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Wirtschaftsrecht
18.02.2016
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Höhe der anwaltlichen Vergütung im Spruchverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.11.2015 – I-26 W 7/15 [AktE]

Volltext:BB-ONLINE BBL2016-449-5

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

1. Der Antrag auf Einleitung des Spruchverfahrens soll auch Angaben über die Zahl der gehaltenen Anteile enthalten. Fordert das Gericht die Antragsteller auf, Angaben zum Aktienbesitz zumachen, kann die Zahl der gehaltenen Anteile bzw. die an die Angaben in der Antragsbegründung anknüpfende Vermutung bis zum Ablauf einer hierzu gesetzten Frist widerlegt werden. Nach der Entscheidung über die Festsetzungsanträge können abweichende Angaben grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Der Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Spruchverfahren ist grundsätzlich nur dann festzusetzen, wenn und soweit die Festsetzung beantragt wurde; über das in dem Antrag zum Ausdruck kommende Begehren des Antragstellers darf das Gericht nach dem Grundsatz „ne ultra petita“ nicht hinausgehen.

Sachverhalt

I.

In dem im Juni 2004 eingeleiteten Spruchverfahren haben 29 Antragsteller die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Kompensationsleistungen aus dem Gewinnabführungsvertrag vom 12.02.2004 geltend gemacht. Mit Beschluss vom 4.07.2012 hat das Landgericht die Barabfindung um rd. 46 € auf 399,27 € je Stückaktie, den Ausgleich auf 18,01 € je Stückaktie erhöht und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsteller sowie der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre auferlegt. Den Geschäftswert hat es auf 7,5 Mio. € festgesetzt. Durch Senatsbeschluss vom 25.07.2013 ist der Ausgleich weiter erhöht worden auf 25,14 € brutto je Stückaktie; die landgerichtliche Kostenentscheidung blieb unverändert (vgl. Senat, Beschluss v. 25.07.2013, I-26 W 16/12 (AktE) S. 29).

Bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens hatte u.a. der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen zu 1) und 2) die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine anwaltliche Tätigkeit in der ersten Instanz beantragt und - unmittelbar nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens - mit Schriftsatz vom 14.08.2012 an die noch ausstehende Bescheidung seines Antrags erinnert. Da der Honoraranspruch erst mit dem Kostenfestsetzungsantrag zu verzinsen sei und „der Geschäftswert aufgrund der nachgewiesenen Aktienstückzahl feststehe“ bat er um baldige Erledigung des dem Schriftsatz beigefügten Kostenfestsetzungsantrags, mit dem er zugleich beantragte,

die den Antragstellerinnen erstattungsfähigen Kosten aus einem Gegenstandswert von 19.350 € (450 Stück nachgewiesene Aktien zu je 43 €) auf insgesamt 2.895,35 € (10/10 Prozessgebühr, 10/10 Terminsgebühr, 10/10 Beweisgebühr, Reisekosten, Post- und Telekommunikationspauschale, Kopierkosten über 293 Kopien, Umsatzsteuer i.H.v. 19 %) festzusetzen.

Mit Beschluss vom 11.09.2012 hat das Landgericht den Gegenstandswert antragsgemäß festgesetzt; die Rechtspflegerin hat die angemeldeten Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.09.2012 in voller Höhe als erstattungsfähig anerkannt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 18.09.2012, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen zu 1) und 2) am 21.09.2012 förmlich zugestellt worden.

Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.08.2014 die Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung sämtlicher Antragsteller – darunter auch die Antragstellerinnen zu 1) und 2) - festgesetzt; dabei ist es davon ausgegangen, dass die Antragsteller insgesamt mit 798 Aktien am Verfahren beteiligt sind. Dabei hat es u.a. für die Antragsteller zu 3) und 4), die Antragsteller zu 10) -14), 18) und 23) und die zu 17) und 20), zu 28) und 29) den Mindestbesitz von je 1 Aktie (= 9.398,50 €) zugrunde gelegt. Bei den Antragstellern zu 1) und 2) ist das Landgericht von einem Besitz von 450 Aktien ausgegangen, bei der Antragstellerin zu 9) von 50 Aktien und bei dem Antragsteller zu 16) von 10 Aktien. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen diesen Beschluss haben sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu 3), der zugleich selbst als Antragsteller zu 4) am Spruchverfahren beteiligt ist, und die Antragsgegnerin gewandt und jeweils beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung neu festzusetzen.

