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Wirtschaftsrecht
18.02.2008
Wirtschaftsrecht
LG München I: Hauptversammlungsbeschluss der Hypovereinsbank nichtig

LG München I, Urteil  vom 31.1.2008 - 5 HK O 19782/06

Leitsätze:

a.       Legt eine Aktiengesellschaft einen Vertrag über die Veräußerung von Aktien ihrer Hauptversammlung zur Zustimmung vor, dessen Abschluss auf einer mit einer anderen Aktiengesellschaft abgeschlossenen Vereinbarung über den Zusammenschluss der beiden Gesellschaften beruht, so ist in der Einladung zur Hauptversammlung auch der wesentliche Inhalt der anderen Vereinbarung bekannt zu machen. Hierzu gehören auch eine erfolgte Rechtswahl sowie eine Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den beiden Aktiengesellschaften.

 b.      Hat eine Gesellschaft den Kaufpreis dieser Aktien nach der Ertragswertmethode und den Kapitalisierungszinssatz nach dem (Tax-)CAPM ermittelt, so ist der Vorstand gem. § 131 Abs. 1 AktG verpflichtet, die Frage eines Aktionärs zu beantworten, welcher Unternehmenswert sich bei einem deutlich geringeren Risikozuschlag ergeben würde.

c.       Die Frage, ob ein Beherrschungsvertrag vorliegt, beurteilt sich nach dem Recht der beherrschten Gesellschaft.

 d.      Für einen Beherrschungsvertrag ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Gesamtschau des Vertrages ergibt, dass der herrschende Vertragspartner in die Lage versetzt wird, eine auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichtete Zielkonzeption zu entwickeln und gegenüber dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft durchzusetzen.

sachverhalt :

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten sowie um die Notwendigkeit der Beteiligung der Hauptversammlung an einem Vertrag mit dem Großaktionär der Beklagten.

A.

1.            Die Beklagte sowie die italienische Großbank U... S.p.A., Genua (im Folgenden: U...) schlossen am 12.6.2005 ein sogenanntes Business Combination Agreement (im Folgenden: BCA), in dem unter anderem folgende Vereinbarungen getroffen worden waren:

  

                „Präambel

                Die H... Group ist die zweitgrößte Bankengruppe in Deutschland und der führende Anbieter von Bank- und Finanzdienstleistungen in Österreich sowie in Zentral- und Osteuropa (CEE), jeweils gemessen an der Bilanzsumme.

                Die U...-Group ist die zweitgrößte Bankengruppe in Italien, gemessen an der Bilanzsumme, und der führende Anbieter von Bank- und Finanzdienstleistungen in Zentral- und Osteuropa (CEE), gemessen am erzielten Nettogewinn.

                U... und H... erwägen die Zusammenführung der Geschäftsaktivitäten der U...-Group und der H...-Group, um eine führende pan-europäische Bankengruppe zu schaffen, die zu den fünf größten europäischen Bankengruppen (gemessen an der Bilanzsumme und der Anzahl der Kunden) gehören würde.

                Es wird erwartet, dass der Unternehmenszusammenschluss zu einem weiteren Ausbau der führenden Positionen der U...-Group und der H...-Group in ihren kombinierten Heimatmärkten - Italien, Deutschland, Österreich und CEE - durch die Schaffung von Skaleneffekten, die Zusammenführung sich ergänzender Stärken und die Einführung eines divisionalen Geschäftsmodells in der gesamten Gemeinsamen Gruppe führen wird.

                ...

                Dieser Vertrag enthält die grundlegenden Vereinbarungen und das wechselseitige Verständnis der Parteien im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss, der Transaktionsstruktur, der zukünftigen organisatorischen gesellschaftsrechtlichen Struktur der Gemeinsamen Gruppe und den Verantwortlichkeiten von U... und H... innerhalb der Gemeinsamen Gruppe.

...

                Der Zusammenschluss soll das Ergebnis von drei öffentlichen Angeboten der U... für die Aktien der H..., der B... und der Bank BP... sein.

                ...

                Vor der Unterzeichnung des Vertrages haben sich der CEO von U... und der Sprecher des Vorstands der H... auf bestimmte Kandidaten, deren Wahl bzw. deren Ernennung als Chairman bzw. als Mitglieder des Management Committee vorgeschlagen werden sollen, wie näher in der Anlage Präambel dargelegt, geeinigt. Die entsprechenden Vorschläge werden zusammen mit der Bekanntgabe der Transaktion verlautbart.

                AUF DIESER GRUNDLAGE VEREINBAREN DIE Parteien was folgt:

               

                TEIL I: STRATGEISCHES KONZEPT; GESCHÄFTS- UND ORGANISATIONSMODELL

                ...

                2  Geschäfts- und Organisationsmodell für die Gemeinsame Gruppe

                2.1 Überblick

Das Geschäfts- und Organisationsmodell der Gemeinsamen Gruppe wird sich wie folgt zusammensetzen:

Holdinggesellschaft,

Divisionen, einschließlich zugehöriger Produktfabriken,

Regionale Einheiten

Die divisionale Struktur wird Kern des Geschäfts- und Organisationsmodells der Gemeinsamen Gruppe sein. Das Geschäfts- und Organisationsmodell der Gemeinsamen Gruppe dient dem Zweck, den Wert der jeweiligen Divisions- und Regionalen Einheiten in den jeweiligen geografischen Regionen zu maximieren, wobei die Verantwortung der jeweiligen Division Heads für die Koordination sowohl der Planung als auch der Geschäftsaktivitäten der Divisions- und Regionalen Einheiten sichergestellt wird.

2.2 Holdinggesellschaft

U... wird als Holdinggesellschaft fungieren und in Italien ansässig sein.

...

TEIL II: TRANSAKTIONSSTRUKTUR

3. Transaktionsstruktur

3.1 Allgemeines

Die Transaktion umfasst drei parallele Umtauschangebote von U... für Aktien der H..., der B... und der Bank BP..., und zwar - soweit rechtlich erforderlich - unter Einschluss einer Baralternative im Falle der Angebote für Aktionär B... und Bank BP..., im Folgenden näher ausgeführt.

3.2 Öffentliches Angebot für H...

3.2.1. U... wird das H...-Angebot im Einklang mit den Vorschriften des WpÜG abgeben. ...

3.2.2. Im Rahmen seiner Vorstandspflichten und des geltenden Rechts wird der Vorstand der H... zum Zeitpunkt der Ankündigung der Transaktion eine positive, unterstützende Stellungnahme abgeben, in der auch das Umtauschverhältnis zu berücksichtigen ist. Außerdem werden Vorstandsmitglieder der H... das H...-Angebot durch Marketingmaßnahmen im Rahmen von Road Shows unterstützen. H... und U... sind berechtigt, in Verbindung mit der Transaktion Fairness Opinions von einer oder mehreren Investmentbanken einzuholen.

Sobald wie möglich, aber nicht später als zwei Wochen nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage zum H...-Angebot wird der Vorstand der H... die Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG abgeben und sich nach besten Kräften bemühen, dass auch der Aufsichtsrat der H... diese Stellungnahme im genannten Zeitraum abgibt. Der Vorstand der H... wird in seiner Stellungnahme bestätigen, dass der Inhalt des H...-Angebots fair und angemessen für die H...-Aktionäre sind und wird den H...-Aktionären die Annahme des H...-Angebots empfehlen, soweit eine solche Bestätigung und Empfehlung vor dem Hintergrund der Regelungen in § 27 Abs. 1 WpÜG und anderer anwendbarer rechtlicher Regelungen, insbesondere der Treuepflichten des Vorstands gegenüber der H..., zulässig ist. Der Vorstand der H... wird sich nach besten Kräften bemühen, dass auch der Aufsichtsrat der H... im Rahmen der genannten rechtlichen Regelungen und seiner Pflichten gegenüber  der H... eine entsprechende Bestätigung und Empfehlung abgibt.

Soweit rechtlich zulässig, wird der Vorstand der H... keine Maßnahmen ergreifen, die den Erfolg des H...-Angebots, des B...-Angebots oder des Bank BP...-Angebots verhindern könnten (abgesehen von Maßnahmen im üblichen Geschäftsverlauf) und insbesondere keine mit den genannten Angeboten konkurrierende Angebote von Dritten einholen. Der Vorstand der H...  wird sich nach besten Kräften bemühen, dass auch der Aufsichtsrat der H... keine solchen Maßnahmen ergreift.

...

3.2.5. H... wird sich nach besten Kräften bemühen, dass das genehmigte Kapital, das von der ordentlichen Hauptversammlung der B...-Aktionäre am 19. Mai 2005 beschlossen wurde, im Falle des Eintritts und ab dem Zeitpunkt des Vollzugs des H...-Angebots nur in Abstimmung mit U... verwendet wird. Zu diesem Zweck wird H..., soweit rechtlich zulässig, dem Vorstand der B... vorschlagen, einen Beschluss darüber zu fassen, dass ein Beschluss oder sonstige Maßnahme zur Verwendung dieses genehmigten  Kapitals nicht getroffen werden,  sofern nicht  mit Uni-

Credit abgestimmt. Der wesentliche Inhalt eines solchen Vorstandsbeschlusses der B... wird in die Angebotsunterlagen für das H...-Angebot aufgenommen.

Sollte der Vorstand der B... einen solchen Beschluss nicht fassen, wird H... zu einem Zeitpunkt vor Vollzug des H...-Angebots eine außerordentliche Hauptversammlung der B... einberufen, um aufgrund entsprechender Beschlussvorschläge und entsprechender Abstimmung zu erreichen, dass das genehmigte Kapital, welches am 19. Mai 2005 beschlossen wurde, aufgehoben bzw., falls das genehmigte Kapital schon in das Handelsregister eingetragen und die Satzung der B... entsprechend geändert wurde, die Satzung entsprechend geändert wird, um bedingt durch die Löschung des genehmigten Kapitals im Handelsregister, das genehmigte Kapital aufzuheben.

...

3.3 Öffentliches Angebot für B...

...

3.3.3. H... verpflichtet sich, das B...-Angebot in Bezug auf die von ihr gehaltenen B...-Aktien nicht anzunehmen.

3.4. Öffentliches Angebot für Bank BP...

....

3.4.2. H... wird sich nach besten Kräften bemühen und, falls und soweit rechtlich zulässig, seinen Einfluss auf die Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat der B... dahingehend ausüben, dass die B... das Bank BP...-Angebot in Bezug auf die von ihr gehaltenen Aktien der Bank BP... nicht annimmt.

...

3.9 Führung der Geschäfte bis zum Vollzug des H...-Angebots


Von der Unterzeichnung dieses Vertrages bis zum Vollzug des H...-Angebots wird jede Partei dieses Vertrages ihr Geschäft in einer Weise führen und sich nach besten Kräften bemühen, dass ihre Tochtergesellschaften ihr Geschäft in einer Weise führen, die keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf den Wert der betreffenden Gruppen hat.

Soweit nicht mit U... anders vereinbart, wird H... bis zum Vollzug des H...-Angebots die folgenden Handlungen nicht vornehmen und wird sich nach besten Kräften bemühen, dass ihre Wesentlichen Tochtergesellschaften die folgenden Handlungen nicht vornehmen:

neue Aktien, Aktienoptionen, Genussrechte, wandelbare oder sonstige Wertpapiere oder Beteiligungen ausgeben, mit Ausnahme solcher Aktien, Optionen, Wertpapiere oder Beteiligungen, zu deren Ausgabe H... oder eine ihrer Wesentlichen Tochtergesellschaften gesetzlich oder aufgrund eines Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung, welche bzw. welche zum Zeitpunkt dieses Vertrages bereits bestand, verpflichtet ist oder zukünftig verpflichtet wird, insbesondere aufgrund etwaiger bestehender Aktienprogramme für Mitarbeiter oder leitende Angestellte der H... oder einer ihrer Tochtergesellschaften,

Änderungen ihrer Satzung herbeiführen, mit Ausnahme von Änderungen, die von einer Hauptversammlung der H... oder einer ihrer Wesentlichen Tochtergesellschaften, die vor der Unterzeichnung dieses Vertrages einberufen wurde oder nach der Unterzeichnung dieses Vertrages durch Minderheitsaktionäre der H... (es besteht Einverständnis, dass im Falle der Einberufung einer Hauptversammlung der H... nach der Unterzeichnung dieses Vertrages die Mitglieder des Vorstands der H... im Rahmen ihrer Treuepflichten vorschlagen und sich nach besten Kräften bemühen werden, dass der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Treuepflichten vorschlägt, eine solche Änderungen abzulehnen), oder durch nicht von der H... kontrollierte Minderheitsaktionäre einer Wesentlichen Tochtergesellschaft, einberufen wird (es besteht Einverständnis, dass im Fall der Einberufung einer Hauptversammlung einer solchen Wesentlichen Tochtergesellschaft nach der Unterzeichnung dieses Vertrages H... ihre Stimmrechte nutzen wird, um eine solche Änderung abzulehnen), beschlossen wurden oder werden,

wesentliche Verschmelzungs-, Unternehmens- oder ähnliche Verträge abschließen oder Zustimmungsbeschlüsse zu solchen Verträgen fassen, mit Ausnahme solcher Verträge, (i) denen die Hauptversammlung der H... oder einer ihrer Wesentlichen Tochtergesellschaften vor der Unterzeichnung dieses Vertrages zugestimmt hat oder eine Hauptversammlung, die vor der Unterzeichnung dieses Vertrages einberufen wurde, zustimmen wird oder (ii) deren geplanter Abschluss im Datenraum offengelegt wurde,

eigene Aktien erwerben, mit Ausnahme des Erwerbs von eigenen Aktien zu folgenden Zwecken: (i) Wertpapierhandel gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG oder ähnlicher, auf die Wesentlichen Tochtergesellschaften anwendbarer Bestimmungen (einschließlich im Zusammenhang mit Wertpapierleihe- und Asset-Management-Transaktionen), (ii) gruppeninterne Transaktionen und (iii) Lieferung von Aktien im Rahmen von Aktienprogrammen für Mitarbeiter oder leitende Angestellte der H... oder einer ihrer Tochtergesellschaften; es besteht Einverständnis, dass die Ausnahmen (i) und (ii) nur Anwendung finden, falls und soweit der Erwerb von eigenen Aktien keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Transaktion hat,

wesentliche Bestandteile ihres Vermögens veräußern oder anderweitig abgeben, ausgenommen die Veräußerung von Vermögenswerten, welche dem H...-Group Real Estate Restructuring-Segment zugeordnet sind,

irgendwelche Maßnahmen ergreifen, welche wesentliche nachteilige Auswirkungen auf den vertragsgegenständlichen beabsichtigten Zusammenschluss haben würden.    

Wesentliche Tochtergesellschaften im Sinne dieser Ziffer 3.9 sind die B..., die Bank BP... und die D...-Bank; es besteht Einverständnis, dass im Hinblick auf den zweiten Punkt (Änderung der Satzung) und den dritten Punkt (wesentliche Verschmelzungs-, Unternehmens- und ähnliche Verträge) auch andere Tochtergesellschaften der H... in CEE-Ländern, wie in Anlage 3.9 aufgeführt, als Wesentliche Tochtergesellschaft gelten.

TEIL III: UNTERNEHMENSFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN GRUPPE

4. Unternehmensführung der Gemeinsamen Gruppe

4.1 Holdinggesellschaft

Die Struktur der Unternehmensführung der Holdinggesellschaft ist durch ein einstufiges System mit einem Verwaltungsrat gekennzeichnet.

4.1.1 Verwaltungsrat

4.1.1.1 Allgemeines

Der Verwaltungsrat besteht aus 24 Mitgliedern. Zu diesem Zweck wird U... ihrer Juli-Hauptversammlung vorschlagen, ihre Satzung in der Weise abzuändern, dass sich der Verwaltungsrat in Zukunft aus 9 bis 24 Mitgliedern zusammensetzt. Der Verwaltungsrat nimmt dieselben Aufgaben war wie der Verwaltungsrat der U... zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages.

.....

So bald wie nach dem Vollzug des H...-Angebots möglich werden acht Vertreter der H... Mitglieder des Verwaltungsrates. ...

4.1.1.2 Chairman

Der Chairman ist nicht mit Geschäftsführungsaufgaben betraut, und die Aufgaben des Chairman sind unbeschadet der im vorliegenden Vertrag beschriebenen Abweichung die gleichen wie die des Chairman des Verwaltungsrats zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages.

U... wird sich nach besten Kräften bemühen, dass der Verwaltungsrat unverzüglich nach der Post-Vollzug-Hauptversammlung D... R... zum Chairman wählt.

Der Chairman ist befugt, dem Verwaltungsrat einen Vertreter der H... zur Ernennung als Zuständiges Verwaltungsratsmitglied vorzuschlagen. Das Zuständige Verwaltungsratsmitglied ist berechtigt, jegliche Handlungen anstelle des Chairman für den Fall vorzunehmen, dass der Chairman zu irgendeinem Zeitpunkt, zu dem der Chairman gemäß dem vorliegenden Vertrag für die Vornahme einer Handlung wie etwa die Abgabe eines Vorschlags oder die Erklärung einer Zustimmung, zuständig ist, vorübergehend verhindert ist oder die betreffende Handlung für den Fall vorzunehmen, dass ihm im Fall des Ablaufs seiner Amtszeit kein Vertreter der H... als Chairman nachfolgt......

4.1.1.4 Bestimmte Kompetenzen des Verwaltungsrats; qualifizierte Mehrheit    

U... wird sich nach besten Kräften bemühen, dass der Verwaltungsrat vor der Amtsniederlegung aller Mitglieder in der Juli-Hauptversammlung eine Geschäftsordnung verabschiedet, nach der aufschiebend bedingt und mit Wirkung zum Datum des Vollzugs des H...-Angebots, (i) die folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen und (ii) die erforderlichen Beschlüsse des Verwaltungsrats der Zustimmung von 19 (von 24) Mitgliedern des Verwaltungsrats (bzw., sollte die Größe des Verwaltungsrats geändert werden, 79 % der Gesamtzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats) bedürfen:

Jede Maßnahme der U..., die von den folgenden Vorgaben für die Unternehmensführung und die zukünftige Struktur der Gemeinsamen Gruppe sowie den Zuständigkeiten innerhalb der Gemeinsamen Gruppe abweicht:

Acht (von 24) Mitgliedern des Verwaltungsrats (bzw. für den Fall, dass sich die Größe des Verwaltungsrats ändert, ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats) sind Vertreter der H....

Ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Executive Committee sowie jedes anderen entsprechenden Ausschusses des Verwaltungsrats besteht aus Vertretern der H....

Das Zuständige Verwaltungsratsmitglied übernimmt alle Zuständigkeiten des Chairman nach diesem Vertrag, wenn usw. der Chairman nicht länger ein Vertreter der H... ist oder anderweitig nicht zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung stellt.

Der Chairman bzw. das Zuständige Verwaltungsratsmitglied sind berechtigt für den Fall, dass die Amtszeit eines Vertreters der H... im Verwaltungsrat endet oder beendet wird, Vorschläge für die Ersetzung des betreffenden Vertreters der H... im Verwaltungsrat auszusprechen.

Während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Vollzug des H...-Angebots ist die Zustimmung des Chairman bzw. des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds zu jedem Vorschlag des CEO zur Abberufung eines Mitglieds des Managements Committee oder des Group Management Teams erforderlich, es sei denn, die Gemeinsame Gruppe hat den Geschäftsplan hinsichtlich des letzten einschlägigen Zeitraums nicht eingehalten; in letzterem Fall ist lediglich eine Beratung mit den Chairman erforderlich.

Während eines Zeitraumes von drei Jahren nach dem Vollzug des H...-Angebots ist die Zustimmung des Chairman bzw. des zuständigen Verwaltungsratsmitglieds zu jedem Vorschlag des CEO zur Berufung eines Ersatzmitglieds für ein Mitglied des Management Committee oder des Group Management Teams, dessen Amtszeit (aufgrund von Amtsniederlegung, Abberufung oder anderer Gründe) endet, erforderlich.

Während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Vollzug des H...-Angebots ist Einvernehmen zwischen dem CEO und dem Chairman bzw. dem Zuständigen Verwaltungsratsmitglied für jegliche Veränderungen im Hinblick auf (i) die Zusammensetzung des Management Committee in Bezug auf die Anzahl der Mitglieder bzw. die darin vertretenen Funktionen oder (ii) die Zusammensetzung des Group Managements Teams in Bezug auf die Anzahl der Mitglieder und die darin vertretenen Funktionen erforderlich.

H... bzw. B... sollen jedenfalls als volloperative deutsche bzw. österreichische Geschäftsbank und jeweils in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft fortgeführt werden, es sei denn, dass eine Umstrukturierung der Geschäftsaktivitäten der H... bzw. der B... aus übergreifenden Geschäftsbelangen der Gemeinsamen Gruppe in bis zu fünf getrennte, rechtlich selbstständige Einheiten durchgeführt wird, die die vier Business Lines sowie die Banking Services Line, sofern eine solche vorhanden ist, reflektieren.

U... wird die folgenden Maßnahmen nicht vornehmen: (i) Verkauf, Übertragung oder sonstige Veräußerung von Aktien der H..., die im Rahmen von bzw. im Zusammenhang mit der Transaktion erworben wurden, an einen Dritten außerhalb der Gemeinsamen Gruppe, (ii) Verkauf, Übertragung oder sonstige Veräußerung einer der Business Lines der H... oder (iii) Verkauf, Übertragung oder sonstige Veräußerung einzelner oder mehrerer Vermögenswerte oder Tochtergesellschaften, die direkt oder indirekt im Eigentum der H... stehen und von wesentlicher Bedeutung für die Business Lines der H...Group in Deutschland oder Österreich sind, mit der Maßgabe, dass (A) Unterziffer (iii) keine Anwendung findet auf eine Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivitäten der H... aus übergreifenden Geschäftsbelangen der Gemeinsamen Gruppe in bis zu fünf getrennte rechtliche Einheiten, welche die vier Business Lines sowie ggf. die Banking Services Line reflektieren und (B) die Unterziffern (ii) und (iii) keine Anwendung finden auf (x) generelle Umstrukturierungen der gesamten U...-Group, die den Verkauf bestimmter Business Lines, und zwar nicht nur der Regionalen Einheiten in Deutschland und/oder Österreich, sondern auch der anderen Regionalen Einheiten innerhalb der gesamten U...-Group, beinhalten, und (y) Veräußerungen von notleidenden oder problembehafteten Kreditportfolios; ein Vermögenswert oder eine Tochtergesellschaft ist dann von „wesentlicher Bedeutung" im Sinne der vorstehenden Unterziffer (iii), wenn seine bzw. ihre Veräußerung die Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes oder § 48d des österreichischen Börsengesetzes durch die H... bzw. die B... erforderlich macht.

