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Wirtschaftsrecht
24.11.2022
Wirtschaftsrecht
BGH: Insolvenzanfechtung – Vornahme einer Zahlung im Wege der SEPA-Lastschrift

BGH, Urteil vom 13.10.2022 – IX ZR 70/21

Volltext: BB-Online BBL2022-2754-1

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Eine Zahlung im Wege der SEPA-Lastschrift ist erst mit ihrer vorbehaltlosen Einlösung durch die Schuldnerbank insolvenzanfechtungsrechtlich vorgenommen worden.

InsO § 140

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Sachwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin unterhielt ein Konto bei der Bank AG (fortan: Schuldnerbank). Sie hatte dem Beklagten ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerbank hieß es in Abschnitt 9 unter der Überschrift "Einzugsaufträge":

"(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind.

... Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst ..., macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

(2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks Lastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag - bei SEPA-Firmenlastschriften nicht spätestens am dritten Bankarbeitstag - nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. ..."

Am 12. November 2019 zog der Beklagte die Lohnsteuer für Oktober 2019 in Höhe von 92.248,98 € ein. Die Belastung des Kontos der Schuldnerin und die Wertstellung auf dem Konto des Beklagten erfolgten am 14. November 2019. Ebenfalls am 14. November 2019 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Anordnung der Eigenverwaltung. Noch am selben Tag ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Eigenverwaltung an. Am 15. November 2019, einem Freitag, um 11.01 Uhr unterrichtete die Schuldnerin den Beklagten per Fax von dem Eröffnungsantrag. Am 1. Februar 2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet.

Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr von 92.248,98 € nebst Zinsen. Er meint unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerbank, die Lastschrift sei erst am 18. November 2019, am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme, wirksam geworden, damit nach der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung und nach der Kenntnis des Beklagten hiervon. Der Beklagte hat eingewandt, die Schuldnerbank habe bereits am 12. November 2019 eine Vordisposition getroffen, nachdem es eine Anforderung der Leitbank gegeben habe, den streitgegenständlichen Betrag auszuzahlen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Aus den Gründen

4          Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

5          Das Berufungsgericht hat den Anfechtungsanspruch gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 InsO für begründet erachtet. In dem nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der rechtlichen Wirkungen des Lastschrifteinzugs habe der Beklagte Kenntnis vom Insolvenzantrag gehabt. Gemäß Nr. 9 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerbank könne die Lastschrift erst am zweiten Bankarbeitstag nach der Belastungsbuchung als eingelöst betrachtet werden. Dies folge auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2013 (IX ZR 184/10, WM 2013, 315 Rn. 8). Auf die Frage, ob die Schuldnerbank eine Vordisposition vorgenommen habe, komme es nicht an.

II.

6          Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 InsO sind erfüllt. Die Lastschrift ist erst im Rechtssinne eingelöst worden, nachdem der Beklagte Kenntnis vom Eröffnungsantrag erlangt hatte.

7          1. Eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, ist gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Wann eine Rechtshandlung vorgenommen worden ist, richtet sich nach § 140 InsO.

8          2. Gemäß § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die gesamten Erfordernisse vorliegen, an welche die Rechtsordnung die Entstehung, Aufhebung oder Veränderung eines Rechtsverhältnisses knüpft (BGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rn. 13 mwN). Auf den Zeitpunkt der Handlung des Schuldners oder des Anfechtungsgegners kommt es nicht an (Jaeger/Henckel, InsO, § 140 Rn. 2). Grundgedanke aller Regelungen der verschiedenen Absätze des § 140 ist, dass der Zeitpunkt entscheidet, in dem durch die Rechtshandlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (BT-Drucks. 12/2443, S. 166). Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt gemäß § 140 Abs. 3 InsO der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

9          3. Insolvenzanfechtungsrechtlich treten die rechtlichen Wirkungen des Forderungseinzugs nach dem SEPA-Lastschriftverfahren im Verhältnis des Lastschriftschuldners zum Lastschriftgläubiger mit der vorbehaltlosen Einlösung der Lastschrift durch die Schuldnerbank ein.

10        a) Beim SEPA-Lastschriftverfahren sind mehrere Rechtsbeziehungen zu unterscheiden. Das Valutaverhältnis zwischen dem zahlungspflichtigen Forderungsschuldner (Schuldner) und dem Forderungsgläubiger (Zahlungsempfänger) bestimmt, welche Leistungen der Schuldner zu erbringen hat. Ist Zahlung per SEPA-Lastschrift vereinbart, erteilt der Schuldner dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat, mit dem er ihn ermächtigt, den geschuldeten Betrag von seinem Konto einzuziehen. Im Deckungsverhältnis zu seinem Zahlungsdienstleister (Schuldnerbank), einem Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675 f Abs. 2 BGB), autorisiert der Schuldner damit die Einlösung von SEPA-Lastschriften des Zahlungsempfängers (§ 675j Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 17). Der Zahlungsempfänger reicht die SEPA-Lastschriften über seinen eigenen Zahlungsdienstleister (Gläubigerbank) ein, mit dem gleichfalls ein Zahlungsdiensterahmenvertrag besteht (Inkassoverhältnis). Dies ist Voraussetzung für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.