Die Antragsgegnerin hat zur Begründung geltend gemacht, das Landgericht habe die Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung fehlerhaft und unter Missachtung ihres Rechts auf rechtliches Gehör auch für diejenigen Antragsteller festgesetzt, die eine Wertfestsetzung nicht ausdrücklich beantragt hätten. Ferner seien Gegenstandswerte auch für diejenigen Antragsteller festgesetzt worden, die im Verfahren weder anwaltlich vertreten gewesen seien noch zu irgendeinem Zeitpunkt anwaltlich vertreten waren. Über den Wertfestsetzungsantrag der Antragstellerinnen zu 1) und 2) sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin zu 9) sei ihrem Antrag vom 19.07.2012 entsprechend auf den Mindestwert festzusetzen; der erst später behauptete Besitz von 50 Aktien zum Antragszeitpunkt sei nicht rechtzeitig nachgewiesen. Die Antragsteller zu 4) und 16) könnten als Rechtsanwälte nicht die Erstattung von in eigener Sache in einem Spruchverfahren angefallenen Gebühren verlangen, so dass für sie kein Gegenstandswert festzusetzen sei. Die Antragstellerin zu 20) habe die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 5.000 € beantragt, so dass insoweit der Grundsatz „ne ultra petita“ gelten müsse.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu 3) und zugleich Antragsteller zu 4) hat seinen Abänderungsantrag damit begründet, er habe schon mit der Antragsbegründung vom 16.12.2004 nachgewiesen, dass der Antragsteller zu 3) bei Antragstellung 25 Aktien und „der Antragsteller zu 4)“ 80 Aktien gehalten habe.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen zu 1) und 2) hat geltend gemacht, sein Antrag auf Kostenfestsetzung habe lediglich dazu gedient, „im Innenverhältnis“ eine „vorläufige Basis für eine Abschlagszahlung“ zu erhalten. Für die Antragstellerinnen zu 1) und 2) habe kein Anlass bestanden, den Kostenfestsetzungsbeschluss anzufechten, da sie durch die darin enthaltene „Mindestgebühr“ nicht beschwert gewesen seien. Erst nachdem die Nachweise der Aktienstückzahlen vorgelegen hätten, habe der Gegenstandswert „endgültig festgestellt“ und mitgeteilt werden können. Infolgedessen sei „am 1.09.2014 im eigenen Interesse für das Außenverhältnis“ ein erhöhter Kostenfestsetzungsantrag gestellt worden. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 30.09.2014, 2.12.2014, 29.01.2015, 6.08.2015 und 20.09.2015 verwiesen.

Die Antragstellerin zu 9) hat mit Schriftsatz vom 1.10.2014 eine Bankbescheinigung vom 25.09.2014 vorgelegt, wonach sie zum 16.06.2004 50 Aktien gehalten hat.

Die Antragsteller zu 10) bis 14), 18) und 23) haben die sie betreffende Beschwerde der Antragsgegnerin für unzulässig gehalten. Da sie selbst lediglich auf der Grundlage der Mindestgeschäftswerte Kostenfestsetzung beantragt hätten, fehle der gegen sie gerichteten Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis.

Der als Rechtsanwalt in eigener Sache am Verfahren beteiligte Antragsteller zu 16) hat - im Nachgang zu der schon zu seinen Gunsten erfolgten landgerichtlichen Festsetzung des Gegenstandswertes auf x € – förmlich beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.

