OLG Düsseldorf: Harte externe Patronatserklärung – volle Haftung des Patrons bei Insolvenz der Gesellschaft
OLG Düsseldorf , Urteil vom 28.12.2010 - Aktenzeichen I-16 U 28/09 (Vorinstanz: LG Düsseldorf vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 2b O 27/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Zur Auslegung einer Patronatserklärung, in welcher sich der Patron verpflichtet, "etwaigen zusätzlichen Finanzierungsbedarf der (Schuldnerin) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ... zu decken", und zur Haftung des Patrons im Falle der Insolvenz der Schuldnerin. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: BGB § 280;
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6. |
Dieser Schadensersatzanspruch ist durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gemäß §§ 389, 406 BGB in Höhe von 3.046.811,09 € erloschen. |
a) |
Die Beklagte hat gegen die von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzforderung bezüglich des von der ... gewährten Neudarlehens hinsichtlich der Energiekosten von 1.305.333,48 € zzgl. Zinsen hilfsweise die Aufrechnung erklärt (vgl. das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 12. November 2008 auf Seite 2, Bl. 253 GA). |
Zweitinstanzlich hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegenüber der Gesamtklageforderung erklärt (Schriftsatz vom 30. Dezember 2009, Blatt 488 GA). Diese zweitinstanzlich neue Aufrechnung ist gemäß § 533 ZPO zu berücksichtigen, weil der Senat sie für sachdienlich hält und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat. |
b) |
Das Landgericht hat zu Recht die Aufrechnung nach § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes), § 406 BGB als berechtigt angesehen haben. Mit der von der ... - unstreitig wirksam - ausgesprochenen Kündigung fiel der Rechtsgrund für die von der Beklagten nach Ziff. 1 der Ratenzahlungsvereinbarung allein im Hinblick auf diese Vereinbarung und nicht etwa - auch - auf im Hinblick auf die dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Verpflichtung geleisteten Zahlungen fort. Die Vereinbarung begründete mithin kein Dauerschuldverhältnis. Vielmehr sollten die von der Beklagten zu erbringenden Zahlungen von insgesamt 8,3 Mio. DM nach Ziff. 6 dazu führen, dass - erst - mit Erfüllung dieser Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche der Beklagten und der ... erledigt sind, ebenso wie eventuelle Ansprüche der ... gegen die .... Ziff. 5 der Ratenzahlungsvereinbarung besagt ausdrücklich, dass die ... nach einer - berechtigten - Kündigung dieser Vereinbarung zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus den Letter of Guarantee vom 29.06.1999 und 07.09.1999 berechtigt ist. Wäre die Rückforderungsansprüche der Beklagten verneinende Rechtsansicht der Klägerin zutreffend, könnte die Klägerin nach Ziff. 5 der Vereinbarung die dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Ansprüche in vollem Umfang geltend machen, ohne dass die Beklagte die von ihr geleisteten Zahlungen zurückfordern kann oder diese auch nur anzurechnen sind. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht zutreffend sein kann. Diese Ansicht vertritt im Übrigen nicht einmal die Klägerin, denn sie bringt jenen Teil der von der Beklagten geleisteten Zahlungen, die sie als erbrachte Tilgungen berechnet hat, nämlich 1.538.855,01 €, selbst von der Klageforderung in Abzug (vgl. Bl. 187 und 200 ff. GA). |
c) |
Hiernach hat die zunächst gegen die Schadensersatzforderung der Klägerin aus dem Darlehen gemäß Zusage vom 18.06./02.07.1999 (siehe zuvor unter 4.) gerichtet Hilfsaufrechnung diesen Schadensersatzanspruch von (1.305.333,48 € zzgl. Zinsen von 35.115,64 € =) 1.340.449,12 € gemäß §§ 389, 406 BGB zum Erlöschen gebracht. |
d) |
