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Wirtschaftsrecht
21.02.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Insolvenzrechtliche Fiktion der Fälligkeit noch nicht fälliger Forderungen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2013 - 1 U 168/12


Leitsatz


1. Die insolvenzrechtliche Fiktion der Fälligkeit (noch) nicht fälliger Forderungen (§ 41 Abs. 1 InsO) betrifft lediglich das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldner und -gläubiger, nicht aber die Beziehung des letzteren zu Dritten, etwa zu Bürgen.


2. Jedenfalls dann, wenn es eine Partei alleine in der Hand hat, durch eine eigene Erklärung, etwa durch die Kündigung eines Darlehensvertrags, schon im ersten Rechtszug ihrer Klage zu Erfolg zu verhelfen, sie dies aber unterlässt, hat sie die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.


Sachverhalt


I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch.


Die Klägerin gewährte der X-GmbH mit Vertrag vom 26.03.2007 ein unbefristetes verzinsliches Darlehen in Höhe von EUR 40.000,00. Der Beklagte, der einer der Geschäftsführer der Komplementärin der Hauptgesellschafterin der Darlehensnehmerin ist, verbürgte sich für das Darlehen mit schriftlicher Erklärung vom 29.03.2007 unwiderruflich, unbefristet, unbedingt und selbstschuldnerisch bis zum Höchstbetrag von EUR 20.000,00.


Über das Vermögen der Darlehensnehmerin wurde am 16.04.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete noch im gleichen Jahr ihre Forderung zur Insolvenztabelle an. Eine Rückzahlung des Darlehens erfolgte bislang nicht.


Mit Anwaltsschreiben vom 22.12.2008 - zugestellt an den Beklagten am 23.01.2009 - zog die Klägerin die Höchstbetragsbürgschaft gegenüber dem Beklagten und forderte diesen auf, bis spätestens 31.03.2009 EUR 20.000,00 zu zahlen. Unter dem 02.04.2009 erfolgte eine erneute Fristsetzung bis zum 30.04.2009 und unter dem 18.11.2009 bis zum 18.12.2009.


Die Klägerin hat in erster Instanz die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von EUR 20.000,00 nebst gesetzlicher Verzugszinsen seit 01.04.2009, der Beklagte - insbesondere unter Erhebung der Verjährungseinrede - die Abweisung der Klage begehrt.


MitUrteilvom14.09.2012-zugestelltandieKlägerinam18.09.2012-hatdasLandgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, da mangels Kündigung des gesicherten Darlehens noch keine Fälligkeit des streitgegenständlichen Bürgschaftsanspruchs eingetreten sei. Auf die dortigen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.


Mit Schreiben vom 24.09.2012 - jeweils zugestellt am 26.09.2012 - kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit der X-GmbH sowohl gegenüber deren Insolvenzverwalter wie auch gegenüber deren Geschäftsführer und forderte die Hauptschuldnerin zur Rückzahlung des Darlehens nebst angefallener Zinsen auf.


Mit ihrer am 10.10.2012 eingegangenen und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter: Die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung sei mit Zugang ihres Schreibens vom 22.12.2008 am 23.01.2009 eingetreten. Der - zuletzt fürsorglich ausgesprochenen - Kündigung des Darlehens gegenüber der insolventen Hauptschuldnerin habe es im Verhältnis zum Beklagten als Bürgen nicht bedurft. Dies zu fordern sei bloßer Formalismus, nachdem im Verhältnis zur Hauptschuldnerin das Darlehen als fällig fingiert werde und die Bürgschaftsforderung unstreitig mit ihren - der Klägerin - Aufforderungsschreiben gegenüber dem Beklagten wirksam fällig gestellt und dieser zur Rückzahlung aufgefordert worden sei.


Die Klägerin beantragt daher,


den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie EUR 20.000,00 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.04.2009 zu zahlen.


Der Beklagte beruft sich weiterhin auf die Einrede der Verjährung und beantragt,


die Klage abzuweisen.


Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Aus den Gründen


II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache weitgehend Erfolg.


Der Klägerin steht - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - der geltend gemachte Anspruch aus der vom Beklagten übernommenen Bürgschaft in Höhe von EUR 20.000,00 zu (§ 765 Abs. 1 BGB).


