BGH: Insolvenzreife GmbH - Zahlungen von debitorisch geführtem Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger
BGH , Urteil vom 25.01.2010 - Aktenzeichen II ZR 258/08 (Vorinstanz: OLG Naumburg vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 5 U 85/08 (Hs); ) (Vorinstanz: LG Halle vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 12 O 49/04; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (vgl. Senat, BGHZ 143, 184, 186; 146, 264, 275). b) Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger berühren, wenn die Bank über keine diese deckenden Gesellschaftsicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit. Es handelt sich danach vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen, masseneutralen Gläubigertausch zur Folge hat (vgl. BGHZ 143, 184, 187 f.; Sen.Urt. v. 26 März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Tz. 8). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GmbHG § 64 Abs. 2 i.d.F. vom 15. Mai 1986 (§ 64 Satz 1 i.d.F. vom 23. Oktober; 2008);
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