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Wirtschaftsrecht
05.10.2023
Wirtschaftsrecht
BGH: Insolvenzverwalter – Grob fahrlässige Unkenntnis von tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs

BGH, Urteil vom 27.7.2023 – IX ZR 138/21

ECLI:DE:BGH:2023:270723UIXZR138.21.1

Volltext: BB-Online BBL2023-2306-4

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

a) Der Insolvenzverwalter hat die ihm bekannten Konten der Hausbank des Schuldners innerhalb eines angemessenen Zeitraums darauf zu überprüfen, ob ihm die Kontounterlagen vollständig vorliegen und die Kontounterlagen Anhaltspunkte für anfechtungsrelevante Vorgänge enthalten.

b) Grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter seine Ermittlungspflichten in besonders schwerer, auch subjektiv vorwerfbarer Weise vernachlässigt hat.

c) Hinsichtlich eines in den Drei-Monats-Zeitraums der Deckungsanfechtung fallenden Anfechtungstatbestandes liegt regelmäßig grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn der Insolvenzverwalter die Überprüfung der ihm bekannten von der Hausbank des Schuldners geführten Konten für mehr als drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterlässt und sich ihm aufgrund der aus den Kontounterlagen erkennbaren Zahlungsvorgänge und der ihm bekannten sonstigen Tatsachen weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

InsO § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1, § 146 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2

Sachverhalt

Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der H.    GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 20. März 2009 eröffneten Insolvenzverfahren. Er macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung geltend.

Die Beklagte war die Hausbank der Schuldnerin. Sie gewährte dieser mehrere Darlehen, darunter zur Vorfinanzierung einer Investitionszulage einen bis zum 30. Dezember 2008 befristeten Kontokorrentkredit bis zu einem Höchstbetrag von 900.000 € zur Kontonummer       529. Als besondere Vereinbarung vermerkten die Vertragsparteien im Kontokorrentkreditvertrag vom 27. April 2007: "Die Kreditlinie dient der Vorfinanzierung (...) der Investitionszulage für die Errichtung einer Anlage (...). Eingehende Beträge reduzieren die Kreditlinie in gleicher Höhe". Als Sicherheit vereinbarten die Vertragsparteien unter anderem die Abtretung der - von der Schuldnerin beim Finanzamt noch zu beantragenden - Investitionszulage an die Beklagte.

Diesen Antrag stellte die Schuldnerin Anfang Februar 2008 und nochmals Ende März 2008. Hierbei zeigten die Beklagte und die Schuldnerin dem Finanzamt mit schriftlicher Erklärung vom 21. Februar 2008 die Abtretung der Investitionszulage an. Zugleich wiesen sie das Finanzamt an, die Investitionszulage auf das vorgenannte Konto der Schuldnerin bei der Beklagten zu überweisen. Mit Bescheid vom 11. November 2008 setzte das Finanzamt für das Kalenderjahr 2007 eine Investitionszulage in Höhe von 513.734,58 € fest und überwies den Betrag auf dieses Konto. Die Beklagte verrechnete den am 13. November 2008 erfolgten Zahlungseingang mit dem offenen Saldo auf diesem Konto zum 31. Dezember 2008.

Am 26. Januar 2009 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 30. Januar 2009 kündigte die Beklagte sämtliche Geschäftsverbindungen mit der Schuldnerin und teilte dieser mit, welche bisher geführten Konten sie in Abrechnungskonten mit anderen Kontonummern überführt habe. Am 20. März 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 2. April 2009 meldete die Beklagte unter anderem eine Hauptforderung von 52.868,64 € zur Tabelle an, die sie mit "Konto       901 (vormals        529)" bezeichnete. Hierzu reichte sie den Kontokorrentkreditvertrag sowie eine Forderungsberechnung ein, die mit einer "Verrechnung nach VKG/497 BGB" am 30. Januar 2009 begann. In der Anmeldung gab sie zudem an, die Schuldnerin habe ihr Sicherheiten bestellt, unter anderem die "Abtretung Einzelforderungen, Finanzamt     /Investitionszulage".