1. Das Bestehen einer formwirksamen selbstschuldnerischen Bürgschaft (§§ 765 Abs. 1, 766 Satz 1 BGB) zwischen den Parteien ist ebenso unstreitig wie die Begründung des durch diese bis zur Höhe von EUR 20.000,00 gesicherten Darlehensrückzahlungsanspruchs (§§ 767 Abs. 1, 488 Abs. 1 Satz 2 BGB).


2. Der sich daraus ergebende, vorliegend streitgegenständliche Bürgschaftsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten ist zuletzt auch fällig (§ 271 Abs. 1 Var. 2 BGB).


a) Fällig wird ein Bürgschaftsanspruch mit Eintritt des - vertraglich definierten oder von den Parteien vorausgesetzten - Bürgschaftsfalls. Maßgebend ist die ausdrückliche oder auch stillschweigende Sicherungsabrede der Parteien. Fehlt im Vertrag eine ausdrückliche Regelung des Sicherungsfalls, dann ist sie im Wege ergänzender Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der Besicherung und des Inhalts der vereinbarten Sicherheit zu ermitteln (§§ 133 157 BGB, vgl. BGH NJW-RR 2001, 307-309 [juris Tz. 22] und Palandt - Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 765 Rn. 25).


b) Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft - wie der vom Beklagten übernommenen - tritt der Sicherungsfall und damit die Fälligkeit des Bürgschaftsanspruchs frühestens mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung ein (vgl. BGH NJW 2010, 1284-1290 [juris Tz. 26]; NJW-RR 2009, 378-380 [juris Tz. 22]; NJW 2008, 1729-1732 [juris Tz. 23 ff.]; OLG Karlsruhe OLGR 2008, 138-139 [juris Tz. 11]; Staudinger - Horn, BGB, Juli 2012, § 765 Rn. 126 und Palandt - Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 765 Rn. 25). Dies folgt schon aus der Abhängigkeit der Bürgenverpflichtung vom jeweiligen Bestand der Hauptschuld (§ 767 Abs. 1 BGB). Denn dadurch wird die Verpflichtung des Bürgen begrenzt: Der Gläubiger soll vom Bürgen (nur) das verlangen können, was ihm der Hauptschuldner schuldet, aber nicht mehr (vgl. BGH NJW 2009, 1664-1667 [juris Tz. 9] und Staudinger - Horn, BGB, Juli 2012, § 767 Rn. 1). Folglich kann der Gläubiger den Bürgen - jedenfalls sofern wie vorliegend keine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart ist - auch nur bei nachgewiesener Fälligkeit der Hauptforderung in Anspruch nehmen (vgl. Staudinger - Horn Horn Hdsdf, BGB, Juli 2012, § 768 Rn. 37).


c) Da vorliegend der Anspruch auf Rückzahlung eines unbefristet gewährten Darlehens besichert wurde, schuldete der Beklagte seine Bürgschaftsleistung - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - erst nach einer fälligkeitsbegründenden Kündigung des Darlehens gegenüber der Hauptschuldnerin (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB, vgl. auch RG LZ 1918, 910 [Nr. 8] und Staudinger - Horn, BGB, Juli 2012, § 768 Rn. 15).


(a) Ebenfalls zutreffend ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - die Annahme des Landgerichts, dass die insolvenzrechtliche Fiktion der Fälligkeit (noch) nicht fälliger Forderungen (§ 41 Abs. 1 InsO) keine abweichende Beurteilung trägt. Denn diese betrifft lediglich das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldner und -gläubiger, nicht aber die Beziehung des letzteren zu Dritten, insbesondere Bürgen wie dem Beklagten. Dies folgt schon aus dem Zweck der genannten gesetzlichen Regelung, die - nur - auf eine Förderung der insolvenzrechtlichen Schuldenbereinigung gerichtet ist (vgl. - zur Vorgängervorschrift § 65 KO - BGH NJW 2000, 1408-1409 [juris Tz. 16]; RG RGZ 88, 373-377 [375] und - zur aktuellen Rechtslage - Jaeger - Henckel, InsO, 1. Aufl. 2004, § 41 Rn. 14; Nerlich/Römermann - Andres, InsO, EL 15 April 2008, § 41 Rn. 6 sowie von Wilmowsky WM 2008, 1189-1196 [1193]). Der Gläubiger und der Bürge werden in ihrer rechtlichen Beziehung durch die Begrenzung der Fälligkeitsfiktion auf das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldner und -gläubiger - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - nicht schlechter gestellt, als sie ohne die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners stünden. Ihre Besserstellung - für den Gläubiger in Gestalt einer infolge der vorgezogenen Fälligkeit der gesicherten Forderung erleichterten Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Bürgen und für diesen aufgrund der damit verbundenen früheren Verjährung seiner Haftung - wird durch die insolvenzrechtliche Regelung nicht bezweckt.


