EuGH: Internationale Zuständigkeit für eine Klage auf der Grundlage einer Abtretung des Insolvenzanfechtungsrechts
EuGH , Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen Rs. C-213/10 (Vorinstanz: Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen) - 27.4.2010 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage, die gegen einen Dritten von einem Anspruchsteller auf der Grundlage einer durch den im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestellten Verwalter erfolgten Forderungsabtretung erhoben wird, deren Gegenstand das Insolvenzanfechtungsrecht ist, das diesem Verwalter nach dem für das Insolvenzverfahren geltenden nationalen Recht zusteht, unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen im Sinne dieser Bestimmung fällt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: Verordnung 44/2001/EG vom 22.12.2000 Art. 1 Abs. 1; Verordnung 44/2001/EG vom 22.12.2000 Art. 1 Abs. 2 Buchst. b; Verordnung 44/2001/EG vom 22.12.2000 Art. 2 Abs. 1; Verordnung 1346/2000/EG vom 29.05.2000 Art. 3 Abs. 1; Verordnung 1346/2000/EG vom 29.05.2000 Art. 25; AEUV Art. 267; Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
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