Die Auszahlung der Investitionszulage und deren Verrechnung durch die Beklagte waren dem Kläger bis November 2014 unbekannt. Kontoauszüge zu dem Konto mit der vormaligen Nummer        529 lagen ihm bis dahin nicht vor. Er forderte diese erst im November 2014 bei der Beklagten an.

Der Kläger hat die Verrechnung der Investitionszulage auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin angefochten und nimmt die Beklagte mit der am 27. Dezember 2017 beim Landgericht eingegangenen, der Beklagten am 5. Februar 2018 zugestellten Klage auf Zahlung von 513.734,58 € in Anspruch. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Aus den Gründen

7          Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.   I.

 

8          Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2021, 921 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

 

9          Der Rückforderungsanspruch des Klägers sei verjährt. Ohne grobe Fahrlässigkeit hätte dieser spätestens im Jahr 2010 von allen den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Einem Insolvenzverwalter sei grobe Fahrlässigkeit unter anderem dann anzulasten, wenn er einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgehe oder auf der Hand liegende, erfolgversprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutze. Gemessen hieran seien dem Kläger zwei schwerwiegende Unterlassungen vorzuhalten.

 

10        Er habe erstens die Forderungsanmeldung gründlicher auswerten und sich zweitens einen besseren Überblick über die Bewegungen auf den Bankkonten in den anfechtungsinteressanten Zeiträumen der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag verschaffen müssen. Beide Prüfungen hätten sich aufgedrängt, um rechtzeitig auf anfechtbare Rechtshandlungen zu stoßen. Denn Forderungsanmeldungen eigneten sich, um Verdachtsmomente auf anfechtbare Rechtsgeschäfte zu ermitteln, die aus den bislang gesichteten Geschäftsunterlagen nicht deutlich geworden seien. Im Übrigen gehöre es zu den grundlegenden, unverzichtbaren Sorgfaltsanforderungen an den Insolvenzverwalter, die Ein- und Auszahlungen auf den Bankkonten des Schuldners in den Monaten vor der Antragstellung vollständig aufzuklären und gründlich auszuwerten. Im Hinblick darauf habe der Kläger spätestens im Jahr 2010 die Kontoauszüge zu dem Konto mit der vormaligen Nummer       529 anfordern und weitere Ermittlungen zu der im Kontokorrentkreditvertrag erwähnten Investitionszulage vornehmen müssen. Denn aus der Forderungsanmeldung der Beklagten hätten sich Hinweise sowohl auf die Existenz des streitbefangenen Kontos als auch auf einen noch näher zu untersuchenden Vorgang im Zusammenhang mit der Investitionszulage ergeben. Da dem Kläger die Kenntnis von der Existenz des Kontos bereits durch die Beklagte vermittelt worden sei, könne er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Schuldnerin habe ihm das Konto bewusst verschwiegen.           II.

 

11        Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

 

12        1. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 513.734,58 € aus § 667 BGB in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht geprüft. Ein solcher Anspruch bestünde, wenn die Beklagte die Möglichkeit der Verrechnung mit dem offenen Saldo des Kontos (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - IX ZR 110/13, NZI 2015, 765 Rn. 8; vom 24. September 2020 - IX ZR 289/18, BGHZ 227, 123 Rn. 29) durch eine insbesondere nach §§ 130, 131 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158 Rn. 16 mwN; vom 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07, NZI 2008, 547 Rn. 8 f; vom 11. Juni 2015, aaO Rn. 10) und die Verrechnung demgemäß insolvenzrechtlich unwirksam gewesen wäre. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Revisionsrechtlich ist deswegen von dem Bestehen eines solchen Anspruchs auszugehen.

 

13        2. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann nicht angenommen werden, dass die Forderung verjährt ist.

