OLG Köln: Internationale Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung
OLG Köln, Urteil vom 24.3.2010 – 17 U 60/09 (Vorinstanz: LG Aachen vom 28.5.2009 - Aktenzeichen 1 O 480/08)
Amtliche Leitsätze
1. Art. 5 Nr. 3 LugÜ begründet die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte für einen Rechtsstreit mit einem in der Schweiz ansässigen Beklagten, wenn der Kläger eine unter Mitwirkung des Beklagten im Inland begangene unerlaubte Handlung schlüssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen).
2. Bei einer in einem anderen Vertragsstaat begangenen treuwidrigen Verwendung von Geldbeträgen lässt sich ein inländischer Deliktsort (Erfolgsort) nicht allein mit einem vom inländischen Anleger im Sinne einer Minderung seines Vermögens erlittenen "Gesamtvermögensschaden" bzw. unter dem Gesichtspunkt des Anlegerwohnsitzes als des "Mittelpunkts des Vermögens" begründen.
3. Wird ein in der Schweiz ansässiger Beklagter wegen Beihilfe zum Betrug auf Schadensersatz in Anspruch genommenen, so genügt für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ unter dem Gesichtspunkt des Handlungsorts eine in der Schweiz begangene Beihilfehandlung, wenn die der Vermögensverfügung zugrunde liegende Täuschung des Geschädigten durch den Haupttäter im Inland erfolgt ist (Anschluss an BGH NJW-RR 2008, 516; entgegen OLG Nürnberg OLGR 2006, 467).
LugÜ [1988] Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Nr. 3; BGB § 823; StGB § 27; ZPO §§ 32, 513 Abs. 2
Sachverhalt
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten mit dem Vorwurf, an Straftaten zu ihrem – der Klägerin – Nachteil mitgewirkt zu haben, auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Den Hintergrund des Klagevorbringens bildet ein tatsächliches Geschehen, das Gegenstand des vor der 1. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Aachen u. a. gegen die dortigen Angeklagten H. C., L. T. und M. S. durchgeführten Strafverfahrens 86 KLs 303 Js 1136/07 11/08 LG Aachen war. Diesem Strafverfahren lag nach dem – zwischenzeitlich hinsichtlich aller drei vorgenannten Angeklagten rechtskräftig gewordenen – Urteil der 1. Großen Wirtschaftsstrafkammer vom 11.12.2008, soweit dies für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist, im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Zwischen der Klägerin und der seinerzeit als Heilpraktikerin tätigen Angeklagten S. bestand seit Mitte der 1990er Jahre ein enges freundschaftliches und Vertrauensverhältnis. Dieses beruhte in Sonderheit darauf, dass es Frau S. wiederholt gelungen war, Familienangehörige der Klägerin durch Anwendung homöopathischer und heilpraktischer Methoden erfolgreich zu behandeln. Aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses und zum Zwecke der künftigen finanziellen Absicherung der Empfängerin hatte die Klägerin, die Geschäftsführerin eines Unternehmens und vermögend ist, Ende 2004 Frau S. einen Betrag von 2 Millionen Euro überwiesen. Im Herbst 2005 lernte Frau S., die damals unter gesundheitlichen sowie privaten Problemen litt und sich von unbekannten Dritten belästigt fühlte, den Angeklagten T. kennen. T., dem es gelang, das Vertrauen der Angeklagten S. zu erwerben, bot dieser an, sie vor den Belästigungen zu schützen und erklärte insoweit wahrheitswidrig, dass ihm hierzu eine geheime Schutztruppe zur Verfügung stehe. In der Folgezeit besorgte T. jeweils gegen Entgelt angebliche Reinigungsmittel und Medikamente, die von Frau S. in ihrer Wohnung und Kleidung vermutete Giftstoffe entfernen sollten und erklärte ferner, durch von ihm beauftragte Leute das Haus der Angeklagten S. – gleichfalls entgeltlich – bewachen zu lassen. Nachdem er von der Geldzahlung der Klägerin an Frau S. und hierdurch von den Vermögensverhältnissen der Klägerin erfahren hatte, beschloss T., auch für die Klägerin ein ähnliches Bedrohungsszenario zu entwerfen, um ihr gleichfalls die Dienste seiner vorgeblichen Schutztruppe anbieten und auf diese Weise an ihr Geld kommen zu können. In der Folgezeit gelang es ihm, der Klägerin über die ihr freundschaftlich verbundene Frau S. zu suggerieren, er – T. – habe über die Geheimorganisation erfahren, dass auch gegen sie – die Klägerin – Anschläge geplant seien und in ihrer Wohnung ebenfalls Gift verteilt sei. Die Klägerin, die diese ihr von Frau S. übermittelten Warnungen zunächst nicht ernst nahm, schenkte ihnen schließlich nicht zuletzt vor dem Hintergrund verschiedener Vorfälle, die sie mit einer möglichen Bedrohungssituation in Verbindung brachte, Glauben.
In der Folgezeit erwarb die Klägerin über die Angeklagte S. vom Angeklagten T. angebliche Antigiftmittel zur Reinigung ihrer Kleidung sowie der gesamten Wohnung. Ferner stellte sie auf Betreiben von T. ihr Fahrzeug zum Einbau einer Alarmanlage durch die angebliche Geheimorganisation zur Verfügung. Aufgrund weiterer Mitteilungen übergab die Klägerin dem Angeklagten T. ihre angeblich verseuchte Kleidung zum Zwecke der Entsorgung und überprüfte heimlich die Vertragswerke ihres Unternehmens, weil die Geheimorganisation vorgeblich herausgefunden hatte, dass die Verträge der Klägerin bzw. ihrem Unternehmen nachteilige Klauseln enthielten. Darüber hinaus nahm sie nach den Vorgaben von S. bzw. T. angebliche Antigiftmittel ein, bei denen es sich tatsächlich um handelsüblichen ACE-Saft und Traubenzucker handelte.
Im Laufe der Zeit geriet die Klägerin durch die ständige Sorge um ihre eigene sowie die Sicherheit ihrer Kinder unter erheblichen physischen und psychischen Druck; auch fühlte sie sich isoliert, zumal familiäre Spannungen u. a. mit ihrem Vater entstanden, der einen zunehmenden Einfluss der Angeklagten S. auf die Klägerin in Unternehmensangelegenheiten befürchtete. Durch weitere von T. herrührende Mitteilungen, wonach die Geheimorganisation bedrohliche Situationen zum Nachteil der Klägerin und ihrer Kinder aufgedeckt habe, wurde die Klägerin immer wieder in große Aufregung versetzt. Anfang 2006 teilte ihr die Angeklagte S. mit, dass es sich bei T. um den Leiter der – angeblichen – Geheimorganisation handele und T. selbst erklärte, mit seiner "Schutztruppe" die Klägerin und ihre Kinder zu beschützen. Im Februar 2006 zahlte die Klägerin für den Einbau einer Alarmanlage auf ihrem Grundstück sowie für die ihr angeblich überlassenen Antigiftmittel und für "Personenschutz" 400.000,00 Euro an T.. Im März 2006 erbrachte die Klägerin vor dem Hintergrund einer angeblichen Bedrohung durch die "F.", die hierdurch "ruhig gestellt" werden sollte, eine weitere Barzahlung in Höhe von 480.000,00 Euro an T..
Kurze Zeit nach der letztgenannten Barzahlung kam es zu folgendem Geschehen (sog. Ovid-Komplex):
Unter Ausnutzung der von ihm vorgespiegelten Bedrohungslage erklärte T. der Klägerin, dass er nicht sicher sei, ob mit der Zahlung von 480.000,00 Euro die F. habe ruhig gestellt werden können, und forderte eine Vorauszahlung wegen der erforderlichen Schutzmaßnahmen für ein ganzes Jahr. Hierfür sei ein Betrag von insgesamt 2.080.000,00 Euro notwendig, der an eine Stiftung der Geheimorganisation zu zahlen sei, die – was unzutreffend war – der Unterstützung sozialer Projekte diene. Die Klägerin überwies daher unter dem Eindruck des von T. selbst sowie über die Angeklagte S. aufgebauten, von der Klägerin für zutreffend gehaltenen Bedrohungsszenarios von ihrem Konto bei der D. Kantonalbank am 29.03.2006 auf zwei Klientengeldkonten des Beklagten in A. zum einen einen Betrag in Höhe von 1,3 Millionen Euro mit dem Kennwort "Ovid/Inventus" sowie zum anderen einen Betrag von 780.000,00 Euro unter dem Kennwort "Ovid/Infanthuman" zugunsten der Angeklagten T. und S., wobei der höhere Betrag T. und der andere S. zufließen sollte. Zu diesem Geschehen heißt es im Urteil der 1. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Aachen vom 11.12.2008 sodann weiter wörtlich:
"Der Kontakt zum Zeugen Q. [dem Beklagten, Einfügung durch den Senat] war vom Angeklagten C. hergestellt worden, der diesen aufgrund früherer geschäftlicher Kontakte kannte. Dabei trat der Angeklagte C., obwohl er…zu keiner Zeit Rechtsanwalt war, als für die Angeklagten S. und T. tätiger Rechtsanwalt auf. Die von der Zeugin X. [der Klägerin, Einfügung durch den Senat] überwiesenen Beträge wurden in der Folgezeit dazu genutzt, über die E. AG mit Sitz in A. zwei Grundstücke unter den Anschriften T.-G.-Straße 00 und U.-I.-Straße 01 und 01a in Y./Deutschland zu erwerben. Als Eigentümerin der Grundstücke wurde die E. AG, deren einziger Vertretungsberechtigter der Zeuge Q. war, im Grundbuch eingetragen. Der Angeklagte T. beabsichtigte, dort eine Gokart-Bahn zu errichten und eine Autowerkstatt einzurichten. Die Angeklagte S., die nach ihrer unwiderlegten Einlassung davon ausging, dass die Zeugin Z. die Zahlungen geleistet hatte, um sie und den Angeklagten T. bei ihren Projekten in Y. zu unterstützen, wollte dort für sich eine Praxis einrichten, um ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin wieder aufzunehmen. Die überwiesenen Gelder wurden von dem Angeklagten T. teilweise für sich vereinnahmt, u. a. zur Anschaffung mehrerer Luxuslimousinen – zweier Stretchlimousinen und einer Corvette – sowie für Besuche im Spielkasino und für einen im übrigen aufwendigen Lebensstil verwendet."