 (b) Dahin stehen kann, ob die vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen der Klägerin an den Beklagten zumindest konkludente Kündigungen auch des der Bürgschaft zugrunde liegenden Darlehensverhältnisses enthalten. Denn eine Kündigung nur gegenüber dem Bürgen ist für die Hauptschuld und damit auch die Bürgenschuld ohnehin wirkungslos (vgl. RG LZ 1918, 910 [Nr. 8]; Staudinger - Horn, BGB, Juli 2012, § 768 Rn. 15 und Thiel AcP 89 (1899), 85-165 [127 f.]; a.A. noch RG RGZ 2, 187 [juris]).


(c) Ebenso wenig beinhaltet die - unstreitige - Anmeldung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs durch die Klägerin zur Insolvenztabelle eine - zumindest konkludente - Kündigung des Darlehensverhältnisses gegenüber der Darlehensnehmerin. Eine Kündigungserklärung muss erkennbar darauf gerichtet sein, dass das Darlehensverhältnis nunmehr enden soll und die Valuta zurückzuerstatten ist. Mangels Verfolgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs grundsätzlich nicht als Kündigungserklärung zu werten ist daher die Anmeldung einer solchen Forderung im Insolvenzverfahren (vgl. - zum Konkursverfahren - RG SeuffA 70 (1915) Nr. 233 [428 f.] sowie - zur aktuellen Rechtslage - Staudinger - Mülbert, BGB, 2011, § 488 Rn. 320 und Erman - Saenger, BGB, 13. Auflage 2011, § 488 Rn. 65; a.A. OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen: 4 U 156/09 [juris Tz. 70]). Dies folgt schon daraus, dass die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs im eröffneten Insolvenzverfahren ohnehin und damit auch ohne vorherige Kündigung eintritt (§ 41 Abs. 1 InsO, s.o.). Dass vorliegend der Erklärungswert der Anmeldung zur Insolvenztabelle ausnahmsweise über das Begehren der Klägerin, sich mit ihrer Forderung am Verfahren beteiligen zu wollen, hinausging (vgl. hierzu auch RG SeuffA 70 (1915) Nr. 233 [428]), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.


(d) Die Fälligkeit des streitgegenständlichen Anspruchs ist somit erst mit der - nach dem unstreitigen und schon deshalb berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klägerin (vgl. Thomas/Putzo - Reichold, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 531 Rn. 1 m.w.N.) - nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Kündigung des gesicherten Darlehens gegenüber dem Insolvenzverwalter der Hauptschuldnerin eingetreten (§ 80 Abs. 1 InsO, vgl. insoweit auch OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen: 4 U 156/09 [juris Tz. 70]). Eine Kündigungsfrist war dabei von der Klägerin nicht einzuhalten, da ihr ein außerordentliches Kündigungsrecht zustand: Durch die nach der Gewährung des Darlehens erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin ist eine wesentliche Verschlechterung in deren Vermögensverhältnissen eingetreten (§ 490 Abs. 1 HS 1 BGB, vgl. auch - unmittelbar drohende Gefahr des Darlehensnehmerkonkurses - BGH NJW-RR 1990, 110-111 [juris Tz. 6] und - unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers - NJW 2003, 2674-2676 [juris Tz. 19]). Es stehen auch keine hinreichenden Sicherheiten zur Verfügung, um den Rückzahlungsanspruch der Klägerin zu unterlegen (§ 490 Abs. 1 HS 2 BGB), da die vom Beklagten gestellte Bürgschaft lediglich den hälftigen Wert des hingegebenen Darlehensbetrags - zudem ohne die vereinbarten Zinsen - abdeckt. Dass trotz dieser Vermögensverschlechterung und der daraus resultierenden Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin ausnahmsweise dennoch keine Kündigungsberechtigung besteht, ist weder - vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich - Kessal-Wulf, BGB, 7. Aufl. 2012, § 490 Rn. 3) - dargetan noch sonst ersichtlich. Der Wille der Klägerin, das Darlehensverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, ergibt sich schon aus der mit ihrer Kündigung verbundenen Aufforderung zur unmittelbaren Rückzahlung der Darlehensvaluta (vgl. Staudinger - Mülbert, BGB, 2011, § 490 Rn. 47).


3. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt ferner, dass - entgegen der Auffassung des Beklagten - dem streitgegenständlichen Anspruch der Klägerin aus der Bürgschaft die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht entgegen gehalten werden kann. Die Verjährung für eine selbstschuldnerische Bürgschaft beginnt beim Fehlen anderweitiger Vereinbarungen - wie vorliegend - mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung (vgl. BGH NJW-RR 2009, 378-380 [juris Tz. 18] m.w.N.). Der streitgegenständliche Anspruch gegen den Beklagten als Bürgen ist mit Zugang der Kündigung vom 24.09.2012 an den Insolvenzverwalter der Darlehensnehmerin am 26.09.2012 fällig geworden und erst in diesem Moment im verjährungsrechtlichen Sinn entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, vgl. BGH NJW 2010, 1284-1290 [juris Tz. 18]).


4. Die beanspruchten Zinsen stehen der Klägerin nach alledem ebenfalls erst ab dem Eintritt der Fälligkeit mit dem auf die Zustellung der Kündigung folgenden Tag zu (§§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1Satz 2 BGB). Ein früherer Verzugseintritt (§ 286 BGB) ist nicht gegeben.


Bei der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur auf Grund der erst nach Abschluss der ersten Instanz erklärten Kündigung des Darlehensvertrages obsiegt hat. Eine obsiegende Partei hat die Kosten der Berufung zu tragen, wenn der Rechtsstreit dort zu ihren Gunsten auf Grund eines neuen Vorbringens entschieden wird, das sie schon in der ersten Instanz rechtzeitig hätte geltend machen können (§ 97 Abs. 2 ZPO). Diese gesetzliche Regelung bringt einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck und ist der entsprechenden Anwendung fähig: Wenn eine Partei erst in der Rechtsmittelinstanz infolge eines dort eingetretenen Umstandes obsiegt, der nicht dem Bereich der Gegenpartei, sondern ihrem eigenen Bereich zuzurechnen ist, dann sind die dadurch entstandenen Mehrkosten vom obsiegenden Teil zu tragen (vgl. BGH NJW 1960, 766-768 [768]). Dies ist insbesondere auch der Fall, wenn eine Partei die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ihr Obsiegen bereits während des ersten Rechtszugs hätte schaffen können (vgl. OLG Koblenz NJW 1988, 3099 [3099]; Musielak - Lackmann, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 97 Rn. 11; Zöller - Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 97 Rn. 14; BeckOK - Vorwerk/Wolf, ZPO, 30.10.2012, § 97 Rn. 26; Münchener Kommentar - Schulz, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 23 und Anders/Gehle, Antrag und Entscheidung im Zivilprozess, 3. Aufl. 2000, Rn. B 583; a.A. BGH, Urteil vom 07.05.1954 - Aktenzeichen: V ZR 98/53 [BeckRS 1954, 31200468]). Letzteres trifft vorliegend angesichts des schon im erstinstanzlichen Verfahren durch das Landgericht erfolgten Hinweises auf die Erforderlichkeit einer Kündigung des Darlehens für die Herbeiführung der Fälligkeit des streitgegenständlichen Anspruchs zu. Jedenfalls dann, wenn es eine Partei - wie vorliegend die Klägerin - alleine in der Hand hat, durch eine eigene Erklärung schon im ersten Rechtszug ihrer Klage zu Erfolg zu verhelfen, sie dies aber unterlässt, hat sie die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen (vgl. OLG Hamm MDR 1990, 450 [450]).


Soweit die geltend gemachten Zinsen abgewiesen wurden, hat die Klägerin darüber hinaus die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anteilig zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. BGH MDR 1961, 141-142 [141 f.]). Ein lediglich verhältnismäßig geringfügiges Unterliegen der Klägerin (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt insoweit nicht vor. Ausgehend davon, dass die Vollstreckung eines Urteils regelmäßig etwa sechs Monate nach dessen Verkündung erfolgt (vgl. Musielak - Lackmann, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 709 Rn. 5), ergibt sich die oben genannte Kostenquote.


Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.


In der Hauptsache war die Revision nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Kostenentscheidung scheidet eine Zulassung wegen der Unzulässigkeit isolierter Anfechtung einer Kostengrundentscheidung ohnehin aus (§ 99 Abs. 1 ZPO, vgl. zu letzterem auch BGH NJW 2007, 3421-3423 [juris Tz. 5]).

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