Schließlich hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 17) zum Nachweis dafür, dass diese während der Dauer des Spruchverfahrens „zu jedem Zeitpunkt mindestens 10 Aktien“ besessen habe, eine Bankbescheinigung vom 29.10.2014 vorgelegt und – im Wege der im eigenen Namen verfolgten Anschlussbeschwerde - geltend gemacht, mit der nun vorgelegten Bankbescheinigung sei die Fiktion, dass die Antragstellerin zu 17) nur eine Aktie gehalten habe, widerlegt. Für die Vorlage von Bankbescheinigungen, die das Jahr 2004 betreffen, gebe es keine Ausschlussfrist.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen,

der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 17) darüber hinaus im Wege der Anschlussbeschwerde,

den Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung der Antragstellerin zu 17) auf x € festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Diese sei bereits unzulässig, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 17) - gemessen an ihrem Antrag - durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert sei. Zudem habe das Landgericht aufgrund der bis dahin gemachten Angaben zutreffend vermutet, dass die Antragstellerin zu 17) lediglich einen Anteil halte.

Mit Beschluss vom 10.06.2015 hat das Landgericht der Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise, der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 17) in vollem Umfang abgeholfen und zudem – auch unter Berücksichtigung des Abänderungsantrags der Antragsteller zu 3) und 4) – die Gegenstandswerte neu festgesetzt, wobei es unter Berücksichtigung der aktualisierten Angaben der Antragsteller davon ausgegangen ist, dass diese mit insgesamt 909 Aktien am Verfahren beteiligt sind. Die Wertfestsetzung für die Antragsteller 15), 16), 19), 21) – 27) hat es mangels Antrags aufgehoben, die für die Antragsteller zu 4) und 10), weil ihnen als Rechtsanwälten in eigener Sache ein Erstattungsanspruch nicht zustehe. Für die Antragsteller zu 5) – 8), 10) – 14), 18) und 23) sowie die Antragsteller zu 20), 28) und 29) hat es – unverändert - den Besitz je einer Aktie (= 8.250,38 €) zugrunde gelegt. Bei den Antragstellern zu 1) und 2) ist das Landgericht nach wie vor von einem Besitz von 450 Aktien  ausgegangen, bei der Antragstellerin zu 9) weiter von einem solchen von 50 Aktien ausgegangen, bei dem Antragsteller zu 17) dagegen nunmehr von 10 Aktien und bei dem Antragsteller zu 3) von einem solchen von 25 Aktien. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf die Gründe des Teilabhilfebeschlusses verwiesen.

Auf den ihr am 17.06.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin beantragt, die Sache dem Senat zur Entscheidung vorzulegen, soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wurde.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen zu 1) und 2) tritt der Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens entgegen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 17) meint, der Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung sei auf seine Anschlussbeschwerde hin zu Recht auf x € angehoben worden.

Die Antragstellerin zu 9), für deren anwaltliche Vergütung im Teilabhilfebeschluss – ausgehend von 50 Stück Aktien - ein Gegenstandswert von x € festgesetzt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 24.08.2015 um Wertfestsetzung auf x € gebeten.

Aus den Gründen

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg; die Anschlussbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 17) ist dagegen unbegründet.

1.

Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken. Die Beschwerdefrist (§ 10 Abs. 3 S. 3 BRAGO, § 33 Abs. 3 RVG) ist gewahrt. Die Antragsgegnerin ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert, weil ihre Rechte durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sind; überdies fehlt der die Antragsteller zu 10) bis 14), 18) und 23) betreffenden Beschwerde auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Diese richtet sich u. a. dagegen, dass das Landgericht den festzusetzenden Gegenstandswerten nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens die - teilweise mehrfach - geänderten Angaben einzelner Antragsteller zur Zahl der von ihnen gehaltenen Anteile zugrundegelegt hat. Sowohl die Gesamtzahl der im vorliegenden Spruchverfahren durch alle Antragsteller repräsentierten Anteile als auch die auf den einzelnen Antragsteller anzuwendenden Aktienstückzahlen wirken sich unmittelbar auf die Höhe des auf den einzelnen Antragsteller entfallenden Gegenstandswerts und damit zugleich auf etwaige Kostenfestsetzungsansprüche gegen die Antragsgegnerin aus. Gleiches gilt, soweit das Landgericht für einzelne Antragsteller den Mindestgegenstandswert festgesetzt hat. Denn auch der Mindestgegenstandswert errechnet sich aus den genannten Referenzgrößen; der in § 8 Abs. 1a S. 3 BRAGO - ebenso wie in § 31 Abs. 1 S. 4 RVG - vorgesehene Auffangwert von 5.000 € greift nur dann, wenn sich nach dem Bruchteil des Geschäftswerts zur Gesamtzahl der Anteile sämtlicher Antragsteller ein niedrigerer Wert ergäbe (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. A., § 31 Rn. 4, 6; Winter in: Simon, SpruchG, Anh. § 15 Rn. 19). Auch das Landgericht ist danach vorliegend – nach seiner Berechnung folgerichtig – jeweils zu den Mindestwert überschreitenden Gegenstandswerten gelangt, die etwaigen Kostenfestsetzungsanträgen gegen die Antragsgegnerin zu Grunde zu legen wären.