11        b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt im SEPA-Basislastschriftverfahren die Erfüllung der dem Einzug zugrundeliegenden Forderung mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Gläubigerkonto ein, auflösend bedingt durch die rechtzeitige Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des Zahlers gegen den Zahlungsdienstleister gemäß § 675x BGB. Der Gläubiger erlangt mit der vorbehaltlosen Gutschrift die erforderliche uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Zahlbetrag. Dass er infolge der Möglichkeit des Zahlungsschuldners, einen Erstattungsanspruch nach § 675x Abs. 2 BGB geltend zu machen, erst acht Wochen nach der Belastungsbuchung (vgl. § 675x Abs. 4 BGB) eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt, hindert den Eintritt der Erfüllungswirkung nicht (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, aaO Rn. 21 ff; vom 12. Mai 2022 - IX ZR 71/21, WM 2022, 1221 Rn. 19).

12        c) Insolvenzanfechtungsrechtlich kommt es allerdings nicht auf die Erfüllung der Forderung im Valutaverhältnis an, sondern darauf, wann der Schuldner endgültig verfügt und wann der Zahlungsempfänger eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der vorbehaltlosen Einlösung der Lastschrift durch die Schuldnerbank.

13        aa) Im Deckungsverhältnis des Schuldners zur Schuldnerbank findet der Vermögensabfluss mit der vorbehaltlosen Belastung des Kontos des Schuldners statt.

14        (1) Wenn die vom Gläubiger eingereichte Lastschrift über die Gläubigerbank an die Schuldnerbank gelangt ist, liegt ein wirksamer Zahlungsauftrag im Deckungsverhältnis vor. Mit dem Lastschriftmandat hat der Schuldner der Zahlung vorab zugestimmt (§ 675j BGB). Die Buchung ist folglich wirksam, so dass die Bank gemäß § 675c Abs. 1, § 670 BGB ihren aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f Abs. 2 BGB) folgenden Aufwendungsersatzanspruch in das Kontokorrent einstellen kann. Die Aufwendungen ergeben sich aus der Weiterleitung des Zahlungsbetrages an die Gläubigerbank. Der Schuldner hat dann in der Regel keine Möglichkeit mehr, seinem Kreditinstitut diesen Aufwendungsersatzanspruch durch einseitige Erklärung wieder zu entziehen. Gemäß § 675j Abs. 2, § 675p Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Nur im Fall eines vereinbarten Fälligkeitstages kann der Zahler den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen (§ 675p Abs. 2 Satz 2 BGB). Wenn der Zahlstelle der Widerruf bis zu diesem Zeitpunkt zugeht, ist die gleichwohl vorgenommene Belastungsbuchung ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang, der gemäß § 675u Satz 2 BGB zu berichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 19).

15        (2) Wie der Senat zum früheren Abbuchungsauftragsverfahren bereits entschieden hat, wird die Belastung des Schuldnerkontos allerdings erst dann wirksam, wenn die Lastschrift von der Schuldnerbank eingelöst wird (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 524, 525 f; vom 17. Januar 2013 - IX ZR 184/10, WM 2013, 315 Rn. 8; zustimmend Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 4. Aufl., § 140 Rn. 12; HmbKomm-InsO/Leptien, 9. Aufl., § 140 Rn. 10; zur Übertragbarkeit auf das SEPA-Lastschriftverfahren Mordhorst, EWiR 2013, 357, 358; ebenso zum SEPA-Lastschriftverfahren OLG Düsseldorf, ZIP 2016, 1176, 1177; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 140 Rn. 77 ff; HK-InsO/Thole, 10. Aufl., § 140 Rn. 4). Unter welchen Voraussetzungen ein Zahlungsdienstleister eine Lastschrift als eingelöst ansieht, kann im Zahlungsdiensterahmenvertrag gesondert geregelt werden. Nach Nr. 9 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank der Schuldnerin galt eine Lastschrift als eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wurde. Eine entsprechende Regelung enthalten Nr. 9 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Nr. 2.4.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren. Vor Ablauf der Stornierungsfrist von zwei Tagen ist die Lastschrift nicht vorbehaltlos eingelöst.

16        (3) Das Recht des Zahlers (des Schuldners), gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können, hat keinen Einfluss auf den Aufwendungsersatzanspruch der Zahlstelle und damit auf den Bestand der Belastungsbuchung. Die Vorschrift des § 675x BGB lässt sich nicht als verlängertes Recht des Zahlers zum Widerruf der Autorisierung deuten. Der Widerruf ist in § 675j Abs. 2 Satz 1, § 675p BGB abschließend geregelt. Die Vorschrift des § 675x BGB gibt dem Zahler einen eigenständigen Anspruch, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs nicht entfallen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 20).