Die verbleibende Aufrechnungsforderung von (3.406.811,09 € - 1.340.449,12 € =) 2.066.361,97 hat einen entsprechenden Teil der restlichen Klageforderung zum Erlöschen gebracht, und zwar gemäss §§ 396 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB zunächst die (verbliebenen) Zinsen von 45.833,06 €, 29.715,19 €, 6.338,85 €, 11.621,40 €, 19.025,15 €, 6.112,98 € und 6.112,98 €. |
e) |
Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 16.07.2008 vorgenommene Anrechnung von 1.538.855,01 € hat keine abweichende Tilgungsreihenfolge bewirkt, weil die Beklagte sich hiermit nicht einverstanden erklärt hat. Vielmehr hat sie mit ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 12. November 2008 erklärten Aufrechnung gegenüber der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzforderung bezüglich des von der ... gewährten Neudarlehens hinsichtlich der Energiekosten von 1.305.333,48 € zzgl. Zinsen eine andere Tilgungsreihenfolge - nach § 366 Abs. 1 BGB a.E. bindend - vorgegeben. |
f) |
Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend und von der Berufung der Klägerin unangefochten ausgeführt hat, kommt der von der Beklagten erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB Rückwirkung zum 17. Juli 2006 zu. Zu diesem Zeitpunkt standen sich Haupt- und Gegenforderung erstmals aufrechenbar gegenüber, nachdem die Gegenforderung der Beklagten auf Rückzahlung der auf den Ratenzahlungsvergleich geleisteten Zahlungen von der ... unter dem 17. Juli 2006 gekündigt wurde. |
g) |
Insgesamt verbleibt daher eine Klageforderung von (12.676.628,08 - 3.046.811,09 € =) 9.629.816,99 €. |
B. |
Weiter gehende Ansprüche kann die Klägerin mit Erfolg im hiesigen Verfahren nicht geltend machen, |
I. |
Dies gilt zum einen für einen eventuellen Schadensersatzanspruch aus § 398 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB a. F. aus dem Letter of Comfort der Beklagten vom 07.09.1999 (Anl. K 3, Bl. 19 GA). |
Es kann dahinstehen, ob auch Ansprüche aus dem Letter of Comfort der Beklagten vom 07.09.1999 an die Klägerin abgetreten wurden, weil hierdurch der Klägerin keine weitergehenden Ansprüche übertragen wurden als aus dem Letter of Comfort der ... vom 06.09.1999. |
II. |
Die Klägerin hat sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (Blatt 538 GA) als auch im nachgelassen Schriftsatz vom 8. März 2010 auf Seite 11 (Blatt 593) erklärt, sie stütze ihren Anspruch auch auf den an sie abgetretenen Anspruch aus dem "Letter of Guarantee" der Beklagten an ... und ... vom 29.06.1999 über 2.553.010,38 DM (Anl. K 18). |
Hierin liegt eine Klageänderung, die nach § 533 ZPO nicht zuzulassen ist. |
Die Beklagte hat erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 22. Januar 2010 ihre Klage auch auf Ansprüche aus dem "Letter of Guarantee" vom 29.06.1999 gestützt. In der Klageschrift hat sie allein Ansprüche aus den Patronatserklärungen der Beklagten und der ... geltend gemacht (Bl. 6 GA). Nicht hingegen hat sie dort auch nur ansatzweise zu erkennen gegeben, dass sie den Klageanspruch - auch - auf Ansprüche aus der Garantieerklärung vom 29.06.1999 stützt. Auch auf den Hinweis des Landgerichts vom 7. Mai 2008 auf Seite 2 oben (Blatt 175 GA), das Gericht gehe davon aus, dass Ansprüche aus den Garantieerklärungen nicht geltend gemacht werden, hat die Klägerin Entgegenstehendes nicht dargetan, sondern in dem zu dem Hinweisbeschluss Stellung nehmenden Schriftsatz vom 16. Juli 2008 auf Seite 19 (Blatt 204 GA) eine Haftung der Beklagten wiederum allein aus den beiden Patronatserklärungen herzuleiten gesucht. Die Klägerin hat auch nicht dem nochmaligen Hinweis des Landgerichts im Termin vom 12. November 2008 (Bl. 252 GA) widersprochen, Ansprüche aus den Garantieerklärungen würden nach Auffassung des Landgerichts nicht geltend gemacht. |