 

14        a) Die Verjährung eines etwaigen Anspruchs des Klägers nach § 667 BGB in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO richtet sich für das im Jahr 2009 eröffnete Insolvenzverfahren nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 146 Abs. 1 InsO analog). § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO führt dazu, dass die Hauptforderung, die durch die Aufrechnung erloschen wäre, für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Allerdings kann der Insolvenzverwalter diese insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen; diese Frist ist auf die Hauptforderung entsprechend anwendbar und überlagert deren allgemeine Verjährungsfristen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158 Rn. 16 ff, 25; vom 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04, NZI 2007, 582 Rn. 12; vom 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07, NZI 2008, 547 Rn. 19; siehe auch BFH, BFHE 249, 418 Rn. 11).

 

15        Die dreijährige Regelfrist des § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein etwaiger Anspruch des Klägers gemäß § 667 BGB, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist (erst) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2009 entstanden. Denn vorher kann der Anspruch nicht als ein Recht der Insolvenzmasse im Sinne des § 146 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 1/13, WM 2015, 1246 Rn. 7 mwN; MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl., § 146 Rn. 9 mwN).

 

16        b) Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB erst mit dem Ende des Jahres, in welchem der Insolvenzverwalter Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt. Dabei kommt es auf die Kenntnis jener Tatsachen an, aus denen der Anspruch herzuleiten ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - II ZR 41/20, BGHZ 230, 61 Rn. 11; vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 15; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2019, § 199 Rn. 62; MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 199 Rn. 30). Positive Kenntnis hatte der Kläger im Streitfall nicht vor November 2014, weil ihm namentlich der Eingang der Investitionszulage auf dem Kontokorrentkonto und die Verrechnung mit dem Saldo bis dahin unbekannt waren. Der (positiven) Kenntnis steht nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB die grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Anfechtungsvoraussetzungen gleich. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Lauf der Verjährungsfrist sei infolge grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers so frühzeitig in Gang gesetzt worden, dass Verjährung bereits vor dem Jahr 2017 eingetreten sei, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

 

17        aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 32; vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 13; vom 9. Mai 2022 - VIa ZR 441/21, NJW 2022, 2028 Rn. 13; vom 14. Juli 2022 - VII ZR 422/21, WM 2022, 1743 Rn. 15). Dies ist vorliegend der Fall.

 

18        bb) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 16; vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 39; vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 14; vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, VersR 2022, 1039 Rn. 26).

 

19        Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage. Dagegen ist grundsätzlich nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 9; vom 18. Mai 2021 - II ZR 41/20, BGHZ 230, 61 Rn. 11; vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 15; vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, VersR 2022, 1039 Rn. 27). Ausreichend ist es, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17, NJW 2020, 2534 Rn. 20; vom 29. Juli 2021, aaO; vom 10. Februar 2022, aaO).

 

20        Den Gläubiger trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Forderungsschuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben. Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, sodass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, WM 2016, 780 Rn. 34; vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17, NJW 2020, 2534 Rn. 21; vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 16; vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, VersR 2022, 1039 Rn. 28).

 

21        cc) Diese Grundsätze gelten auch für die Verjährung eines durch den Insolvenzverwalter geltend zu machenden Rückgewähranspruchs aus Insolvenzanfechtung gemäß §§ 143, 146 InsO. Grob fahrlässige Unkenntnis des Insolvenzverwalters von den tatsächlichen Anfechtungsvoraussetzungen setzt bei ihm eine besonders schwere, auch subjektiv vorwerfbare Vernachlässigung seiner Ermittlungspflichten voraus (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 1/13, WM 2015, 1246 Rn. 10; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl., § 146 Rn. 11).

 

22        (1) Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere vorliegen, wenn der Insolvenzverwalter einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, Erfolg versprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt oder sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen und Kosten beschaffen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 1/13, WM 2015, 1246 Rn. 10; siehe auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl., § 146 Rn. 11; Uhlenbruck/Hirte/Borries, InsO, 15. Aufl., § 146 Rn. 2f; Schmidt/Büteröwe, InsO, 20. Aufl., § 146 Rn. 7). Für die Frage, ob in diesen Fallgruppen das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Sachverhalts als geradezu unverständlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, WM 2016, 780 Rn. 34 mwN), ist einzubeziehen, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich verpflichtet ist, zum Zwecke der (Wieder-)Auffüllung der Masse Anfechtungsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, NZI 2012, 372 Rn. 11; Urteil vom 30. April 2015, aaO; Beschluss vom 14. Januar 2021 - IX ZB 27/18, NZI 2021, 505 Rn. 12; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2023, § 146 Rn. 6; Bork, ZIP 2005, 1120, 1123; Peters, KTS 2008, 295, 302; Fuchs, NZI 2017, 104; Kubusch/Graf, NZI 2018, 634, 637).

