, was sich in dem angefochtenen Gesellschafterbeschluss ebenfalls nicht widerspiegelt.

Damit kann dahinstehen, ob die Abfindung nach dem Buchwert angemessen ist.

d) Schließlich ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesellschafterbeschluss vom 25.01.2022 über den erneuten Ausschluss des Klägers nichtig ist. Die von den Beklagten vorgebrachten Tatsachen stellen keinen wichtigen Grund für die Ausschließung des Klägers dar.

aa) Die Bewertung des Landgerichts, dass die in dem Schriftsatz des Rechtsanwalts C vom 14.05.2021 geschilderten Sachverhalte den Vorwurf eines versuchten Prozessbetrugs in drei Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1 und Abs. 2, 22, 23 StGB nicht tragen, ist nicht zu beanstanden.

Die Widersprüche des Klägers bei den Zeitangaben betreffen das Randgeschehen der Streitigkeit und haben keine ausschlaggebende Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung. Die maßgeblichen Umstände, dass der Kläger den Beklagten zu 1 aus den Räumlichkeiten der B GmbH verwies, sind unstreitig. Soweit der Kläger z. T. widersprüchlich vorgetragen hat, etwa zu einem Produktionsstopp, kann nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger bei seinen Angaben mit Tatentschluss handelte, was ein versuchter Prozessbetrug voraussetzt. Widersprüche im Parteivortrag kommen insbesondere bei Zeitangaben wegen Erinnerungsunsicherheiten häufig vor und rechtfertigen nicht ohne weiteres eine Betrugsabsicht. Letztlich erschöpft sich der Vorwurf der Beklagten zu 1 und 2 in einer bloßen Vermutung.

bb) Außerdem haben die Beklagten den Ausschluss des Klägers nicht innerhalb einer angemessenen Frist seit ihrer Kenntnis auf diese Umstände gestützt, weshalb die tatsächliche Vermutung greift, dass es zum Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses vom 25.01.2022 nicht um einen wichtigen Grund gehandelt hat, der einer Zusammenarbeit mit dem Kläger entgegensteht.

Die Beklagten haben den Schriftsatz des Rechtsanwalts C erst sechs Monate später zum Anlass genommen, den Kläger erneut aus der A KG auszuschließen. Angesichts der Art und Schwere der Vorwürfe ist der Ausschluss des Klägers auch unter Berücksichtigung einer gewissen Bedenkzeit und der von den Beklagten zu 1 und 2 in ihrer persönlichen Anhörung am 01.03.2023 genannten Motive nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Denn die Trennung der A KG von der B GmbH und der arbeitsgerichtliche Rechtsstreit waren längst abgeschlossen, weshalb kein Grund für ein weiteres Zuwarten bestand.

Die tatsächliche Vermutung besagt, dass die Beklagten diesen Umständen damals kein maßgebliches Gewicht beigemessen, sondern sie erst aus prozessualen Gründen herangezogen haben, um den Ausschluss des Klägers nachträglich rechtfertigen zu können.

Die Beklagten haben diese tatsächliche Vermutung auch nicht widerlegt.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

stats