KG: Handelsvertretervertrag und Vereinbarung eines ausschließlichen internationalen Gerichtsstands in Drittstaat
KG, (Hinweis-)Beschluss vom 1.7.2025 – 2 U 37/22
ECLI:DE:KG:2025:0701.2U37.22.00
Volltext: BB-Online BBL2025-2050-1
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Amtlicher Leitsatz
Gegen die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene Vereinbarung eines ausschließlichen internationalen Gerichtsstands in einem Drittstaat, die dazu führt, dass dem innerhalb der Europäischen Union tätigen Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch versagt wird, bestehen außerhalb des Anwendungsbereichs der europäischen Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG (hier: Vertrieb cloudbasierter Softwaredienstleistungen) keine durchgreifenden Bedenken (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 5.9.2012 - VII ZR 25/12, juris Rn. 4).
Art 17 EWGRL 653/86, Art 25 EGV 44/2001, § 23 ZPO, § 39 ZPO, § 89b HGB
Aus den Gründen
A. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung der Klagepartei genügt auch den gesetzlichen Anforderungen (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 und 4 ZPO).
B. Der Berufung fehlt es jedoch im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an Erfolgsaussicht, weil nach dem Inhalt der gewechselten Schriftsätze erkennbar ist, dass das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht im Ergebnis zutrifft und die vorgebrachten Rügen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. BT-Drs. 17/6406, 11 mit Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814, juris, Rn. 11; BeckOK ZPO/Wulf, 55. Ed. 01.12.2024, ZPO § 522 Rn. 14f.). Denn nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Weder das eine noch das andere ist jedoch vorliegend der Fall, weil das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Diese ist unzulässig.
I. Das Landgericht Berlin ist im Ergebnis zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass es nicht zuständig ist, den Rechtsstreit der Parteien zu entscheiden. Es fehlt an der internationalen - und damit auch örtlichen - Zuständigkeit. Eine internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte ließe sich zwar grundsätzlich nach § 23 ZPO annehmen (unter 1. b.), die Parteien haben diese aber durch Gerichtsstandsvereinbarung im „Reseller Agreement“ zu Gunsten der Gerichte in San Francisco, Kalifornien, derogiert (unter 2.).
1. Allerdings ist die internationale Zuständigkeit - insoweit abweichend von den Ausführungen des Landgerichts - nicht bereits deshalb abzulehnen, weil sich kein die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründender Gerichtsstand und örtlicher Gerichtsstand in Berlin finden ließe.
a. Zutreffend hat das Landgericht zwar angenommen, Art. 7 Nr. 1b EuGVVO sei schon deshalb nicht einschlägig, weil die Beklagte in einem Drittstaat ansässig ist.
Auch lässt sich ein Bezug zu der F....# GmbH, die erst einige Zeit nach dem Vertragsschluss gegründet worden ist, nicht hinreichend erkennen. Diese taucht in der Korrespondenz der Parteien zur dem Vertragsverhältnis nicht auf, sodass sich die Zuständigkeit, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht auf § 21 ZPO stützten lässt, selbst wenn die F....# GmbH, wie zwischen den Parteien streitig, eine Niederlassung der Beklagten wäre. Auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 ZPO, ist nicht begründet. Erfüllungsort von Zahlungsansprüchen und auch eines Auskunftsanspruches oder Anspruches auf einen Buchauszug wäre grundsätzlich am Sitz des Schuldners, hier der Beklagten in Kalifornien. Wollte man für den Vertrag der Parteien einen einheitlichen Erfüllungsort annehmen, wäre das, wenn man mit der Klagepartei von einem Handelsvertretervertrag oder vergleichbarem Rechtsverhältnis ausgeht, der Ort, wo die Klagepartei ihre Hauptniederlassung hat (MüKoHGB/Ströbl, 6. Aufl. 2025, HGB § 86 Rn. 21, beck-online; vgl. auch für die hier nicht anwendbare EuGVVO: Musielak/Voit/Stadler/Krüger, 22. Aufl. 2025, VO (EU) 1215/2012 Art. 7 Rn. 11, beck-online, mit Nachweisen auf die entsprechende EuGH-Rechtsprechung), also am Sitz der Klagepartei in Irland. Selbst wenn man aber davon ausginge, aufgrund der Vermittlung der Softwaredienstleistungen an deutsche Endkunden überwiegend durch eine in Deutschland ansässige Mitarbeiterin sei der Schwerpunkt der Erbringung der charakteristischen Leistung in Deutschland anzusiedeln, begründete das jedenfalls nicht die örtliche Zuständigkeit Berliner Gerichte, denn die Mitarbeiterin R.... hatte ihren Arbeitsplatz nicht in Berlin, sondern in L.... (vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Anlage K6) oder O.... (vgl. die Angabe auf der Webseite der Beklagten, Anlage K24) und die Endkunden sitzen in verschiedenen deutschen Gemeinden.