 

23        (2) Insoweit ist jedoch stets zwischen der Verletzung der Ermittlungspflicht als solcher und dem Grad des Verschuldens zu unterscheiden (vgl. Kubusch/Graf, NZI 2018, 634 f). Mit Blick darauf hängt die Frage, ob bei einer Verletzung der Ermittlungspflicht die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit überschritten ist, von mehreren Faktoren ab.

 

24        Einerseits können besondere Umstände, welche eine grob fahrlässige Verletzung der Ermittlungspflicht begründen, darin liegen, dass dem Insolvenzverwalter ein Sachverhalt bekannt ist, bei dem er typischerweise mit anfechtungsrelevanten Vorgängen rechnen muss. Insoweit gelten für Insolvenzverwalter hohe, berufsbezogene Standards (vgl. Uhlenbruck/Hirte/Borries, InsO, 15. Aufl., § 146 Rn. 2 f; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2023, § 146 Rn. 6; Peters, KTS 2008, 295, 302).

 

25        Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich die grob fahrlässige Unkenntnis auf alle Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Anfechtungsanspruchs beziehen muss. Grob fahrlässige Unkenntnis muss mithin insbesondere im Hinblick auf die Tatsachen vorliegen, welche die anfechtbare Rechtshandlung, die Gläubigerbenachteiligung und die besonderen objektiven und subjektiven Voraussetzungen des jeweiligen Anfechtungstatbestandes begründen. Sind dem Insolvenzverwalter nur einzelne der anspruchsbegründenden Tatsachen entweder positiv bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, rechtfertigt dies allein noch nicht den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis des Anfechtungstatbestands insgesamt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 21). Dieser Vorwurf ist erst dann gerechtfertigt, wenn der Insolvenzverwalter weitere Ermittlungen unterlassen hat, obwohl ihm konkrete Verdachtsmomente zwingend hätten Anlass geben müssen, das Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Anfechtungstatbestands zu überprüfen.

 

26        (3) Im Hinblick darauf setzt der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB bei einer versäumten Aufklärung von anfechtbaren Vorgängen auf Konten des Schuldners voraus, dass der Verwalter seine Ermittlungspflichten in zweierlei Hinsicht - sowohl in Bezug auf den Zahlungsvorgang selbst als auch hinsichtlich der weiteren anspruchsbegründenden Umstände - in besonderem Maße verletzt hat. Nur dann kann für den Anfechtungsanspruch insgesamt eine grob fahrlässige Unkenntnis angenommen werden.

 

27        (a) Ist dem Insolvenzverwalter ein anfechtbarer Zahlungsvorgang auf einem Schuldnerkonto unbekannt geblieben, bedarf es im ersten Schritt der Prüfung, ob die Unkenntnis des Zahlungsvorgangs selbst auf grober Fahrlässigkeit beruht. Das kann der Fall sein, wenn es der Insolvenzverwalter versäumt hat, sich die Kontoauszüge zu beschaffen.

 