Schließlich hat sie keine Tatbestandsberichtigung beantragt gegenüber der zwar in den Entscheidungsgründen, aber mit Tatbestandsqualität getroffenen Feststellung des Landgerichts auf Seite 13 des angefochtenen Urteils, dass Ansprüche aus den beiden Garantieerklärungen von der Klägerin nicht geltend gemacht werden. Die Klägerin hat dieser landgerichtlichen Feststellung nicht einmal in ihrer Berufungsbegründung widersprochen. |
Die mithin gegebene Klageänderung ist nicht zuzulassen. Die Beklagte hat hierin nicht eingewilligt, sondern ihr bereits im Senatstermin ausdrücklich widersprochen. Der Senat hält diese Klageänderung auch nicht für sachdienlich, da zu etwaigen aus der Garantieerklärung vom 29.06.1999 folgenden Ansprüchen nicht ansatzweise Sachvortrag gehalten wurde. |
Deswegen und zudem kann die Klageänderung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat. |
Wollte man dies anders sehen, wären etwaige Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt. Die durch die Ratenzahlungsvereinbarung eingetretene Hemmung endete mit der von der ... unter dem 17. Juli 2006 gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Kündigung; die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) war am 22. Januar 2010 bereits abgelaufen. |
III. |
Die Bedingungen, unter welcher die Klägerin Ansprüche aus dem "Letter of Guarantee" der Beklagten an die ... vom 07.09.1999 über 5.418.750,00 DM (Anl. K 17) hilfsweise geltend macht (Bl. 591 GA), nämlich dass das Gericht sie entgegen der bisher von der Klägerin vertretenen Ansicht für wirksam an sie abgetreten und auf Grund der Kündigung der Vereinbarung vom 26. Januar 2001 für wiedererstarkt hält, liegen nicht vor. Zudem gilt das soeben Ausgeführte entsprechend. |
IV. |
Die Klägerin kann aus der Ratenzahlungsvereinbarung von Januar 2001 (Anl. K 4) einen restlichen Zahlungsanspruch nicht mit Erfolg herleiten, da diese Vereinbarung durch die ... unstreitig wirksam gekündigt worden ist. |
C. |
Ein Anspruch auf Freihaltung von außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten steht der Klägerin nicht zu. |
Wie ausgeführt, wurde die Beklagte durch die Bevollmächtigte der Klägerin durch deren anwaltliches Schreiben vom 19. September 2006 (Anlage K 7) in Verzug gesetzt; da sich die Beklagte bei Abfassung dieses Schreibens noch nicht in Verzug befand, kann die Klägerin die Kosten dieser anwaltlichen Tätigkeit nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Eine anderweitige Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Ersatz der insoweit außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten ist nicht ersichtlich. |
Erst recht besteht kein Anspruch auf Erstattung der "durch die weitere Wahrnehmung der Rechte der Klägerin" - angeblich - entstandenen Gebühren, welche die Klägerin auf Seite 27 ihres Schriftsatzes vom 16. Juli 2008 (Blatt 212 GA) begehrt. Denn gemäß VV RVG Teil 2 Abschnitt 3 Vorbemerkung 2.3 entsteht die Geschäftsgebühr bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information; die Gebühr ist mithin verdient bereits mit dem Anwaltsauftrag und der ersten aufgrund des Auftrages erbrachten Tätigkeit des Anwaltes, hier also spätestens mit dem vorbezeichnetem Schreiben vom 19. September 2006. Es gibt mithin keine weiteren außergerichtlichen Gebühren, die "durch die weitere Wahrnehmung der Rechte der Klägerin" entstanden sind und welche die Klägerin hier erstattet verlangen könnte. |
D. |
Nachdem die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19. September 2006 (Anl. K 7) die Beklagte vergeblich unter Fristsetzung zur Zahlung von 12.708.656,15 € bis zum 10. Oktober 2006 aufgefordert hat, befindet sich die Beklagte seit dem 11. Oktober 2006 gem. § 286 BGB mit der Zahlung von 9.629.816,99 € im Verzug. |