Zeitlich nach diesem Sachverhalt kam es zu folgendem weiteren Geschehen (sog. Pyrolyse-Komplex):
Auf Vorschlag des als Rechtsanwalt auftretenden Angeklagten C., der im Streit mit ihrem Vater erfolgreich vermittelt und dem sie nach und nach von den Geldzahlungen an T. berichtet hatte, erklärte die Klägerin sich im Juli 2006 bereit, der Angeklagten S. ein Darlehen in Höhe von 3,5 Millionen Euro zu gewähren. Dieses Darlehen sollte dem Ankauf eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens dienen, das über Patente zum Betrieb einer operativen Gesellschaft zur Reifenpyrolyse verfügen sollte. Hierzu heißt es im Urteil der 1. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Aachen vom 11.12.2008 wörtlich:
"Der Angeklagte C., wies die Zeugin Z., die zwischenzeitlich jegliche Kontakte zu dem Angeklagten T. und der Angeklagten S. vermeiden wollte, darauf hin, dass mit Zahlung des Darlehensbetrages die Angeklagten S. und T. dauerhaft ruhig gestellt werden könnten, da das Pyrolyseverfahren wirtschaftlich gewinnbringend betrieben und der Lebensunterhalt der Angeklagten S. und T. dadurch dauerhaft gesichert werden könne…
Nachdem die Zeugin Z. durch den Angeklagten C. und den gesondert verfolgten Diplom-Chemieingenieur V., der sich um die patentrechtlichen und technischen Aspekte des Pyrolyseverfahrens kümmern sollte, mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass das Verfahren der Reifenpyrolyse technisch einsatzfähig und gewinnbringend am Markt zu etablieren sei, schloss die Zeugin Z. in dem Bestreben, durch die Verschaffung einer ausreichenden Einkommensquelle für die Angeklagten S. und T. vom Angeklagten T. in Zukunft in Ruhe gelassen zu werden, mit der Angeklagten S. am 18.07.2006 einen schriftlichen Darlehensvertrag über 3.500.000,00 Euro, der zum Kauf einer schweizerischen Gesellschaft dienen sollte, die sich im Besitz von Patenten und Rechten befinden sollte, die zum Verkauf von Lizenzen und zum Betrieb einer operativen Gesellschaft zur Reifenpyrolyse befähigten…
Am 21.07.2006 überwies die Zeugin Z. den Darlehensbetrag in Höhe von 3.500.000,00 Euro auf ein Treuhandkonto des Zeugen Dr. Q. in A.. Dieser war nach dem Darlehensvertrag zur Auskehrung des Betrages nur für den Fall ermächtigt, dass ihm ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen vorgelegt würde, das den Wert der Gesellschaft auf wesentlich mehr als 3.500.000,00 Euro feststellte. Die Zeugin Z. war darüber informiert, dass die Gesellschaft, zu deren Kauf die Darlehenssumme dienen sollte, noch gegründet werden musste. Am 28.08.2006 wurde die J. B. AG mit Sitz in K./Schweiz gegründet und am 29.08.2006 in das Handelsregister des Kantons Obwalden eingetragen. Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Angeklagten C. von vornherein bewusst war, dass Patente zur Durchführung des Pyrolyseverfahrens zum Ankauf durch die…J. B. AG nicht zur Verfügung standen und auch in der Folgezeit nicht erworben werden konnten. Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte C. von vornherein beabsichtigte, die auf das Treuhandkonto des Zeugen Dr. Q. von der Zeugin Z. eingezahlte Darlehenssumme für eigene Zwecke zu verwenden. Insoweit bestehen ebenso keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Dr. Q. den Darlehensbetrag in der Absicht entgegen genommen hatte, diesen nicht treuhänderisch für die Zeugin Z. zu verwalten, sondern den Betrag auf entsprechende Anforderung des Angeklagten C. jederzeit an diesen auszubezahlen.
Im Juli 2006 nahm der gesondert verfolgte V.…in Absprache mit dem Angeklagten C. Verhandlungen mit dem Zeugen Prof. Dr. N. über den Ankauf der Patente für das sog. Formex-Verfahren, einem Verfahren zum Recycling von Altreifen, auf. Der Zeuge Prof. Dr. N. benannte dem Angeklagten C. und dem gesondert verfolgten V. als Fachmann auf dem Gebiet der Reifenpyrolyse den Zeugen Prof. Dr. O., der sich bereit erklärte, ein Gutachten zu der Werthaltigkeit des Pyrolyseverfahrens zu erstellen. Mitte Juli 2006 beauftragte der Angeklagte C. den Zeugen Prof. Dr. O. mit der Erstellung eines Gutachtens zum Formex-Verfahren, in dem die technischen und wirtschaftlichen Aspekte des Verfahrens behandelt werden sowie die Marktaussichten dieses Verfahrens analysiert werden sollten. In dem von ihm unter dem 28.07.2006 erstatteten Gutachten kam der Zeuge Prof. Dr. O. zu dem Ergebnis, dass eine Großanlage unter Anwendung des Formex-Verfahrens nach einer Anlaufzeit von 2 bis 3 Jahren wirtschaftlich rentabel betrieben werden könne. Dieses Gutachten wurde auch der Zeugin Wagner zur Verfügung gestellt. Die mit dem Zeugen Prof. Dr. N. geführten Verhandlungen blieben jedoch ergebnislos, weil der Zeuge Prof. Dr. N. lediglich bereit war, Lizenzen für das Pyrolyseverfahren zu vergeben, einen Verkauf der Patente für das Formex-Verfahren jedoch…ablehnte….Obwohl dem Angeklagten C. bewusst war, dass die Bedingungen für die Auszahlung des Darlehensbetrages nicht vorlagen, spiegelte er dem Zeugen Dr. Q. wahrheitswidrig vor, dass ein von dem Zeugen Prof. Dr. O. erstelltes Gutachten über die Wirtschaftlichkeit des Formex-Verfahrens die Werthaltigkeit der Investition bestätigt habe und danach die Voraussetzung für eine Auszahlung des Darlehensbetrages auch nach Auffassung der Zeugin Z. vorlägen. Auf diese Weise veranlasste er den Zeugen Dr. Q., am 22.08.2006 einen Betrag in Höhe von 1.450.000,00 Euro an ihn selbst (den Angeklagten C.) auf das Konto der von ihm in Lichtenstein gegründeten S1.-Stiftung und einen Betrag in Höhe von 1.350.000,00 Euro an den gesondert verfolgten V. auf das Konto der zu dessen Gunsten vom Angeklagten C. in Liechtenstein gegründeten L1.-Stiftung auszubezahlen. Über diese Auszahlung wurde eine schriftliche, auf den 17.08.2006 datierte Vereinbarung zwischen dem Zeugen Dr. Q., dem Angeklagten C. und dem gesondert verfolgten V. aufgesetzt,….Der Zeuge Dr. Q., der auf Grund der Erklärung des Angeklagten C. und der diesem am 10.07.2006 durch die Zeugin Z. erteilten Generalvollmacht davon ausging, dass die Zeugin Z. mit der Auszahlung an den Angeklagten C. und den gesondert verfolgten V. einverstanden sei, veranlasste am 22.08.2006 zu Lasten der Zeugin Z. die Auszahlung der genannten Beträge (1.450.000,00 Euro bzw. 1.350.000,00 Euro) zugunsten des Angeklagten C. und des gesondert verfolgten V.. Der Angeklagte C. beabsichtigte, diese Beträge in Höhe von 2.800.000,00 Euro für eigene Zwecke zu verwenden, um insbesondere damit Patente für das Pyrolyseverfahren zu erwerben. Zugunsten des Angeklagten C. geht die Kammer davon aus, dass dieser, sofern das Pyrolyseverfahren wirtschaftlich gewinnbringend würde betrieben werden können, bereit war, den Darlehensbetrag zu einem späteren Zeitpunkt an die Zeugin Z. zurückzubezahlen."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das rechtskräftige Urteil der 1. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Aachen vom 11.12.2008 (Bl. 244 ff. GA) Bezug genommen, durch das der Angeklagte C. wegen Betruges und Steuerhinterziehung unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, der Angeklagte T. wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte S. unter Freispruch im Übrigen wegen einer – im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten – Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.