28        (aa) Es ist unverzichtbar, dass der Insolvenzverwalter in angemessener Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens überprüft, ob zu den ihm bekannten Konten des Schuldners bei dessen Hausbank auch die Kontoauszüge für den kritischen Zeitraum im Sinne der § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1 InsO vorliegen. Insoweit darf sich der Insolvenzverwalter auch nicht ungeprüft auf die Vollständigkeit der ihm vom Schuldner übergebenen Unterlagen verlassen, weil er die Interessen der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger wahrzunehmen hat (vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 80 Rn. 92). Denn im vorgenannten Zeitraum muss er typischerweise mit anfechtungsrelevanten Vorgängen rechnen, auf die ihm die Kontoauszüge als eine auf der Hand liegende Erkenntnisquelle und ohne unverhältnismäßigen Aufwand (vgl. Kubusch/Graf, NZI 2018, 634, 636) den ersten Hinweis geben können. Gerade im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Kreditinstitut, über das dieser den hauptsächlichen Zahlungsverkehr abgewickelt hat, liegen anfechtbare Rechtshandlungen in Form von Verrechnungen und Zahlungen im kritischen Zeitraum nahe. Aus den Kontounterlagen der bei der Hausbank geführten Konten können sich zudem gerade im kritischen Zeitraum der §§ 130, 131 InsO anfechtungsrelevante Zahlungen an die institutionellen Gläubiger wie das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger ergeben. Demgemäß muss der Insolvenzverwalter auch ohne konkrete Verdachtsmomente die Kontoauszüge auf Vollständigkeit prüfen, nicht oder nicht vollständig vorliegende Kontounterlagen bei dem Kreditinstitut anfordern und diese auswerten (vgl. HK-InsO/Thole, 11. Aufl., § 146 Rn. 6; Schmidt/Büteröwe, InsO, 20. Aufl., § 146 Rn. 7; Bork, ZIP 2005, 1120, 1123; Kubusch/Graf, aaO S. 636 f; aA wohl MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl., § 146 Rn. 11).

 

29        (bb) Die Überprüfung der Kontounterlagen auf Vollständigkeit, die Anforderung nicht (vollständig) vorliegender Kontoauszüge sowie die Überprüfung der Kontoauszüge auf verdächtige Zahlungen - immer bezogen auf den Drei-Monats-Zeitraum der §§ 130, 131 InsO - haben innerhalb eines den Umständen nach angemessenen Zeitraums zu erfolgen (vgl. HK-InsO/Thole, 11. Aufl., § 146 Rn. 6; siehe auch Jacoby in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2023, § 146 Rn. 6).

 

30        Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter nach Insolvenzeröffnung vordringliche Aufgaben zuerst erledigen darf und muss. Zudem darf der Insolvenzverwalter in umfangreichen Insolvenzverfahren strukturiert etwaige Anfechtungsansprüche prüfen und so vorgehen, dass er zunächst die Buchhaltung des Schuldners nach inkongruenten Zahlungen im letzten Monat vor Antragstellung insbesondere an die institutionellen Gläubiger sichtet, sodann die Prüfung auf Zahlungen in den letzten drei Monaten vor Antragstellung ausweitet und anschließend immer weiter in der Prüfung zeitlich zurückgeht. Ebenso darf er zunächst Zahlungen an die institutionellen Gläubiger und erst daran anschließend die Zahlungen an andere Gläubiger auf Anfechtungsansprüche prüfen, so wie er auch nach dem Umfang der Zahlungen an einzelne Gläubiger und deren mutmaßlicher Zahlungsfähigkeit differenzieren darf (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 20).

 

31        Es kann dahinstehen, ob feste Höchstfristen bestehen. Im Regelfall ist spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Grenze der Angemessenheit erreicht. Mit Blick auf den in allen Phasen des Insolvenzverfahrens prinzipiell geltenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. Pape in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2021, § 14 Rn. 57; BeckOK-InsR/Madaus, 2023, § 1 InsO Rn. 34) kann dem Insolvenzverwalter für die Überprüfung der Kontounterlagen auf Vollständigkeit und deren Durchsicht grundsätzlich kein längerer Zeitraum zugestanden werden. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann der Insolvenzverwalter auch gehalten sein, die vorgenannten Ermittlungsmaßnahmen schneller vorzunehmen. Denn der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, nach Insolvenzeröffnung umfassend und unverzüglich die Aussichten einer umfassenden Befriedigung der Gläubiger zu prüfen und daher insbesondere auch Anfechtungsansprüche zu ermitteln; dafür hat er entsprechendes Personal vorzuhalten oder Dritte als Dienstleister zu beauftragen (Uhlenbruck/Hirte/Borries, InsO, 15. Aufl., § 146 Rn. 2f; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2023, § 146 Rn. 6; Peters, KTS 2008, 295, 302).