Die Gemeinsame Gruppe verwendet weiterhin die derzeitigen Markennamen der U..., H... und B... (einschließlich der derzeitigen Schriftarten und Farben) im Falle der Markennamen der H... und der B... jedoch in Verbindung mit dem Logo der U... und dem Zusatz „member of U...-Group".

Die Verlegung des Standortes der

Corporates/SMEs Division (einschließlich damit zusammenhängender Produktfabriken) weg von M...,

Multinationals/Investment Banking Division (einschließlich damit zusammenhängender Produktfabriken) weg von M...,

CEE Division weg von W...

Jeder Beschlussvorschlag für die Hauptversammlung der U..., die Funktionen des Management Committee aufzuheben oder zu ändern.

...

4.1.1.1.5 Sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

Zur Vermeidung von Zweifeln sei klargestellt, dass der Verwaltungsrat, sollte die Eigenkapitalausstattung der Gemeinsamen Gruppe in signifikanter Weise unter Druck geraten, mit diese Situation im Besten Interesse der Gemeinsamen Gruppe umgehen wird.

4.1.4 Mitgliedschaft von Vertretern der H... in anderen Ausschüssen

Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Executive Committee und jedes anderen Ausschusses des Verwaltungsrates werden ernannt (i) auf Vorschlag der H... im Falle einer Nominierung vor dem Vollzug des H...-Angebots und (ii) auf Vorschlag des Chairman bzw. des zuständigen Verwaltungsratsmitglieds im Falle einer Nominierung nach dem Vollzug des H...-Angebots.

4.2 Division Heads - Funktionen und Verantwortlichkeiten

Die Division Heads sind voll verantwortlich für das Gesamt-Nettoergebnis ihrer jeweiligen Division und Berichten unmittelbar an den CEO der Holding Gesellschaft. ...

4.3 Regionale Einheiten.

Die Geschäftsleitung jeder Regionalen Einheit trägt die Verantwortung für die Zusammenführung und Konsolidierung der Nettoergebnisse aller Business Lines der jeweiligen Regionalen Einheit, die zusammen das Nettoergebnis der jeweiligen Regionalen Einheit bilden. Sie berichtet direkt an den CEO der Holding Gesellschaft. ...

...

TEIL IV: ZUKÜNFTIGE STRUKTUR UND VERANTWORTLICHKEITEN; WEITERE VEREINBARUNGEN


6. Gruppenstruktur und rechtliche Struktur der Gemeinsamen Gruppe


6.1 Änderungen der Struktur der Gemeinsamen Gruppe


Die Parteien haben verschiedene Alternativen zur Optimierung der Struktur der Gemeinsamen Gruppe erörtert. Nach Vollzug des H...-Angebots wird über Optimierungsmaßnahmen entschieden werden, die die folgenden Maßnahmen enthalten können:

Erwerb der von der H... gehaltenen Aktien der B... durch U..., wodurch B... direkt von U... gehalten würde;

Erwerb der von der B... gehaltenen Aktien der Bank BP... durch U..., wodurch Bank BP... direkt von U... gehalten würde;

Gründung einer CEE-Holding Gesellschaft durch U..., sofern dies aus steuerrechtlicher Sicht sowie in Bezug auf die Kapitalausstattung sinnvoll ist;

Erwerb der von der B... gehaltenen CEE-Gesellschaften durch die die neue CEE-Holding-Gesellschaft, sofern eine solche gegründet wird;

Einbringung aller von U... im CEE-Raum gehaltenen Unternehmen in die CEE-Holding-Gesellschaft, sofern eine solche gegründet wird;

Verschmelzung der vormals von der H... bzw. U... in den jeweiligen CEE-Ländern gehaltenen Unternehmen, soweit angemessen (vor oder nach Einbringung in die CEE-Holding-Gesellschaft);

Entscheidung darüber, ob die Asset-Management-Gesellschaften der H... zukünftig ebenfalls unmittelbar von der Vermögensverwaltungs-Zwischenholding der U..., PGAM gehalten werden sollen.

Sollte die Entscheidung getroffen werden, eine der vorstehenden Optimierungsmaßnahmen nach Vollzug des H...-Angebots durchzuführen, werden entsprechende Maßnahmen erst nach Einholung bzw. Herbeiführung aller Zustimmungen bzw. Beschlüsse umgesetzt, die nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen, kartellrechtlichen, umwandlungsrechtlichen bzw. sonstigen rechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

Rechtsform der H...; Börsennotierung; Status

Die H... wird als volloperative deutsche Geschäftsbank in der Rechtform einer Aktiengesellschaft fortgeführt, sofern U... nicht feststellt, dass übergreifende Geschäftsbelange der Gemeinsamen Gruppe eine Umstrukturierung der bestehenden Geschäftsaktivitäten der H... in bis zu fünf rechtlich selbstständige Einheiten erfordern, die jeweils in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden und die die vier Business Lines sowie ggf. die Banking Services Line reflektieren, die nach Vollzug des H...-Angebots auf Ebene der H... einzurichten sind.

...

H... als Mitglied der U... Banken Gruppe; Einhaltung anwendbarer bankrechtlicher Bestimmungen; Beherrschungsvertrag


Nach Vollzug des H...-Angebots werden die H... und ihre Tochtergesellschaften zu Mitgliedern der U...-Bankengruppe, wobei U... das übergeordnete Institut (Banca Capogruppo) und Holding Gesellschaft sein wird und die Italienische Zentralbank (Bank of Italy) die zuständige Aufsichtsbehörde für die konzernweite Überwachung der Gemeinsamen Gruppe. Die H... erkennt an (und verpflichtet sich, nach besten Kräften darauf hinzuwirken, dass ihre Tochtergesellschaften dies ebenfalls tun), dass sie als Tochtergesellschaft der U... im Rahmen des anwendbaren Rechts alle Informationen und angemessene Unterstützung gewähren muss, um U... in die Lage zu versetzen, den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen als Holdinggesellschaft der Gemeinsamen Gruppe nachzukommen und der Italienischen Zentralbank die Bankaufsicht über die Gemeinsame Gruppe auf konsolidierter Basis zu ermöglichen. Soweit wie möglich, spätestens jedoch bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der H... nach Vollzug des H...-Angebots, wird der Vorstand der H... der Hauptversammlung eine Änderung der Satzung der H... im Einklang mit Artikel 61 Abs. 4 des Italienischen Bankengesetzes in Verbindung mit den einschlägigen Durchführungsbestimmungen der Italienischen Zentralbank vorschlagen, die klarstellt, dass die H... zur U... Bankengruppe gehört und der Aufsicht durch die Italienische Zentralbank auf konsolidierter Basis unterliegt. Die H... verpflichtet sich, sich nach besten Kräften zu bemühen, dass entsprechende Maßnahmen in ihren Tochtergesellschaften getroffen werden.

...


Während der Laufzeit dieses Vertrages wird U... keinen Beherrschungsvertrag im Sinne von § 291 des deutschen Aktiengesetzes (oder nach Maßgabe vergleichbarer Bestimmungen anderer Rechtsordnungen) mit der H... oder einem von der H... kontrollierten Unternehmen abschließen.

Kapitalausstattung


Der langfristige Zielwert für die BIZ-Kernkapitalquote (Tier1) der Gemeinsamen Gruppe beträgt 6,8 %. U... erkennt an, dafür verantwortlich zu sein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sofern ihr CEO nach Vollzug des H...-Angebots nach Rücksprache mit dem Vorstand der H... feststellt, dass eine BIZ-Kernkapitalquote (Tier1) von 6,0 % für die Gemeinsame Gruppe ohne solche Maßnahmen bis Ende des Jahres 2006 nicht erreicht werden kann.

Die H... verpflichtet sich zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erreichung der Ende 2006 angestrebten Kernkapitalquote (Tier1) und zur Einleitung geeigneter Maßnahmen, soweit erforderlich. Entsprechende Schritte sind zwischen dem CEO und dem Vorstand der H... zu erörtern. Die Parteien gehen davon aus, dass eine Einigung über die ggf. durch die H... vorzunehmenden Maßnahmen erzielt wird. Zur Vermeidung von Zweifeln sei klargestellt, dass die im letzten Absatz der Ziff. 6.1 dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen durch die in dieser Ziff. 6.4. dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen nicht eingeschränkt werden.


7.            Anfängliche und zukünftige weitere Verantwortlichkeiten der Hypo

Vereinsbank und der U...


7.1 Verantwortlichkeiten der H...

...

Bei der Bestellung des Vorstandes der Regionalen Einheit in Deutschland (also der H...) wird sich U... im Rahmen der anwendbaren Gesetze nach besten Kräften bemühen, dass der Aufsichtsrat der H... die vom CEO und dem Sprecher des Vorstands der H... vor Unterzeichnung dieses Vertrages vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorstand der H... ernennt.

7.2 Vorsitzender des Aufsichtsrates; Mehrheit der Anteilseignervertreter; Zusammensetzung des Vorstandes der H..., der B... und der Regionalen Einheiten in Zentral- und Osteuropa (CEE)

Nach Vollzug des H...-Angebots wird der Vorsitzende des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der H... und der B... von U... gestellt.

Um dies zu ermöglichen, wird sich die H... nach besten Kräften bemühen, dass die Mehrheit der gegenwärtigen Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der H... und der B... mit Wirkung zum Zeitpunkt des Vollzugs des H...-Angebots von ihren Ämtern zurücktritt und an ihrer Stelle die von U... zu benennenden Kandidaten gerichtlich bestellt werden. Unmittelbar nach Vollzug des H...-Angebots wird der Vorstand der H... beim Amtsgericht München den Antrag stellen, dass die zurückgetretenen Anteilseignervertreter durch die vom CEO und dem Sprecher des Vorstands der H... vor Vollzug des H...-Angebots vorgeschlagenen Kandidaten ersetzt werden. In gleicher Weise wird sich die H... nach besten Kräften bemühen, dass die zurückgetretenen Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der B... durch die vom CEO und dem Sprecher des Vorstandes der H... vor Vollzug des H...-Angebots vorgeschlagenen Kandidaten ersetzt werden.

9   Markennamen

Die Gemeinsame Gruppe wird die gegenwärtig genutzten Markennamen von U..., H... und B... (einschließlich der gegenwärtigen Schriftarten und Farben) weiterhin nutzen. Eine Nutzung von Markennamen der H... und der B..., wie auch die Nutzung anderer lokaler Markennamen der Gesellschaften der H...-Group, wird nur in Verbindung mit dem Logo der U... und dem Zusatz „Member of U...-Group" erfolgen.

Vorbehaltlich einer weiteren Analyse und diesbezüglichen Vereinbarung wird das Markenportfolio der Gemeinsamen Gruppe auch unter Berücksichtigung der gegenwärtig in den geografischen Regionen, in denen die Gemeinsame Gruppe tätig ist, genutzten Markenportfolios optimiert werden.

10  Beendigung

...

10.2  Beendigung nach Vollzug des H...-Angebots


Nach Vollzug des H...-Angebots gilt folgendes:

Dieser Vertrag endet automatisch nach Ablauf von fünf Jahren ab Vollzug des H...-Angebots, soweit er nicht von U... verlängert wird. Jede Verlängerung gilt für ein Jahr und ist der H... sechs Monate vor Beginn der jeweiligen entsprechenden Verlängerung anzuzeigen.

Dieser Vertrag kann von U... mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern die H... ihren Verpflichtungen aus den Ziffern 3.2.6, 3.3.3 oder 3.9 dieses Vertrages nicht nachkommt.

12  Sonstiges

...

12.6  Anwendbares Recht


Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, ungeachtet der darin enthaltenen Kollisionsbestimmungen.

12.7  Schiedsverfahren


Alle Streitigkeiten, die sich aus, in Bezug auf oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich unter anderem Streitigkeiten über die Gültigkeit oder Beendigung dieses Vertrages oder seine Erfüllung oder Vertragsverstöße, werden ausschließlich und endgültig in einem schiedsgerichtlichen Verfahren durch drei Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit den ICC Rules ernannt werden, beigelegt."

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des BCA wird im Umfang auf das mit Schriftsatz der Beklagten vom 23.5.2005 (Bl. 600 d.A.) im englischen Original sowie in beglaubigter Übersetzung vorgelegte BCA Bezug genommen.

Im März 2006 schlossen die Beklagte, U..., die B... AG, die Privatstiftung zur Verwaltung von Anteilsrechten, die A... Kapitalgesellschaft GmbH sowie der Betriebsratfond des Betriebsrates der Angestellten der B... Großraum W... ein sogenanntes Restated Bank of the Regions Agreement (im Folgenden: ReBoRA), in dem sich die Beklagte und U... verpflichteten, vorbehaltlich und im Rahmen der jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen Verträge abzuschließen, worin sie ihre Bank-Tochtergesellschaften Region „Zentral- und Osteuropa" auf die B... AG zu übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird in vollem Umfang Bezug genommen auf das mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.7.2007 (Bl. 641 d.A.) im englischen Original sowie in beglaubigter Übersetzung vorgelegte ReBoRA.

2.            In der Folgezeit unterbreitete U... den Aktionären der Beklagten ein öffentliches Umtauschangebot und erwarb mit Vollzug des freiwilligen öffentlichen Umtauschangebots insgesamt 93,93 % der Aktien an der Beklagten. Am 12.9.2006 schlossen die Beklagte und U... einen Anteilskaufvertrag in Bezug auf die von der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt gehaltenen 113.989.900 auf den  Inhaber lautenden Stück Aktien der B...; der Kaufpreis betrug € 12.517.230.919,--. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird in vollem Umfang Bezug genommen auf Anlage 1 aus dem hinzuverbunden Verfahren 5HK O 21315/06.

Weiterhin verkaufte die Beklagte mit Vertrag vom selben Tag die von ihr gehaltenen 1.098.342 Stammaktien an der J... S...  U..., Kiew zu einem Preis von rund € 83 Mio.. Zudem verkaufte und übertrug die Beklagte ihre Stammaktien und Optionen auf Stammaktien sowie sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft aus den ergänzenden Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern an der C... J...Bank für einen Kaufpreis von € 1.291.808.052,-- an die B.... Ebenfalls an die B... verkaufte die Beklagte mit Vertrag vom selben Tag die von ihr gehaltenen 4.172.917 Namensaktien im Nennwert von je Lats (LVL) 10 der H... Bank L... , wobei sich die Kaufvertragsparteien auf einen Kaufpreis von ca. € 70 Mio. einigten. Zudem schloss die Beklagte als Verkäuferin und die H... Bank L...  als Käuferin einen Unternehmenskaufvertrag über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der H...Niederlassung V... für einen Preis von rund € 10,67 Millionen. Die Beklagte schloss einen weiteren Unternehmenskaufvertrag als Verkäuferin mit der H... Bank L...  AS als Käuferin über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der H...Niederlassung T... (sog. estnischer Unternehmenskaufvertrag); als Gegenleistung für die Beklagte vereinbarten die Kaufvertragsparteien einen Preis von € 71.582.000,--.

Vor dem Abschluss all dieser Verträge am 12.9.2006 hatte die P... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am Main (im Folgenden: P...) eine gutachterliche Stellungnahme zum Wert der im Rahmen der Einzeltransaktionen veräußerten Gegenstände zum Bewertungsstichtag 25.6.2006 erstattet. Die Berechnungen vom P... legten einen Basiszinssatz von 4,5 % zugrunde, wobei von einer Zinsstrukturkurve ausgegangen wurde. Den Risikozuschlag ermittelte P... unter Anwendung des vom IDW S1 geforderten (Tax-)Capital-Asset-Pricing-Model (CAPM). Dabei wurde als Marktrisikoprämie ein Wert von 5,5 % angesetzt. Bei der Bewertung der B... setzte P... einen Beta-Faktor von 1,1 an. Zudem addierte P... zu dem Produkt aus Marktrisikoprämie und Beta-Faktor zusätzlich eine separate Länderrisikoprämie hinzu, die bei der B... 0,14 % betrug. Sodann wurde bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes ein Wachstumsabschlag von 1 % bei der Bewertung von B... angesetzt. Bei der H... Bank U... setzte P... einen Wachstumsabschlag von 3 % an, während bei den übrigen Banken von einem Wachstumsabschlag von 2 % ausgegangen wurde. Insgesamt wurden Kapitalisierungszinssätze von 8,82 % für die Niederlassungen in V... und Tallin bzw. 9,12 % für die B... bis hin zu 11,63 % für die H... Bank U... angesetzt. Zu jeder der einzelnen Transaktionen erstattet der Vorstand der Beklagten einen Bericht mit Datum jeweils vom 13.9.2006 (Anlagenkonvolut B2).

3.            Am 15.9.2006 lud der Vorstand der Beklagten ihre Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung für den 26.10.2006 in das ICM Internationales Kongresscenter M..., Messegelände M...-R..., 81823 München ein. Diese Ladung wurde am selben Tag im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht. Als Anlage A enthielt die Einladung (Anlage B 4) den „wesentlichen Inhalt" des BCA wie folgt:

1.            In dem Business Combination Agreement (im Folgenden auch „BCA") haben die H... und der U... grundlegende Vereinbarungen und Abreden in Bezug auf den Zusammenschluss der U... Gruppe und der H... Gruppe, die Transaktionsstruktur, die organisatorische und Corporate-Governance-Struktur der gemeinsamen Gruppe sowie die jeweiligen Verantwortlichkeiten der U... und der H... innerhalb der gemeinsamen Gruppe getroffen.

2.            Im Hinblick auf die dem Zusammenschluss zugrundeliegende Transaktionsstruktur hatten der U... und die H... im BCA vereinbart, dass der U... drei öffentliche Angebote in Deutschland, Österreich und Polen abgibt, und zwar:

-  in Deutschland für die Aktien der H... (im Folgenden auch „Umtauschangebot");

-  in Österreich für die Aktien der B... AG, W..., (im Folgenden auch „B...") (im Folgenden auch „BA-CA-Angebot"); sowie

-  in Polen für die Aktien der Bank BP... Sp... A..., K..., (im Folgenden „Bank BP...-Angebot").

Wesentliche Aspekte des Umtauschangebots, u.a. die Art und Höhe der Gegenleistung sowie die wesentlichen Bedingungen, wurden ebenfalls im BCA festgelegt.

3.            Das BCA endet automatisch fünf Jahre nach Vollzug des Umtauschangebots, sofern es nicht durch den U... verlängert wird. Jede Verlängerung gilt für ein Jahr und ist der H... sechs Monate vor Beginn der jeweiligen Verlängerungsfrist anzuzeigen. Mit der Beendigung des BCA enden die mit der H... vereinbarten Beschränkungen des U... im Hinblick auf etwaige Umstrukturierungsmaßnahmen in der gemeinsamen Gruppe.

4.            Der U... und die H... haben vereinbart, dass der Zusammenschluss auf der starken Präsenz der gemeinsamen Gruppe in Süddeutschland, Österreich und Norditalien aufbaut, sowie auf einer divisionalen Struktur in bestimmten geografischen Regionen, in denen die gemeinsame Gruppe tätig sein wird. Ziel des Zusammenschlusses ist die Schaffung einer neuen Größe im europäischen Bankgeschäft mit führenden Marktpositionen in mehreren Heimatmärkten, der Marktführerschaft in der Region „Zentral- und Osteuropa" sowie einem ausgewogenen Geschäftsportfolio und verbesserten Wachstumsaussichten.

Als zentrale strategische Ziele der gemeinsamen Gruppe wurden im BCA festgelegt:

-  Stärkung der Wettbewerbsposition in den drei Heimatmärkten

-  weiterer Ausbau der führenden Marktposition in wichtigen Märkten der Region „Zentral- und Osteuropa"

-  Optimierung und Konsolidierung regionaler Unternehmenseinheiten und Geschäftsaktivitäten in den Märkten der Region „Zentral- und Osteuropa"

-              Ausnutzung komplementärer Stärken und Erreichung einer kritischen Masse in Geschäftsbereichen, die von Größenvorteilen profitieren

-  Konzentration auf Wachstum in ausgewählten Regionen und Geschäftsfeldern

- Hebung signifikanter Ertrags- und Kostensynergien durch gemeinsame Best Practices

-  Optimierung von Markenportfolios und Produktionsressourcen

-  Rationalisierung sich überschneidender oder duplizierter Funktionen und

-  Umsetzung eines vollständig divisionalen Geschäftsmodells.