Der von der Klägerin geforderte Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins steht ihr nicht zu. § 288 Abs. 2 BGB setzt Entgeltforderungen voraus; dies sind Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 286 Rn. 27). Schadensersatzansprüche fallen hierunter ebenso wenig wie Darlehensforderungen (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO sowie § 288 Rn. 8). Stattdessen beträgt der Verzugszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. |
Die ausgerechneten Verzugszinsen betragen daher (alle Beträge in Euro): |
Zeitraum | Tage | Zinssatz | Zinsbetrag |
11.10.2006 - 31.12.2006 | 82 | 6,95 % | 150.357,06 |
01.01.2007 - 30.06.2007 | 181 | 7,7 % | 367.700,71 |
01.07.2007 - 31.12.2007 | 184 | 8,19 % | 397.582,16 |
01.01.2008 - 30.06.2008 | 182 | 8,32 % | 398.411,31 |
01.07.2008 - 16.07.2008 | 16 | 8,19 % | 34.477,90 |
Total: | 1.348.529,14 | ||
zzgl. Ausgangsforderung: | 9.629.816,99 | ||
Ingesamt: | 10.978.346,13 €. |
3. Teil Anschlussberufung der Beklagten |
I. |
Die Anschlussberufung ist zulässig. |
1. |
Sie wurde innerhalb der der Berufungsbeklagten gesetzten - verlängerten - Frist zur Berufungserwiderung eingelegt und zugleich begründet (§ 524 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004). |
2. |
Mit der Anschlussberufung begehrt die Beklagte, wie sie auf Seite 20 ihrer Anschlussberufung klargestellt hat, eine Abweisung der Klage, ohne dass über die von ihr zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung entschieden werden muss. Damit verfolgt die Beklagte die Beseitigung der Beschwer, die darin zu sehen ist, dass das Landgericht die Klage in Höhe von 1.340.449,32 € für begründet erachtet und zur Klageabweisung erst durch Heranziehung einer von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung in dieser Höhe gekommen ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., vor § 511 Rz. 26). |
II. |
Die mithin zulässige Anschlussberufung ist indessen unbegründet. Wie ausgeführt, ist die Klage - in dem oben errechneten Umfang - erfolgreich und erst unter Heranziehung der Hilfsaufrechnung der Beklagten teilweise unbegründet. |
4. Teil |
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.917.061,55 € festgesetzt (Berufung der Klägerin 11.169.801,14 € [§ 4 Abs. 1 2. HS ZPO]); Anschlussberufung der Beklagten 1.340.449,32 €; Hilfsaufrechnung der Beklagten 3.046.811,09 €). |
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits Berufungsverfahrens ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei waren für das Verfahren vor dem Landgericht einerseits und für das Verfahren im Berufungsrechtszug andererseits unterschiedliche Streitwerte sowie dementsprechend unterschiedliche Quoten des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO) zugrunde zu legen. Während für den Streitwert des Berufungsverfahrens der Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung in Höhe von 3.046.811,09 € in dieser Höhe dem Wert der Zahlungsklage hinzuzurechnen ist (§ 45 Abs. 3 GKG), findet eine solche Zusammenrechnung für das landgerichtliche Verfahren in dieser Höhe nicht statt. Denn § 45 Abs. 3 GKG setzt voraus, dass über die Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist. Eine solche hat das Landgericht nur hinsichtlich einer Aufrechnungsforderung von 1.340.449,32 € getroffen. Der Umstand, dass der Senat über die gesamte Aufrechnungsforderung sachlich entschieden hat, bleibt bei der Bemessung des Streitwerts für das landgerichtliche Verfahren im Hinblick auf den Grundsatz der nach Instanzen getrennten Wertfestsetzung, dem auch der Wortlaut des § 45 Abs. 3 GKG Rechnung trägt, außer Betracht (vgl. BGH, Urt. vom 10.07.1986 - I ZR 102/84, juris Rn. 45 m.w.N., für den mit § 45 Abs. 3 GKG identischen Wortlaut des § 19 Abs. 3 GKG a.F.). |
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. |
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. |