Mit ihrer auf Zahlung von knapp 3,6 Millionen Euro nebst Zinsen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte hafte ihr aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz, weil er neben der Verwirklichung der Straftaten der Geldwäsche (§ 261 StGB) und der Begünstigung (§ 257 StGB) sowie der Untreue (§ 266 StGB) sowohl zu ihren – der Klägerin – Lasten als auch zum Nachteil von Frau S. insbesondere Beihilfe zu Betrugsstraftaten (§ 263 StGB) zum Nachteil der Klägerin sowie von Frau S. geleistet habe. Sie behauptet im Wesentlichen, der Beklagte habe sein Treuhandkonto in Kenntnis des strafbaren Hintergrundes der Zahlungen in den Komplexen "Ovid" und "Pyrolyse" zur Verfügung gestellt und wirft ihm vor, die Haupttäter auch in anderer Weise beim "Verstecken" der erlangten Gelder unterstützt zu haben, insbesondere durch den im Komplex "Ovid" über die E. AG erfolgten Grundstückserwerb, durch die Überweisungen auf liechtensteinische Stiftungskonten sowie durch Auszahlung weiterer Teilbeträge zum Zwecke der Anschaffung von Luxusfahrzeugen durch den Angeklagten C. bzw. dessen Ehefrau im Komplex "Pyrolyse" sowie schließlich durch ein nach Darstellung der Klägerin verzögerliches bzw. auf Verschleierung und Täuschung angelegtes Verhalten des Beklagten im Rahmen der von der Klägerin betriebenen Sachverhaltsaufklärung, insbesondere bei der von der Klägerin begehrten Rechnungslegung über die Verwendung der ihm überwiesenen Geldbeträge. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen erstinstanzlichen Sachvortrags der Klägerin wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen auf S. 9 – 35 der Klageschrift (Bl. 9 – 35 GA), im Schriftsatz vom 09.02.2009 (Bl. 78 – 80 GA), in der Replik vom 30.04.2009 (Bl. 176 – 195 GA) sowie im Schriftsatz vom 22.04.2009 (Bl. 222 – 226 GA), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die erhobene Schadensersatzklage folge aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ. Den ihr entstandenen Schaden beziffert sie, ausgehend von ihren in den Komplexen "Ovid" und "Pyrolyse" insgesamt erbrachten Zahlungen in Höhe von (2.080.000,00 + 3.500.000,00 =) 5.580.000,00 Euro, unter Abzug hieraus seither zurückerlangter Teilbeträge von 100.901,84 sFr sowie 2.773.189,87 Euro sowie unter Hinzurechnung von ihr geltend gemachter Kosten der Rückerlangung (849.485,23 Euro) mit 3.596.375,98 Euro; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf S. 36 der Klageschrift vom 25.09.2008 (Bl. 36 GA) verwiesen.
Der Beklagte hat in erster Instanz die seines Erachtens fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Insoweit hat er zum einen geltend gemacht, die Klägerin habe eine von ihm, dem Beklagten, begangene und zur Anwendung von Art. 5 Nr. 3 LugÜ führende unerlaubte Handlung nicht schlüssig dargetan; insbesondere habe er von etwa zum Nachteil der Klägerin begangenen Straftaten keine Kenntnis gehabt. Zum anderen scheitere die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit auch an Gerichtsstandsvereinbarungen, die er – der Beklagte – im Rahmen der Unterzeichnung von Anwaltsvollmachten sowohl mit der Klägerin als auch mit Frau S. getroffen habe. Insoweit hat er sich auf eine von der Klägerin am 26.11.2007 in Zürich dem Beklagten erteilte Anwaltsvollmacht (Anl. K 4.3 zur Klage) sowie auf von Frau S. am 09.06.2006 (Anl. B 2) sowie am 19.11.2007 (Anl. B 3) unterzeichnete Anwaltsvollmachten bezogen. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens des Beklagten zu dem ihm von der Klägerin angelasteten strafbaren Verhalten wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung (Bl. 107 – 168 GA) sowie in den Schriftsätzen vom 28.04.2009 (Bl. 228 – 243) und vom 14.05.2009 (Bl. 309 – 312 GA), jeweils nebst Anlagen, verwiesen. Der Beklagte hat ferner die Höhe des von der Klägerin behaupteten Schadens bestritten; wegen der diesbezüglichen Einwände im Einzelnen wird auf S. 63 – 68 der Klageschrift (Bl. 168 – 173 GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat entschieden, über die Zulässigkeit der Klage abgesondert zu verhandeln und sodann mit dem angefochtenen Zwischenurteil vom 28.05.2009, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Landgericht Aachen sei nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ international zuständig. Hierbei könne dahin stehen, ob insoweit auf den Tatbestand der Untreue abgestellt werden könne. Jedenfalls habe die Klägerin "eine Beihilfe des Beklagten zu einem Betrug der Verurteilten T., C. und S. schlüssig vorgetragen, insbesondere zur subjektiven Seite". Indizien dafür seien aus Sicht der Kammer "im Wesentlichen die behaupteten vielfältigen und langandauernden Verbindungen des Beklagten zu den Verurteilten, zum einen was die E. AG, deren Treuhänder der Beklagte ist, angeht, zum anderen aber auch betreffend die Auszahlungen u. a. zum Erwerb von Luxuskraftfahrzeugen." Ob diese Indizien stichhaltig seien und im Ergebnis den Schluss auf eine Kenntnis des Beklagten von rechtswidrigen Haupttaten der Verurteilten zuließen oder sich im Gegenteil allein als Erfüllung des dem Beklagten erteilten Treuhandauftrags darstellten, sei erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen; das gelte auch für die Frage der Schadenshöhe. Die Voraussetzungen an die schlüssige Darlegung des subjektiven Tatbestandes einer Beihilfehandlung dürften nicht überspannt werden. Für den Gehilfenvorsatz genüge, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale, also die Unrechts- und Angriffsrichtung der Haupttat, erkennen könne; von den Einzelheiten müsse er keine bestimmte Vorstellung haben. Im Streitfall ermöglichten die von der Klägerin vorgebrachten Indizien jedenfalls grundsätzlich den Schluss auf eine Kenntnis des Beklagten, dass die ihm anvertrauten Gelder aus rechtswidrigen Taten in Deutschland stammten.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen folge daraus, dass der Vermögensschaden der Klägerin, unabhängig davon, dass das von ihr überwiesene Geld die Schweiz nicht verlassen habe, auch an ihrem Wohnsitz in E1. eingetreten sei. Die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf das Geld habe die Klägerin vor der schädigenden Handlung auch in E1. gehabt. Daher sei auch E1. Erfolgsort der behaupteten Betrugshandlung und somit die Vorschrift des § 32 ZPO anwendbar.
Den von der Klägerin dem Beklagten erteilten Vollmachten lasse sich eine der Zulässigkeit der erhobenen Klage entgegen stehende Gerichtsstandsvereinbarung nicht entnehmen. Bereits der Gegenstand der vorliegenden Klage sei vom Inhalt der zwischen den Parteien in der Vollmachtsurkunde getroffenen Vereinbarung nicht umfasst. Zudem habe die Kammer grundsätzliche Bedenken dagegen, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung von einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant umfasst werden könnten. Es sei daher unerheblich, ob die Klägerin die Vollmacht in Kenntnis des Verhaltens der Verurteilten sowie der an den Beklagten geleisteten Zahlungen erteilt habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Beklagten, mit der er unter Abänderung des angefochtenen Zwischenurteils die Abweisung der Klage als unzulässig erstrebt. Der Beklagte wendet sich mit Rücksicht auf § 513 Abs. 2 ZPO nicht gegen die – seines Erachtens allerdings in der Sache ebenfalls fehlerhafte – Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch das Landgericht Aachen. Er bekämpft aber die von der Kammer für gegeben erachtete internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit:
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei insoweit zunächst davon auszugehen, dass die internationale Zuständigkeit für jeden einzelnen deliktischen Anspruch gesondert festgestellt werden müsse; nur dies entspreche auch sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck von Art. 5 Nr. 3 LugÜ. Diesen Grundsatz habe das Landgericht indes verletzt, indem es ausschließlich auf eine angebliche Beihilfe des Beklagten zum Betrug zum Nachteil der Klägerin abgestellt habe und die weiterhin von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 266, 257, 261 StGB bzw. gemäß § 826 BGB habe dahin stehen lassen bzw. vollständig ausgeblendet habe. Das Landgericht habe deshalb nicht die Klage insgesamt für zulässig erklären dürfen.