5.            Nach den Bestimmungen des BCA sind die gruppenweiten Unternehmensbereiche (Divisions) Kernbestandteil des Geschäfts- und Organisationsmodells der gemeinsamen Gruppe. In geografischer Hinsicht bestimmt das BCA, dass es eine oder mehrere regionale Einheiten für Deutschland, Österreich, Italien und die Region „Zentral- und Osteuropa" geben wird, deren organisatorische Struktur im gesetzlich zulässigen Ausmaß die divisionale Struktur der gemeinsamen Gruppe widerspiegelt. Die regionalen Einheiten der gemeinsamen Gruppe werden entsprechend den folgenden vier gruppenweiten Geschäftsfeldern (Business Divisions) segmentiert: Retail Division, Corporates/SMEs Division, Multinationals/Investment Banking Division und Private Banking and Asset Management Division. Daneben bestehen als weitere Unternehmensbereiche die „Zentral- und Osteuropa" Division und die Global Banking Services Division. Den gruppenweiten Business Divisions und der Global Banking Services Division auf der Ebene der Holdinggesellschaft entsprechen in jeder regionalen Einheit entsprechende Geschäftssparten (Business Lines) sowie eine Banking Services Line. Die Business Divisions der gemeinsamen Gruppe schließen auch spezielle „Produktfabriken" ein. Dabei handelt es sich jeweils um Plattformen für die Entwicklung bestimmter Produkte oder Produktarten für einen bestimmten Unternehmensbereich. Gemäß dem BCA werden die vier Business Divisions sowie die „Zentral- und Osteuropa" Division und die Global Banking Services Division von Unternehmensbereichsleitern („Division Heads") geleitet. Den Division Heads obliegt die vollständige Verantwortung für das Gesamtergebnis ihrer jeweiligen Unternehmensbereiche; sie berichten direkt an den CEO der Holdinggesellschaft. Nach den Bestimmungen des BCA ist die H... für die in München angesiedelten Corporates/SMEs Division und Multinationals/Investment Banking Division sowie für die in W... angesiedelte CEE Division verantwortlich und hat das Recht, die Division Heads für die Multinationals/Investment Banking Division und die „Zentral- und Osteuropa" Division vorzuschlagen. Der Division Head für die Corporates/SMEs Division ist nach den Bestimmungen des BCA vom Chairman des Verwaltungsrats des U... und dem CEO des U... gemeinsam vorzuschlagen.

6.            In dem BCA haben sich der U... und die H... darauf verständigt, dass an der Spitze der gemeinsamen Gruppe eine Holdinggesellschaft steht, der Leitungs- und Kontrollfunktionen für die gemeinsame Gruppe obliegen; diese Holdinggesellschaft ist der U.... Das BCA bestimmt, dass der Verwaltungsrat des U... aus 24 Mitgliedern bestehen soll und acht Vertreter der H... in den Verwaltungsrat gewählt werden. Laut der Satzung des U... setzt sich der Verwaltungsrat des U... aus neun bis 24 Mitgliedern zusammen. Gemäß dem BCA wird die Holdinggesellschaft ein Management Committee einrichten, das den CEO berät und die vom CEO nach Beratung mit dem Management Committee getroffenen Managemententscheidungen ausführt. Der CEO ist Vorsitzender des Management Committee und für das Management der gemeinsamen Gruppe durch das Management Committee gemäß den vom Verwaltungsrat formulierten Zielen und Richtlinien verantwortlich. Die Mitglieder des Management Committee werden vom Verwaltungsrat bestellt. Ihre Amtszeit kann vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des CEO (vorbehaltlich bestimmter Mitwirkungsrechte des Chairman) beendet werden. Das BCA sieht neben dem Management Committee ferner die Bildung eines „Group Management Team" vor, dessen Mitglieder bestimmte Leitungs- und Kontrollfunktionen für die gemeinsame Gruppe ausüben. Zusätzlich zu den Mitgliedern des Management Committee umfasst das Group Management Team die jeweiligen Leiter der vier Business Lines in den jeweiligen regionalen Einheiten in Italien (zu ernennen auf Vorschlag des U...), in Deutschland (zu ernennen auf Vorschlag der H...), in Österreich (zu ernennen auf Vorschlag der H...) sowie in der Region „Zentral- und Osteuropa" (sofern es eine Holdinggesellschaft für die Region „Zentral- und Osteuropa" geben wird, zu ernennen auf Vorschlag der H..., ansonsten auf gemeinsamen Vorschlag des Division Head in der Region „Zentral- und Osteuropa" Division und des Division Head des betreffenden Geschäftsbereichs) sowie die Leiter der folgenden gruppenweite Funktionen wahrnehmenden Abteilungen der Holdinggesellschaft: Interne Revision, Recht, Corporate Identity und Strategische Personalführung (alle zu ernennen auf gemeinsamen Vorschlag des U... und H...).

7.            Am 22. Juni 2005 hat der Verwaltungsrat des U... entsprechend den Bestimmungen des BCA eine Geschäftsordnung (Regolamento) beschlossen, nach der im Falle und mit Wirkung zum Datum des Vollzugs des Umtauschangebots bestimmte, im BCA vereinbarte Angelegenheiten nur mit einer Mehrheit von mindestens 19 (von 24) Mitgliedern des Verwaltungsrats (bzw. 79 % der Verwaltungsratsmitglieder) beschlossen werden dürfen. Die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen können daher nur beschlossen werden, wenn zumindest ein Teil der von der H... nominierten Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmt. Zu diesen Angelegenheiten, insbesondere:

-              Maßnahmen des U..., die eine Abweichung von den folgenden Regelungen zum Gegenstand haben:

  • acht (von 24) Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder) sind Vertreter der H...;
  • ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Executive Committee sowie jedes anderen entsprechenden Unterausschusses des Verwaltungsrats besteht aus Vertretern der H...;
  • ein vom Chairman bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrats übernimmt alle Zuständigkeiten des Chairman nach dem BCA, wenn und sofern der Chairman nicht länger ein Vertreter der H... ist oder anderweitig nicht zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung steht;
  • der Chairman bzw. das von ihm bestimmte Verwaltungsratsmitglied sind berechtigt, Vorschläge für die Ersetzung eines Vertreters der H... im Verwaltungsrat auszusprechen, wenn die Amtszeit eines Vertreters der H... endet oder beendet wird;
  • die H... und die B... werden als voll operative deutsche bzw. österreichische Geschäftsbanken, jeweils in der rechtlichen Form einer Aktiengesellschaft, fortgeführt, wobei das oben genannte Zustimmungserfordernis nicht gilt, soweit nach Ansicht des U... übergreifende Geschäftsbelange der gemeinsamen Gruppe eine Umstrukturierung der Geschäftsaktivitäten der H... und der B... in bis zu fünf rechtlich selbstständige Einheiten erfordern, welche die dann bei der H... bzw. der B... bestehenden vier Business Lines sowie die Banking Services Line (soweit vorhanden) reflektieren;
  • Der U... wird weder den Verkauf noch die Übertragung oder anderweitige Veräußerung

a)            von H...-Aktien, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss erworben wurden, an einen Dritten außerhalb der gemeinsamen Gruppe,

b)            einer der Business Lines der H... oder

c)            einzelner oder mehrerer Vermögenswerte oder Tochtergesellschaften, die direkt oder indirekt im Eigentum der H... stehen und von essentieller Bedeutung für die Business Lines der H... Gruppe in Deutschland oder Österreich sind,

bewirken; Dabei gilt das oben genannte Zustimmungserfordernis nicht für eine eventuell aus übergreifenden Geschäftsbelangen der gemeinsamen Gruppe vorgenommene Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivitäten der H... in bis zu fünf rechtlich selbstständige Einheiten, die die vier Business Lines und die Banking Services Line (soweit vorhanden) reflektieren; sowie nicht für einen Verkauf bestimmter Business Lines im Rahmen einer Umstrukturierung der gesamten U... Gruppe, die nicht nur die regionalen Einheiten in Deutschland und/oder Österreich, sondern auch die anderen regionalen Einheiten der gemeinsamen Gruppe betrifft, sowie nicht für eine Veräußerung von notleidenden oder problembehafteten Kreditportfolios;

  • die gemeinsame Gruppe verwendet weiterhin die Markennamen des U..., der H... und der B... (einschließlich der gegenwärtig verwendeten Schriftarten und Farben); im Falle der Markennamen der H... und der B... wird das Logo des U... sowie der Zusatz „Mitglied der U... Gruppe" hinzugefügt;

-              Die Verlegung des Standorts der:

  • Corporates/SMEs Division (einschließlich der betreffenden Produktfabriken) weg von M...,
  • Multinationals/Investment Banking Division (einschließlich der betreffenden Produktfabriken) weg von M...,
  • „Zentral- und Osteuropa" Division weg von W...; sowie

-              Jeder Vorschlag gegenüber der Hauptversammlung des U..., die Funktionen des Management Committee aufzuheben oder zu ändern.

8.            Nach der am 22. Juni 2005 vom Verwaltungsrat des U... beschlossenen Geschäftsordnung (Regolamento) dürfen Maßnahmen, die eine Abweichung von bestimmten Regelungen im Hinblick auf die personelle Zusammensetzung des Managements der gemeinsamen Gruppe zum Gegenstand haben, nur mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 19 (von 24) Mitgliedern des Verwaltungsrats (bzw. 79 % der Verwaltungsratsmitglieder) beschlossen werden. Die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen können daher nur beschlossen werden, wenn zumindest ein Teil der von der H... nominierten Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmt:

-              Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Vollzug des Umtauschangebots ist hinsichtlich jedes Vorschlags des CEO zur Abberufung eines Mitglieds des Management Committee oder des Group Management Teams die Zustimmung des Chairman bzw. des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds erforderlich; sofern die gemeinsame Gruppe ihren Geschäftsplan in Bezug auf den jüngsten Berichtszeitraum nicht erfüllt hat, reicht eine Beratung mit dem Chairman vor einem Abberufungsvorschlag des CEO aus;

-              Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Vollzug des Umtauschangebots ist für jeden Vorschlag des CEO zur Berufung eines Ersatzmitglieds für ein Mitglied des Management Committee bzw. des Group Management Teams, dessen Amtszeit aufgrund von Rücktritt, Entlassung oder aus anderen Gründen endet, die Zustimmung des Chairman oder des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds erforderlich; und

-              Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Vollzug des Umtauschangebots ist hinsichtlich jeglicher Änderungsvorschläge betreffend (a) die Zusammensetzung des Management Committee in Bezug auf die Zahl der Mitglieder sowie die darin vertretenen Funktionen oder (b) die Zusammensetzung des Group Management Teams in Bezug auf die Zahl der Mitglieder sowie die darin vertretenen Funktionen eine einvernehmliche Entscheidung von CEO und Chairman bzw. dem von ihm bestimmten Verwaltungsratsmitglied erforderlich.

9.            Im BCA haben der U... und die H... einen langfristigen Zielwert für die Kernkapitalquote der gemeinsamen Gruppe von 6,8 % vereinbart. Der U... hat dafür geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sofern ihr CEO nach Vollzug des Umtauschangebots (nach Rücksprache mit dem Vorstand der H...) feststellt, dass eine Kernkapitalquote von 6,0 % für die gemeinsame Gruppe ohne solche Maßnahmen bis Ende 2006 nicht erreicht werden kann. Die H... hat sich im Hinblick auf die Erreichung der Ziel-Kernkapitalquote per Ende 2006 zur Zusammenarbeit sowie zur Einleitung geeigneter Maßnahmen, soweit erforderlich, verpflichtet. Im BCA ist vorgesehen, dass diese Schritte zwischen dem CEO des U... und dem Vorstand der H... abzustimmen sind; Dabei wird davon ausgegangen, dass die ggf. durch die H... vorzunehmenden Maßnahmen einvernehmlich festgelegt werden. Nach den Bestimmungen des BCA dürfen diese Maßnahmen den Schutz der zukünftigen Geschäftstätigkeit und des Vermögens der H... nicht berühren. Nach den Bestimmungen des BCA ist die H... für die in München angesiedelten Corporates/SMEs Division und Multinationals/Investment Banking Division sowie für die in W... angesiedelte „Zentral- und Osteuropa" Division verantwortlich. Im BCA wurde für den Sitz der B... W... festgelegt. Das BCA sieht vor, dass der nach dem Vollzug des Umtauschangebots durchzuführende Integrationsprozess durch eine Integration Unit geplant, gesteuert und überwacht wird, der sowohl Mitarbeiter der H... Gruppe als auch der U... Gruppe angehören.

10. Der U... und die H... haben im BCA vereinbart, dass  nach Vollzug des Umtauschangebots über sich daran anschließende Strukturmaßnahmen entschieden werden soll. Diese möglichen Strukturmaßnahmen schließen insbesondere ein:

-              Erwerb der von der H... gehaltenen Aktien der B... durch den U..., wodurch die Mehrheit der Aktien der B... unmittelbar durch den U... gehalten würde;

-              Erwerb der von der B... gehaltenen Aktien der Bank BP... durch den U..., wodurch die Mehrheit der Aktien der Bank BP... unmittelbar durch den U... gehalten würde;

-              Gründung einer Holdinggesellschaft für die in der Region „Zentral- und Osteuropa" gelegenen Unternehmen der gemeinsamen Gruppe durch den U..., sofern dies aus steuerlicher Sicht sowie in Bezug auf die Kapitalausstattung zweckmäßig ist;

-              Erwerb der Beteiligungsgesellschaften der B... in der Region „Zentral- und Osteuropa" durch diese Holdinggesellschaft;

-              Einbringung der in der Region „Zentral- und Osteuropa" angesiedelten Unternehmen des U... in diese Holdinggesellschaft;

-              Verschmelzung der jeweiligen lokalen Unternehmen von H... und des U... in Ländern in der Region „Zentral- und Osteuropa", soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist;

-              Entscheidung darüber, ob die gegenwärtigen Asset-Management-Gesellschaften der H... in der Zukunft unmittelbar von der Pioneer Global Asset Management S.p.A., einer Tochtergesellschaft des U..., gehalten werden sollen.

Nähere Informationen über das BCA können der Stellungnahme des Vorstands der H... vom 31. August 2005 zum Umtauschangebot des U... sowie den Berichten des Vorstands zu den Einzeltransaktionen entnommen werden.

Diese Bekanntmachung enthielt unter der Überschrift „Informationen zur Teilnahme an der Hauptversammlung" folgende Hinweise:

„INFORMATIONEN ZUR TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Teilnahmevoraussetzungen

a)            Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung sind die Aktionäre, welche auf den Namen lautende Vorzugsaktien besitzen, zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, wenn sie sich bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung, das ist Mittwoch, der 18. Oktober 2006, bei der Gesellschaft unter der Anschrift

Bay... Aktiengesellschaft
FMS 5 HV
... M...
Telefax: ...
E-Mail: ...

anmelden und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.

b)            Gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung sind die Aktionäre, welche auf den Inhaber lautende Stammaktien besitzen, zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung, das ist Mittwoch, der 18. Oktober 2006, unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift anmelden.

Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch Bestätigung in Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut oder einer Wertpapiersammelbank zu erbringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 4. Oktober 2006 (record date) beziehen. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 18. Oktober 2006 unter einer der folgenden Adressen zugehen:


in Deutschland:

Bay... Aktiengesellschaft
FMS 5 HV
... M...
Telefax: ...
E-Mail: ...

in Frankreich:

Bay... Aktiengesellschaft
c/o S...
...
...
...

in Österreich

Bay... Aktiengesellschaft
c/o B... AG
V... ...straße ...
... W...

Bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen werden den Aktionären, ggf. unmittelbar ihren Bevollmächtigten, nach ordnungsgemäßer Anmeldung die Eintrittskarten zugesandt.

Persönliche Teilnahme

Für die Teilnahme an der Hauptversammlung und zur persönlichen Ausübung Ihres Stimmrechts benötigen Sie eine Eintrittskarte. Die Eintrittskarte erhalten Sie auf Anforderung, wenn Sie sich bei der Gesellschaft oder über Ihre Depotbank oder eine Wertpapiersammelbank zur Teilnahme ordnungsgemäß anmelden und die weiteren Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Die Eintrittskarte ist an der Eingangskontrolle zur Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis abzugeben und wird in einen Stimmkartenblock ausgetauscht.

Die Versammlungsräume sind ab 7.30 Uhr geöffnet. Um unnötige Wartezeiten im Eingangsbereich zu vermeiden, bitten wir Sie, sich frühzeitig im ICM einzufinden.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Einladung wird in vollem Umfang auf Anlage B 4 Bezug genommen.

a.            Die außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten fand wie angekündigt am 25.10.2006 im Internationalen Congress Center M... statt. Zu Beginn der Hauptversammlung erklärte der Versammlungsleiter den Versammlungssaal, die Halle B-Null im Erdgeschoss, in der das Catering stattfand, sowie das Foyer im Erdgeschoss nach den Einlassschaltern und das Foyer im ersten Stock zur Präsenzzone der Hauptversammlung. Die zum Präsenzbereich gehörenden Toiletten waren während der Hauptversammlung nicht beschallt. Um etwa 17.00 Uhr begann parallel zur Hauptversammlung der Beklagten in einem von der Hauptversammlung durch etwa 3 Meter hohe Stellwände abgetrennten Bereich des Foyers eine Showveranstaltung mit dem Namen „Systems", bei der Musik gespielt wurde und bei der Tänzerinnen und Tänzer sowie Feuerspucker auftraten.

Während der Hauptversammlung fragten mehrere Aktionäre nach dem vollständigen Wortlaut des BCA, dessen Verlesung indes vom Vorstand unter Hinweis auf den Inhalt in der Bekanntmachung verweigert wurde. In gleicher Art und Weise nahm der Vorstand zu Fragen nach dem Inhalt des ReBoRA Stellung. Der Kläger zu 34) stellte die Frage, wie der Wert der Anteile der Beklagten an der B... bei einer unterstellten Risikoprämie von 1 %, 1,5 %, 2 % ceteris paribus ausfalle. Diese Frage beantwortete der Vorstand der Beklagten folgendermaßen:

„Zu Ihrer Frage nach Unternehmenswerten unter Verwendung alternativer Risikoprämien möchten wir ausführen, dass eine solche Berechnung nicht vorgenommen wurde. Die in Ansatz gebrachten 5,5 % Marktrisikoprämie entsprechen den aktuellen berufständischen Vorgagen und berücksichtigen eine Würdigung aller bewertungsrelevanten Aspekte. Eine Variation von einzelnen Parametern ohne Bezug zu einer Gesamtbetrachtung wäre nicht sachgerecht, so dass demzufolge diese Berechnungen auch nicht vorgenommen wurden."

Nachdem der Versammlungsleiter zu Beginn angekündigt hatte, die Debatte voraussichtlich gegen 20.30 Uhr schließen zu wollen, begrenzte er die Redezeit um 15.56 Uhr auf zehn Minuten bzw. auf fünf Minuten für erneute Wortmeldungen. Um 16.21 Uhr kam es zu einer Begrenzung auch der Fragezeit auf zehn Minuten bzw. fünf Minuten für Zweitredner. Danach ordnete der Versammlungsleiter um 18.03 Uhr eine weitere Begrenzung der Redezeit auf fünf Minuten bzw. drei Minuten für erneute Wortmeldungen an, nachdem sich die Zahl der Wortmeldungen bis 17.59 Uhr weiter auf 20 Wortmeldungen erhöht hatte. Um 17.30 Uhr wurde die Rednerliste geschlossen. Um 21.55 Uhr wurde ausweislich der Niederschrift des beurkundenden Notars die Generaldebatte beendet.

Während der Hauptversammlung hatte der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) vor Beginn der Aussprache unter Hinweis auf § 20 Abs. 2 der Satzung der Beklagten den Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, die Hauptversammlung möge beschließen, dass über die veröffentlichten Gegenanträge vor den Anträgen der Verwaltung abgestimmt wird. Der Aktionär Heinrich stellte folgenden Sonderprüfungsantrag:

„Zur Prüfung der Vorgänge um die von der Verwaltung abgeschlossenen Verträge vom 12.09.2006 (TOP 1 bis 6) werden Sonderprüfer bestellt. Als Sonderprüfer zu gemeinsamer Prüfung werden bestimmt:

Herr Dipl-Kfm. W... D..., Wirtschaftsprüfer und

Steuerberater in ... M.../W..., P...str. ...,

Herr Rechtsanwalt Dr. O... W..., - G... Rechtsanwälte -, S... .., ... K...

Herr Dr. S... Z..., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, M...platz .., ... M...."

Die Abstimmung über diesen Antrag ergab 2.875.698 Ja-Stimmen, sowie 690.555.496 Nein-Stimmen. Ähnliche Ergebnisse gab es bei der Abstimmung über die Sonderprüfungsanträge der Aktionäre K..., W... und S..., wobei U... jeweils an der Abstimmung teilnahm. Im Anschluss daran kam es zur Abstimmung über die einzelnen Abstimmungspunkte 1 bis 6 des einzigen Tagesordnungspunktes. Auch hier nahm U... an der Beschlussfassung jeweils teil. Die Hauptversammlung stimmte mit Mehrheiten von 99,45 % bzw. 99,46 % den einzelnen Abstimmungspunkten zu, wobei zur Auszählung das Additionsverfahren eingesetzt wurde.

Die Kläger zu 1) und 2), zu 4) bis 13), zu 14) bis 48) hatten ihre Aktien jeweils schon vor der Bekanntmachung der Hauptversammlung erworben. Die Kläger zu 1) und 2), zu 4) bis 13), zu 15) bis 48) nahmen an der Hauptversammlung teil und erklärten - zum Teil vor, zum Teil nach der Beschlussfassung - Widerspruch zur Niederschrift des Notars.

Am 26./27.6.2007 fand eine weitere Hauptversammlung der Beklagten statt, die unter Tagesordnungspunkt 10 folgenden Beschluss fasste:

„1.           Die Hauptversammlung möge unabhängig vom Ausgang der nach TOP 9 beantragten Sonderprüfung gem. § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft aus der Geschäftsführung beschließen, und zwar insbesondere Schadensersatzansprüche gem. §§ 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG gegen die gegenwärtigen und ehemaligen Mitgliedes des Vorstands und des Aufsichtsrats der H...sowie gegen die Großaktionärin U... S.p.A. sowie mit dieser im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen, jeweils einschließlich der gesetzlichen Vertreter, insbesondere die folgenden Personen:

... R...

Dr. ... S...

... P.

wegen der nachfolgenden Sachverhaltskomplexe:

Vermögensschäden der Gesellschaft durch die Veräußerung der Anteile an der B... AG (BACA) vor dem Hintergrund der bisherigen und äußerst erfolgreichen Osteuropastrategie des H...-Konzerns;

Vermögensschäden der Gesellschaft durch eine nicht adäquate Ermittlung des Verkaufspreises für die Anteile der H...an der BACA in Höhe von EUR 109,81 je Aktie angesichts des kurze Zeit später eingeleiteten Squeeze-out-Verfahrens zu einem Preis von EUR 129,40 je Aktie;

Vermögensschäden der Gesellschaft durch die Nicht-Durchführung eines Auktionsverfahrens bei der Veräußerung der BACA-Beteiligung, welches in der aktuellen M&A-Situation erhebliche Aufschläge auf den erzielten Verkaufspreis versprochen hätte und wegen

Vermögensschäden der Gesellschaft und der Minderheitsaktionäre durch das von der Gesellschaft am 12. Juni 2005 mit der U... abgeschlossene Business Combination Agreement, das nicht in seiner Vollständigkeit den Aktionären vorgelegt wurde - insbesondere im Hinblick auf die der U... durch jenen Vertrag eingeräumten Berechtigungen.