17        bb) Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des Zahlungsempfängers. Im Inkassoverhältnis des Zahlungsempfängers (des Forderungsgläubigers) zur Gläubigerbank besteht zunächst ein Anspruch auf Gutschrift und unverzügliche Wertstellung des eingegangenen Betrags (§ 675f Abs. 2, § 675t Abs. 1 BGB). Im Zahlungsdiensterahmenvertrag kann jedoch vereinbart werden, dass die Gutschrift unter dem Vorbehalt der Einlösung der Lastschrift erfolgt. Eine entsprechende Regelung enthält Nr. 9 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Dieser Vorbehalt ist zulässig (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 112 zu § 675t BGB-E). Wird die Lastschrift nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig, unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. Der Zahlungsempfänger erhält kein unentziehbares Recht, solange der Schuldner nicht endgültig verfügt hat.

18        4. Entgegen der Ansicht der Revision ist Nr. 9 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerbank nicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

19        a) Gemäß § 675s BGB ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Geregelt wird damit eine Ausführungsfrist für Zahlungsaufträge. Diese Frist ist zwingend und darf nicht verlängert werden. Sie beginnt mit dem Zugang des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers. Weitere Voraussetzungen für den Fristbeginn enthält die Vorschrift nicht. Insbesondere hängt der Fristbeginn nicht vom Vorhandensein einer ausreichenden Deckung ab. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist zwar berechtigt, bei Vorliegen der im Zahlungsdiensterahmenvertrag mit diesem vereinbarten Ablehnungsgründe, insbesondere bei fehlender Kontodeckung (vgl. Nr. 2.4.1 der Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren), die Ausführung des Auftrags abzulehnen. Auf den Lauf der Ausführungsfrist des § 675s Abs. 1 BGB wirkt sich ein etwaiges Ablehnungsrecht jedoch nicht aus (vgl. Staudinger/Omlor, BGB, 2020, § 675s Rn. 6).

20        b) Nr. 9 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerbank enthält keine von § 675s Abs. 1 BGB abweichende längere Ausführungsfrist. Bestimmt wird vielmehr, wann Lastschriften als eingelöst gelten, so dass der Zahler der Belastungsbuchung nicht mehr widersprechen kann (vgl. Bunte/Artz in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 3, Nr. 9 AGB-Banken Rn. 28). Die Ausführung des Zahlungsauftrags innerhalb der Frist des § 675s Abs. 1 BGB und das damit in der Regel verbundene Absehen von einer Prüfung der im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen (vgl. § 675o Abs. 2 BGB) werden gerade vorausgesetzt. Die auf die Ausführung und die Buchung folgende Stornofrist gibt dem Zahlungsdienstleister die Möglichkeit, die zunächst unterbliebene Prüfung der Ablehnungsvoraussetzungen nachzuholen (vgl. etwa Bunte/Artz in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 3, Nr. 9 AGB-Banken Rn. 31 f mwN; Bunte in Bunte/Zahrte, AGB-Banken, 5. Aufl., AGB Banken Rn. 186; Kropf in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. Rn. 3.429; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., Klauseln (B) Rn. B 41). Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liegt hierin nicht (vgl. Pamp, aaO mwN). Auch im Übrigen wird die Wirksamkeit dieser Klausel, soweit ersichtlich, nicht in Zweifel gezogen (vgl. Fuchs/Zimmermann in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., Banken-AGB Rn. 33). Gegenteilige Rechtsprechung oder Literatur weist die Revision nicht nach.

21        5. Das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen dazu, dass die Bank des Beklagten den streitigen Betrag bereits am 12. November 2019 angefordert habe, so dass die Gutschrift am 14. November 2019 vorbehaltslos erfolgt sei, ist unerheblich. Das Einlösen einer Lastschrift ist eine Rechtshandlung. Sie setzt den Einlösungswillen der Schuldnerbank voraus. Unter welchen Voraussetzungen die Bank eine Lastschrift als eingelöst betrachtet, ergibt sich aus den Bestimmungen des jeweiligen Zahlungsdiensterahmenvertrags. Hier haben die Parteien des Zahlungsdiensterahmenvertrags durch die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerbank vereinbart, dass eine Lastschrift eingelöst ist, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Auf mehr kommt es nicht an.

22        Dass die Schuldnerbank eine Vordisposition vorgenommen und dies verlautbart habe, hat der Beklagte nicht dargetan. Der Kontoauszug vom 14. November 2019, der die streitgegenständliche Basislastschrift ausweist, reicht insoweit nicht aus. Gemäß Nr. 9 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerbank wird der Einlösungswille nicht allein durch die Belastungsbuchung bekundet, sondern durch die Belastungsbuchung und den Ablauf der Zwei-Tages-Frist (vgl. Bunte/Artz in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 3, Nr. 9 AGB-Banken Rn. 33; Kropf in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. Rn. 3.3.429; Bunte in Bunte/Zahrte, AGB-Banken, 5. Aufl., Nr. 9 AGB-Banken Rn. 187; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., Klauseln (B) Rn. B 41). Eine Erklärung der Bank, die Lastschrift solle abweichend von den Bestimmungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags bereits im Zeitpunkt der Buchung als eingelöst gelten, enthält der Kontoauszug nicht.

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