Entgegen den Feststellungen des Landgerichts habe die Klägerin die Voraussetzungen einer Beihilfe des Beklagten zu einem zum Nachteil der Klägerin begangenen Betrug der Verurteilten C., T. und S. zudem nicht substantiiert dargetan. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang von "einem" Betrug spreche, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Wirtschaftsstrafkammer den Angeklagten C. wegen eines Betruges, den Angeklagten T. aber wegen Betruges in drei Fällen und die Angeklagte S. überhaupt nicht wegen einer Betrugstat verurteilt habe. Es sei daher unklar, welchen Betrug, zu dem der Beklagte Beihilfe geleistet haben solle, die Zivilkammer im angefochtenen Zwischenurteil überhaupt meine. Selbst wenn man nicht in Abrede stelle, dass zumindest durch Bezugnahme auf das Strafurteil der Wirtschaftsstrafkammer jedenfalls eine beihilfefähige Haupttat des Verurteilten T. in Bezug auf die sog. Ovid-Zahlungen und eine beihilfefähige Haupttat des Verurteilten C. in Bezug auf die sog. Pyrolyse-Zahlung schlüssig vorgetragen sei, fehle es an schlüssigen Darlegungen der Klägerin zu einer Beihilfe des Beklagten hierzu. Das angefochtene Zwischenurteil leide ferner an einem Begründungsmangel, soweit das Landgericht nicht ausgeführt habe, worin es die objektiven Beihilfehandlungen des Beklagten sehe. Des Weiteren habe die Zivilkammer zur subjektiven Seite, d. h. zur Frage des sog. doppelten Gehilfenvorsatzes auf Seiten des Beklagten, keine tragfähigen Indizien festgestellt. Aus dem Strafurteil des Landgerichts Aachen vom 11.12.2008 ergebe sich für eine Gehilfenstellung des Beklagten im Hinblick auf den "Ovid"-Komplex nichts; hinsichtlich des "Pyrolyse"-Komplexes habe die Strafkammer ausweislich ihres Urteils den Beklagten eindeutig nicht als Mittäter oder Gehilfen angesehen. Schließlich sei dem Landgericht vorzuwerfen, dass eine Subsumtion unter die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 LugÜ unterblieben sei. Da der Beklagte unstreitig nie in Deutschland aktiv geworden sei und zudem die Zahlungen der Klägerin von deren Schweizer Konto aus erfolgt seien, könne weder der Handlungs- noch der Erfolgsort eines etwaigen deliktischen Verhaltens des Beklagten in Deutschland angenommen werden. Soweit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Anwendung von Art. 5 Nr. 3 LugÜ nach dem Handlungsort bestimmt werde, könne es zudem vorliegend nur auf den Ort ankommen, an dem der Beklagte gehandelt habe. Sämtliche von der Klägerin angeführten angeblichen Beihilfehandlungen des Beklagten seien jedoch in der Schweiz erfolgt. Schließlich wendet die Berufung sich gegen die Annahme des Landgerichts, eine die Klageforderung erfassende Gerichtsstandsvereinbarung sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 03.09.2009 (Bl. 336 – 356 GA) sowie den Schriftsatz vom 19.11.2009 (Bl. 451 – 460 GA), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das Zwischenurteil des Landgerichts Aachen vom 28.05.2009 (1 O 480/08) abzuändern und die Klage als unzulässig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens. Die Einbindung des Beklagten in die Straftaten der Verurteilten C. und T. ergebe sich überdies aus den Angaben des C. bei dessen zwischenzeitlich am 30.07. und 28.09.2009 erfolgten Zeugenvernehmungen sowie unter Berücksichtigung eines handschriftlichen Berichts der Klägerin, den C., seinen zeugenschaftlichen Angaben zufolge, spätestens Ende Juli 2006 dem Beklagten übergeben habe. Wegen der entsprechenden Bekundungen des C. im Einzelnen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen der Vernehmungsprotokolle vom 30.07.2009 (Anl. BB 1, Bl. 409 – 414 GA) und vom 28.09.2009 (Anl. BB 2, Bl. 415 – 421 GA) sowie wegen des handschriftlichen Berichts auf die Ablichtungen Anl. BB 3 (Bl. 422 – 437 GA) Bezug genommen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin auf die Berufungserwiderung vom 01.10.2009 (Bl. 384 – 408 GA) sowie auf die Schriftsätze vom 05.10.2009 (Bl. 447 GA) und vom 27.11.2009 (Bl. 503 – 506 GA), jeweils nebst Anlagen, verwiesen.
Aus den Gründen
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Wenngleich teilweise ohne tragfähige Begründung, so hat doch das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und deshalb mit dem angefochtenen Zwischenurteil die Klage für zulässig erklärt. Das Berufungsvorbringen des Beklagten beanstandet zwar mit Recht verschiedene Begründungsmängel der angefochtenen Entscheidung; das landgerichtliche Urteil beruht indes nicht hierauf, so dass letztlich kein Anlass besteht, von dem Ausspruch des Zwischenurteils abzuweichen.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die mit der Klage geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist gemäß Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen am 16.09.1988 in Lugano/Schweiz (BGBl. II 1994, 2658, 2660, 3772), sog. Lugano I – Übereinkommen, abgekürzt: LugÜ, jedenfalls insoweit gegeben, als die Klägerin die Klageforderung auf eine mögliche Schadensersatzhaftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 27 StGB wegen Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Klägerin im Zusammenhang mit dem "Ovid"-Komplex stützt. Soweit hingegen mit der Klage auch eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit dem "Pyrolyse"-Komplex geltend gemacht wird, rechtfertigt jedenfalls der gegenwärtige Sach- und Streitstand die Annahme der internationalen Zuständigkeit der angerufenen deutschen Gerichtsbarkeit nicht. Nachdem das Landgericht es versäumt hat, zwischen beiden vorgenannten Tatkomplexen überhaupt hinreichend klar zu differenzieren und in der angefochtenen Entscheidung im Übrigen auch nicht nachvollziehbar herausgearbeitet worden ist, inwiefern von einer schlüssigen Darlegung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes einer vom Beklagten verwirklichten Beihilfe zum Betrug auszugehen ist, waren die entsprechenden Feststellungen durch den Senat nachzuholen. Nach Aktenlage kann eine solche Feststellung gegenwärtig indes nur in Bezug auf den "Ovid"-Komplex getroffen werden. Das rechtfertigt allerdings entgegen der Auffassung der Berufung keine entsprechend – in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht – eingeschränkte Tenorierung des Zwischenurteils.
a) Das Rechtsmittel des Beklagten ist ungeachtet der Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO zulässig. Nach dieser Bestimmung kann zwar die Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Nach herrschender Meinung, der der erkennende Senat folgt, bezieht sich die insoweit zu allgemein gefasste Regelung aber nicht auf die internationale Zuständigkeit (vgl. BGHZ 153, 82 = NJW 2003, 426; Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 513 Rn. 8 m. w. N.). Ein – wie hier – die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejahendes Zwischenurteil i. S. von § 280 ZPO kann daher selbständig mit der Berufung angefochten werden (vgl. OLG Köln ZIP 2007, 935). Soweit das Landgericht darüber hinaus von der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Aachen ausgegangen ist, unterliegt die angefochtene Entscheidung – wovon ausdrücklich auch die auf die Frage der internationalen Zuständigkeit beschränkte Berufung des Beklagten ausgeht – wegen § 513 Abs. 2 ZPO nicht der Überprüfung durch das Berufungsgericht. Es kann deshalb dahin stehen, ob die örtliche Zuständigkeit vorliegend, wie das Landgericht angenommen hat, aus § 32 ZPO folgt, oder ob Art. 5 Nr. 3 LugÜ eine Regelung nicht nur der internationalen, sondern zugleich auch der örtlichen Zuständigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Kiethe, NJW 1994, 222, 223 zur Parallelvorschrift des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht seiner Entscheidung das sog. Lugano I – Übereinkommen vom 16. 9. 1988 zu Grunde gelegt, dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzstaat der Klägerin mit Wirkung vom 01.03.1995 (vgl. Art. 5 Absatz II des Gesetzes vom 30. 9. 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. 9. 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – BGBl II 1994, 2558, 2659, 3772 – i.V. mit der Bekanntmachung vom 8. 2. 1995 – BGBl II 1995, 221) als auch die Schweiz als Wohnsitzstaat des Beklagten mit Wirkung vom 1. 1. 1992 (vgl. die genannte Bekanntmachung, BGBl II 1995, 221) beigetreten sind. Das Übereinkommen ist deshalb von den deutschen Gerichten im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 517 Tz. 13 = WM 2008, 479 = VersR 2008, 1129 = RiW 2008, 399 = EuZW 2008, 189).