2.            Es wird weiter beantragt, gem. § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG als besonderen Vertreter Herrn Rechtsanwalt Dr. ... H..., B..., zu bestellen. Der besondere Vertreter ist berechtigt, zu seiner Unterstützung qualifizierte Berufsträger heranzuziehen, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Soweit es zur Rechtsverfolgung von Ansprüchen der Gesellschaft durch den besonderen Vertreter genügt, kann sich dieser auch als Nebenintervenient an ggf. bereits anhängigen Schadensersatzklagen zu Gunsten der Gesellschaft beteiligen."

B.

I.

Zur Begründung ihrer Klagen, die auf die Nichtigerklärung des zum einzigen Tagesordnungspunkt gefassten Beschlusses zielen, machen die Kläger im Wesentlichen geltend, der Beschluss verstoße gegen das Gesetz.

Die Bekanntmachung der Tagesordnung stehe nicht in Einklang mit § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG angesichts der unzureichenden Bekanntgabe des Inhalts des BCA sowie des ReBoRA. Der einzelne Kaufvertrag sei nicht aussagekräftig genug, um die Umstrukturierung in ihrer Tragweite zu erfassen. Auch hätte die Veräußerung der Asset Management-Gesellschaften an P... G... A... ... S.p.A. in der Bekanntmachung offen gelegt werden müssen; dasselbe gelte für die Einbeziehung in neue Unternehmensbereiche/Divisionen. Es fehle eine Veröffentlichung der Tatsache, dass die personelle Besetzung des Management Committee Grundlage des BCA sei; auch hätte der Verzicht auf die Einholung eines Konkurrenzangebotes veröffentlicht werden müssen, was ebenso für den Ausschluss der Option eines Fremdverkaufs der B... und der BP... Bank gelte. Der Entzug von gesetzlichen Ansprüchen der §§ 311 ff. AktG aus dem System der deutschen Gerichtsbarkeit hätte gleichfalls erwähnt werden müssen. Teilweise wird auch geltend gemacht, es fehle an einer ordnungsgemäßen Einladung durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, weil es für einige Mitglieder angesichts ihrer Stellung auch bei U... bzw. der B... Stimmrechtsverbote gebe. Die Angabe des Ortes der Hauptversammlung in der Einladung sei nach Auffassung der Klägerinnen zu 9) und zu 38) wegen fehlender Angabe einer Adresse nicht hinreichend bestimmt; ein Navigationsgerät habe den Ort der Hauptversammlung nicht finden können. Auch fehle eine ordnungsgemäße Erläuterung der Teilnahmebedingungen; die aktuelle Fassung von § 18 der Satzung sei unter Verstoß gegen § 121 Abs. 3 AktG beschlossen worden und daher nichtig. Der Hinweis auf das Benötigen einer Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung und zur persönlichen Ausübung des Stimmrechts suggeriere unzulässigerweise, der Besitz der Eintrittskarte sei eine unabdingbare Teilnahmevoraussetzung, was gerade nicht der Fall sei.

Auch fehle ein Hinweis, wie der Inhaber effektiver Aktienurkunden an der Hauptversammlung teilnehmen könne. In der Einladung zur Hauptversammlung hätte auch auf Stimmverbote von U..., die rechtlichen Grundlagen für die Zustimmung der Hauptversammlung sowie auf mitveräußerte Tochterunternehmen und den Verkauf der Anteile an der polnischen BP... Bank hingewiesen werden müssen.

Eine Reihe von Klägern vertritt zudem die Auffassung, die Einberufung der Hauptversammlung auf nur einen Tag genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Der Verlauf der Hauptversammlung begründe ebenfalls die Anfechtbarkeit, weil einigen Aktionären im Vergleich zu anderen unverhältnismäßig viel Redezeit eingeräumt worden sei, während den Klägern zu 5), zu 24) bis 26), zu 35) und zu 37) bzw. deren Vertretern ungerechtfertigt das Wort entzogen worden sei. Auch stelle die Schließung der Rednerliste einen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Aktionäre dar.

Eine ungerechtfertigte Einschränkung der Teilnahmerechte bedeute auch die unterbliebene Beschallung in den Toiletten sowie vor allem aber die Störung durch die Lärmentwicklung im Präsenzbereich als Folge der Showveranstaltung in den unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten. Durch die Musik habe beispielsweise Herr Heinrich um etwa 19.00 Uhr die Anregung auf Ergänzung seines Antrages auf Sonderprüfung um die Person des Sonderprüfers nicht gehört; nur die spontane Reaktion des Klägers zu 11) habe ihm die Ergänzung seines Antrages ermöglicht. Der Versammlungsleiter habe keine Bereitschaft gezeigt, die auftretenden Missstände im Zusammenhang mit der Lärmentwicklung durch geeignete Maßnahmen zu beiseitigen. In der quasi öffentlichen Übertragung der Redebeiträge einzelner Aktionäre liege eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die die Anfechtbarkeit des Beschlusses nach sich ziehe.

Der Vorstand habe zudem das Recht der Aktionäre aus § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG verletzt. Er wäre verpflichtet gewesen, sie über den vollständigen Inhalt des BCA wie auch des ReBoRA zu informieren. Der Hinweis auf die Einladung genüge nicht. Auch eine Vielzahl von Fragen zur Ermittlung der Unternehmenswerte seien nicht hinreichend beantwortet worden - beispielsweise die Frage nach einer alternativen Berechnung sowie nach der Planung und dem künftigen Bereich des Investmentbanking. Teilweise berufen sich Kläger auch auf die Verletzung von Berichtspflichten, weil den vorgelegten Berichten zu den Einzeltransaktionen wichtige Informationen nicht zu entnehmen seien; auch werde das BCA darin nicht hinreichend dargestellt. Die Klägerin zu 1) rügt zudem die unterbliebene Auslage der Jahresabschlüsse der B... sowie der Konzernabschlüsse der Beklagten. Die Kläger zu 24) bis 26), zu 35) und zu 37) meinen demgegenüber, die im Vorfeld der Hauptversammlung zur Verfügung gestellten und auch während der Hauptversammlung ausliegenden Unterlagen seien viel zu umfangreich gewesen.

Die Anfechtbarkeit ergebe sich zudem aus der Unangemessenheit von Leistung und Gegenleistung bezüglich der einzelnen Kaufgegenstände. Der Basiszinssatz sei mit 4,5 % ebenso deutlich zu hoch angesetzt worden, wie der Risikozuschlag. Dessen Ermittlung mit Hilfe des Tax-CAPM sei unzulässig und führe zu einem viel zu hohen Risikozuschlag. Dies gelte sowohl für die Markrisikoprämie als auch für den Beta-Faktor, dessen Ermittlung den zwischen 0,5 und 0,8 liegenden originären Beta-Faktor der B... zu Unrecht außer Acht lasse. Der Ansatz einer Länderrisikoprämie hätte unterbleiben müssen. Im Zeitraum der ewigen Rente sei der Wachstumsabschlag für die einzelnen Banken deutlich zu niedrig angesetzt worden. Auch entspreche die zu Grunde gelegte Planung nicht den Vorgaben einer seriösen Unternehmensplanung. Ebenso sei die Thesaurierung so erfolgt, dass der Ertragswert zu niedrig ausfalle. Aus dem zu niedrigen Kaufpreis müsse die Anfechtbarkeit wegen einer Verletzung § 243 Abs. 2 AktG oder von § 57 Abs. 1 AktG abgeleitet werden.

Seitens einiger Kläger wird argumentiert, die Anfechtbarkeit ergebe sich aus der Unwirksamkeit der Verträge über die Einzelmaßnahmen. Jedenfalls beim Abschluss der baltischen Unternehmenskaufverträge über den Verkauf der Niederlassungen in Litauen und Estland an die H...L... sei gegen § 181 BGB verstoßen worden. Zudem seien bei diesen beiden Kaufverträgen die Kaufgegenstände nicht hinreichend bestimmt. Die Klägerin zu 1) meint, es fehle an einer ordnungsgemäßen Vertretung der Beklagten angesichts der nicht ordnungsgemäßen Bestellung von Vorstandsmitgliedern zwischen der ordentlichen Hauptversammlung vom 23.5.2006 und dem Abschluss der Verträge am 12.9.2006. Die zweite Bedingung einer positiven Stellungnahme eines externen Rechtsberaters bedeute eine Verstoß gegen das Kompetenzgefüge der Aktiengesellschaft; die Delegation der Entscheidungsbefugnis der Hauptversammlung auf den Vorstand und einen externen Rechtsberater sei mit dem Wesen einer Aktiengesellschaft unvereinbar.

Die Anfechtbarkeit resultiere weiterhin aus dem Bestehen von Stimmverboten bzw. von Stimmrechtsverboten. U... hätte gemäß § 136 Abs. 1 AktG (analog) an der Abstimmung nicht teilnehmen dürfen. Dieses ergebe sich auch aus den Regelungen in §§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 1 AktG. Zudem müsse von einem Insichgeschäft des U... ausgegangen werden. Die Klägerin zu 11) trägt vor, das Stimmverbot resultiere aus § 59 WpÜG im Zusammenhang mit den Veräußerungen der drei A...-Gesellschaften durch die Beklagte an die P... G... A... S.p.A. sowie wegen des Verkaufs der polnischen Bank BP... durch die B... an U.... Das Ruhen der Stimmrechte begründe sich zudem aus § 28 Satz 1 WpHG wegen eines Verstoßes gegen §§ 21 ff. WpHG. Namentlich seitens der Klägerin zu 2) wird geltend gemacht, ein Stimmrechtsverbot bestehe auch wegen der nicht vollständig erbrachten Einlagen auf die neuen Aktien aus Sachkapitalerhöhungen der Jahre 1998 und 2000.

Die Stimmabgabe von U... aber müsse jedenfalls als treuwidrig angesehen werden angesichts des Zwecks der Umgehung des geschuldeten Nachteilsausgleichs. Ebenso bestehe eine Pflicht zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages. Die Anfechtbarkeit müsse auch deshalb angenommen werden, weil die Beschlüsse nur auf der Grundlage eines Unternehmensvertrages hätten ergehen dürfen.

Auch verbiete sich die Zustimmung der Aktionäre, weil der Beschluss nach seinem Inhalt angesichts des sittenwidrigen Zusammenwirkens der Organe der Beklagten einerseits und von U... andererseits gegen die guten Sitten verstoße.

II.

Die Kläger zu 11), zu 12), zu 23) bis 26) sowie zu 28) machen zudem geltend, dass BCA stelle sich als verdeckter Beherrschungsvertrag dar und bedürfe daher der Zustimmung der Hauptversammlung. Dies ergebe sich aus dem Übergang der Kernkompetenz des Vorstandes im Hinblick auf Leitungs- und Kontrollfunktionen auf U..., wobei es nicht auf die Bezeichnung des Vertrages ankomme. Organisationsrechtlich orientiere sich die Beklagte künftig am Geschäfts- und Organisationsmodell der gesamten Gruppe, was die Neuaufteilung in Divisionen und die Zuordnung bestimmter Geschäftsfelder beinhalte. Das Vorliegen eines Beherrschungsvertrages zeige sich auch an der Verpflichtung der Beklagten, bestimmte Maßnahmen, wie die Ausgabe neuer Aktien, Satzungsänderungen oder Veräußerungen wesentlicher Vermögensbestandteile und Verschmelzungen zu unterlassen. Auch seien die Verkaufsoptionen der Tochtergesellschaften an U... im BCA fest vereinbart worden bei der Verpflichtung zum Unterlassen von Optimierungsmaßnahmen.

III.

Die Klägerin zu 2) hat mit Schriftsatz vom 14.5.2007 beantragt, die Nichtigkeit der sechs Kaufverträge vom 12.9.2006 festzustellen. Die Nichtigkeit ergebe sich aus der Einschränkung der eigenverantwortlichen Leitungsbefugnis sowie aus der fehlenden Zustimmung der Hauptversammlung zu den Konzernierungsverträgen; das BCA sowie das ReBoRA einerseits sowie die sechs Kaufverträge andererseits seien als rechtliche Einheit zu bewerten. Die Nichtigkeit der Kaufverträge resultiere weiterhin aus einem Verstoß gegen den im faktischen Konzern anwendbaren § 57 AktG mit Blick auf die zu geringe Bewertung der von der Beklagten gehaltenen Beteiligung an der B... sowie der übrigen veräußerten Beteiligungen.

IV.

Die Klägerin zu 1) hat darüber hinaus hilfsweise mit Schriftsatz vom 18.5.2007 eine positive Feststellungsklage erhoben im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bestellung von drei Sonderprüfern zur gemeinsamen Prüfung. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Notwendigkeit einer gesonderten Anfechtung der Ablehnung der Sonderprüfungs- und Geschäftsordnungsanträge entfalle vorliegend, weil die zu den Abstimmungspunkten 1 bis 6 gefassten Zustimmungsbeschlüsse angefochten seien und über diese vor den Geschäftsordnungs- und Sonderprüfungsanträgen der Klägerin zu 1) nicht hätte abgestimmt werden dürfen. Die Zulässigkeit der positiven Beschlussfeststellungsklage entspreche der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung.

C.

I.

Die Kläger zu 1) bis 5), zu 7) bis 16), zu 18) bis 32), zu 35), zu 36), zu 38) bis 40) und zu 42) bis 48) beantragen daher:

Die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006 mit nachfolgendem Inhalt:

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über 113.989.900 auf den Inhaber lautenden Stückaktien (mit Stimmrecht) der B... AG, W..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und U... S.p.A. als Käufer.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über 1.098.342 Stammaktien im Nennwert von je Hrywnja (UAH) 100 an der J... S...  U..., Kiew, zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und U... S.p.A. als Käufer.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Kaufvertrag vom 12. September 2006 über Stammaktien und Optionen auf Stammaktien der C... J...Bank, M..., sowie über sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft aus den Ergänzenden Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der C... J...Bank, M..., betreffend unter anderem schwebende Erwerbsrechte und -pflichten hinsichtlich Stamm- und Vorzugsaktien der C... J... Bank zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der B... AG als Käuferin.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über 4.172.917 Namensaktien im Nennwert von je Lats (LVL) 10 der "H... Bank L... " AS, R..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der B... AG als Käuferin.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September 2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der H...Niederlassung V... ("litauischer Unternehmenskaufvertrag") zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der "H... Bank L... " AS als Käuferin.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September 2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der H...Niederlassung T... ("estnischer Unternehmenskaufvertrag") zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der "H... Bank L... " AS als Käuferin.

werden für nichtig erklärt.

Die Kläger zu 1) bis 5), zu 7), zu 9) bis 13), zu 16), zu 20), zu 22) bis 26), zu 28) bis 32), zu 36), zu 39), zu 40) sowie zu 42) bis 47) haben zudem folgenden Hilfsantrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006 gefassten Beschlüsse mit den in den Hauptanträgen genannten Inhalten nichtig sind.

Die Klägerin zu 38) hat folgenden Hilfsantrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass die auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006 zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 mit dem im Hauptantrag wieder gegebenen Wortlaut gefassten Beschlüsse nichtig sind.

Die Kläger zu 2) bis 5), zu 7), zu 9) bis 13), zu 15), zu 16), zu 21), zu 23) bis 30), zu 32), zu 36), zu 39) bis 44), zu 45) und zu 46) haben darüber hinaus (äußerst) hilfsweise folgendes beantragt:

Es wird festgestellt, dass die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006 gefassten Beschlüsse mit den in dem Hauptantrag benannten Inhalten unwirksam sind.

Die Klägerin zu 38) hat äußert hilfsweise folgendes beantragt:

Es wird festgestellt, dass die auf der Hauptversammlung der Beklagten am 25.10.2006 zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 mit dem in Hauptantrag wieder gegebenen Wortlaut gefassten Beschlüsse unwirksam sind.

II.

Die Klägerin zu 17), der Kläger zu 34) sowie die Klägerin zu 41) haben folgenden Antrag gestellt:

Der in der Hauptversammlung der Beklagten am 25.10.2006 unter Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss der Hauptversammlung:

„Dem Anteilskaufvertrag vom 12.09.2006 über Aktien der B... AG, W..., zwischen deren Gesellschaft als Verkäuferin und dem U... S.p.A., Genua als Käufer wird zugestimmt.

wird für nichtig erklärt.

Hilfsweise haben der Kläger zu 34) sowie die Klägerin zu 41) folgendes beantragt:

Es wird festgestellt, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten am 25.10.2006 unter Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss der Hauptversammlung:

„Dem Anteilskaufvertrag vom 12.09.2006 über Aktien der B... AG, W..., zwischen deren Gesellschaft als Verkäuferin und dem U... S.p.A., Genua als Käufer wird zugestimmt."

nichtig ist.

Äußerst hilfsweise haben der Kläger zu 34) sowie die Klägerin zu 41) folgenden Antrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten am 25.10.2006 unter Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss der Hauptversammlung:

„Dem Anteilskaufvertrag vom 12.09.2006 über Aktien der B... AG, W..., zwischen deren Gesellschaft als Verkäuferin und dem U... S.p.A., Genua als Käufer wird zugestimmt."

unwirksam ist.

Der Kläger zu 6) hat Folgendes beantragt:

Die in der Hauptversammlung der Beklagten am 25.10.2006 gefassten Beschlüsse zum einzigen Tagesordnungspunkt über

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über 113.989.900 auf den Inhaber lautenden Stückaktien (mit Stimmrecht) der B... AG, W..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und U... S.p.A. als Käufer.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über 1.098.342 Stammaktien im Nennwert von je Hrywnja (UAH) 100 an der J... S...  U..., Kiew, zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und U... S.p.A. als Käufer.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Kaufvertrag vom 12. September 2006 über Stammaktien und Optionen auf Stammaktien der C... J...Bank, M..., sowie über sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft aus den Ergänzenden Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der C... J...Bank, M..., betreffend unter anderem schwebende Erwerbsrechte und -pflichten hinsichtlich Stamm- und Vorzugsaktien der C... J...Bank zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der B... AG als Käuferin.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über 4.172.917 Namensaktien im Nennwert von je Lats (LVL) 10 der "H... Bank L... " AS, R..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der B... AG als Käuferin.

6.            Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September 2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der H...Niederlassung T... ("estnischer Unternehmenskaufvertrag") zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der "H... Bank L... " AS als Käuferin."

werden für nichtig erklärt.

Der Kläger zu 33) hat folgenden Antrag gestellt:

Die in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006 gefassten Beschlüsse mit nachfolgendem Inhalt

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über 113.989.900 auf den Inhaber lautenden Stückaktien (mit Stimmrecht) der B... AG, W..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und U... S.p.A. als Käufer.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über 1.098.342 Stammaktien im Nennwert von je Hrywnja (UAH) 100 an der J... S...  U..., Kiew, zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und U... S.p.A. als Käufer.

werden für nichtig erklärt.

III.

Die Kläger zu 11) bis 13), zu 23) bis 26) sowie zu 28) haben darüber hinaus folgenden weiteren Antrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass das Business Combination Agreement zwischen der Beklagten und dem U... S.p.A, Genua vom 12.06.2005 der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten bedarf.

IV.

Die Klägerin zu 2) hat darüber hinaus folgenden weiteren Antrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass die sechs Kaufverträge, die die Beklagte am 12.09.2006, zu denen die Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006 ihre Zustimmung erteilt hat, nichtig sind.

V.

Die Klägerin zu 1) hat für den Fall, dass die Hauptversammlung vom 25.10.2006 nach Beurteilung des Gerichts ordnungsgemäß (ohne Verstoß gegen§ 121 Abs. 2 und Abs. 3, § 241 Nr. 1 AktG) einberufen war, folgenden Antrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass der von Herrn Heinrich namens der Klägerin zu 1) - Stimmkartennummern 11107, 11101 und 11100 - ausweislich Seite 35/36 der Hauptversammlungsniederschrift vom 25.10.2006 URNr. 3911 des Notar Dr. Heinz Korte beantragte Beschluss der Hauptversammlung vom 25.10.2006 zustande gekommen ist, mit folgendem Inhalt:

„Zur Prüfung der Vorgänge um die von der Verwaltung abgeschlossenen Verträge vom 12.09.2006 (TOP 1 bis 6) werden Sonderprüfer bestellt. Als Sonderprüfer zur gemeinsamen Prüfung werden bestimmt:

a)            Herr Dipl-Kfm. W... D..., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in ... M.../W...., P... str. 7,

Herr Rechtsanwalt Dr. O... W..., - G... Rechtsanwälte -, S... ..., ... K...

Herr Dr. S... Z., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, M...platz ..., ... M....

D.

Die Nebenintervenientin zu 1) ist mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.1.2007 (Bl. 51/53 d.A.) dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers zu 48) beigetreten; der Nebenintervenient zu 2) hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.1.2007 (Bl. 54/57 d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tag per Telefax, seinen Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Kläger in Bezug auf die erhobenen Anfechtungsklagen erklärt. Die Nebenintervenientin zu 3) hat ihre Nebenintervention auf Seiten der Kläger, die mit einem bei Gericht am 23.1.2007 eingegangenen Schriftsatz vom 22.1.2007 (Bl. 58/59 d.A.) erklärt worden ist, mit Schriftsatz vom 7.11.2007 (Bl. 955 d.A.) zurückgenommen.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.9.2007 (Bl. 813/817 d.A.) hat der Nebenintervenient zu 4) seinen Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Kläger erklärt, die einen Feststellungsantrag bezüglich des Zustimmungserfordernisses der Hauptversammlung in Bezug auf das BCA erhoben haben.