 

32        (cc) Grob fahrlässig handelt der Insolvenzverwalter, wenn er die Überprüfung der Kontounterlagen bei der Hausbank auf Vollständigkeit sowie die Kontobewegungen auf verdächtige Buchungen - bezogen auf den Drei-Monats-Zeitraum der §§ 130, 131 InsO - innerhalb der ihm regelmäßig zur Verfügung stehenden Frist unterlässt und dieses Verhalten aus der Sicht eines verständigen und auf sein Interesse bedachten Gläubigers als unverständlich erscheint. Dies hängt insbesondere von dem Umfang des Insolvenzverfahrens und der vom Insolvenzverwalter vorrangig zu treffenden Maßnahmen, von dem Umfang der Forderungsanmeldungen sowie der Anzahl der zu überprüfenden Konten ab. Der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis wird umso weniger gerechtfertigt sein, je unübersichtlicher die Verhältnisse des Schuldners und je aufwändiger und damit zugleich fehleranfälliger die Auswertung der Forderungsanmeldungen sowie der vorhandenen Unterlagen sind. Hierbei trifft den Insolvenzverwalter die sekundäre Darlegungslast, wenn und soweit er - anders als der grundsätzlich für die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB maßgeblichen Umstände darlegungs- und beweispflichtige Anfechtungsgegner, der sich auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 199 Rn. 46 mwN) - alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (st. Rspr., vgl. statt aller: BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 27 mwN; vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, NZI 2022, 397 Rn. 19). Dies gilt etwa für die Schritte, die der Insolvenzverwalter zur Überprüfung der Kontounterlagen auf Vollständigkeit und der Kontobewegungen auf verdächtige Buchungen unternommen hat.

 

33        (b) Ist dem Insolvenzverwalter auf Grundlage der Kontoauszüge eine verdächtige Zahlung beziehungsweise Verrechnung zur Kenntnis gelangt oder hätte ihm ein solcher Vorgang nach den vorstehenden Ausführungen ohne grobe Fahrlässigkeit zur Kenntnis gelangen können, begründet dies allein noch nicht den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis des Anfechtungstatbestands insgesamt (vgl. auch Jacoby in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2023, § 146 Rn. 6). Vielmehr kommt es im zweiten Schritt darauf an, ob sich dem Insolvenzverwalter weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen möglichen Anfechtungsanspruch hätten aufdrängen müssen. Das ist dann der Fall, wenn und sobald jeder sorgfältig arbeitende Verwalter den aus den Kontoauszügen ersichtlichen Vorgang aufgrund konkreter Verdachtsmomente zum Anlass genommen hätte, dessen Anfechtbarkeit zu überprüfen. Unterlässt der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall gleichwohl weitere Ermittlungen, wird seine Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände zu dem Zeitpunkt grob fahrlässig, an dem seine Nachforschungen zum Erfolg geführt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, NJW 2009, 587 Rn. 15; MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 199 Rn. 31). Dies ist im Einzelfall auf Grundlage einer Gesamtabwägung aller Umstände zu entscheiden. Maßstab ist, ob die dem Insolvenzverwalter bereits bekannten Tatsachen eine Unterlassung weiterer Ermittlungen im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen.

 

34        (aa) Konkrete Verdachtsmomente können sich insbesondere aus einer Forderungsanmeldung ergeben. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle Informationen enthalten kann, welche dem Insolvenzverwalter die Kenntnis von Anfechtungsansprüchen vermitteln können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 21; vgl. Kubusch/Graf, NZI 2018, 634, 635). Aus der Forderungsanmeldung können sich zudem Hinweise auf weitere Ermittlungserfordernisse und -ansätze ergeben.

