BGH: Insolvenz einer Personal-Service-Agentur und Fallpauschale der BfA
BGH, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen IX ZR 214/08 (Vorinstanz: OLG Naumburg 17.09.2008 5 U 90/08 ) (Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau 20.06.2008 2 O 39/08 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verpflichtet sich eine Personal-Service-Agentur durch einen Vertrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zur Einstellung von zuvor arbeitslosen Arbeitnehmern in sozialversicherungspflichtige, nach einem Tarifvertrag zu vergütende Beschäftigungsverhältnisse, so hat die Bundesagentur für Arbeit in der Insolvenz der Personal-Service-Agentur die von ihr als Gegenleistung für die Einstellung eines jeden Arbeitnehmers geschuldete Fallpauschale nicht an den Insolvenzverwalter zu entrichten, wenn die Personal-Service-Agentur keine Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer erbracht hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
InsO § 103; BGB §§ 133 B, 157 Ge; InsO § 103 Abs. 1; BGB § 320; SGB III § 434g Abs. 5; SGB III § 37c; SGB III §§ 183 ff;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||