2.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet.

Für die Festsetzung eines Gegenstandswerts für die anwaltliche Vergütung der Antragsteller zu 1) und 2) sowie der Antragsteller zu 5) – 8), 28) und 29) war kein Raum. Im Übrigen ist das Landgericht bei der Festsetzung der Gegenstandswerte im angefochtenen Beschluss in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses auch deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt, weil es bei der Ermittlung des Anteilsbesitzes von fehlerhaften Prämissen ausgegangen ist.

2.1. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, richtet sich die Höhe der anwaltlichen Vergütung im Spruchverfahren nach dem für den jeweiligen Antragsteller festzusetzenden Gegenstandswert. Dies folgt in den Fällen, wenn – wie hier – der Rechtsanwalt nach dem 1.09.2003 beauftragt oder das Rechtsmittel nach diesem Zeitpunkt eingelegt wurde, aus der - § 31 Abs. 1 RVG wortgleichen – Vorschrift des § 8 Abs. 1a BRAGO (vgl. § 61 Abs. 1 RVG i.V.m. § 134 BRAGO). Danach ist der für die erste Instanz gerichtlich festgesetzte Geschäftswert - hier 7,5 Mio. € – unter allen erstinstanzlichen Antragstellern im Verhältnis ihrer Anteile aufzuteilen (vgl. nur Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. A., § 31 Rn. 3; Senat, Beschluss vom 5.06.2014 - I-26 W 11/14 (AktE)). Da das Gesetz für die Ermittlung des gespaltenen Gegenstandswerts ausdrücklich an die Antragsteller – und nicht an alle außenstehenden Aktionäre – anknüpft, wird auf diese Weise den Antragstellern auch der Teil des Geschäftswerts zugerechnet, der auf die nicht antragstellenden außenstehenden Aktionäre entfällt. Ist die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, weil er nicht offen gelegt hat, wie viele Anteile er hält, wird gemäß § 8 Abs. 1a S. 3 BRAGO (§ 31 Abs. 1 S. 3 RVG) vermutet, dass er lediglich mit einem Anteil am Verfahren beteiligt ist. Ergibt sich sodann für ihn ein geringerer Wert als 5.000 €, gilt nach § 8 Abs. 1a S. 4 BRAGO (§ 31 Abs. 1 S. 4 RVG) der Mindestwert von 5.000 € (Senat, a.a.O.).