Der Nebenintervenient zu 5) hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2007 (Bl. 879/939 d.A.) seinen Beitritt als Nebenintervenient „handelnd als besonderer Vertreter gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG der Bay... AG, geschäftsansässig: P... A... ..., ... B..." erklärt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses folge aus der pflichtwidrigen Verheimlichung der Veranlassung des streitgegenständlichen Geschäfts durch U... sowohl gegenüber der Hauptversammlung als auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Beklagten bei dessen Beschlussfassung nach § 124 AktG.

Die Nebenintervenienten haben sich im Umfang ihrer Nebenintervention den Anträgen der Kläger angeschlossen.

E.

I.

Die Beklagte beantragt demgegenüber:

Klageabweisung.

Zur Begründung beruft sie sich hinsichtlich der Anfechtungsklagen im Wesentlichen darauf, der Beschluss der Hauptversammlung entsprechende den gesetzlichen Vorgaben. Die Einberufung der Hauptversammlung sei ordnungsgemäß durch den Vorstand erfolgt; zudem stelle sich die erstmals mit Schriftsatz vom 18.12.2006 vorgetragene Rüge der Klägerin zu 1) als verspätet dar. Der Ort der Hauptversammlung sei ebenso ordnungsgemäß angegeben, wie die Teilnahmebedingungen hinreichend erläutert seien. Der Besitz einer Eintrittskarte bedeute keine rechtliche Teilnahmevoraussetzung, was auch in der Einladung zur Hauptversammlung selbst deutlich zum Ausdruck gebracht werde. In gleicher Weise sei eine ordnungsgemäß Erläuterung der Teilnahmevoraussetzungen für Inhaber effektiver Stückaktien entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 1 der Satzung erfolgt. Auf Stimmverbote müsse in der Einladung nicht hingewiesen werden; abgesehen davon unterliege U... keinem derartigen Verbot. Auch gehe aus der bekanntgemachten Tagesordnung eindeutig hervor, auf welche Transaktionen sich die Zustimmung beziehe. Da die Verträge über die Einzeltransaktionen keine Teilbetriebsüberlassungsverträge seien, müsse die Beklagte auch nicht die Einberufungs- und Auslegungsformalitäten der §§ 293 a ff. AktG beachten. Ebenso wenig bestehe eine Pflicht zur Angabe der rechtlichen Grundlagen für die Beteiligung der Hauptversammlung sowie zur Erläuterung von Hinweisen auf mitveräußerte Tochterunternehmen. Der Verkauf der Anteile an der polnischen Bank BP... durch die B... an U... bedeute keine hauptversammlungspflichtige Maßnahme der Beklagten. Diese habe auch den wesentlichen Inhalt des BCA sowie des ReBoRA ausreichend bekannt gemacht. Es gebe keine wirtschaftliche oder gar rechtliche Einheit zwischen den Einzeltransaktionen und dem BCA. Für die zwingende Mitteilung des wesentlichen Inhalts dieser beiden Verträge fehle die rechtliche Grundlage. Zudem enthalte das BCA keine Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss der Einzeltransaktionen. Jedenfalls beschreibe aber die Anlage A zur Tagesordnung den wesentlichen Inhalt dieses Vertrages. Die Darstellung der Schiedsgerichtsklausel gehöre nicht dazu, was auch für die Verpflichtung des Vorstandes der Beklagten gelte, keine mit dem Umtauschangebot des U... konkurrierten Angebote einzuholen. Ziff. 6.2 des BCA über die Möglichkeit der Fortführung in bis zu fünf rechtlich selbstständigen Einheiten gehöre gleichfalls nicht zum wesentlichen Inhalt dieses Vertrages, weil diese Regelung die rechtliche Umstrukturierung der Beklagten selbst darstelle. Jedenfalls sei dies auch unter Ziff. 7 der Anlage A hinreichend erläutert worden. Eine Pflicht zur Bekanntmachung der Verträge über die Veräußerung der Asset-Management-Gesellschaften lasse sich aus § 124 Abs. 2 AktG nicht ableiten. Die Einberufung der Hauptversammlung auf einen Tag entspreche den gesetzlichen Vorgaben.

Ebenso müsse von einem ordnungsgemäßen Beschluss des Aufsichtsrates über die Beschlussvorschläge ausgegangen werden. Die Rüge der unwirksamen Wahl gehe bereits wegen der Verfristung fehl; abgesehen davon sei die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates in der Hauptversammlung vom 23.5.2006 wirksam erfolgt. Ein Stimmverbot für Mitglieder aus dem Bereich von U... könne nicht analog § 34 BGB begründet werden. Auch seien alle Aufsichtsratmitglieder über die Grundlagen der Beschlussfassung hinreichend informiert gewesen.

Bei der Durchführung der Hauptversammlung selbst habe es keine Mängel gegeben. Es bestehe für den Versammlungsleiter auch die Möglichkeit zur Unterbrechung der Hauptversammlung, wovon er für die Dauer von knapp 90 min. Gebrauch gemacht habe. Rechtmäßig sei auch die Begrenzung des Frage- und Rederechts erfolgt, was ebenso für die Schließung der Rednerliste gelte. Eine Beschallung der Toiletten müsse nicht erfolgen. Es reiche zudem auch aus, wenn die Hauptversammlung im Versammlungssaal selbst verfolgt werden könne. Wegen der Parallelveranstaltung habe man den Foyer-Bereich nicht vollständig beschallt; die Möglichkeit, die Hauptversammlung in der Nähe der Monitore zu verfolgen, genüge. Angesichts der Unmöglichkeit der Wahrnehmung der Hauptversammlung durch die Teilnehmer der Show-Veranstaltung liege eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vor.

Die doppelte Ausgabe einer Stimmkarte für den Kläger zu 7) mit den Nummer 11585 und 11586 begründe die Anfechtbarkeit schon deshalb nicht, weil die Stimmkarte 11586 bei keiner Abstimmung mitgezählt worden sei. Der Geschäftsordnungsantrag des Vertreters der Klägerin zu 1) sei mit der Durchführung der Abstimmung über die Anträge auf Sonderprüfung vor denen der Verwaltung vollumfänglich erledigt worden.

Eine Ungleichbehandlung bei der Eingangskontrolle habe es nicht gegeben, weil der Vertreter von U... wie die anderen Aktionäre auch durch die Sicherheitskontrolle gegangen sei. Für alle Aktionäre sei auch die gleiche Machart der Stimmkartenblöcke verwendet worden; eine Speicherung von Informationen der Art „Kleinaktionär" oder „vermeintlicher Opponent" gebe es nicht. Das angewandte Additionsverfahren bei der Auszählung entspreche gängiger Praxis; die Auffassung, nur das Subtraktionsverfahren hätte eingesetzt werden dürfen, gehe angesichts der mit diesem Verfahren verbundenen Unsicherheiten fehl.

Aus einem Stimmverbot oder einem Stimmrechtsverlust lasse sich die Anfechtbarkeit bereits wegen fehlender Kausalität nicht ableiten, weil eine qualifizierte Mehrheit nicht verlangt werden könne. Vor allem aber greife § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG bei der Beschlussfassung über die einzelnen Transaktionen nicht ein. Eine Befreiung des U... von einer Verbindlichkeit lasse sich nicht bejahen. Da eine planwidrige Regelungslücke fehle, scheitere eine analoge Anwendung von § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG bereits daran. Die Beschlussfassung über einen Sonderprüfungsantrag gehöre nicht zu den von dieser Norm erfassten Beschlussgegenständen. Aus § 59 WpÜG lasse sich ein Stimmrechtsverlust von U... angesichts der Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG nicht begründen. Die Veräußerung der drei A...-Gesellschaften beurteile sich nach der Altfallregelung und löse somit keine Meldepflichten aus. Angesichts der Veräußerung der Bank BP... erst am 3.11.2007 und damit nach der Hauptversammlung bestehe bereits wegen des zeitlichen Ablaufs keine Meldepflicht. Ebenso habe U... alle Meldepflichten nach §§ 21, 22 WpHG erfüllt. Die Frage nach dem genauen Aktienbestand sei während der Hauptversammlung nicht gestellt worden und gehöre vor allem auch nicht zu den Angelegenheiten der Beklagten. Die aus den Kapitalerhöhungen der Jahre 1998 und 2000 hervorgegangenen Aktien seien stimmberechtigt gewesen. Einen Sonderbeschluss der außenstehenden Aktionäre schreibe weder das Aktiengesetz noch die Satzung der Beklagten bei den hier vorgelegten Einzeltransaktionen vor.

Eine Verletzung des Fragerechts der Aktionäre begründe ebenfalls nicht die Anfechtbarkeit. So bestehe kein Anspruch auf die vollständige Bekanntgabe des Wortlauts des BCA; der Hinweis des Vorstandes auf die Bekanntmachung zur Tagesordnung genüge den Anforderungen an die Beantwortung, was in gleicher Weise für das ReBoRA gelte. Die Antwort auf die Frage nach dem Abstimmungsverhalten im Aufsichtsrat mit dem gegeben Hinweis auf eine sehr klare Mehrheit müsse als ausreichend angesehen werden. Es bestehe weiterhin keine Pflicht des Vorstandes, hypothetische Alternativberechnungen durchführen zu lassen. Dabei könne namentlich nicht verlangt werden, der Vorstand müsse dafür Sorge tragen, die Beantwortung derartiger hypothetischer Fragen vornehmen zu können. Der Ansatz eines neuen Parameters habe zur Konsequenz, dass auch die übrigen Parameter auf ihre Anwendbarkeit in einem neuen Bewertungsmodell zu überprüfen seien; dies könne allenfalls ein Gutachter, der die bisherige Bewertung kenne. Eine Verpflichtung, dass back office mit solchen Fachleuten zu besetzen, bestehe nicht. Die weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung der B... wie auch der anderen Beteiligungen und der Bank BP... habe der Vorstand hinreichend beantwortet, was auch für Fragen zu Nachteilen bzw. Sekundäransprüchen und zur Verwendung des Veräußerungserlöses gelte. Ebenso genüge die Antwort auf Fragen nach den Wachstumsraten des Osteuropageschäftes sowie zur Änderung der Geschäftspolitik und zur Thesaurierung den Anforderungen aus § 131 Abs. 1 AktG. Die auf freiwilliger Basis erfolgte Berichterstattung des Vorstandes zu den Einzeltransaktionen erfülle die Anforderungen an die Schaffung einer hinreichenden Informationsbasis für die Aktionäre.

Ebenso seien sämtliche Bewertungsrügen nicht gerechtfertigt. Dies gelte namentlich für die sachgerechte Ermittlung der Planzahlen einschließlich deren Aktualisierung und die Thesaurierungsannahme, nachdem der angewandte Standard IDW S1 nicht mehr von einer Vollausschüttung ausgehe. Der jeweils ermittelte Kapitalisierungszinssatz entspreche den Gegebenheiten. Der Basiszinssatz von 4,5 % beruhe auf den Vorgaben der Rechtsprechung zur Anwendbarkeit einer Zinsstrukturkurve. Der Risikozuschlag sei entsprechend den Vorgaben des CAPM festgelegt worden. Dabei beruhe die Festlegung einer Marktrisikoprämie von 5,5 % auf neueren empirischen wissenschaftlichen Untersuchungen. Der Beta-Faktor von 1,1 sei für die B... auf der Basis von Vergleichsunternehmen zutreffend ermittelt worden, was in gleicher Weise für die übrigen veräußerten Beteiligungen gelte. Auch müsse das Länderrisiko, welches aus den politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Zentral- und Osteuropa resultiere, durch den Ansatz einer Länderrisikoprämie angemessen berücksichtigt werden. Der Wachstumsabschlag sei jeweils zutreffend festgesetzt worden.

Die erforderlichen Abschlüsse hätten während der Hauptversammlung ausgelegen. Von einer zu umfangreichen Übermittlung von Unterlagen könne ebenso wenig ausgegangen werden. Das BCA sowie das ReBoRA seien ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustimmungsbeschlüsse. Es liege auch kein Verstoß gegen § 76 AktG vor. Die Anfechtbarkeit ergebe sich ebenso wenig aus der Unwirksamkeit der Verträge über die Einzeltransaktionen, weil weder ein Verstoß gegen § 181 BGB noch gegen § 177 BGB angenommen werden könne. Der Vorstand sei auch verpflichtet gewesen, die konkrete Geschäftsführungsmaßnahme zu vollziehen. Die Kaufgegenstände seien in allen Verträgen ausreichend bestimmt. Ein Satzungsverstoß lasse sich nicht bejahen. U... verfolge auch keinen unzulässigen Sondervorteil, weil eine sachwidrige Vorteilsgewährung nicht angenommen werden könne. Vor allem erhalte die Beklagte eine angemessene Gegenleistung für die Veräußerung des Geschäfts in Zentral- und Osteuropa.

Die Stimmabgabe von U... bedeute keinen Verstoß gegen die Treuepflicht. Es gebe nämlich keinen Anhaltspunkt für eine Verpflichtung dieser Gesellschaft, ihr Stimmrecht im Sinne einer Verweigerung der Zustimmung auszuüben. Ein Verstoß gegen § 311 AktG könne ebenfalls nicht bejaht werden. Die Vorschrift des § 57 AktG finde im faktischen Konzern keine Anwendung und könne daher auch nicht zur Anfechtbarkeit führen.

Die Klage der Klägerin zu 1) sei zudem bereits wegen der erfolgten Sitzverlegung nach Italien unzulässig. Die Existenz der Klägerin zu 2) werde mit Nichtwissen bestritten. Auch habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2) keine hinreichende Prozessvollmacht.

Einem Teil der Kläger fehle die Anfechtungsbefugnis, weil der Vortrag hierzu bereits in der Klageschrift hätte erfolgen müssen. Den Klägern zu 3), zu 17), zu 39), zu 39), zu 41) sowie zu 46) fehle wegen der fehlenden Teilnahme an der Hauptversammlung die Anfechtungsbefugnis. Der von einigen Klägern bereits vor der Beschlussfassung erklärte Widerspruch entfalte keine Wirkung.

Bei dem BCA handele es sich nicht um einen verdeckten Beherrschungsvertrag. Es enthalte weder ausdrückliche noch versteckte Regelungen, aus denen eine Weisungsunterworfenheit des Vorstandes der Beklagten abgeleitet werden könne. Dies zeige bereits die Regelung in Ziff. 6.4.3 des BCA, wonach U... keinen Beherrschungsvertrag mit der Beklagten während der Laufzeit des BCA abschließen werde. Diese Bestimmung sei auch nicht nur zum Schein in den Vertrag aufgenommen worden. Auch aus der Regelung über die Teilung in Ziff. 6.2 in bis zu fünf rechtlich selbstständige Aktiengesellschaften lasse sich ein Weisungsrecht nicht ableiten, weil die Entscheidung darüber die Hauptversammlung treffe, nicht aber der Vorstand der Beklagten. Das BCA beinhalte eine Relativierung oder Milderung der Einflussmöglichkeiten, die U... auf Grund des Mehrheitserwerbs gehabt hätte. Bei allen wichtigen Holdinggremien gebe es eine Sperrminorität der Vertreter der Beklagten. Zudem seien die Feststellungsanträge verfristet; sie hätten innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden, jedenfalls aber nicht außer Verhältnis zu der für Anfechtungsklagen geltenden Monatsfrist erhoben werden müssen.

Die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin zu 2) stelle sich mangels Vorgreiflichkeit als unzulässig dar. Eine etwaige Nichtigkeit des BCA sei ohne Relevanz für die Beschlüsse über die Zustimmung zu den sechs Einzeltransaktionen. Zudem handele es sich nicht um Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien, sondern um solche zwischen der Beklagten mit U... bzw. mit der B... oder der H...L.... Die Feststellung eines Rechtsverhältnisses mit Dritten würde erfordern, dass U... bzw. die anderen Gesellschaften selbst Partei würden, weil sich andernfalls die Rechtskraft eines Urteils nicht gegen U... oder die anderen Gesellschaften richten würde. Jedenfalls müsse ohnehin von der Wirksamkeit der einzelnen Kaufverträge ausgegangen werden.

Die positive Beschlussfeststellungsklage der Klägerin zu 1) könne materiell keinen Erfolg haben, weil auch für sie die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG gelte und zudem kein Aktionär die eine Sonderprüfung ablehnenden Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006 angefochten habe. Nichtigkeitsgründe seien weder erkennbar noch substanziiert dargetan. Zudem unterliege U... keinem Stimmverbot bei der Abstimmung über eine Sonderprüfung, weshalb der Antrag auch materiell unbegründet sei.

Die Beklagte hat die Zurückweisung der Nebeninterventionen beantragt.

Die Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 1) und 2) sei unzulässig. Der Schriftsatz des Nebenintervenienten zu 2) sei nämlich erst am 23.1.2007 bei Gericht eingegangen. Weiterhin fehle es am Widerspruch zur Niederschrift des Notars, was aber Voraussetzung für eine zulässige Nebenintervention sei. Keiner der beiden Nebenintervenienten habe zudem den Erwerb der Aktien schon vor der Bekanntmachung nachgewiesen.

Dem Nebenintervenienten zu 4) fehle das rechtliche Interesse nach § 66 ZPO, weil die Rechtskrafterstreckung des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht für die erhobene Feststellungsklage gelte.

Ebenfalls unzulässig sei die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 5). Die Parteibezeichnung sei unzureichend erfolgt, weshalb die Beitrittserklärung nicht wirksam sein könne. Die Unzulässigkeit ergebe sich weiterhin daraus, dass Nebenintervenient nur ein Dritter sein könne, das heißt eine von den Parteien verschiedene Rechtspersönlichkeit. Ein besonderer Vertreter sei kein Organ der Gesellschaft; jedenfalls fehle es an der Parteifähigkeit, weil der besondere Vertreter in der abschließenden Regelung des § 245 AktG nicht aufgeführt sei. Mit dem Beitritt überschreite der besondere Vertreter seine Kompetenzen, weil es in diesem Anfechtungsverfahren nicht um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gehe. Die haftungsbefreiende Wirkung des § 93 Abs. 4 AktG müsse der besondere Vertreter hinnehmen.

F.

Der Kläger zu 21) hat entsprechend den Vorgaben des Beschlusses des Gerichts vom 24.5.2007 (Bl. 645 d.A.) nach entsprechender Fristverlängerung am 24.7.2007 die Prozesskostensicherheit in Höhe von € 5.000,-- bei der Landesjustizkasse Bamberg hinterlegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2007 (Bl. 602/619 d.A.) und vom 8.11.2007 (Bl. 968/983 d.A.).

aus den gründen:

A.

I.

Die Klagen sind zulässig, wobei dies namentlich auch für die der Klägerinnen zu 1) und zu 2) gilt.

1.     a.    Die Klägerin zu 1) ist als juristische Person parteifähig im Sinne des § 50   

ZPO, weil sie rechtsfähig ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, sie habe ihren Sitz nach Italien verlegt; eine derartige Sitzverlegung kann nämlich nicht angenommen werden. Die Klägerin zu 1) hat vorgetragen, lediglich ihr Geschäftsführer habe seine Wohnung in P... aufgegeben und sei jetzt nur noch in F... wohnhaft, während die Klägerin zu 1) ihren Sitz unverändert in M... habe, was auch im Handelsregister des Amtsgerichts - Registergericht - M... eingetragen sei. Dann aber kommt es nicht darauf an, ob die Sitzverlegung einer in Deutschland ansässigen GmbH in das EU-Ausland tatsächlich zum Wegfall der Rechtsfähigkeit führt oder nicht (vgl. hierzu OLG München DB 2007, 2360 f.) oder die Gesellschaft nicht wenigstens als Liquidationsgesellschaft bestehen bleibt und ob die Art. 43, 48 EU-Vertrag nicht möglicherweise doch eine andere Beurteilung gebieten. Da die Klägerin zu 1) ihren Sitz nach ihrem Vortrag in München hat, kann auch das von der Beklagten vorgelegte Ergebnis einer Nachfrage beim Amtsgericht P... eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.

b.         Die Klage der Klägerin zu 1) ist ordnungsgemäß erhoben; ein Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wonach die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten muss, liegt nicht vor. Ein Verstoß kann namentlich nicht in der Benennung der Anschrift des Geschäftsführers gesehen werden. Zwar ist in § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zwingend nur vorgeschrieben, dass, aber nicht wie die Parteien in der Klageschrift zu bezeichnen sind. Auch ohne die genaue Beschreibung des Sitzes mit einer Anschrift in München steht durch die Bezeichnung „C... GmbH mit dem Sitz in M..." die Identität der Klägerin zu 1) fest, zumal ihr Geschäftsführer als Organ namentlich bezeichnet ist und seine Wohnanschrift angegeben wurde.                                

2.         Ebenso wurde die Klage der Klägerin zu 2) ordnungsgemäß erhoben. Namentlich ist die Kammer davon überzeugt, dass Herrn Rechtsanwalt Dr. H... eine hinreichende Prozessvollmacht durch den Liquidator erteilt wurde. Mit Schriftsatz vom 6.6.2007 (Bl. 621 d.A.) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2) ein Schreiben des (Nachtrags-)Liquidators, Herrn Rechtsanwalt ... J..., vorgelegt, das die Überschrift „Prozessvollmacht" trägt und in dem ausdrücklich auf das hier rechtshängige Verfahren 5HK O 19782/06 Bezug genommen wird. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2) in dem auf §§ 131, 132 AktG gestützten Auskunftsverfahren die Prozessvollmacht nicht vorlegte, spielt angesichts der nunmehr erfolgten Vorlage in dem hier zu entscheidenden Verfahren keine Rolle.

            Auch ergibt sich aus dem mit Schriftsatz vom 26.7.2007 (Bl. 746/747 d.A.) vorgelegten Handelsregisterauszug die fortdauernde Existenz der Klägerin zu 2) als Liquidationsgesellschaft. Da gerade der Liquidator in seiner Prozessvollmacht auf die Handelsregistereintragung HRB ... Bezug nimmt, ist - ungeachtet des Datums des Handelsregisterauszuges - die Kammer von der Existenz der Klägerin zu 2) als Liquidationsgesellschaft überzeugt.

II.

Die Anfechtungsklagen sind begründet, soweit es um den Zustimmungsbeschluss zu den einzelnen Transaktionen geht.

