BGH: Irreführung von Nutzern eines Preisvergleichsportals im Internet
BGH , Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen I ZR 123/08 (Vorinstanz: LG Berlin vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 96 O 145/06; ) (Vorinstanz: KG Berlin vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 5 U 50/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten vorbehaltlich klarer gegenteiliger Hinweise regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Er geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass er das dort beworbene Produkt zu dem angegebenen Preis erwerben kann, und wird irregeführt, wenn der tatsächlich verlangte Preis nach einer Preiserhöhung auch nur für einige Stunden über dem im Preisvergleichsportal angegebenen Preis liegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2; Redaktionelle Normenkette: UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||