2.2. Maßgeblich für die Anzahl der Anteile des jeweiligen Antragstellers ist nach § 8 Abs. 1a S. 2 BRAGO (§ 31 Absatz 1 S. 2 RVG) der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Einleitung des Spruchverfahrens gestellt, d. h. der Antrag bei Gericht eingegangen ist (vgl. Kubis in: MünchKomm/AktG, 4. A., § 15 SpruchG Rn. 24; Ederle/Theusinger in: Bürgers/Körber, AktG, 3. A., § 15 SpruchG/Anh § 306 Rn. 7; Weingärtner in: Heidel, Aktienrecht, 2. A., § 4 SpruchG Rn. 23; Winter in: Simon, SpruchG, Anh § 15 Rn. 16; Rosskopf in: Kölner Komm SpruchG, 3. A., Anh. § 15 Rn. 14). Dies gilt nicht nur für die Ermittlung der Anteile des einzelnen Antragstellers, sondern zwangsläufig auch für die Ermittlung der Gesamtzahl der Anteile, zu der die des jeweiligen Antragstellers ins Verhältnis zu setzen sind. Um die so vorzunehmende Bestimmung der Gegenstandswerte zu erleichtern, sieht § 4 Abs. 2 S. 3 SpruchG in der seit dem 1.09.2003 geltenden Fassung vor, dass der Antragsteller die Zahl der von ihm gehaltenen Anteile in der Antragsbegründung angeben soll (vgl. BT-Drs. 15/371 S. 13). Damit soll erreicht werden, dass der einmal ermittelte Wert während der gesamten Dauer des Verfahrens gilt und unabhängig davon ist, ob und gegebenenfalls wie sich der Anteilsbestand bis zur Entscheidung verändert (vgl. BT-Drs. 15/371 S. 20). Für den Fall, dass ein Antragsteller die Angabe unterlässt und die Anzahl der von ihm gehaltenen Anteile nicht anderweitig gerichtsbekannt wird, wird vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. Ein Verstoß gegen die Sollvorschrift löst also die Vermutung des § 31 Abs. 1 Satz 3 RVG aus, dass der Antragsteller lediglich einen Anteil hält (Ederle/Theusinger aaO Rn. 11; Leuering in: Simon, SpruchG, § 4 Rn. 60; Kubis aaO, § 4 SpruchG Rn. 23; Wasmann in: Kölner Komm SpruchG, § 4 Rn. 20). Mit dem Charakter als bloße Soll-Vorschrift und der daran anknüpfenden Vermutung steht es im Einklang, dass die mit Spruchverfahren befassten Gerichte den Antragstellern nach Abschluss der Instanz und Eingang von Festsetzungsanträgen häufig noch einmal innerhalb einer gesetzten Frist Gelegenheit geben, ihren Aktienbesitz zu beziffern und nachzuweisen, sie also die Vermutung noch widerlegen können. Kommen sie dem nicht nach und trifft das Gericht auf der Grundlage des sich dann ergebenden Aktienbesitzes die Entscheidung über die Festsetzungsanträge, ist allerdings kein Raum mehr für die Berücksichtigung nachträglicher Angaben. Jede andere Praxis würde dazu führen, dass sich die Gesamtzahl der verfahrensbeteiligten Anteile und auch das für die Bemessung des Gegenstandswerts maßgebliche Verhältnis der Anteile jedes einzelnen Antragstellers dazu nachträglich wieder verändern könnte und damit ständig fortlaufend Korrekturen vorgenommen werden müssten.

2.3. Für die Wertfestsetzung selbst gilt weiter, dass nach § 10 Abs. 1 BRAGO a.F. (§ 33 Abs. 1 RVG n.F.) der Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Spruchverfahren grundsätzlich nur dann festzusetzen ist, wenn und soweit die Festsetzung beantragt wurde (vgl. BGH, Beschluss v. 7.12.1998 – II ZB 5/97 –, AG 1999, 181; OLG München, Beschluss v. 30.11.2006 – 31 Wx 59/06 – Rn. 60, AG 2007, 411 ff.; ebenso zu § 33 Abs. 1 RVG: OLG Karlsruhe, Beschlüsse v. 23.07.2015 – 12a W 4/15 – Rn. 108; 22.06.2015 – 12a W 5/15 – Rn. 73, jeweils juris; Hartmann, Kostengesetze, 43. A., § 33 RVG Rn. 7). Zulässig ist der Antrag erst bei Fälligkeit der Vergütung, d.h. grundsätzlich erst nachdem eine Kostenentscheidung ergangen oder ein Rechtszug abgeschlossen ist; der Antrag kann vom Rechtsanwalt selbst, seinem Auftraggeber oder seinem erstattungspflichtigen Gegner gestellt werden (vgl. nur: Rosskopf in: Kölner Komm SpruchG, 3. A., Anh. § 15 SpruchG Rn. 19).