1.         Alle Kläger sind anfechtungsbefugt im Sinne des § 245 Nr. 1 AktG, wobei dies auch gilt, soweit dies von der Beklagten in Frage gestellt worden ist. Nach der Vorschrift des § 245 Nr. 1 AktG ist zur Anfechtung jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär befugt, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.

a.         Soweit die Beklagte geltend macht, die Kläger zu 2), zu 3), zu 17), zu 38), zu 39), zu 41) und zu 46) hätten nicht an der Hauptversammlung teilgenommen, so ist dieser Vortrag hinreichend widerlegt bereits durch das von der Beklagten selbst vorgelegte Teilnehmerverzeichnis (Anlage B 82). Darin ist die Klägerin zu 1) unter anderem mit der Stimmkarten-Nr. 11107 und ihr Vertreter Dr. Rainer Roellenbleg ebenso verzeichnet wie die Klägerin zu 17) mit der Stimmkarten-Nr. 12308 (1. Nachtrag).  Abgesehen davon ergibt sich auch bereits aus der Niederschrift des Notars, dass Herr Dr. R... als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) an der Hauptversammlung teilgenommen haben muss. Bezüglich der übrigen Kläger ist zu beachten, dass ihre Vertreter Stimmkarten in Fremdbesitz erhielten. Daraus ist dann aber auch ihre Teilnahme an der Hauptversammlung abzuleiten. Hinsichtlich des Klägers zu 3) muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass die Beklagte noch in dem vom Kläger zu 3) angestrengten Auskunftsverfahren nach §§ 131, 132 AktG dessen Teilnahme, vertreten durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, nicht in Frage gestellt hat.

b.         Ebenso haben die Kläger hinreichend dargelegt, dass sie die Aktien bereits vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatten. Daran vermag auch der teilweise erfolgte Vortrag, bereits im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Hauptversammlung Aktionär gewesen zu sein, nichts zu ändern. Die Art und Weise des Vortrages impliziert hinreichend deutlich, dass der betroffene Kläger bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung Aktien erworben hatte.

c.         Ohne Bedeutung ist auch, wenn ein Teil der Kläger den Widerspruch bereits vor der Abstimmung zur Niederschrift des Notars erklärt haben. Zwar wird teilweise in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, ein wirksamer Widerspruch könne nicht schon vor Verkündung des Beschlussergebnisses zu Protokoll erklärt werden, weil insoweit eine zu einer gerichtlichen Entscheidung vergleichbare Situation angenommen werden müsse und eine Rechtsmitteleinlegung nur statthaft sei, wenn überhaupt eine anfechtbare Entscheidung vorliege (so LG Frankfurt am Main NZG 2005, 721 f.; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 7 zu § 130). Dieser Auffassung vermag die Kammer indes nicht zu folgen. Sie steht nämlich im Widerspruch zum Gesetzeszweck und dem hinter dem Widerspruchserfordernis stehenden Grundgedanken. Mit dem Widerspruchserfordernis soll alsbald Rechtssicherheit geschaffen werden, welche Aktionäre gegebenenfalls von der Möglichkeit der Anfechtungsklage Gebrauch machen. Dies erfüllt jede Erklärung, der zu entnehmen ist, dass sich der Widerspruch gegen eine konkrete Beschlussfassung richtet. Die Notwendigkeit des Widerspruchs beruht weiterhin auf dem im Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verankerten Verbot des widersprüchlichen Verhaltens. Das Schweigen eines anwesenden Aktionärs ist als Billigung des Beschlusses anzusehen. Wenn nun der Widerspruch nur der Wahrung der Anfechtungsmöglichkeit dient, muss der Beschluss nicht schon gefasst sein. Der Vergleich mit dem Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung, den das Landgericht Frankfurt am Main gezogen hat, überzeugt nicht. Allein der Widerspruch führt nämlich nicht zur gerichtlichen Überprüfung, sondern erst die Erhebung der Anfechtungsklage; der Widerspruch hat nur rechtswahrende Funktion. Demgegenüber hat die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung zur Folge, dass die Entscheidung unmittelbar zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht oder - soweit dies gesetzlich vorgesehen ist - zunächst im Wege des Abhilfeverfahrens durch das Gericht führt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Daher kann nach der ganz überwiegend vertretenen Auffassung der Widerspruch bereits vor Beschlussfassung wirksam erklärt werden (vgl. BGH NZG 2007, 907, 909 = ZIP 2007, 2122, 2124; OLG München AG 2007, 37 f. = NZG 2006, 784; OLG Jena NZG 2006, 467, 468 f. = AG 2006, 417, 419 f.; LG München I, Urteil vom 27.4.2006, Az. 5HK O 10400/05, S. 23 f.; LG Ingolstadt WM 1991, 685, 689; Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 36 zu § 245; Zöllner in: Kölner Kommentar zum AktG, 1. Aufl., Rdn. 36 zu § 245; Priester EWiR 2005, 329 f.).

d.         Ebenso wenig steht der Umstand der Anfechtungsbefugnis entgegen, wenn der entsprechende Vortrag zur Anfechtungsbefugnis außerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erbracht wurde; nach dieser Vorschrift muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach dem Beschluss der Hauptversammlung erhoben werden. Daraus wird von der ganz überwiegend vertretenen Meinung der Schluss gezogen, dass ein Nachschieben von Anfechtungsgründen nicht zulässig ist (vgl. BGH NZG 2006, 505, 506 = WM 2006, 1151, 1153; LG München I DB 2005, 1731, 1732; WM 2007, 1276, 1281; Hüffer, AktG, 7. Aufl., Rdn. 26 zu § 246; Göz in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 13 zu § 246; Falkenhausen/Kocher ZIP 2003, 426, 428; a.A. Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 31 zu § 246 AktG; Zöllner in: Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl. Rdn. 18 ff. zu § 246). Diese Überlegungen können indes nicht auf die Anfechtungsbefugnis übertragen werden. Der Grundgedanke des Verbots des Nachschiebens von Anfechtungsgründen liegt darin, dass alsbald Klarheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Beschlusses besteht. Dem würde es zuwider laufen, wenn ein Kläger während des Prozesses zu beliebigen Zeitpunkten neue Beschlussmängel in den Rechtsstreit einführen könnte. Daher muss jeder einzelne Anfechtungsgrund innerhalb der Anfechtungsfrist wenigstens in seinem Tatsachenkern vorgetragen werden. Dagegen weiß die Gesellschaft, welche Aktionäre Widerspruch zur Niederschrift des beurkundeten Notars erklärt haben, weil ihr die Niederschrift des Notars regelmäßig vorliegt. Die Gesellschaft kann sich daher darauf einstellen, welcher Aktionär gegebenenfalls Anfechtungsklage erheben wird. Zusammen mit dem ebenfalls ihrer Sphäre entstammenden Teilnehmerverzeichnis verfügt die Beklagte daher bereits über hinreichende Informationen, weshalb auch die notwendige Rechtssicherheit für sie gewährleistet ist.

2.         Alle Kläger haben ihre Anfechtungsklagen rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben, weil alle Klagen spätestens am Montag, den 27.11.2006 zumindest per Telefax bei Gericht eingegangen sind und die Vorschrift des § 167 ZPO im Rahmen der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG zur Anwendung gelangt. Die Zustellung an die Beklagte erfolgte am 15.12.2006, was noch als demnächst anzusehen ist. Da die ersten Vorschusszahlungen bereits am 4.12.2006 nach der entsprechenden Aufforderung durch das Gericht bei der Landesjustizkasse Bamberg eingingen, sind die Verzögerungen bis zur Zustellung an die Beklagte der Sphäre des Gerichts zuzuordnen (vgl. nur Thomas-Putzo, ZPO, 28. Aufl., Rdn. 11 zu § 167 m.w.N.). Angesichts dessen kann auf die Anhängigkeit bei Gericht zur Fristwahrung abgestellt werden.

3.         Der von der Hauptversammlung zum einzigen Tagesordnungspunkt mit insgesamt sechs Abstimmungspunkten gefasste Beschluss ist gemäß § 243 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären, weil er das Gesetz im Sinne dieser Vorschrift verletzt.              

a.         Die Bekanntmachung der Tagesordnung verstößt gegen das Gesetz, weil § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht hinreichend beachtet wurde. Soll die Hauptversammlung über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist nach dieser Vorschrift auch der wesentliche Inhalt des Vertrages bekannt zu machen. Vorliegend enthielt der Vertrag über den Verkauf der von der Beklagten an der B... gehaltenen Aktien an U... in § 7 Abs. 1 die Bestimmung, wonach die Parteien des Vertrages zum Vollzug nur dann verpflichtet sind, wenn unter anderem die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten vorliegt. Damit aber greift § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG ein. Enthält ein Vertrag ein Zustimmungserfordernis, so ist der Hauptversammlung gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG dessen wesentlicher Inhalt bekannt zu machen (vgl. BGHZ 146, 248, 253). Diese Voraussetzung erfüllte die Beklagte hinsichtlich des Kaufvertrages, nicht aber bezüglich des BCA.

(1)        Auch der wesentliche Inhalt des BCA war den Aktionären bekannt zu machen. Die Informationspflicht gegenüber den Aktionären beschränkt sich hier nicht darauf, ausschließlich den Vertrag, über den abgestimmt werden soll, den Aktionären gegenüber in angemessener Form darzustellen. Steht der Vertrag, über den abgestimmt werden soll, mit dem Inhalt eines weiteren Vertrages in einem so engen inneren Zusammenhang, dass die Aktionäre die Bedeutung des ihnen zur Beschlussfassung vorgelegten Vertrages ohne Kenntnis des weiteren Vertrages nicht hinreichend erfassen können, muss auch der wesentliche Inhalt des weiteren Vertrages mitgeteilt werden (vgl. OLG Schleswig NZG 2006, 951, 953 - Mobilcom; Werner in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Rdn. 52 zu § 124). Diese innere Verbindung muss vorliegend bejaht werden, auch wenn sich ein Bedingungszusammenhang dergestalt, dass die Unwirksamkeit des einen Vertrages die Nichtigkeit des anderen Vertrages zur Folge hat, nicht annehmen lässt.

            Das BCA bedeutet nach dem Verständnis der Vertragsparteien, wie es in dessen Präambel zum Ausdruck kommt, die Basis für die Übernahme der Aktienmehrheit an der Beklagten durch U...o sowie insbesondere auch die Verlagerung des Zentral- und Osteuropageschäfts auf U.... Demgemäß war die Übertragung der Aktien der B... im BCA als einer der wesentlichen Schritte unter dessen Ziffer 6.1 aufgeführt gewesen, der dann auch mit dem Vertrag vom 12.9.2006 umgesetzt wurde. Dies hat zur Konsequenz, dass wesentliche Inhalte des BCA veröffentlicht werden mussten. Denn nur durch die Bekanntmachung erhalten die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung die entsprechenden Informationen, die ihnen eine sachgerechte Entscheidungsbefugnis namentlich auch in Richtung auf die Wahrnehmung ihres Teilnahme- und Stimmrechts eröffnen.

(2)        Diesen Anforderungen wird die Bekanntmachung nicht gerecht. Zum wesentlichen Vertragsinhalt gehören die Vereinbarungen, die dem Vertrag seine prägende Wirkung geben, wozu allerdings nicht nur wechselseitige Hauptleistungspflichten gehören. Vielmehr sind auch kritische Punkte veröffentlichungspflichtig, weil nur so dem durchschnittlichen, objektiv urteilenden Aktionär die erforderlichen Informationen gewährt werden. Dies wurde nicht hinreichend beachtet. Bekanntmachungspflichtig waren insbesondere auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel sowie die Regelung über die Rechtswahl.

(a)        Wenn die Parteien eines Vertrages eine Vereinbarung treffen, wonach Streitigkeiten aus dem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden, so ist dies von wesentlicher Bedeutung. Die Möglichkeit, die staatliche Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten aus einem Vertrag anzurufen, gehört zu den zentralen Elementen einer jeden Rechtsordnung, weil damit dem aus dem Rechtsstaatsgrundsatz abgeleiteten Justizgewährungsanspruch insbesondere der anspruchstellenden Vertragspartei Rechnung getragen wird. Wenn nun die Parteien eines Vertrages - was grundsätzlich zulässig ist - eine Schiedsgerichtsvereinbarung treffen, so entziehen sie die rechtliche Auseinandersetzung der staatlichen Gerichtsbarkeit durch ein unabhängiges Gericht, bei dem sie auf die Zusammensetzung des den Streit entscheidenden Spruchkörpers keinerlei Einfluss nehmen können. Bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung dagegen haben die Parteien die Möglichkeit, auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts Einfluss zu nehmen. Auch besteht die Möglichkeit, den Ablauf des Verfahrens nicht vollkommen identisch mit der innerstaatlichen Prozessordnung auszugestalten.

    

(b)        Ebenso hätte ein Hinweis auf die in Ziffer 12.6 erfolgte Rechtswahl erfolgen müssen. Bei einem Vertrag, der von Personen, die ihren Sitz in unterschiedlichen Ländern haben, und der daher dem Kollisionsrecht unterliegt, weil er Bezug zu mehreren Rechtsordnungen hat, ist ein ganz wesentlicher Aspekt, inwieweit die Parteien den Inhalt des Vertrages einer bestimmten Rechtsordnung unterstellen wollen oder ob ausschließlich die Grundsätze des Internationalen Privatrechts mit dem Kollisionsrecht zur Anwendung gelangen. Dies ist eine wesentliche Entscheidungsgrundlage auch für die der Hauptversammlung vorgelegten Verträge, weil diese die Vereinbarung im BCA umsetzen, was insbesondere für den Aktienverkauf an U... gilt.    

b.         Die Anfechtungsklagen sind auch deshalb begründet, weil das Fragerecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG verletzt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist.

(1)        Der Vorstand der Beklagten hätte den Aktionären auf deren Nachfrage den genauen Inhalt des BCA bekannt geben müssen. Die Bedeutung des Inhalts des BCA für die Zustimmung zu den einzelnen Verträgen wurde bereits im Zusammenhang mit der Bekanntmachung soeben dargelegt. Angesichts dessen kann auf die Ausführungen unter A. II. 3. a. Bezug genommen werden.

(2)        Ebenso wäre der Vorstand der Beklagten verpflichtet gewesen, die Frage nach dem Unternehmenswert der B... bei Zugrundelegung eines Risikozuschlages unter anderem von 2 % bei ansonsten unveränderten Bewertungsparametern zu beantworten.

(a)        Dabei kann es vom Ausgangspunkt her bei der Bewertung der B... nicht beanstandet werden, wenn von P... die Ertragswertmethode angewandt und auch ein Risikozuschlag im Rahmen der Ermittlung des Kapitalisierungszinsfußes festgesetzt wurde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichte, dass die Ertragswertmethode ein geeignetes Mittel zur Ermittlung des Unternehmenswertes ist. Nach ihr bestimmt sich der Unternehmenswert - gegebenenfalls ergänzt um eine gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens - nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens, der als der Unternehmenswert definiert wird, der durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse, die aus den künftigen handelsrechtlichen Erfolgen abgeleitet werden, gewonnen wird (vgl. nur OLG München AG 2008, 28, 29; 2007, 411).

Der Zinssatz, mit dem diskontiert wird, setzt sich zusammen aus dem laufzeitäquivalenten Basiszinssatz, einem Risikozuschlag sowie einem Wachstumsabschlag für den Zeitraum der ewigen Rente. Die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P... hat den Risikozuschlag vorliegend nach dem vom IDW S1 empfohlenen (Tax-)Capital-Asset-Pricing-Model  (CAPM) ermittelt. Danach ist der Risikozuschlag das Produkt aus dem Marktpreis für die Risikoübernahme am Kapitalmarkt, der sogenannten Marktrisikoprämie, und der unternehmensindividuellen Risikohöhe, dem sogenannten Beta-Faktor. In der Rechtsprechung wird nicht einheitlich beurteilt, inwieweit die vom IDW S1 empfohlene Anwendung dieses CAPM zur Ermittlung des Unternehmenswertes tatsächlich geeignet ist. Während dies von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung bejaht wird (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117; 302, 307; AG 2007, 596, 598 f.; OLG Düsseldorf NZG 2006, 911, 913 = AG 2006, 287, 289), werden von anderen Gerichten erhebliche methodische Bedenken in Bezug auf die Geeignetheit des CAPM erhoben (vgl. OLG München AG 2007, 411, 412; LG Frankfurt am Main AG 2007, 42, 45 f.; LG Dortmund AG 2007, 792, 794 f. = Der Konzern 2007, 539, 545 f.). Zur Begründung wird vor allem darauf verwiesen, dass je nach angewandter Durchschnittsmethode die historischen Marktrisikoprämien vor Steuer abhängig von den betrachteten Zeiträumen ebenso stark variieren wie nach der Methode der Mittelwertbildung; das geometrische Mittel weise deutliche niedrigere Werte auf als das arithmetische Mittel. Da zudem auch fraglich ist, ab welchem Jahr verlässliche und kompatible Statistiken vorliegen, weisen die ermittelten Unternehmenswerte je nach betrachtetem Zeitraum und je nach verwendeter mathematischer Methode eine beträchtliche Streuweite auf. Angesichts dessen bestehen erhebliche Zweifel, welcher Wert aufgrund welcher Methode ein verlässlicher Ausgangspunkt für die Festlegung des Risikozuschlages sein kann. Mit Blick auf den in besonderem Maße bestimmenden Einfluss des Risikozuschlags auf die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes und somit auf die Ermittlung des Unternehmenswertes wird daher die Geeignetheit des CAPM mit Recht angezweifelt (vgl. namentlich OLG München AG 2007, 411, 412 f.). Zudem wird eingewandt, dass bei der Bestimmung des Unternehmenswertes Prognoseentscheidungen zu treffen sind, während die künftigen Marktrisikoprämien nach diesem Modell ausschließlich aus Vergangenheitszahlen abgeleitet werden und Dabei lediglich ein Abschlag von 1 bis 1,5 % als vertretbar bezeichnet wird. Ähnlich problematisch ist auch die Heranziehung des Beta-Faktors, bei dem es insbesondere durch die Auswahl der vergleichsweise herangezogenen Unternehmen zu erheblichen Veränderungen kommen kann; je nachdem, ob ein Unternehmen mit einem im Vergleich zum Mittelwert der anderen Unternehmen deutlich abweichenden Risiko als mit dem zu bewertenden Unternehmen von der Risikostruktur her vergleichbar eingestuft wird oder nicht, kann sich der Unternehmenswert erheblich verändern. Deshalb geht namentlich das OLG München davon aus, dass ein über 2 % liegender Risikozuschlag der besonderen Begründung bedarf, weil nicht erkennbar ist, dass das CAPM anderen Ermittlungsmethoden überlegen sei (vgl. OLG München AG 2006, 41, 44; 2007, 287, 290; 2008, 28, 30).

Angesichts dieser Ausgangslage bestand für den Vorstand der Beklagten die Verpflichtung, eine Alternativberechnung vorzunehmen und die Frage zu beantworten.

(b)        Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, in der Rechtsprechung werde davon ausgegangen, der Vorstand einer Aktiengesellschaft müsse auf eine hypothetische Frage keine Antwort geben (vgl. OLG Hamburg ZIP 2004, 2288, 2289). Die hier gestellte Frage stellt nicht auf einen ungewissen, in der Zukunft liegenden und damit hypothetischen Geschehensablauf ab. Vielmehr sollte eine Antwort gegeben werden, wie hoch der Ertragswert der B... sei, wenn - bei ansonsten unveränderten Bewertungsgrundlagen - ein deutlich niedrigerer Risikozuschlag zugrunde gelegt würde. Der Dabei auch nachgefragte Prozentsatz von 2 % ist in der Rechtssprechung - wie dargestellt - ein entscheidender Wert. Daher war der Vorstand verpflichtet, die entsprechende Auskunft zu erteilen, weil die Auswirkungen auf den Kaufpreis ganz wesentlich für die Frage der Zustimmung oder Ablehnung zu dem Tagesordnungspunkt durch die Hauptversammlung sind.