 

35        Auch der Zahlungsvorgang selbst kann verdächtige Elemente enthalten, die dem Insolvenzverwalter Anlass für weitere Ermittlungen geben können. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Zahlung im Vergleich zu anderen Vorgängen besonders hoch ist, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht ohne Weiteres mit der wirtschaftlichen Situation des Schuldners in Einklang bringen lässt, oder wenn sich die Zahlung in sonstiger Weise - etwa nach Empfänger oder Zeitpunkt - von den übrigen regelmäßigen Kontobewegungen abhebt.

 

36        Ebenso können sich aus dem Verhalten des Schuldners konkrete Verdachtsmomente ergeben. Insbesondere ist der Schuldner gehalten, dem Insolvenzverwalter die vollständigen Kontoauszüge und sonstige (Geschäfts-)Unterlagen, aus denen der Hintergrund etwaiger anfechtbarer Zahlungen hervorgeht, vorzulegen (vgl. § 97 InsO). Werden dem Insolvenzverwalter diese Unterlagen ohne ersichtlichen Grund nicht (vollständig) zur Verfügung gestellt, wird dies jeder sorgfältige Verwalter regelmäßig zum Anlass für weitere Nachforschungen nehmen.

 

37        (bb) Umgekehrt können die Umstände des Einzelfalls dazu führen, dass sich das Unterlassen weiterer Ermittlungen trotz vorliegender Verdachtsmomente als lediglich einfach fahrlässig darstellt. Auch insoweit ist es denkbar, dass besonders unübersichtliche Verhältnisse des Schuldners oder sonstige in dem Insolvenzverfahren oder dem Verhalten der Beteiligten begründete Umstände, wie etwa Verschleierungsmaßnahmen des Schuldners oder auch des Anfechtungsgegners selbst, Fehleinschätzungen des Insolvenzverwalters begünstigen und seine Untätigkeit nicht mehr als schlechterdings unverständlich erscheinen lassen.

 

38        (cc) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Verdachtsmomente trägt der Anfechtungsgegner als derjenige, der sich auf die Einrede der Verjährung beruft. Doch kommt auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast in Betracht (vgl. oben Rn. 32).

 

39        dd) Gemessen hieran kann die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte ohne grobe Fahrlässigkeit spätestens im Jahr 2010 von allen Umständen Kenntnis erlangt, die den Rückforderungsanspruch begründeten, keinen Bestand haben. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die bisherigen Feststellungen unvollständig sind.

 

40        (1) Dies betrifft bereits die Frage, ob dem Kläger der Eingang der Investitionszulage auf dem Schuldnerkonto grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Zwar war dem Kläger nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund der Forderungsanmeldung der Beklagten vom 2. April 2009 bekannt, dass die Schuldnerin bei ihrer Hausbank das Konto mit der vormaligen Nummer         529 unterhalten hatte. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass dem Kläger hierzu keine Kontoauszüge vorlagen und dass er diese erst im November 2014 - und damit mehr als fünf Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - nach einem Abgleich der vorhandenen Unterlagen mit der Forderungsanmeldung angefordert hat. Damit hat es der Kläger pflichtwidrig versäumt, den erforderlichen Abgleich und die Anforderung der fehlenden Kontoauszüge für den kritischen Zeitraum der §§ 130, 131 InsO innerhalb angemessener Zeit vorzunehmen. Jedoch unterlässt das Berufungsgericht eine Würdigung, ob aus der deutlichen Überschreitung der dem Insolvenzverwalter regelmäßig zur Verfügung stehenden Überprüfungsfrist der Schluss auf eine grob fahrlässige Unkenntnis gerechtfertigt ist. Insbesondere ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass keine Umstände vorgelegen haben, die - wie insbesondere die Anzahl der zu überprüfenden Konten - einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Zahlungseingangs vom 13. November 2008 entgegenstehen könnten.

 

41        (2) Hinsichtlich der Frage, ob über den Zahlungseingang hinaus zwingende Verdachtsmomente auf den geltend gemachten Anfechtungsanspruch vorlagen, welche die Untätigkeit des Klägers bis November 2014 als gerade unverständlich erscheinen lassen, fehlt es an der erforderlichen Gesamtbetrachtung. Das Berufungsgericht hat lediglich die einzelne Buchung am 13. November 2008 sowie die Forderungsanmeldung der Beklagten in den Blick genommen. Eine Einordnung der auf dieser Grundlage festgestellten Verdachtsmomente in die vom Kläger vorgefundene Ausgangslage und den Umfang des Insolvenzverfahrens fehlt. Auch Feststellungen zum Vorliegen oder Fehlen von Umständen, die den Kläger vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.           III.