Aus dem notwendigen Antrag folgt daher zugleich auch das Begehren des Antragstellers, über das das Gericht nach dem Grundsatz „ne ultra petita“ nicht hinausgehen darf (vgl. PatG München, Beschluss v. 2.09.2008 – 5 W (pat) 10/07- Rn. 31, juris m.w.N.; zum insolvenzrechtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren: BGH, Beschluss v. 28.09.2006 – IX ZB 108/05 – Rn. 13, ZIP 2006, 2186 ff.). Grundsätzlich steht es dem Antragsteller zwar frei, ob er den Antrag beziffert. Beantragt er indes - wie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 10) bis 14), 18) und 23) in zulässiger Weise - unbeziffert die Festsetzung des Mindestgegenstandswerts, ist für die Wertfestsetzung selbst dann von einer Aktie auszugehen, wenn sich aus der Antragsbegründung ein größerer Anteilsbesitz ergibt (s. dazu unter 3.3.). Aber auch dann, wenn ein der Höhe nach konkret bezifferter Antrag gestellt wird, ist das Gericht an diesen grundsätzlich gebunden.

2.4. Schließlich hat – wie das Landgericht schon zutreffend ausgeführt hat - ein Antragsteller, der sich im Spruchverfahren als Rechtsanwalt selbst vertritt, regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (BGH, Beschluss v. 28.01.2014 – II ZB 13/13 – Rn. 7, juris = AG 2014, 283; OLG München, Beschluss v. 30.11.2006 – 31 Wx 59/06 – Rn. 60 f., AG 2007, 411 ff.). Gleiches gilt auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt durch einen anderen in seiner Sozietät tätigen Rechtsanwalt vertreten lässt. Denn ein Rechtsanwalt benötigt in der Regel in einem Spruchverfahren nicht einen (anderen) Rechtsanwalt zu seiner Vertretung, weil er selbst über die zur Rechtsverfolgung erforderliche Rechts- und Sachkunde verfügt und jeder Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten seiner Verfahrensführung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, aaO Rn. 10 m.w.N.).

3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Anzahl der maßgeblichen Aktien unter Zugrundelegung der Angaben der Antragsteller, soweit sie zu berücksichtigen sind, durch den Senat zu ermitteln und davon ausgehend – allerdings nur soweit dies beantragt war – der jeweilige Gegenstandswert festzusetzen.

3.1. Da ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung nicht nur der Antragsteller, 15), 19), 21) – 27), sondern auch der zu 5) – 8) und 29) nicht gestellt worden ist, hat der Senat nach Maßgabe der Ausführungen unter 2.3. von einer Festsetzung abgesehen. Soweit die Antragsteller zu 4) und 16) sich als Rechtsanwälte in eigener Sache vertreten haben, hat das Landgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wertfestsetzung bereits abgelehnt (s.o. 2.4.). Für den Antragsteller zu 28) gilt nichts anderes, da er sich als Rechtsanwalt durch ein anderes Mitglied der Sozietät hat vertreten lassen.

3.2. Ebenfalls aufzuheben ist die landgerichtliche Festsetzung des Werts für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen zu 1) und 2). Zu Recht macht die Antragsgegnerin geltend, dass der Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Landgericht schon die Rechtskraft der landgerichtlichen Kostenfestsetzung vom 13.09.2012 entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwachsen Kostenfestsetzungsbeschlüsse formell und materiell in Rechtskraft (vgl. BGH, Beschlüsse v. 10.03.2011 – IX ZB 104/09 – Rn. 7 ff., juris; 16.01.2003 - V ZB 51/02 -, NJW 2003, 1462). Die materielle Rechtskraft bezieht sich nicht etwa auf den festgesetzten Betrag, sondern auf die im Festsetzungsgesuch enthaltenen Einzelpositionen. Soweit über diese bereits entschieden wurde, ist derselbe Streitgegenstand betroffen, was einer erneuten Kostenfestsetzung entgegensteht. Streitgegenstand des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags ist die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen zu 1) und 2) verdiente Prozess-, Termins- und Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 BRAGO. Mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 14.08.2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen zu 1) und 2) erkennbar seinen gesamten Anspruch auf Erstattung der Gebühren geltend gemacht. Sein Einwand, er habe die Kostenfestsetzung lediglich deshalb beantragt, um „im Innenverhältnis“ zumindest eine „vorläufige Basis für eine Abschlagszahlung“ zu erhalten, findet in dem diesbezüglichen Schriftsatz keine Stütze. Auch kann dem zahlenmäßig bezifferten Festsetzungsantrag nicht entnommen werden, dass mit ihm die Festsetzung einer „Mindestgebühr“ beantragt werden sollte. Indem er jeweils die volle 10/10 Gebühr auf der Grundlage des von ihm für richtig gehaltenen Gegenstandswerts zur Festsetzung beantragte, gab er vielmehr zu erkennen, dass er – vor dem Hintergrund, dass der Honoraranspruch erst mit dem Kostenfestsetzungsantrag zu verzinsen ist - den ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben wollte. Es sollte kein Rest zurückgestellt werden, der einer Nachforderung zugänglich wäre. Über diesen Anspruch hat das Landgericht rechtskräftig entschieden. In einem solchen Fall erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf den ganzen geltend gemachten Gebührentatbestand; das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich auch dann, wenn der Antragsteller irrtümlich einen zu niedrigen Gegenstandswert zugrunde gelegt hat (BGH, Beschluss v. 10.03.2011 – IX ZB 104/09 – Rn. 8, juris).