c) Zutreffend ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass Art. 5 Nr. 3 LugÜ die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte für einen Rechtsstreit mit einem in der Schweiz ansässigen Beklagten begründet, wenn die klagende Partei eine unter Mitwirkung des Beklagten im Inland begangene unerlaubte Handlung schlüssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGHZ 124, 237 = NJW 1994, 1413 = EuZW 1994, 283; BGH NJW-RR 2008, 516, 517 Tz. 14). Für die Zulässigkeit der Klage reicht hierbei nach allgemeiner Meinung die schlüssige Behauptung von Tatsachen durch den Kläger aus, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, und deren Nachweis jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint; die Feststellung dieser Tatsachen ist hingegen erst zur Begründetheit der Klage notwendig (vgl. BGHZ 124, 237 = NJW 1994, 1413 = EuZW 1994, 283; BGH NJW-RR 2007, 516, 517 Tz. 14; OLG Frankfurt ZIP 2006, 2385, 2386 f.; OLG Brandenburg, Urt. v. 12.04.2006 – 4 U 179/05, juris [Rz. 23]; OLG Koblenz OLGR 2008, 30, 32; Mankowski IPrax 2006, 454). Zumindest missverständlich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, soweit die Kammer gemeint hat, es sei erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen, ob die von der Klägerin für die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Straftatbestandes vorgetragenen Indizien "stichhaltig" seien und "den Schluss auf eine Kenntnis des Beklagten von rechtswidrigen Haupttaten der Verurteilten" zuließen. Denn jedenfalls von der Prüfung, ob die unstreitigen sowie die von der Klägerin im Übrigen vorgetragenen – streitigen – Tatsachen, ihr Vorliegen unterstellt, überhaupt geeignet sind, den Schluss auf ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beklagten zu rechtfertigen, kann das Gericht auch im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ nicht entbunden werden. Entbehrlich ist vielmehr lediglich die Feststellung, ob die Indiztatsachen tatsächlich vorliegen, nicht aber die Prüfung (und Darlegung), dass die behaupteten Tatsachen für einen schlüssigen Klagevortrag ausreichen. Hiervon ist in der Sache wohl letztlich auch das Landgericht ausgegangen.
d) Nach diesen Grundsätzen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage jedenfalls insoweit gegeben, als sie auf den Vorwurf einer Beihilfe des Beklagten zu einem Betrug zum Nachteil der Klägerin im Hinblick auf die "Ovid"-Zahlungen gestützt ist, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 27 StGB.
aa) Abweichend von dem in Art. 2 Abs. 1 LugÜ verankerten Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat, kann gemäß Art. 5 Nr. 3 LugÜ der Angehörige eines Vertragsstaats in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. In diesem Falle eröffnet Art. 5 Nr. 3 LugÜ die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, "an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Dabei ist dann, wenn derjenige Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist” – ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (vgl. EuGH, Slg. 1976, 1735 = NJW 1977, 493 Rn. 24f. – Mines de Potasse; Slg. 1995, I-415 = NJW 1995, 1881 = EuZW 1995, 248 Rn. 20 – Shevill; Slg. 1995, I-2719 = EuZW 1995, 765 = JZ 1995, 1107 Rn. 11 – Marinari) – so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint. Der Beklagte kann dann nach Wahl des Klägers bei dem Gericht des Ortes, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, oder bei dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagt werden (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 17, 24).
Der Schadenserfolg ist in diesem Zusammenhang an dem Ort verwirklicht, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten. Diese der Klagepartei eröffnete Wahlmöglichkeit darf allerdings nicht über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus erstreckt werden, soll nicht der in Art. 2 Abs. 1 LugÜ aufgestellte allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ausgehöhlt und im Ergebnis über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers anerkannt werden (vgl. EuGH, NJW 2004, 2441 = EuZW 2004, 477 = IPRax 2005, 32 Rn. 14 – Kronhofer). Nach diesen Grundsätzen kann die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist” i.S. von Art. 5 Nr. 3 LugÜ zwar sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens bezeichnen. Sie kann jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem schädliche Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist (vgl. EuGH, Slg. 1995, I-2719 = EuZW 1995, 765 = JZ 1995, 1107 Rn. 14f. – Marinari; NJW 2004, 2441 = EuZW 2004, 477 = IPRax 2005, 32 Rn. 14 – Kronhofer; BGH NJW-RR 2008, 516, 518). Insbesondere in Fällen einer in einem anderen Vertragsstaat begangenen treuwidrigen Verwendung von Geldbeträgen lässt sich ein inländischer Deliktsort (Erfolgsort) nicht allein mit einem vom inländischen Anleger im Sinne einer Minderung seines Vermögens erlittenen "Gesamtvermögensschaden" bzw. unter dem Gesichtspunkt des Anlegerwohnsitzes als des "Mittelpunkts des Vermögens" begründen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 21; OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 138, 139; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. Anh I Art. 5 EuGVÜ Rn. 27).
bb) Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Klägerin in ausreichendem Maße Indizien vorgetragen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht den Schluss auf eine Gehilfenstellung (§ 27 StGB) des Beklagten bei einem in dem "Ovid"-Komplex von dem Verurteilten T. zu Lasten der Klägerin begangenen Betrug (§ 263 StGB) rechtfertigen. Mit ihrer Klage macht die Klägerin insoweit eine Schadenshaftung des Beklagten geltend, die nicht an einen "Vertrag” i.S. von Art. 5 Nr. 1 LugÜ anknüpft, sondern die eine – autonom zu verstehende – unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung i.S. von Art. 5 Nr. 3 LugÜ zum Gegenstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 20).
aaa) Allerdings bemängelt der Beklagte im Ausgangspunkt zu Recht, dass das Landgericht insoweit keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. Zutreffend rügt die Berufung die Formulierung im angefochtenen Urteil, die Klägerin habe "eine Beihilfe des Beklagten zu einem Betrug der Verurteilten T., C. und S. schlüssig vorgetragen". Denn hierbei wird schon nicht hinreichend berücksichtigt, dass Gegenstand des Klagevortrags nicht "ein Betrug" ist, sondern die Klägerin ihren Anspruch auf zwei verschiedene – selbständige – Betrugstaten, nämlich zum einen hinsichtlich der "Ovid"-Zahlungen, zum anderen bezüglich des "Pyrolyse"-Darlehens, stützt, die auch im Urteil der Wirtschaftsstrafkammer vom 11.12.2008 als je eigene Betrugstaten rechtlich gewürdigt worden sind. Darüber hinaus ist auch die gleichzeitige Erwähnung aller drei Verurteilten in diesem Zusammenhang zumindest ungenau, weil die Angeklagte S. überhaupt nicht wegen Betruges (im Übrigen auch gar nicht mit Bezug zu den hier in Rede stehenden Tatkomplexen) und hinsichtlich der "Ovid"-Zahlungen allein der Angeklagte T., wegen des "Pyrolyse-Komplexes dagegen ausschließlich der Angeklagte C. wegen Betruges verurteilt worden ist (vgl. Bl. 40 – 43 des Strafurteils, Bl. 283 – 286 GA). Zum objektiven Tatbestand einer Beihilfehandlung des Beklagten in dem einen und/oder dem anderen Fall hat die Zivilkammer zudem überhaupt keine Feststellungen getroffen. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Kammer, die die Strafakten 86 KLs 303 Js 1136/07 11/08 LG Aachen nicht förmlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, im angefochtenen Urteil aber in der Sache auf das Strafurteil vom 11.12.2008 Bezug genommen hat, sich wegen der Feststellungen zu der Klägerin nachteiligen Betrugshandlungen grundsätzlich auf das Strafurteil hat stützen wollen. Das allein führt indes für die Prüfung einer etwaigen Beihilfe des Beklagten zu den im Strafurteil abgehandelten Haupttaten nicht weiter, weil das Strafurteil hierzu keine Feststellungen enthält. "Zur subjektiven Seite" hat die Kammer sich zudem auf die Angabe von lediglich zwei sehr allgemein gehaltenen und eher kursorisch anmutenden Indizien beschränkt.
bbb) Im Ergebnis verfangen die Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung, soweit die Schadensersatzklage auf den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug im "Ovid"-Komplex gestützt ist, freilich nicht, weil die Klägerin tatsächlich in ausreichendem Maße tatsächliche Umstände vorgetragen hat, die eine solche Beteiligung des Beklagten zumindest als möglich erscheinen lassen; auf eine abschließende Gesamtwürdigung dieser Indizien, wie der Beklagte sie insbesondere mit seinen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätzen der Sache nach unternimmt, kommt es im Verfahren über den Erlass eines Zwischenurteils (§ 280 ZPO) über die internationale Zuständigkeit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die in Rede stehenden Umstände tatsächlich zutreffen; eine solche Klärung muss vielmehr dem weiteren Verfahrensstadium vorbehalten bleiben.