 

42        Das Urteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 667 BGB in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zusteht.

 

43        1. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung ausschließlich geltend gemacht hat, der Anspruch des Klägers sei verjährt. Damit hat sie ihr Rechtsmittel nicht wirksam auf diesen Gesichtspunkt beschränkt, so dass die Berufung umfassend eingelegt ist. Auf die Frage der Verjährung kann ein Rechtsmittel nicht wirksam beschränkt werden, weil die Beurteilung der Verjährung von der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 19; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1227 Rn. 11).

 

44        2. Doch hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 667 BGB in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO getroffen. Deswegen ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht.     IV.

 

45        Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insbesondere wird das Berufungsgericht, da sich eine etwaige grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB auf alle Merkmale des jeweiligen Anfechtungsanspruchs beziehen muss (vgl. oben Rn. 19), sich festlegen müssen, welchen Anfechtungstatbestand oder welche Anfechtungstatbestände verwirklicht sind.

 

46        In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass eine Gläubigerbenachteiligung nicht mit der Begründung angenommen werden kann, die Abtretung der Forderung der Schuldnerin gegen das Finanzamt auf Zahlung der Investitionszulage sei deswegen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 AO unwirksam, weil sie, da die Investitionszulage vom Finanzamt direkt an die Beklagte ausgezahlt werden sollte, erfüllungshalber erfolgt sei (vgl. zu § 46 Abs. 4 AO Gosch/Kunz, AO/FGO, 2022, § 46 Rn. 47). Von der Abtretung einer Forderung erfüllungshalber ist auszugehen, wenn die Auslegung des Abtretungsvertrags ergibt, dass der Abtretungsempfänger gehalten ist, in erster Linie aus der abgetretenen Forderung Befriedigung zu suchen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - IX ZR 296/17, WM 2018, 1565 Rn. 14; Staudinger/Busche, BGB, 2022, Einl. §§ 398 ff Rn. 65; siehe entsprechend zu § 46 AO: FG Mecklenburg-Vorpommern, DStRE 2006, 630, 631 f; Bülte in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 2016, § 383 AO Rn. 44). Demgegenüber gewährt die Sicherungsabtretung dem Sicherungsnehmer nur eine Verwertungsmöglichkeit an der Ersatzleistung für den Fall einer Gefährdung der Hauptleistung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018, aaO), muss der Sicherungsnehmer Befriedigung zunächst aus dem zu sichernden Anspruch suchen und sich erst nach Erfolglosigkeit dieser Bemühungen aus der Sicherung bedienen (BFH, BFHE 140, 412 f.; Urteil vom 21. Februar 1989 - VII R 7/86, juris Rn. 11). Auch eine Vereinbarung, nach der die abgetretene Forderung direkt an den Abtretungsempfänger auszuzahlen ist, kann als Sicherungsabtretung zu beurteilen sein, sofern der Sicherungszweck im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73, NJW 1974, 1244, 1246; BFH, BFHE 140, 412 f.; Urteil vom 21. Februar 1989, aaO; Klein/Ratschow, AO, 16. Aufl., § 46 Rn. 32; Becker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO, 2021, § 46 AO Rn. 62), wobei der Bundesfinanzhof insoweit einen strengen Maßstab anlegt (BFH, BFHE 140, 412 f.; Urteil vom 21. Februar 1989, aaO). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht allein nach dem Kreditvertrag, sondern nach den gesamten Umständen der Geschäftsbeziehungen und ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 1989, aaO; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO). Im Hinblick darauf kann im Streitfall das Vorliegen einer Sicherungsabtretung nicht allein mit der Begründung verneint werden, der Kredit habe mit den Zahlungen aus der Investitionszulage zurückgeführt werden sollen.

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