Der Einwand, der Gegenstandswert habe erst festgestellt werden können, nachdem die Nachweise der Aktienstückzahlen vorgelegen hätten, vermag vor dem Hintergrund der Regelung des § 4 Abs. 2 S. 3 SpruchG und angesichts des auch hier zu beachtenden Grundsatzes „ne ultra petita“ nicht zu überzeugen. Das auf der Grundlage des konkret bezifferten Antrags eingeleitete Festsetzungsverfahren ist mit dem antragsgemäßen Beschluss vom 13.09.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen zu 1) und 2) „am 1.09.2014 im eigenen Interesse für das Außenverhältnis“ noch einen erhöhten – nicht zur Akte gelangten - Kostenfestsetzungsantrag gestellt haben will, kommt es daher nicht an.

3.3. Damit verbleibt es bei der – beantragten - Wertfestsetzung der Gegenstandswerte für die anwaltliche Vertretung der Antragsteller zu 3), 9), 10) - 14), 17), 18), 20) und 23).

Ausgehend von der durch den Senat ermittelten Gesamtzahl von 859 Aktien (s. dazu im Einzelnen unter IV.), die unter der vom Landgericht zuletzt ermittelten Zahl liegt, ergibt sich nach Maßgabe der Ausführungen unter 2.1. ein entsprechend höherer anteiliger Wert von 8.731,08 €/Aktie.

