KG Berlin: Irreführung bei der Werbung mit einer DIN-Norm
KG , Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 5 W 92/10 (Vorinstanz: LG Berlin vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 15 O 200/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Wird in einer Werbung eine DIN-Norm in Bezug genommenen, die bei Angaben des Produktherstellers zu bestimmten Werten seiner Produkte (hier: Wärmedämmungswerte) weitere Verfahrensangaben (betreffend die Feststellung dieser Werte) fordert, dann bezieht sich diese Erfordernis grundsätzlich nur auf Angaben des Herstellers selbst und nur auf solche auf dem Produkt oder seiner Verpackung, nicht aber auf die Angabe dieser Werte durch einen Händler in dessen Werbung für diese Produkte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 1;
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