aaaa) Dass in Bezug auf die "Ovid"-Zahlungen eine beihilfefähige Haupttat als solche in Gestalt eines von dem insoweit Verurteilten T. begangenen Betrugs (§ 263 StGB) zum Nachteil der Klägerin durch Bezugnahme auf die Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Aachen schlüssig dargelegt ist, stellt auch die Berufung nicht in Abrede (vgl. Bl. 344 GA); dass die Klägerin sich im Zivilprozess auf die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen berufen kann, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 26).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin, wie ihr Prozessbevollmächtigter auf entsprechende Frage im Senatstermin ausdrücklich klargestellt hat, die beiden "Ovid"-Überweisungen in Höhe von 1.300.000,00 Euro bzw. 780.000,00 Euro auf das Konto des Beklagten am 29.03.2006 persönlich in Basel von ihrem dortigen Konto bei der Baseler Kantonalbank getätigt hat. Soweit die Klägerin durch diese Vermögensverfügungen und die hiermit verbundene Schmälerung ihres ausländischen Kontoguthabens einen (Vermögens-)Schaden erlitten hat, ist allerdings kein inländischer Erfolgsort i. S. von Art. 5 Nr. 3 LugÜ gegeben. Der schädigende (Erst-) Erfolg ist vielmehr aufgrund der in der Schweiz vorgenommenen Vermögensverfügung dort eingetreten; die hiermit zugleich verbundene Einbuße der Klägerin an ihrem "Gesamtvermögen" begründet keinen – weiteren – Erfolgsort an ihrem deutschen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 138, 139; OLG Nürnberg OLGR 2006, 487). Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit der Beklagte – über die Dehna AG – in der Folgezeit weitere Verfügungen hinsichtlich des ihm zugeflossenen Gesamtbetrags von 2,08 Millionen Euro getroffen hat. Denn nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte diese Verfügungen woanders als an seinem Züricher Kanzleisitz bzw. jedenfalls in der Schweiz vorgenommen haben könnte; insbesondere dass er sich in diesem Zusammenhang in Deutschland aufgehalten hätte ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.
bbbb) Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ unter dem Gesichtspunkt zwar nicht des Erfolgs-, aber des – alternativ berücksichtigungsfähigen – Handlungsorts ausreichend ist jedoch der Umstand, dass die der Vermögensverfügung durch Überweisung der beiden "Tranchen" am 29.03.2006 zugrunde liegende Täuschung der Klägerin durch den Verurteilten T. – also das erfolgreiche Suggerieren, die Zahlung von insgesamt 2,08 Millionen Euro sei als Vorauszahlung erforderlich, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen für ein ganzes Jahr bestreiten zu können – im Inland erfolgt ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 23, wo ausdrücklich allein auf die inländische Täuschungshandlung abgestellt wird; anders noch OLG Nürnberg OLGR 2006, 487 m. w. N., Rz. 10 des juris-Abdrucks, wo der Täuschungsort als Handlungsort nicht für maßgeblich erachtet, sondern als Begehungsort ausschließlich auf den Ort des Schadenseintritts abgestellt wird, weil letzterer beim Betrug zum Tatbestand der Rechtsgutsverletzung dazu gehöre); nach dem Sach- und Streitstand spricht nichts dafür, dass T. diese Täuschung an einem anderen Ort als dem Wohnsitz der Klägerin bzw. jedenfalls in Deutschland begangen haben könnte.
cccc) Es sind auch in genügendem Maße tatsächliche Umstände vorgetragen bzw. ersichtlich, nach denen die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Beihilfe (§ 27 StGB) sowie das Vorliegen des erforderlichen Gehilfenvorsatzes auf Seiten des Beklagten zumindest möglich erscheinen:
In objektiver Hinsicht erfordert die Beihilfe i. S. von § 27 StGB eine Hilfeleistung entweder physischer oder aber psychischer Art. Als physische Beihilfe werden Handlungen bezeichnet, bei denen eine äußere, der Verwirklichung der Haupttat dienliche Bewirkungshandlung vorliegt; unter psychischer Beihilfe sind demgegenüber Verhaltensweisen zu verstehen, die sich als unterstützende, die Haupttat fördernde Bestärkung des Haupttäters in Bezug auf Tatplan, Tatentschluss oder Tatausführungswillen darstellen. In subjektiver Hinsicht setzt die Beihilfe den sog. doppelten Gehilfen-Vorsatz voraus, d. h. der eigene – zumindest bedingte – Vorsatz des Gehilfen muss sich auf eine vorsätzliche Haupttat beziehen und der Gehilfe muss den für die Haupttat erforderlichen Vorsatz des Haupttäters zumindest billigend in Kauf nehmen. Der Gehilfe muss die Handlung des Täters fördern und damit zur Tatbestandsverwirklichung beitragen wollen. Hierbei muss er die wesentlichen Merkmale, d. h. insbesondere die Unrechts- und Angriffsrichtung der Haupttat erkennen, von deren Einzelheiten braucht er hingegen keine bestimmte Vorstellung zu haben (vgl. im Einzelnen Fischer, StGB 57. Aufl. § 27 Rn. 9 ff., 20 ff.). Physische Beihilfe zum Betrug (§ 263 StGB) durch kann danach schon begehen, wer dem Täter – insbesondere auch im Rahmen "berufstypischer" Handlungen – ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass durch den Einsatz gerade dieses Mittels eine mittels Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Haupttat verübt wird; Opfer, Tatzeit oder nähere Details der konkreten Begehungsweise müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein (vgl. BGHSt 42, 135, 137; LG Bochum NJW 2000, 1430, 1432; Fischer aaO § 27 Rn. 23, § 263 Rn. 205). Ein besonderes Interesse an der Tat braucht der Gehilfe nicht zu haben; es steht seinem Vorsatz sogar nicht entgegen, wenn er die Haupttat missbilligt oder sich von ihr – innerlich oder durch Erklärungen gegenüber dem Haupttäter – distanziert (Fischer aaO § 27 Rn. 22). Kein Beihilfevorsatz liegt allerdings vor, wenn der Hilfeleistende die deliktische Verwendung seiner Unterstützung nicht kennt oder nur allgemein für möglich hält; auch die bloße Kenntnis eines generellen Risikos der Tatförderung reicht jedenfalls im Grundsatz nicht aus (vgl. Fischer aaO § 27 Rn. 25). In zeitlicher Hinsicht muss die Beihilfe nicht zur unmittelbaren Tatausführung geleistet werden; es genügt die Hilfe bei einer vorbereitenden Handlung oder aber erst nach Vollendung der Haupttat im Zeitraum bis zu deren Beendigung. Nach Beendigung der Haupttat ist Beihilfe jedoch ausgeschlossen (vgl. Fischer aaO § 27 StGB Rn. 5 f.).
Im Streitfall lag eine objektive, die Ermöglichung der Haupttat fördernde Unterstützungshandlung des Beklagten alleine schon in der Zurverfügungstellung seines Klientengeldkontos für die Vornahme der beiden Überweisungen durch die Klägerin, weil hierdurch der weitere Zugriff auf die Gelder durch den Verurteilten T., aber auch durch den Verurteilten C., insbesondere die anschließende Weiterleitung bzw. Verwendung der überwiesenen Beträge zu weiteren Zwecken, vor allem zum Grundstückserwerb eröffnet wurde. Es kann deshalb zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium dahin stehen, ob mit Eingang der Überweisungsbeträge auf dem Konto des Beklagten der von T. begangene Betrug nur vollendet (im Sinne eines zumindest teilweisen Eintritts des Vermögensschadens) oder auch schon beendet (im Sinne eines endgültigen Eintritts des Vermögensvorteils) war (vgl. zur Abgrenzung der Vollendung von der Beendigung beim Betrug Fischer aaO § 263 Rn. 200 f.) und deshalb – jedenfalls bei Annahme schon von Beendigung mit Eingang auf dem Klientengeldkonto – die weitere Mitwirkung des Beklagten beim Einsatz der Überweisungsbeträge zum Erwerb von Grundstücken über die E. AG, deren Aktienmantel der Beklagte zur Verfügung gestellt hatte und deren einziger Vertretungsberechtigter er war, als weitere objektive Beihilfehandlung zu der hier in Rede stehenden Haupttat nicht mehr in Betracht kommt. Ebenso kann es jedenfalls derzeit auf sich beruhen, ob ein nach der Behauptung der Klägerin auf Verzögerung und Verschleierung angelegtes Verhalten des Beklagten im Rahmen der von ihr bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten später betriebenen Sachverhaltsaufklärung in zeitlicher Hinsicht noch objektiv als sukzessive Beihilfe zu der betreffenden Haupttat des T. bewertet werden kann.