Das von der Beklagten vorgetragene Argument, der Kaufpreis könne nicht angepasst werden, ist zwar zutreffend, steht aber der Auskunftspflicht nicht entgegen. Nach Vornahme der Alternativberechnung hätte der Aktionär nämlich einen entsprechenden Wissenstand, um über die Zustimmung oder Ablehnung des Beschlussvorschlages der Verwaltung entscheiden zu können. Angesichts dessen muss die Kammer nicht mehr abschließend entscheiden, ob der erstmals mit einem Beweisangebot versehene konkrete Vortrag über die Besetzung des back office ohne einen Wirtschaftsprüfer im Schriftsatz vom 20.12.2007 überhaupt zu berücksichtigen war, nachdem die Problematik des Verstoßes gegen § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG bereits im Termin vom 24.5.2007 erörtert wurden war und sich der Schriftsatznachlass im Termin vom 8.11.2007 nur auf den Sachvortrag in den Schriftsätzen des Nebenintervenienten zu 5) bezog.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Erteilung der Auskunft sei ihr während der Hauptversammlung unmöglich gewesen. Zwar muss im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass dem Auskunftsrecht naturgemäß rechtliche Grenzen durch die Vorschrift des § 275 Abs. 1 BGB gesetzt sind (vgl. Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, 2008, Rdn. 55 zu § 131; Kubis in: Münchner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., a.a.O., Rdn. 86 zu § 131). Von einem solchen Fall der Unmöglichkeit kann hier indes nicht ausgegangen werden. Die Auskunftspflicht des Vorstandes umfasst nämlich auch solche Fragen, zu deren Beantwortung er sich die notwendigen Unterlagen und Informationen unschwer und ohne wesentliche Verzögerung der Hauptversammlung beschaffen kann. Zu diesem Zweck muss der Vorstand während der Hauptversammlung das notwendige Personal zur Verfügung halten, um solche Informationen entsprechend erhalten zu können. Dabei orientiert sich der Umfang der Vorbereitungspflicht an der konkreten Tagesordnung der bevorstehenden Hauptversammlung unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus dem Verlauf früherer Hauptversammlungen. Muss der Vorstand mit kritischen Fragen rechnen, intensiviert sich seine Vorleistungspflicht (vgl. BGHZ 32, 159, 165; KG NJW-RR 1995, 98, 101; ZIP 1995, 1585, 1589; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 54 zu § 131). Von einer solchen Intensivierung der Vorbereitungspflicht muss hier ausgegangen werden. Der Beschlussvorschlag befasst sich mit der Zustimmung zu Verträgen, mit denen die geschäftlichen Aktivitäten in den zentral- und osteuropäischen Staaten, aus dem die Beklagte über ihre Beteiligung an der B... nach einer längeren Zeitspanne mit nicht unerheblichen Verlusten zurück in die Gewinnzone kam, an Uni Credit veräußert werden sollte. Im Zeitpunkt der Hauptversammlung war die kritische Haltung gerade des Oberlandesgerichts München zur Anwendung des CAPM im Rahmen einer Unternehmensbewertung durch die Veröffentlichungen der Entscheidungen in der Fachliteratur, die zumindest zum Teil auch vor dieser Hauptversammlung erfolgte, bekannt. Die Bedeutung eines niedrigeren Risikozuschlages für den Kaufpreis liegt auf der Hand. Dann aber wäre der Vorstand gehalten gewesen, sich auf entsprechende Fragen auch vorzubereiten oder zumindest einen der beteiligten Wirtschaftsprüfer in das back office zu bitten, damit dieser dann die entsprechenden Berechnungen vornehmen kann.

c.         Die Verstöße gegen § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG (analog) und § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG sind auch kausal. Es kann dabei nicht auf eine naturwissenschaftliche Kausalität ankommen. Entscheidend ist auch nicht, ob die an der Gültigkeit des Beschlusses interessierte Mehrheit der Aktionäre diesen in jedem Fall gefasst hätte oder ob ein objektiv urteilender Aktionär ohne den Verfahrensverstoß anders abgestimmt hätte. Maßgebend ist vielmehr die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit rechtfertigt (vgl. BGH NZG 2005, 77, 79 - ThyssenKrupp). Die Kammer folgt dieser überzeugend begründeten Rechtssprechung des BGH, weil eine ausschließlich auf die Mehrheitsverhältnisse und das Stimmverhalten eines gegebenenfalls vorhandenen Hauptaktionärs dem Normzweck von § 243 Abs. 1 AktG nicht gerecht würde. Die Anfechtungsklage ist ein Kontrollrecht, das gerade jedem einzelnen Aktionär zusteht. Dieser Normzweck gebietet dann aber eine einschränkende Kausalitätsbetrachtung, weshalb vorliegend die Anfechtbarkeit bejaht werden muss. Werden einem Aktionär bereits in der Bekanntmachung der Einladung Informationen vorenthalten, so liegt darin zugleich ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Aktionärs. Hierfür spricht gerade auch die Wertung in § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG, wonach über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht sind, keine Beschlüsse gefasst werden dürfen.

Nichts anderes kann gelten, wenn § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Grundlage der Kausalitätsbetrachtung bei einem Verstoß gegen § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG gemacht wird. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob sich diese Vorschrift ausschließlich auf ein auf § 131 Abs. 1 AktG gestütztes Informationsdefizit anwenden lässt oder ob sie auch auf andere Informationsmängel zur Anwendung gelangt (für die Anwendbarkeit Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 47 a zu § 243; ablehnend Würthwein in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 231 zu § 243). Wenn die Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG anwendbar ist, wofür der Gesetzeswortlaut spricht, ändert sich nämlich nichts an dem Beurteilungsmaßstab. Dies zeigt eine Auslegung von § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG n.F. insbesondere unter Berücksichtigung der Motive des Gesetzgebers und einer teleologischen Auslegung. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nach der Neufassung von § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Der Gesetzgeber knüpfte bei der Schaffung dieser Vorschrift bewusst an die in der Rechtsprechung entwickelte Formel des „objektiv urteilenden Aktionärs" an. Auf die Frage, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zur Beschlussvorlage abgehalten hätte, kann es entgegen einer Formulierung in der Begründung zum Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 28 li Sp.) nicht ankommen. Der Gesetzeswortlaut spricht nämlich von der Wesentlichkeit für die sachgerechte Wahrnehmung der Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte. Dem kann unter Berücksichtigung des hinter dem Fragerecht und dem Anfechtungsrecht stehenden Grundgedankens keine solche Bedeutung beigemessen werden, dass die Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der objektiv urteilende Aktionär ohne den Verfahrensverstoß bzw. in Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände in der Hauptversammlung anders abgestimmt hätte als dies tatsächlich geschehen ist (so noch BGHZ 122, 211, 238 f.; aufgegeben durch BGHZ 149, 158, 164 f. und auch BGHZ 153, 32, 36 f.). Die in diese Richtung gehende Formulierung aus dem Referentenentwurf vom Januar 2004 wurde gerade nicht Gesetz. Entscheidend für die hier vertretene Auffassung spricht vor allem auch der Normzweck des Frage- wie auch des Anfechtungsrechts bei der Gesetzesauslegung, auch wenn vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen ist. Das Frage- wie auch das Anfechtungsrecht gehören zu den Kernbereichen des Schutzes der Minderheitsaktionäre. Wenn dieses nicht leer laufen oder sinnentleert sein soll, kann es nicht darauf ankommen, ob der Aktionär in Kenntnis der Information anders abgestimmt hätte als tatsächlich geschehen. Demgemäß stellt der Gesetzeswortlaut bereits auf die wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs ab. Darunter ist aber dann die Relevanz für das Mitwirkungs- bzw. Mitgliedschaftsrecht dergestalt zu verstehen, dass dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gerechtfertigt ist (vgl. BGH NZG 2005, 77, 79 - ThyssenKrupp für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des UMAG; auch Göz/Holzborn WM 2006, 157, 160). Das UMAG hat an dieser Beurteilung aus den soeben genannten Gründen nichts geändert, so dass die Kammer die vom BGH in der zuletzt genannten Entscheidung aufgestellten Kriterien unverändert für maßgeblich erachtet (vgl. LG München I AG 2007, 336, 338 f. = Der Konzern 2006, 700, 703).

Demzufolge kann die Kammer offen lassen, inwieweit die weiteren von den Klägern vorgetragenen Anfechtungsgründe tatsächlich zum Tragen kommen.

B.

I.

Der Feststellungsantrag in Bezug auf die Verpflichtung zur Beteiligung der Hauptversammlung beim BCA ist zulässig.

1.         Bei der Frage, ob ein Vertrag der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Es geht Dabei nämlich um die Beteiligungsrechte eines der Organe einer Aktiengesellschaft. Die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage schließen die Rechte eines Aktionärs auf Erhebung einer gewöhnlichen Feststellungsklage nicht aus, wobei dies namentlich dann gilt, wenn - wie hier - eine Beteiligung der Hauptversammlung in Form eines Beschlusses nicht erfolgte (vgl. nur BGH NJW 1982, 1703, 1704 - Holzmüller).

2.         Das besondere Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO muss gleichfalls bejaht werden. Wenn das zwischen der Beklagten und U... abgeschlossene BCA einen Beherrschungsvertrag darstellt, so bedeutet dies, dass es zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf, wie sich aus § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG zwingend ergibt. Da die Beklagte diesen Vertrag ihrer Hauptversammlung nicht zur Zustimmung vorgelegt hat und das Erfordernis auch in diesem Verfahren negiert, haben die Aktionäre ein entsprechendes Feststellungsinteresse, weil es namentlich um einen Eingriff in die Kompetenz der Hauptversammlung und damit in das Recht eines jeden einzelnen Aktionärs geht.

  

II.

Die Feststellungsklage ist auch begründet, weil es sich bei dem BCA um einen verdeckten Beherrschungsvertrag handelt und die Regelung in § 246 Abs. 1 AktG hier keine Anwendung finden kann.

1.         Die Klagen sind nicht verfristet erhoben worden durch die Zustellung der Klagen der Kläger zu 11) und 12) sowie zu 24) bis 26) am 15.12.2006. Dasselbe gilt für die mittels Klageerweiterung erhobenen Klagen in den Schriftsätzen der Kläger zu 13), zu 23) sowie zu 28) jeweils vom 4.9. bzw. 12.9.2007, die der Beklagten am 10.9. bzw. am 20.9.2007 zugestellt worden sind. Die Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG findet auf derartige Feststellungsklagen keine analoge Anwendung. Es fehlt nämlich bereits an einem hinreichend klaren Anknüpfungsbeginn für den Beginn der Monatsfrist, wie dies bei der Anfechtungsklage der Fall ist, bei der die Frist durch den Zeitpunkt der Beschlussfassung in Gang gesetzt wird (vgl. OLG Stuttgart NZG 2003, 778, 785 = AG 2003, 527, 532 = ZIP 2003, 1981, 1989; K. Schmidt in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 6 zu § 241). Andererseits kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein prozessuales Recht nicht missbräuchlich unter Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ausgeübt werden darf, die ein Aktionär seinerseits der Gesellschaft schuldet. Dazu gehört die Notwendigkeit, diesen prozessualen Anspruch ohne unangemessene Verzögerung geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1982, 1703, 1706 - Holzmüller; OLG Stuttgart NZG 2003, 778, 785 = AG 2003, 527, 532 = ZIP 2003, 1981, 1989). Gegen diese Grundsätze haben diese acht Kläger nicht verstoßen.

            Die Frist hängt nicht ausschließlich vom reinen Zeitablauf ab, sondern richtet sich vielmehr nach allen Umständen des Einzelfalles. Hierbei muss insbesondere beachtet werden, dass die klagenden Aktionäre erst im Anschluss an den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.5.2007 den vollständigen Inhalt des BCA von der Beklagten übermittelt hielten. Daher können die Klagen, die aus den Informationen, die aus den teilweise erfolgten Veröffentlichungen abgeleitet wurden und bereits im Jahr 2006 rechtshängig gemacht wurden, ohnehin nicht verspätet sein. Wenn circa drei Monate nach der Übermittlung der Unterlagen weitere Feststellungsanträge gestellt werden, lässt sich dies gleichfalls noch nicht als verfristet einstufen.

   

2.         Das BCA bedarf aufgrund der Regelung in § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten, weil es sich Dabei um einen Unternehmensvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG handelt. Ein solcher Unternehmensvertrag wird nach der Vorschrift des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Ein Beherrschungsvertrag und damit ein Unternehmensvertrag ist nach der Legaldefinition in § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt.

            Die Vorschriften der §§ 291, 293 AktG finden vorliegend Anwendung, weil die Wirksamkeit des BCA nach deutschem Aktienrecht zu beurteilen ist. Dabei kann offen bleiben, ob die erforderliche, aber fehlende Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten auch zur Unwirksamkeit der in Ziffer 12.6 enthaltenen Rechtswahlklausel führt und ob in diesem Zusammenhang überhaupt eine Rechtswahl möglich ist, woran erhebliche Zweifel bestehen, weil es sich bei einem Unternehmensvertrag nicht um einen Schuldvertrag, sondern um einen Organisationsvertrag handelt. Allerdings richtet sich auch bei einer Nichtigkeit der Rechtswahlklausel die Behandlung des BCA kollisionsrechtlich nach dem Recht der abhängigen Gesellschaft und damit nach deutschem Aktienrecht. Da der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses „Unternehmensvertrag" bei der beherrschten Gesellschaft liegt, nachdem sich für diese sehr viel mehr verändert als für die herrschende Gesellschaft und da die Schutzmechanismen der Vorschriften über Unternehmensverträge nicht abdingbar sind, muss mit der weithin vertretenen Auffassung an das Gesellschaftsstatut der beherrschten Gesellschaft angeknüpft werden (vgl. nur Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Einl. §§ 291 ff. Rdn. 50; Veil in: Spindler/Stilz, AktG,  Vor § 291 Rdn. 47; Großfeld in: Staudinger, BGB, 13. Aufl. 1998, Internationales Gesellschaftsrecht Rdn. 571 ff., insbesondere 576 - dort auch zur gegebenenfalls bestehenden Notwendigkeit einer Rechtswahl in einem solchen Vertrag; Bärwaldt/Schabacher AG 1998, 182, 186 f.).

            Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit dem Abschluss des BCA ihre Leitung dem U... unterstellt hat.

a.         Es ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, dass von einem Beherrschungsvertrag bereits dann gesprochen werden kann, wenn die Leitung nur teilweise und mit eingeschränktem Weisungsrecht übertragen wird. Ausreichend ist demgemäß die vertragliche Unterordnung der beherrschten Aktiengesellschaft in wesentlichen unternehmerischen Bereichen unter das herrschende Unternehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist Dabei, dass die Gesamtschau des Vertrages ergibt, dass der herrschende Vertragspartner - hier also U... - in die Lage versetzt wird, eine auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichtete Zielkonzeption zu entwickeln und gegenüber dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft - mithin gegenüber dem Vorstand der Beklagten - durchzusetzen (vgl. BGHZ 103, 1, 6 = NJW 1988, 1326, 1327; KG AG 2001, 186 = NZG 2000, 1223 f.; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 10 zu § 291; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., Rdn. 24 und 24 a zu § 291; Hirte/Schall Der Konzern 2006, 243, 244 f.). Dabei kann es nicht auf die Bezeichnung des Vertrages als Unternehmens- oder Beherrschungsvertrag ankommen oder auf die ausdrückliche Regelung eines Weisungsrechts. Entscheidend ist vielmehr der Inhalt des Vertrages, weil insoweit die allgemeinen Grundsätze gelten.

            Die Aufnahme eines ausdrücklichen Weisungsrechts ist nicht Voraussetzung für die Bejahung eines Beherrschungsvertrages. Die Möglichkeit der herrschenden Gesellschaft, der beherrschten Gesellschaft jederzeit ihren Willen aufzuzwingen, muss genügen. Dies ergibt sich letztlich aus dem Begriff der Weisung im Sinne des § 308 Abs. 1 Satz 1 AktG. Es wird mit Recht davon ausgegangen, dass dieser Begriff weit auszulegen ist. Er umfasst jede einzelne Einflussnahme, wobei es unerheblich ist, ob sich die Weisung auf ein konkretes Geschäft bezieht oder ob der Vorstand einer abhängigen Gesellschaft nur auf bestimmte, vom herrschenden Unternehmen für die Gesellschaft oder für einzelne Geschäftsbereiche aufgestellte Pläne oder Strategien verpflichtet wird (vgl. Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 14 zu § 308; Hirte in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 18 zu § 308; Hirte/Schall Der Konzern 2006, 243, 245). Ausschlaggebend ist Dabei auch nicht der Wille des herrschenden Unternehmens zur Einflussnahme, sondern entsprechend allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB der Empfängerhorizont und damit der Effekt, den die Weisung beim Vorstand der abhängigen Gesellschaft hat (vgl. Hirte/Schall Der Konzern, 2006, 243, 245).

b.         Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes muss vorliegend von einem verdeckten Beherrschungsvertrag ausgegangen werden.

     

U... wird nach Ziffer 2.2 des BCA als Holdinggesellschaft fungieren; die Beklagte sollte nach Vollzug des H...-Angebotes Mitglied der U...-Bankengruppe sein und demgemäß anerkennen, dass U... alle Informationen und angemessene Unterstützung zu gewähren sind, damit U... seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der staatlichen Zentralbank nachkommen kann. Dies bedeutet, dass U... die Führungsspitze eines Konzerns bildet. Demgemäß kommen ihm auch entsprechende Befugnisse zu, aus denen sich dann auch Einflussnahmemöglichkeiten ableiten lassen. Auch trafen die Parteien des BCA in dessen Ziffer 7.2 eine Vereinbarung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates, wonach die Mehrheit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der Beklagten von U... gestellt wird. Um dies realisieren zu können, übernahm die Beklagte die Pflicht, sich nach besten Kräften zu bemühen, die bisherigen Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat zum Rücktritt zu bewegen. Damit aber verpflichtet sich die Beklagte, U... erhebliche Einflussmöglichkeiten in einem ihrer maßgeblichen Organe zu verschaffen, das insbesondere für die Bestellung und Überwachung der Vorstandsmitglieder zuständig ist.

Auf Grund des BCA wurden für eine Kapitalgesellschaft wesentliche Entscheidungsbefugnisse auf U... verlagert, weil nach Ziff. 3.9 des BCA eine Reihe von wichtigen Grundlagenentscheidungen für eine Aktiengesellschaft bis zum Vollzug des H...-Angebots jedenfalls schuldrechtlich nicht vorgenommen werden durften, es sei denn, es werde mit U... etwas anderes vereinbart. Hierzu gehören namentlich Maßnahmen, die auf die Kapitalausstattung Einfluss haben, der Abschluss von wesentlichen Verschmelzungs-, Unternehmens- oder ähnlichen Verträgen, das Verbot des Erwerbs eigener Aktien oder der Veräußerung wesentlicher Bestandteile des Vermögens. Dies bedeutet, dass gerade Maßnahmen, die den Inhalt der Satzung und damit die Verfassung einer Aktiengesellschaft berühren oder sonst für die Geschäftstätigkeit der Beklagten von zentraler Bedeutung sind, nicht ohne Zustimmung seitens U... getroffen werden dürfen. Dies zeigt dann aber auch, dass die Beklagte in diesem wesentlichen Bereich nicht mehr frei entscheiden konnte.

Wesentlich ist weiterhin die Regelung einer Strategie zur Übertragung des Geschäfts in Zentral- und Osteuropa von der Beklagten auf U... in Ziff. 6.1 des BCA. Gerade dies erhellt, dass der herrschende Vertragspartner entscheidenden Einfluss auf die Strategie der verbundenen Unternehmen ausüben sollte. Mit der Übertragung des Geschäftszweiges „Zentral- und Osteuropageschäft" auf U... verliert die Beklagte ihr derzeit ertragsstärkstes Geschäftsfeld. Auch wenn die Durchführung einer solchen Maßnahme den Erwerb von Aktien namentlich an der B... im Wege eines Vertrages erfordert und nicht durch einseitige Maßnahmen von U... ermöglicht wird, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die wesentlichen Organe der Beklagten personell von U... beherrscht werden und daher die Entscheidung über das „Ob" des Erwerbs der Aktien an der B... durch das BCA bereits präjudiziert ist. Der spätere Geschehensablauf belegt zudem, dass gerade diese wesentlichen Schritte des BCA auch so durchgeführt worden sind.

Der Fortbestand der Beklagten in ihrer derzeitigen Rechtsform ist ausschließlich von U... abhängig, wie sich aus Ziff. 6.2 des BCA ergibt. Die Beklagte wird in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft fortgeführt, sofern U... nicht feststellt, dass übergreifende Geschäftsbelange der Gemeinsamen Gruppe eine Umstrukturierung der bestehenden Geschäftsaktivitäten der Beklagten in bis zu fünf rechtlich selbstständige Einheiten erfordern. Damit aber entscheidet ausschließlich U... über den Fortbestand der Beklagten in ihrer derzeitigen Form. Dem kann nicht entgegengehalten werden, letztverbindlich entscheide darüber ausschließlich die Hauptversammlung der Beklagten. Das Ziel von U... war darauf gerichtet, die Aktienmehrheit an der Beklagten zu erlangen. Zudem entscheidet über übergeordnete Geschäftsbelange von U... diese Gesellschaft unter Beachtung der Strukturvorgaben des italienischen Aktienrechts und nicht eines der Organe der Beklagten. Auch kann es für die Frage, ob mittelbare oder getarnte Weisungsbefugnisse in einem Vertrag enthalten sind, nicht darauf ankommen, wie sich die Kompetenzen der Hauptversammlung darstellen (vgl. Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 10 zu § 291).

Ein weiterer Aspekt, der bei der Frage der Regelung einer Weisungsbefugnis von U... zu beachten ist, ergibt sich aus den Bestimmungen über die Verantwortlichkeiten der Division Heads und der Geschäftsleitung der regionalen Einheiten. Die Division Heads sind nach Ziff. 4.2 des BCA voll verantwortlich für das Gesamt-Nettoergebnis und Berichten unmittelbar an den CEO der Holdinggesellschaft. Dasselbe gilt entsprechend für die Geschäftsleitung jeder regionalen Einheit, wie dies in Ziff. 4.3 des BCA geregelt ist. Auch diese Verantwortlichkeiten und Berichtspflichten gegenüber dem CEO von U... machen deutlich, dass hier ein verdecktes Weisungsrecht an U... eingeräumt werden sollte. Die Strukturierung der Beklagten mit ihren einzelnen Geschäftsaktivitäten erfolgte auf Grund der Regelungen im BCA.

Die dominierende Stellung von U... zeigt sich auch an der Ausgestaltung der Regelungen über die Beendigung des BCA in dessen Ziff. 10. Ein ausdrückliches außerordentliches Kündigungsrecht bei der Verletzung von Pflichten durch den anderen Vertragspartner ist ausschließlich U... für den Fall eingeräumt, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen aus Ziff. 3.2.6, 3.3.3 oder 3.9 des BCA nicht nachkommt. Auch die Verlängerung des Vertrages über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus, unterliegt allein dem Willen von U...; die Beklagte hat keine Möglichkeit, die Vertragsdauer einseitig zu verlängern.

Der Bejahung eines Weisungsrechts im oben geschilderten Sinne kann auch nicht die Überlegung entgegenhalten werden, aus der in Ziff. 6.4.3 des BCA enthaltenen Regelung über die Vereinbarung, U... werde während der Laufzeit dieses Vertrages keinen Beherrschungsvertrag im Sinne des § 291 AktG mit der Beklagten abschließen, ergebe sich, dass der Vertrag kein verdeckter Beherrschungsvertrag sein könne. Wesentlich ist der objektive Inhalt des Vertrages. Die irrtümliche Annahme der Vertragspartien, keinen Beherrschungsvertrag abzuschließen, vermag an der Maßgeblichkeit des objektiven materiell-rechtlichen Inhalt nichts zu ändern (vgl. BGH NJW 2000, 3429, 3431; Peres in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 52 zu § 291; Hirte/Schall Der Konzern 2006, 243, 246).

