BGH: Informations- und Einsichtsrecht gem. § 51a GmbHG
BGH, Beschluss vom 29.4.2013 - VII ZB 14/12
Nicht amtlicher Leitsatz
Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar
ZPO § 851 Abs. 1, § 857; GmbHG § 51a
Sachverhalt
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - einen Beschluss erlassen, mit dem die Geschäftsanteile des Schuldners an der M. E. GmbH, der Drittschuldnerin, sowie weitere Ansprüche, darunter die Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Drittschuldnerin und Einsicht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG, gepfändet worden sind.
Der Schuldner hat gegen den genannten Beschluss Erinnerung eingelegt, soweit es um seine (angeblichen) Ansprüche gegen die Drittschuldnerin gemäß § 51a GmbHG geht, und beantragt, den Pfändungsbeschluss insoweit aufzuheben. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat diese Erinnerung durch Beschluss zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde des Schuldners aufgehoben und auf dessen Erinnerung auch den Pfändungsbeschluss insoweit aufgehoben, als durch diesen Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Drittschuldnerin und auf Einsichtnahme in deren Bücher und Schriften nach § 51a GmbHG gepfändet worden sind.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts, mit dem die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen worden ist.
Aus den Gründen
5 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
6 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, von der - nicht angegriffenen - Pfändung der Geschäftsanteile würden die Ansprüche aus § 51a GmbHG nicht erfasst. Allein mit der Pfändung eines Geschäftsanteils rücke der Gläubiger nicht als Mitberechtigter in das Gesellschaftsverhältnis ein. Durch die Pfändung des Geschäftsanteils erlange der Gläubiger weder die Stellung noch sämtliche Rechte eines Gesellschafters. Er könne somit Auskunfts- und Einsichtnahmerechte des Schuldners ebenso wenig ausüben wie dessen Stimm-recht.
7 Die Ansprüche auf Erteilung von Auskünften und auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher seien auch nicht selbständig nach § 857 ZPO pfändbar. Denn von § 857 ZPO würden nur selbständig verwertbare Vermögensrechte erfasst. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts komme eine Pfändung der Rechte aus § 51a GmbHG auch nicht im Wege einer Hilfspfändung in Betracht. Denn für eine entsprechende Hilfspfändung sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Der für die Forderungspfändung ausdrücklich geregelte Fall einer Hilfspfändung nach § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO (nunmehr § 836 Abs. 3 S. 5 ZPO) sei nicht einschlägig, da dieser keine Auskunfts- oder Einsichtnahmerechte des Schuldners zum Gegenstand habe, sondern lediglich eine Verpflichtung des Schuldners normiere, solche Urkunden über die gepfändete Forderung herauszugeben, die sich in seinem Besitz befänden. Eine Hilfspfändung von Auskunfts- oder Einsichtnahmerechten könne auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO (nunmehr § 836 Abs. 3 S. 5 ZPO) gestützt werden.
8 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
9 a) Die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Auskunft über deren Angelegenheiten und auf Gestattung der Einsicht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG sind nicht zusammen mit der Geschäftsanteilspfändung mitgepfändet.
10 aa) Die mit der Pfändung einer Hauptforderung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich allerdings grundsätzlich auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach § 412, § 401 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen; einer gesonderten Hilfspfändung bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9.2.2012 - VII ZB 117/09, NJW-RR 2012, 434 Rn. 12; Beschluss vom 18.7.2003 - IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555, 1556). Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird die Vorschrift unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Durchsetzung des Hauptrechts erforderlich sind oder deren Trennung dessen Durchsetzung gefährden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 9.2.2012 - VII ZB 117/09, NJW-RR 2012, 434 Rn. 14 m. w. N.). Entsprechendes gilt bei Pfändungen von anderen Vermögensrechten im Sinne des § 857 ZPO (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rn. 5 i. V. m. Rn. 4).
11 bb) Um solche Nebenrechte handelt es sich bei den Ansprüchen gemäß § 51a GmbHG nicht. Diese Ansprüche sind nicht pfändbar.
12 Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO). Letzteres ist bei Ansprüchen nach § 51a GmbHG nicht der Fall. Sie sind Ausfluss der Gesellschafterstellung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1988 II ZR 346/87, NJW 1989, 225, 226; BayObLGZ 1988, 349, 355; Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 51a GmbHG Rn. 5) und können von dieser nicht getrennt werden, so dass die Pfändung des Geschäftsanteils diese Ansprüche nicht erfassen kann (vgl. MünchKommGmbHG/Hillmann, § 51a Rn. 20; Ulmer/ Hüffer, GmbHG, § 51a Rn. 14). Eine Pfändbarkeit der Ansprüche nach § 51a GmbHG ergibt sich angesichts deren Ausgestaltung auch nicht aus § 857 Abs. 3 ZPO (vgl. Stangier/Bork, GmbHR 1982, 169, 172; a. M. Heuer, ZIP 1998, 405, 411 f.; Roth, ZGR 2000, 187, 213 f.). Nach dieser Vorschrift kann ein un-veräußerliches Recht in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen werden, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob und in welchem Umfang das Informationsrecht nach § 51a GmbHG durch bevollmächtigte Dritte ausgeübt werden kann (vgl. dazu BayObLGZ 1988, 413, 418 f.; MünchKommGmbHG/Hillmann, § 51a Rn 19; Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 51a Rn. 14). Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters ist, vom Sonderfall des § 51a Abs. 2 GmbHG abgesehen, prinzipiell unbeschränkt; es findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2002 - II ZR 125/02, BGHZ 152, 339, 344 m. w. N.). Die Kehrseite des umfassenden sehr weitgehend gestalteten Informationsrechts nach § 51a GmbHG ist als Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine verstärkte Verschwiegenheitspflicht des Gesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2002 - II ZR 125/02, BGHZ 152, 339, 344 m. w. N.). Die Weitergabe von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken oder an gesellschaftsfremde Dritte ist grundsätzlich pflichtwidrig, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf, welche Zwecke mit der Verbreitung der Kenntnisse verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2002 - II ZR 125/02, BGHZ 152, 339, 344 m. w. N.). Angesichts dieser Ausgestaltung der Ansprüche des GmbH-Gesellschafters nach § 51a GmbHG ist eine Pfändbarkeit dieser Ansprüche nach § 857 Abs. 3 ZPO zu verneinen.
13 b) Die Ansprüche nach § 51a GmbHG können aus den vorstehend genannten Gründen auch nicht gesondert gepfändet werden.
14 c) Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gemäß § 51a GmbHG kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO gestützt werden. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Schuldner verpflichtet ist, der Gläubigerin entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO zur Vorbereitung der Verwertung der gepfändeten GmbH-Geschäftsanteile Auskunft zu erteilen (vgl. Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 51a Rn. 14; Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 51a GmbHG Rn. 5; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1620 Fn. 25; vgl. ferner Ulmer/Hüffer, GmbHG, § 51a Rn. 18) und auf die Drittschuldnerin bezogene Urkunden, die sich in seinem Besitz befinden, herauszugeben. Aus der den Schuldner etwa treffenden Verpflichtung entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO gegenüber der Gläubigerin ergibt sich keine Pfändung des Auskunfts- und Einsichtsrechts gemäß § 51a GmbHG, das dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zusteht.
15 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.