Es sind auch in genügendem Maße (Indiz-)Tatsachen vorgetragen und von der Klägerin unter Beweis gestellt worden, die, sollten sie tatsächlich vorliegen, den Schluss auf den notwendigen Gehilfenvorsatz des Beklagten gestatten, nämlich die Annahme rechtfertigten, dass der Beklagte zumindest billigend in Kauf nahm, durch die Zurverfügungstellung seines Klientengeldkontos eine in manipulativer Weise gegen das Vermögen der Klägerin gerichtete vorsätzliche Straftat des T. zu unterstützen. Für den erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz des Beklagten spricht zunächst die bereits in der Klageschrift aufgestellte und dort unter Beweis durch das Zeugnis ihres Prozessbevollmächtigten gestellte Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe gegenüber Rechtsanwalt Dr. Q1. im November 2007 in Zürich erklärt, er wisse "seit langem, dass C. kein Rechtsanwalt sei" (S. 14 der Klageschrift, Bl. 14 GA). Denn wenn dem Beklagten bekannt war, dass C., der in einem auf die möglichst verschwiegene Abwicklung der Zahlung von Millionenbeträgen ausgerichteten Gesamtkomplex als Generalbevollmächtigter der Klägerin handelte, im Rechtsverkehr – was strafbar ist – fälschlich unter einer Anwaltsbezeichnung auftrat, musste sich ihm die Möglichkeit, dass er zu vermögensschädigenden Manipulationen zum Nachteil der Klägerin Hilfestellung leistete, gerade zu aufdrängen; denn der Kontakt des Beklagten zu T. war über C. erfolgt. Wenn der Beklagte gleichwohl die Abwicklung ganz erheblicher finanzieller Transaktionen durch die Klägerin als Auftraggeberin über sein Konto zuließ, ohne sich etwa bei der Klägerin wegen des Hintergrunds der Überweisungen sowie insbesondere auch wegen deren eigenen Kenntnisstands in Bezug auf die Person des C. zu erkundigen, so verschloss er hiervor bewusst die Augen. Der Beklagte konnte nämlich nicht ohne weiteres allein aufgrund des Umstands, dass C. sich auf eine Bevollmächtigung der Klägerin stützte, annehmen, dass die Klägerin sich ihrerseits über die Person des C. vollständig im Klaren war. Für den Gehilfenvorsatz des Beklagten spricht ergänzend die unter Beweis durch Zeugnis des Verurteilten C. gestellte weitere Behauptung der Klägerin, C. habe den handschriftlichen chronologischen Bericht der Klägerin ("Auflistung der Ereignisse seit Herbst 2005 von Carolin Wagner", Bl. 422 ff. GA) über die Geschehnisse bis einschließlich 08.07.2006 spätestens Ende Juli 2006 dem Beklagten übergeben. Denn wenn der Beklagte diese Zusammenstellung kannte, musste er sich erst recht im Klaren darüber sein, dass T. im Rahmen manipulativer vermögensschädigender Taten zum Nachteil der Klägerin handelte. Auf die Erwägungen, mit denen die Berufung insbesondere die Wahrhaftigkeit und Überzeugungskraft der diesbezüglichen Angaben des C. in Zweifel zu ziehen sucht, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist allein, ob die Klägerin Tatsachen vorgetragen (und unter Beweis gestellt) hat, die ihre Behauptung als möglich erscheinen lassen; ob sich diese Tatsachen – ggf. nach Abwägung mit anderen Umständen im Rahmen einer Beweiswürdigung – als zutreffend bzw. hinreichend überzeugungskräftig erweisen, ist im jetzigen Verfahrensstadium ohne Belang.
Der Senat kann sich an dieser Stelle zur Frage der schlüssigen Darlegung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Beihilfe zum Betrug auf die vorstehenden Tatsachen, insbesondere zur subjektiven Seite, beschränken. Einer umfassenden und abschließenden Würdigung sämtlicher vorgetragenen bzw. in Betracht kommenden einzelnen Umstände daraufhin, ob diese – für sich gesehen oder ggf. in einer wertenden Gesamtschau mit weiteren Gesichtspunkten – den Schluss auf einen Beihilfevorsatz des Beklagten rechtfertigen könnten, bedarf es im vorliegenden Verfahrensstadium der Berufung gegen das über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte befindenden Zwischenurteils nicht. Ebenso kann es derzeit offen bleiben, ob und ggf. welche tatsächlichen Umstände aus dem "Pyrolyse"-Komplex – ungeachtet des Umstands, dass auf diesen jedenfalls derzeit die internationale Zuständigkeit nicht gestützt werden kann (dazu sogleich) – bei der Prüfung des Gehilfenvorsatzes des Beklagten in Bezug auf die "Ovid"-Zahlungen Beachtung finden können.
cc) Nicht zu folgen vermag der Senat dem Landgericht, soweit es – offenbar – die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Bezug auf den mit der Klage vorgetragenen Sachverhalt insgesamt, also auch hinsichtlich des Pyrolyse-Komplexes bejaht hat. Denn insoweit kann jedenfalls der derzeitige Sach- und Streitstand diese Schlussfolgerung nicht tragen. Ausweislich der Feststellungen im Strafurteil der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Aachen vom 11.12.2008 ist der Angeklagte C. wegen Betruges zum Nachteil der Klägerin im "Pyrolyse"-Komplex deshalb verurteilt worden, weil es ihm gelungen ist, den Beklagten durch täuschende Angaben, insbesondere durch Vorspiegelung eines Einverständnisses der Klägerin sowie durch das erfolgreiche Suggerieren, auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. O. seien die entsprechenden Voraussetzungen des Darlehensvertrages erfüllt, zur Auszahlung der Darlehensvaluta zu bewegen (UA S. 42, Bl. 285 f. GA). Gegenstand der Betrugsverurteilung des C. war daher eine die Klägerin benachteiligende Täuschung des Beklagten, nicht etwa der Klägerin selbst. Die Täuschung des Beklagten kann aber – mangels jedenfalls z. Zt. erkennbarer gegenteiliger Anhaltspunkte – nur in der Schweiz erfolgt sein. Eine in Deutschland begangene Täuschungshandlung des C. zum Nachteil der Klägerin ist daher hinsichtlich des "Pyrolyse"-Komplexes durch Bezugnahme auf das Strafurteil nicht dargetan. Auch unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes, nämlich einer von der Klägerin zu ihren eigenen Lasten vorgenommenen schädigenden Vermögensverfügung, lässt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ sich nicht bejahen. Denn nach den gegenüber dem erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung erfolgten Angaben ist zum einen davon auszugehen, dass die Klägerin die Darlehenssumme von 3,5 Millionen wohl nicht aus Deutschland in die Schweiz überwiesen, sondern insoweit ebenfalls eine Überweisung innerhalb der Schweiz getätigt hat. Jedenfalls aber kann nach den von der Wirtschaftsstrafkammer zur inneren Tatseite des C. getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass C. schon zu dem Zeitpunkt, als er – wie anzunehmen ist: in Deutschland – die Klägerin zur Hingabe des Darlehens bewog, in vermögensschädigender Absicht handelte. Denn die Strafkammer ist davon ausgegangen, es habe nicht festgestellt werden können, dass C. von vornherein beabsichtigt habe, die von der Klägerin auf das Treuhandkonto des Beklagten überwiesene Summe für eigene Zwecke zu verwenden (UA S. 31, Bl. 224 GA); die Kammer ist in ihrem Urteil ferner zugunsten des Verurteilten C. davon ausgegangen, dass er, sofern das Pyrolyseverfahren sich wirtschaftlich gewinnbringend hätte betreiben lassen, zur späteren Rückzahlung des Darlehensbetrages an die Klägerin bereit gewesen sei (UA S. 33, Bl. 226 GA).
Tatsachen, die über die Feststellungen im Strafurteil hinaus bzw. gerade im Widerspruch hierzu für eine – etwa – vom Beklagten begangene Beihilfe zum Betrug im "Pyrolyse"-Komplex die Annahme eines in Deutschland gelegenen Handlungs- oder Erfolgsortes i. S. von Art. 5 Nr. 3 LugÜ gestatten könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
e) Mangels von der Zivilkammer im angefochtenen Urteil getroffener bzw. in Ermangelung auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstands für den Senat möglicher weitergehender Feststellungen kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ zur Zeit auch nicht in Bezug auf weitere von der Klägerin geltend gemachte Deliktstatbestände festgestellt werden; das gilt insbesondere für die Verwirklichung der von der Klägerin ausdrücklich angeführten Tatbestände der Untreue (§ 266 StGB), der Begünstigung (§ 257 StGB) sowie der Geldwäsche (§ 261 StGB) durch den Beklagten. Insbesondere für die Untreue, sei es zum Nachteil der Klägerin, sei es zu Ungunsten von Frau S., ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Tathandlung einer – etwaigen – tatbestandsmäßigen Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht an seinem schweizer Kanzleiort begangen hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516,m 518 Tz. 21; vgl. auch Mankowski EWiR 2008, 215, 216). Auch der Taterfolg einer Untreue wäre, soweit hierzu im jetzigen Verfahrensstadium eine Beurteilung möglich ist, in der Schweiz eingetreten, weil der Beklagte – den Vortrag der Klägerin zu ihren Gunsten unterstellt – dort in vermögensschädigender Weise über die ihm anvertrauten Gelder (durch deren Verwendung zum Grundstückserwerb über die E. AG bzw. durch Auskehrung bzw. Weiterleitung von Darlehensmitteln auf liechtensteinische Stiftungskonten im "Pyrolyse"-Komplex) verfügt hätte. Ebenso wenig ermöglicht der derzeit dem Gericht unterbreitete Sachverhalt die Feststellung, dass der Handlungs- oder Erfolgsort einer – etwa – vom Beklagten begangenen Begünstigung bzw. einer (täterschaftlichen oder in Gestalt der Teilnahme begangenen) Geldwäsche in Deutschland liegt.