Der Annahme eines verdeckten Beherrschungsvertrages kann auch nicht die Zusammensetzung des Verwaltungsrates entgegenhalten werden. Zwar verfügen die von der Beklagten entsandten Mitglieder über eine Sperrminorität im Verwaltungsrat der Holdinggesellschaft. Allerdings kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates in erster Linie den Interessen von U... und nicht denen der Beklagten verpflichtet sind. Zudem ist gerade die Aufspaltung der Beklagten als operative Geschäftsbank in bis zu fünf getrennte, rechtlich selbstständige Einheiten vom Zustimmungserfordernis des Verwaltungsrates ausgenommen worden und bedarf daher keiner qualifizierten Mehrheit in diesem Gremium.

Die Kammer ist sich des Umstandes bewusst, dass jedes einzelne Element, das soeben erörtert wurde, für sich genommen nicht zwingend eine Weisungsbefugnis von U... begründen wird. Die Zusammenschau dieser Vielzahl von Einzelbestimmungen des BCA führt jedoch dazu, dass vorliegend eine Situation angenommen werden muss, in der U... in die Lage versetzt ist, eine auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichtete Zielkonzeption zu entwickeln und gegenüber dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft durchzusetzen.

C.

Die von der Klägerin zu 2) erhobene Zwischenfeststellungsklage ist unzulässig.

Aufgrund von § 256 Abs. 2 AktG kann ein Kläger durch Erweiterung seines Klageantrages beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Dabei muss aber das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptklage vorgreiflich sein. Der Umstand, dass sich das Rechtsverhältnis auch auf einen Dritten - nämlich den jeweiligen Vertragspartner der Beklagten aus den einzelnen Kaufverträgen - bezieht, steht der Vorgreiflichkeit zwar nicht von vornherein entgegen, weil auch das Rechtsverhältnis mit einem Dritten Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage sein kann (vgl. nur BGH NJW 1977, 1638). Jedoch muss der Dritte an dem Prozess durch die Erhebung der Klage auch gegen ihn beteiligt werden. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Sinn und Zweck einer Zwischenfeststellungsklage. Mit ihrer Hilfe soll einer Partei ermöglicht werden, einen rechtskräftigen Ausspruch auch über alle für die Hauptklage vorgreiflichen Rechtsverhältnisse herbeizuführen, weil diese von der materiellen Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nicht erfasst werden. Dann aber muss der Dritte Partei des Verfahrens sein, weil nur so eine auch ihm gegenüber wirkende Rechtskrafterstreckung erzielt werden kann. Da eine derartige Erstreckung auf die Dritten hier nicht erfolgte, kann die Zwischenfeststellungsklage bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben.

D.

I.

Die von der Klägerin zu 1) hilfsweise erhobene Klage auf positive Beschlussfeststellung ist zulässig.

Die zulässigerweise gestellte innerprozessuale Bedingung ist eingetreten, weil die Hauptversammlung ordnungsgemäß einberufen und §§ 121, 241 Nr. 1 AktG Dabei nicht verletzt wurden.

Ein Einberufungsmangel lässt sich nicht aus der Angabe über den Ort der Hauptversammlung ableiten. § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG verlangt die Angabe unter anderem des Orts der Hauptversammlung, mithin die Anschrift des Versammlungsraumes. Der Hinweis auf das Messegelände in M...-R... als Ort genügt den Anforderungen, weil damit klar erkennbar ist, wo die Hauptversammlung stattfinden sollte. Der Umstand, dass ein Navigationssystem in einem Pkw eines Aktionärs diese Anschrift nicht findet, steht der Ordnungsgemäßheit der Angabe des Ortes erkennbar nicht entgegen, zumal dies die Beklagte in keinster Weise beeinflussen kann. Das Messegelände M...-R... ist bekannt und kann problemlos mit den entsprechenden Verkehrsmitteln erreicht werden; Wegweiser zum Messegelände sind in M... gerichtsbekannt zahlreich vorhanden.

Ebenso wurden die Teilnahmebedingungen ausreichend erläutert, so dass sich daraus die Nichtigkeit eines eventuell gefassten Beschlusses nicht ableiten lässt. § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG wurde Dabei nicht verletzt, weil die Änderung der Satzung wirksam ist. Zum einen wurde sie in das Handelsregister eingetragen, wobei die Eintragung konstitutive Wirkung hat. Zum anderen ist nicht erkennbar, warum die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 12.5.2005 erfolgte Satzungsänderung nichtig sein sollte. Das erkennende Gericht kam in seinem Endurteil vom 22.12.2005, Az. 5HK O 9885/05 zu dem Ergebnis, dass der entsprechende Vortrag der hiesigen Klägerin zu 1) im dortigen Verfahren zu Mängeln der Einberufung nicht durchgreifen kann; diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Endurteil vom 22.12.2005 kann daher in vollem Umfang Bezug genommen werden.

Das Erfordernis der Vorlage einer Eintrittskarte bedeutet keinen Verstoß gegen § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG. Zwar muss nach dieser Vorschrift die Einberufung die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Jedoch wurde dagegen nicht verstoßen. Die Vorlage einer Eintrittskarte, die eine Legitimationshilfe darstellt (vgl. OLG München AG 2000, 134, 136), ist nach der Einberufung nicht als Legitimationsnachweis im Sinne einer Teilnahmevoraussetzung ausgestaltet. Die Teilnahmevoraussetzungen sind mit dieser Überschrift bereits optisch von dem weiteren Gliederungspunkt „persönliche Teilnahme" getrennt. Vor allem auch die Formulierung unter der Überschrift „persönliche Teilnahme" macht hinreichend deutlich, dass jeder Aktionär eine Eintrittskarte erhält, der die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt. Dann aber ist mit der notwendigen Klarheit dargestellt, dass der Besitz einer Eintrittskarte gerade keine Voraussetzung für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts ist.

Unter dem Gliederungspunkt a) der Überschrift „Teilnahmevoraussetzungen" wird auch mit der notwendigen Klarheit erläutert, wie die Inhaber effektiver Stückaktien zu verfahren haben. Für sie gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Aktionäre, die über die Girosammelverwahrung befindlichen Aktien verfügen. Da die Voraussetzungen identisch sind, war ein gesonderter Hinweis entbehrlich.

Auf Grund der Regelungen in § 121 Abs. 3 AktG besteht keine Verpflichtung, auf möglicherweise bestehende Stimmverbote hinzuweisen. Die abstrakten Bestimmungen des Gesetzes über ruhende Stimmrechte oder auch über Stimmrechtsbeschränkungen, wie sie beispielsweise in § 134 Abs. 1 Satz 2 AktG enthalten sind, unterliegen nicht der Bekanntmachungspflicht, weil sich § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG insoweit auf die Regelungen in § 123 Abs. 2 AktG und entsprechende Satzungsbestimmungen bezieht (vgl. Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 41 zu § 121; Werner in: Großkommentar zum AktG, a.a.O. Rdn. 57 zu § 121).

Eine Verletzung von § 121 Abs. 2 Satz 1 AktG, wonach die Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen wird, lässt sich nicht bejahen. Die einberufenden Vorstandsmitglieder waren nach dem nicht bestrittenen und zudem auch durch den Auszug aus dem Handelsregister belegten Vortrag der Beklagten im Handelsregister eingetragen. Bereits deshalb liegt ein Verstoß gegen § 121 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht vor, weil die Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG als zur Einberufung befugt gelten. Darin liegt eine unwiderlegbare Vermutung, die Einberufungsmängel vermeiden soll (vgl. Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 7 zu § 121; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 18 zu § 121), weshalb es auf die Frage der Nichtigkeit der Bestellung der vom Aufsichtsrat zuletzt ernannten Mitglieder nicht ankommen kann. Abgesehen davon gab es nach dem Endurteil der Kammer vom 22.12.2005, Az. 5HK O 9885/05 keine Mängel bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates.

Die weiterhin geltend gemachten Rügen der Verletzung einer Bekanntmachungspflicht sowie der Verletzung von Auslegungspflichten führen nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses einer Hauptversammlung, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit. Dasselbe gilt auch für den Beschlussvorschlag des Aufsichtsrates nach § 124 Abs. 3 AktG, dessen Fehlen allenfalls die Anfechtbarkeit begründen (so OLG München AG 2003, 163; LG Frankfurt am Main NZG 2004, 672, 674; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 12 zu § 124; Ziemons in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 59 zu § 124; a.A. Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 67 zu § 124, der sogar eine Anfechtbarkeit verneint). Derartige Anfechtungsgründe hat die Klägerin zu 1) jedoch ausdrücklich nicht zur innerprozessualen Bedingung gemacht, sondern nur solche Beschlussmängel, die die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nach sich ziehen.

Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es entspricht heute der nahezu einhellig vertretenen Auffassung, dass mit einer Anfechtungsklage gegen die unrichtige Feststellung eines Beschlusses auch die Feststellung verbunden werden kann, was in Wahrheit beschlossen wurde. Erst die Feststellungsklage schafft nämlich neben der zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den gefassten Beschluss mit ihrer lediglich kassatorischen Wirkung den notwendigen Ausgleich zu der einem Versammlungsleiter aus Gründen der Rechtsicherheit eingeräumten Macht, das Beschlussergebnis mit vorläufiger Bestandskraft festzulegen. Ohne die Feststellungsklage wäre in einem solchen Fall der Aktionär schutzlos gestellt, weil ihm alleine mit der Beseitigung der falschen Ergebnisfeststellung nicht geholfen wäre. §§ 243 ff. AktG enthalten auch keine abschließende Sonderregelung, aus der die Unzulässigkeit anderer Klagearten abzuleiten wäre (vgl. nur BGHZ 76, 191, 197 ff.; Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 29 ff. zu § 246; Göz in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 45 zu § 246).

II.

Die Beschlussfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für eine derartige erfolgreiche Klage nicht erfüllt sind.

Auf eine positive Beschlussfeststellungsklage sind die Vorschriften des Anfechtungsrechts sinngemäß anzuwenden. Dies hat insbesondere zur Konsequenz, dass sie nur dann Erfolg haben kann, wenn ebenfalls Anfechtungsklage gegen den zunächst gefassten Beschluss erhoben wird, weil der Antrag auf positive Beschlussfeststellung den Anfechtungsantrag nicht ersetzt, sondern nur ergänzt (vgl. OLG Hamburg AG 2003, 46, 48; Göz in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 46 zu § 246; Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 78 zu § 246). Eine derartige Anfechtungsklage gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Sonderprüfung abgelehnt wurde, hat indes kein Aktionär erhoben.

Zudem ist die positive Beschlussfeststellungsklage nicht fristgerecht erhoben wurden. Die Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG findet nämlich analoge Anwendung, weil die Voraussetzungen einer Analogie hier bejaht werden müssen. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174 = GRUR 2002, 238; Canaris in: Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH NJW 2003, 1932, 1933). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zu Grunde liegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. BGH NJW 2003, 2601, 2603).

Eine solche planwidrige Regelungslücke muss hier bejaht werden; der Normzweck von § 246 Abs. 1 AktG greift nämlich ein. Ziel dieser Vorschrift ist es, im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre innerhalb einer angemessenen Frist Rechtssicherheit darüber zu erlangen, ob von einer Hauptversammlung gefassten Beschlüsse Gültigkeit beanspruchen oder nicht (vgl. Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 3 zu § 246; K. Schmidt in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 3 zu § 246; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 1 zu § 246). Dies gilt auch bei der positiven Beschlussfeststellungsklage. Die Gesellschaft sowie die anderen Aktionäre haben nämlich ein schutzwürdiges Interesse nicht nur zu erfahren, ob ein Beschluss mittels Anfechtungsklage für nichtig erklärt wird, sondern auch daran, ob ein Beschluss mit einem bestimmten Inhalt zustande gekommen ist (vgl. Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 79 zu § 246; Göz in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 46 zu § 246).

Dem kann die Klägerin zu 1) auch nicht entgegenhalten, es hätte zumindest über den von ihrem Vertreter während der Hauptversammlung gestellten Geschäftsordnungsantrag abgestimmt werden müssen. Über die auf die Feststellung von Sonderprüfern abzielenden Gegenanträge der Klägerin zu 1) wurde nämlich unstreitig vor den Anträgen der Verwaltung abgestimmt. Damit war aber auch dem Antrag des Vertreters der Klägerin zu 1), dem dieser zu Beginn der Aussprache gestellt hatte, Genüge getan. Zudem würde aber selbst bei einer unterbliebenen Abstimmung über den Geschäftsordnungsantrag keine Nichtigkeit anzunehmen sein, weil dieser Tatbestand im abschließenden Katalog des § 241 AktG nicht aufgeführt ist (vgl. Stützle/Walgenbach ZHR 155 [1991], 516, 544).

Daher war die positive Beschlussfeststellungsklage abzuweisen.

E.

I.

Nachdem die Zulässigkeit der Nebenintervention von der Beklagten gerügt wurde, musste das Gericht darüber aufgrund der Vorschrift des § 71 ZPO entscheiden. Dabei kann allerdings die Zwischenentscheidung mit der Endentscheidung verbunden werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Rdn.5 zu § 71; Thomas-Putzo, ZPO, 28. Aufl., Rdn. 5 zu § 71).

Die Nebenintervenientin zu 1) und zu 2) haben wirksam ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Kläger erklärt.

Die Nebeninterventionen sind rechtzeitig im Sinne des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG erklärt worden. Danach kann sich ein Aktionär als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen. Die Beklagte hat die Klagen am 19.12.2006 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht. Die Frist für einen Beitritt endete somit am 19.1.2007. Der Schriftsatz der Nebenintervenientin zu 1), in dem sie ihren Beitritt zur Klage des Klägers zu 48) erklärte, ging bereits am 8.1.2007 bei Gericht und damit innerhalb der Monatsfrist ein. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten zu 2), mit dem der Beitritt zu den erhobenen Anfechtungsklagen auf Seiten der Kläger erklärt wurde, ging ausweislich der Gerichtsakten am 19.1.2007 per Telefax ein; gegen die Möglichkeit der wirksamen Einreichung eines derartigen Schriftsatzes per Telefax bestehen keine Bedenken. Angesichts dessen hat auch die Nebenintervenientin zu 2) die Frist gewahrt.

Die Beklagte kann der Zulässigkeit der Nebenintervention nicht entgegenhalten, die Nebenintervenientin zu 1) und zu 2) hätten die Voraussetzungen des § 245 Nr. 1 AktG nicht in ihrer Person erfüllt. Ein derartiges Erfordernis kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Entscheidend für  das rechtliche Interesse an der  Nebenintervention ist Dabei die Gestaltungswirkung eines in einem Anfechtungsverfahren ergehenden stattgebenden Urteils gem. § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG gegenüber allen Aktionären. Dann aber kann ein Widerspruch des Nebenintervenienten ebenso wie die sonstigen Voraussetzungen der Anfechtungsbefugnis ohne klarstellende gesetzliche Anordnung nicht verlangt werden. Hierfür spricht gerade auch die gesetzgeberische Regelung in § 246 Abs. 4 AktG, wo der Gesetzgeber für den Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Anfechtungskläger lediglich eine Frist eingeführt hat. Andernfalls hätte es nahe gelegen, bezüglich der Befugnis der Nebenintervenienten auch das Widerspruchserfordernis klar zu regeln. Dem Hinweis in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 27), der neue Satz 2 in § 246 Abs. 4 AktG stelle klar, dass die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen nicht besser stehen dürfe als die Klage, lässt sich ein eindeutiger Hinweis auf das Erfordernis des Widerspruchs nicht entnehmen (vgl. LG München I ZIP 2007, 2360, 2362; ebenso Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 7 zu § 246; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 35 zu § 246; Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, 2008, Rdn. 26 zu § 246; ebenso BGH AG 2007, 629, 630 für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des UMAG).

Ebenfalls zulässig ist die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 4). Nach der Vorschrift des § 66 Abs. 1 AktG kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreits die eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Dieses rechtliche Interesse ist dann gegeben, wenn die Rechtsstellung des Nebenintervenienten irgendwie durch ein der unterstützten Partei ungünstiges Urteil rechtlich verschlechtert oder durch ein günstiges Urteil rechtlich verbessert wird. Dabei muss dieses rechtliche Interesse nicht notwendig vermögensrechtlich sein, wobei der Begriff weit auszulegen ist (vgl. BGH WM 2006, 12052; BGHZ 166, 18, 20; Thomas-Putzo, ZPO, a.a.O. Rdn. 5 zu § 66; Zöller-Vollkommer, ZPO, a.a.O., Rdn. 8 zu § 66). Unter Zugrundelegung dessen muss für den Nebenintervenienten zu 4) das rechtliche Interesse bejaht werden, auch wenn die Vorschrift des § 248 Abs. 1 AktG nicht analog angewandt werden kann. Es resultiert vorliegend nämlich aus der Überlegung, dass seine Mitwirkungsrechte als Aktionär unmittelbar betroffen sind, wenn es um die Frage geht, ob eine bestimmte Maßnahme einer Aktiengesellschaft der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf oder nicht.

Dagegen lässt sich ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten zu 5) nicht bejahen.

Zwar wird die Möglichkeit des Beitritts des besonderen Vertreters im Sinne des § 147 AktG nicht von vornherein als unzulässig anzusehen sein, wobei die Kammer jedoch nicht abschließend entscheiden muss, ob der besondere Vertreter hier tatsächlich als Dritter anzusehen ist oder nicht.

Vorliegend kann allerdings das rechtliche Interesse nicht angenommen werden kann. Hierfür ist nämlich stets erforderlich, dass sich das rechtliche Interesse auf die Entscheidung des Streitgegenstandes bezieht. Streitgegen-stand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ist das mit der Klage verfolgte prozessuale Ziel, die richterliche Klärung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in Bezug auf seine fehlende Übereinstimmung mit Gesetz oder Satzung hinsichtlich seines Gegenstandes und Inhaltes sowie des zur Beschlussfassung führenden Verfahrens herbeizuführen. Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines derartigen Beschlusses folgt stets aus einer Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit einzelner Umstände. Dazu gehören der Beschlussgegenstand, der Inhalt des Beschlusses sowie die Vorgänge, die für den Ablauf des zur Beschlussfassung führenden Verfahrens maßgebend sind (vgl. BGHZ 152, 1, 5; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 12 zu § 246; Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 20 f. zu § 246; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 5 zu § 246). Ein rechtliches Interesse des besonderen Vertreters ließe sich unter Berücksichtigung dieses Streitgegenstandes nur dann bejahen, wenn die Entscheidung über die Anfechtungsklage Auswirkungen auf die Geltendmachung der Ersatzansprüche hätte, deren Geltendmachung Aufgabe des Nebenintervenienten zu 5) ist. Dieses lässt sich jedoch nicht bejahen, worauf die Beklagte in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 20.12.2007 zu Recht hingewiesen hat. Das rechtliche Interesse ergibt sich namentlich nicht aus den Vorschriften der §§ 93 Abs. 4 Satz 1, 116 Satz 2, 318 Abs. 3 AktG. Diesen Vorschriften ist gemeinsam, dass eine Haftung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat entfällt, wenn deren Entscheidung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung beruht. Eine derartige Möglichkeit der Enthaftung lässt sich vorliegend indes nicht bejahen. Eine Enthaftung des Vorstandes auf dieser Basis kann immer nur dann in Betracht kommen, wenn der Hauptversammlungsbeschluss der Maßnahme des Vorstandes vorangeht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Ein „Beruhen" auf dem Hauptversammlungsbeschluss liegt nämlich dann nicht mehr vor, wenn die Hauptversammlung erst nach der Geschäftsführungsmaßnahme den zustimmenden Beschluss fasst (vgl. nur Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 224 zu § 93; Hefermehl/Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 117 zu § 93; Landwehrmann in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 131 zu § 93; Hopt in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 314 zu § 93). Hier erfolgte der Abschluss des Kaufvertrages als die Maßnahme, die den Kaufpreis festlegte, bereits vor der Hauptversammlung vom 26.10.2007.

II.

Soweit die Nebeninterventionen für zulässig erklärt wurden, findet eine Kostenentscheidung wegen § 101 ZPO nicht statt. Soweit die Nebenintervention zurückgewiesen wurde, trägt der Nebenintervenient die Kosten des Zwischenstreits in analoger Anwendung von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. BAG NJW 1968, 73). 

F.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass ein teilweises Unterliegen lediglich bezüglich der Klägerinnen zu 1) und zu 2) vorlag. Angesichts dessen orientiert sich die Kostenverteilung insgesamt am Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens in Relation zum Streitwert. Da die Nebenintervenientin auf Seiten erfolgreicher Kläger beigetreten sind, hat die Beklagte auch die Kosten der Nebeninterventionen zu tragen, soweit die Nebeninterventionen für zulässig erklärt worden sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat in Richtung auf die Kläger sowie die Nebenintervenientin zu 1), zu 2) und 4) ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO im Übrigen in § 708 Nr. 1, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert für die Anfechtungsklagen ergibt sich aus § 247 Abs. 1 AktG. Angesichts des Volumens des Kaufpreises in den Verträgen, denen die Hauptversammlung zustimmen sollte, war der Höchstwert von € 500.000,-- anzusetzen. Bezüglich der Feststellungsklagen, die sich auf das BCA beziehen, erachtet die Kammer in Anwendung von § 3 ZPO einen Wert von € 500.000,-- für angemessen, nachdem es um die Rechte der Hauptversammlung in einem für die Struktur der Beklagten - einer der großen deutschen Banken - maßgeblichen Vertrag geht. Soweit die Klägerin zu 2) die Feststellung der Nichtigkeit von Verträgen beantragt hat, hält die Kammer unter Berücksichtigung des vergleichsweise geringen Aktienbesitzes der Klägerin zu 2) einen Streitwert von € 125.000,-- für angemessen. Bezüglich der positiven Feststellungsklage der Klägerin zu 1) muss § 247 Abs. 1 AktG aus den oben aufgeführten Gründen analoge Anwendung finden. Insoweit erachtet das Gericht einen Streitwert von € 250.000,-- für sachgerecht. Im Umfang der Geltendmachung mehrer prozessualer Ansprüche durch einzelne Kläger waren die einzelnen Streitwerte gemäß § 5 ZPO zu addieren.

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