Zu Recht macht die Antragsgegnerin geltend, dass dieser für die Antragstellerin zu 9) und auch die Antragstellerin zu 17) festzusetzen ist. Beide Antragstellerinnen hatten in der Antragsbegründung zunächst auf Angaben zum Aktienbesitz verzichtet, so dass danach entsprechend den Ausführungen unter 2.2. nach § 8 Abs. 1a S. 2 BRAGO von dem Besitz nur einer Aktie auszugehen und der sich daraus ergebende Mindestgegenstandswert zugrunde zu legen ist. Dass die Antragstellerin zu 9) zum 16.06.2004 50 Aktien gehalten hat, kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht berücksichtigt werden, da ein entsprechender Nachweis nicht rechtzeitig erbracht worden ist. Das Landgericht hatte alle Antragsteller unter dem 23.06.2014 aufgefordert, zum Zwecke der Festsetzung des Verfahrenswerts erster Instanz Angaben zur Anzahl der zum Antragszeitpunkt gehaltenen Aktien zu machen und entsprechende Nachweise beizubringen. Daraufhin hatte die Antragstellerin zu 9) unter dem 2.07.2014 mitgeteilt, dass sie im Antragszeitpunkt 50 Aktien gehalten habe, ein Nachweis darüber indessen nicht mehr vorhanden sei. Von daher hatte das Gericht von dem Mindestbesitz von einer Aktie auszugehen. Die nachträglich unter dem 1.10.2014, also erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bankbescheinigung kann nicht mehr berücksichtigt werden. Nichts anderes gilt für die Antragstellerin zu 17), die ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren unter dem 29.10.2014 den Nachweis erbracht hat, dass sie „während der Dauer des Spruchverfahrens zu jedem Zeitpunkt mindestens 10 Aktien“ besessen habe. Auch für die Berücksichtigung dieses Nachweises ist nach den Ausführungen unter 2.2. - entgegen der Auffassung des Landgerichts in seinem Beschluss vom 10.06.2015 - kein Raum. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Antragstellerin zu 17) und ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht an den (fehlenden) Angaben in der Antragsbegründung festzuhalten; es gilt das Verbot des „venire contra factum proprium“ (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.08.1994 - 2 BvR 1890/91 - Rn. 1, NVwZ-RR 1995, 232). Mangels konkreter Angaben und eines Nachweises innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist ist auch zu ihren Lasten von dem (Mindest-)Besitz nur einer Aktie auszugehen. Dies gilt umso mehr als ihr Verfahrensbevollmächtigter daran auch nach seiner Mandatierung noch ausdrücklich festgehalten und unter dem 12.11.2013 gegenüber dem Senat nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache beantragt hatte, für sein Tätigwerden in der Beschwerdeinstanz den Mindestwert festzusetzen. Die abweichenden Festsetzungen des Landgerichts, die von dem Besitz von 50 Aktien bei der Antragstellerin zu 9) und 10 Aktien bei der Antragstellerin zu 17) ausgehen, sind daher auf die Beschwerde der Antragsgegnerin abzuändern; die weitergehende Anschlussbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 17) kann folglich keinen Erfolg haben.

Für die Antragstellerin zu 20) ist angesichts ihrer Angaben in der Antragsschrift ebenfalls von dem Besitz einer Aktie auszugehen. Da ihr Verfahrensbevollmächtigter jedoch – wie die Antragsgegnerin weiter zu Recht geltend macht - ausdrücklich die Festsetzung des Gegenstandswerts „auf 5.000 €“ begehrt hat, ist für eine darüber hinausgehende Festsetzung kein Raum (s.o. zu 2.3.). Einen Hinweis darauf, dass ggf. die Festsetzung eines – vorliegend tatsächlich höheren - Mindestgegenstandswerts begehrt wird, enthält der Antrag nicht. Angesichts der klaren Regelung in § 8 Abs. 1a S. 4 BRAGO (§ 31 Abs. 1 S. 4 RVG), die ausdrücklich einen Mindestgegenstandswert von 5.000 € vorsieht, kommt daher auch eine erweiternde Auslegung nicht in Betracht.

Bei den Antragstellern zu 10) – 14), 18) und 23) ist der Senat grundsätzlich zwar von dem Besitz von insgesamt 23 Aktien ausgegangen, da der Antragsteller zu 12) mit der Antragsschrift einen Besitz von 17 Aktien nachgewiesen hatte. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat indessen für alle von ihm vertretenen Antragsteller unbeziffert die Festsetzung des jeweiligen Mindestgegenstandswerts beantragt, so dass der Senat auch darüber nicht hinausgehen konnte (s.o. zu 2.3.).

Bei dem Antragsteller zu 3) ist – unverändert - sein Aktienbesitz von 25 Aktien zugrunde zu legen.

III.

Bei der entsprechenden Festsetzung ist der Senat von folgenden Aktienstückzahlen und sich daraus ergebenden Werten ausgegangen:

 

Antragsteller

Anzahl Aktien

Anteil EUR

Rechnerisch

Ergebnis

 

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

4

 

 

 

5

 

 

 

6

 

 

 

7

 

 

 

8

 

 

 

9

 

 

 

10

 

 

 

11

 

 

 

12

 

 

 

13

 

 

 

14

 

 

 

15

 

 

 

16

 

 

 

17

 

 

 

18

 

 

 

19

 

 

 

20

 

 

 

21

 

 

 

22

 

 

 

23

 

 

 

24

 

 

 

25

 

 

 

26

 

 

 

27

 

 

 

28

 

 

 

29

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV.

Das Verfahren – auch über die Beschwerde – ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 10 Abs. 2 BRAGO).

 

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