2. Der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Bezug auf die Klageforderung steht nicht eine Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 LugÜ) der Parteien entgegen. Eine solche lässt sich entgegen der mit der Berufung weiterhin vertretenen Auffassung des Beklagten aus der von der Klägerin am 26.11.2007 in Zürich unterzeichneten Vollmachtsurkunde (Anl. K 4.3) nicht herleiten, wie schon das Landgericht zutreffend angenommen hat. Denn diese Urkunde erfasst bereits ihrem Wortlaut nach nicht die hier klagegegenständlichen Ansprüche.
Ausweislich der Vollmachtsurkunde wurde diese "betreffend Beratung" erteilt. Schon nach den zeitlichen Umständen der Unterzeichnung dieser Vollmacht ging es seinerzeit darum, dass die Klägerin – auch – unter Einschaltung des Beklagten bemüht war, die tatsächlichen Umstände der zurückliegenden Geschehnisse aufzuklären und insbesondere nach dem Verbleib des Geldes zu forschen. Wenn es vor diesem Hintergrund in der Vollmachtsurkunde heißt:
"Für die Erledigung von Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis werden die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich als zuständig anerkannt.",
dann spricht bereits der Wortlaut unzweideutig dafür, dass allein das "Auftragsverhältnis" von der Gerichtsstandsvereinbarung betroffen sollte, also Ansprüche aus den Tätigkeiten, für die der Beklagte von der Klägerin mandatiert wurde. Die Annahme hingegen, die Klägerin habe mit der in Rede stehenden Formulierung auch eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung in Bezug auf etwa für sie im Rahmen der seinerzeit betriebenen bzw. noch bevorstehenden Sachaufklärung zu Tage tretende, vom Beklagten schon in der Vergangenheit verwirklichte unerlaubte Handlungen treffen wollen, liegt völlig fern. Nichts spricht für einen bei der Klägerin vorhandenen bzw. für den Beklagten erkennbaren Willen der Klägerin, sich hinsichtlich solcher Ansprüche der Möglichkeit zu begeben, diese vor deutschen Gerichten einklagen zu können. Eine derartige Schlussfolgerung findet weder in dem ausdrücklich auf das erst Ende 2007 aktuell begründete "Auftragsverhältnis" bezugnehmenden Wortlaut noch in der dem Beklagten seinerzeit erkennbaren Interessenlage der Klägerin eine nachvollziehbare Stütze. Umstände, die die gegenteilige Schlussfolgerung gestatten könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
3. Entgegen der Auffassung der Berufung bedarf das über die Frage der internationalen Zuständigkeit entscheidende (Zwischen-)Urteil auch keiner im Tenor zum Ausdruck gebrachten Beschränkung dahingehend, hinsichtlich welcher Straftatbestände oder welchen Sachverhaltskomplexes die internationale Zuständigkeit zu bejahen ist; es genügt vielmehr, dass diese Beschränkung ohne weiteres den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist.
Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der Berufung, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für jeden in Betracht kommenden Tatbestand gesondert festzustellen ist. Richtig ist ferner, dass der Höhe nach eine Schadensersatzhaftung des Beklagten nur insoweit möglich ist, als für die zugrunde liegende Anspruchsgrundlage, insbesondere den jeweiligen Straftatbestand, auch die internationale Zuständigkeit gegeben ist, d. h. also der konkret geltend gemachte Schaden rechtlich durch eine Strafnorm als Schutzgesetz i. S. von § 823 Abs. 2 BGB abgedeckt wird, für welche die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 LugÜ vorliegen. Das bedeutet indes nicht, dass das über die Frage der internationalen Zuständigkeit – positiv – entscheidende Zwischenurteil (§ 280 ZPO) einer diesbezüglich zu tenorierenden Beschränkung bedürfte. Mit einem Zwischenurteil der hier in Rede stehenden Art wird allein darüber entschieden, ob die deutschen Gerichte prozessual befugt sind, über die erhobene Klage überhaupt zu verhandeln. Der in den Tenor, dass die Klage zulässig bzw. die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben ist, gekleidete Ausspruch, dass das der Fall ist, erschöpft sich in eben dieser Feststellung. Die Feststellung kann aber nicht weiter reichen, als das Gericht im Zwischenurteil der Sache nach die Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit für gegeben erachtet hat; das aber ist ohne weiteres jedenfalls dem vorliegenden Urteil zu entnehmen. Eine Aussage zur internationalen Zuständigkeit hinsichtlich weiterer Straftatbestände, über die das Zwischenurteil sich nicht verhält, oder gar über den materiellen Schadensumfang ist damit nicht verbunden. Eine einschränkende Tenorierung wäre im Übrigen auch deshalb verfehlt, weil hiermit eine rechtsfehlerhafte Bindungswirkung für das weitere Verfahren verbunden sein könnte. Denn der Senat kann nur auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands darüber entscheiden, inwieweit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist oder nicht. Hingegen kann es dem Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit nicht verwehrt sein, etwa aufgrund im weiteren Verfahrensverlauf möglicher ergänzender Feststellungen die internationale Zuständigkeit auch hinsichtlich solcher Tatbestände anzunehmen, für die dieser Schluss derzeit nicht gezogen werden kann. Der Bundesgerichtshof ist etwa in seiner wiederholt zitierten Entscheidung BGH NJW-RR 2008, 516 (unter Tz. 39) davon ausgegangen, dass es im weiteren Verlauf des dortigen Rechtsstreits auf die – in der vorgenannten Revisionsentscheidung in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 LugÜ ausdrücklich verneinte (Tz. 21) – Strafbarkeit wegen Untreue doch noch ankommen könne; eine solche Überlegung macht aber nur Sinn, wenn die Verneinung des § 266 StGB im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit keine endgültige Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfaltet. Dass es im vorgenannten BGH-Fall lediglich um verschiedene Straftatbestände in Bezug auf einen einheitlichen Schaden ging, während im vorliegenden Streitfall unterschiedliche Schäden in verschiedenen Tatkomplexen in Rede stehen, stellt für sich gesehen kein hinreichendes Differenzierungskriterium dar.
Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht, weil keiner der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Rechtsfragen sind weitestgehend durch die Entscheidung BGH NJW-RR 2008, 516 beantwortet worden; verbleibende Fragen, die Anlass zu einer ergänzenden Anrufung des Bundesgerichtshofs sein könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere auf das von der Berufung (S. 17 der Berufungsbegründung, Bl. 352 GA) ausdrücklich zur Prüfung durch den Senat gestellte Postulat, wonach es bei einer Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte an den Handlungsort nur auf die Handlung des als Gehilfe in Anspruch genommenen Beklagten ankommen könne, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGH NJW-RR 2008, 516 bereits eine Antwort im gegenteiligen Sinne gegeben, soweit er dort davon ausgegangen ist, für die Inanspruchnahme eines in der Schweiz ansässigen Beklagten wegen des Vorwurfs der Beteiligung an einem Betrug genüge die Anknüpfung an eine (von einer anderen Person, also nicht vom Beklagten) im Inland begangene Täuschungshandlung. Dass es sich bei der vorbezeichneten BGH-Entscheidung um ein (auf vollständiger Sachprüfung beruhendes) Versäumnisurteil handelt, rechtfertigt nicht die Annahme der Berufung, der BGH habe insoweit nur eine eingeschränkte Rechtsprüfung vorgenommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Umstand, dass der erkennende Senat die internationale Zuständigkeit nur in eingeschränkterem Umfang als vom Landgericht angenommen für gegeben erachtet, führt nicht zu einem Teilunterliegen der Klägerin.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.200.000,00 Euro
Das Interesse des Beklagten an der Aufhebung des angefochtenen, ihm ungünstigen Zwischenurteils ist mit einem Bruchteil der mit der Klage verfolgten Hauptforderung zu bewerten; der Senat hält insoweit einen Betrag in Höhe eines Drittels für angemessen (vgl. OLG Dresden OLGR 2001, 350; OLG Frankfurt OLGR 1999, 153; s. auch BGH NJW 1998, 909, 910 (zu § 17a GVG); LG Braunschweig NJW 1973, 1846; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Zwischenstreit").