b. Allerdings wäre - wenn nicht hier wirksam eine Derogation durch Gerichtsstandsvereinbarung erfolgt wäre (unter 2.) - grundsätzlich die örtliche und internationale gerichtliche Zuständigkeit in Berlin, Deutschland begründet, weil die Beklagte mit der in Berlin ansässigen F....# GmbH als ihrer Tochtergesellschaft Vermögen in Deutschland/Berlin hat, § 23 ZPO. Das Landgericht stellt zwar zutreffend dar, dass dieser Gerichtsstand des Vermögens hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit zur Vermeidung einer exorbitanten Zuständigkeitsbegründung einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass über die Vermögensbelegenheit hinaus ein hinreichender Inlandsbezug gegeben sein muss (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, 56. Ed. 01.03.2025, ZPO, § 23 Rn. 13, beck-online, m.w.N.). Das Landgericht überspannt allerdings die Anforderungen an einen solchen Inlandsbezug, wenn es den Heimarbeitsplatz der verantwortlichen Mitarbeiterin R.... und die Vermittlungsleistungen an deutsche Kunden, für die hier streitgegenständlich u.a. Provision begehrt wird, nicht ausreichen lässt. Der Senat teilt die Auffassung nicht, der Inlandsbezug sei deshalb zu verneinen, weil die Dienstleistungen bzw. Vermittlungsleistungen theoretisch auch von einem Ort im Ausland hätten erfolgen können. Zunächst entspricht das nicht der sich aus den Akten und dem Parteivortrag ergebenden Sachlage. So gab die Beklagte auf ihrer Webseite die Klägerin mit einer Adresse der Mitarbeiterin R.... in O...., Deutschland, als „Authorized Reseller“ an (Anlage K24), zusammen mit einer lokalen deutschen Telefonnummer, was offenbar auch für das Geschäft von Bedeutung war (“we will need a local German number“, Anlage K11, E-Mail vom 09.07.2015). Im Übrigen können diverse Leistungen heutzutage theoretisch remote und damit von überall erbracht werden, jedenfalls aber wenn - wie hier - unstreitig oder nachgewiesen ist, dass die Leistungserbringung in großen Teilen tatsächlich aus Deutschland heraus erfolgte und für den deutschen Markt, kann mit solchen hypothetischen Erwägungen ein Inlandsbezug nicht abgesprochen werden.
Das weitere Hilfsargument der Klagepartei, ein Bezug zum Unionsgebiet müsse bei europarechtskonformer Auslegung des § 23 ZPO genügen (auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung, S. 20 ff., Bl. 88 Bd. II d. A, zum europarechtlichen Diskriminierungsverbot wird Bezug genommen), bedarf insofern keiner Befassung. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob der geltend gemachte Auskunfts- bzw. Buchauszuganspruch auch in Deutschland praktisch vollstreckbar wäre, spielt für die Zuständigkeitsprüfung grundsätzlich keine Rolle. Die Klage muss, um unter § 23 ZPO fallen zu können, nicht der unmittelbaren Durchsetzung eines vermögensrechtlichen Anspruchs dienen, ausreichend ist vielmehr jede Klage „wegen“ eines solchen Anspruchs (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO, § 23 Rn. 4, beck-online, m.w.N.). Die ersten beiden der Stufenklageanträge zu Ziffer 4. dienen der Bezifferung und Durchsetzung eines in Deutschland potentiell vollstreckbaren Zahlungsantrag.
2. Die deutschen Gerichte sind aber gleichwohl nicht zuständig, denn die Parteien haben die internationale - und damit auch die örtliche - Zuständigkeit derogiert, indem sie im „Reseller Agreement“ vom September 2014 unter Ziffer 24 vereinbarten, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte in San Francisco, Kalifornien unterstellt werden (“Any dispute arising out of this Agreement will be subject to the exclusive jurisdiction of the state and federal courts located in San Francisco, California“). Diese Gerichtsstandsvereinbarung geht den gesetzlichen Zuständigkeiten vor. Sie ist eindeutig als ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung formuliert und die streitgegenständlichen Forderungen unterfallen ihr (unter a.). Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch formell und materiell wirksam, insbesondere stehen ihr weder für sich noch in Verbindung mit der Wahl des Rechts des Bundesstaates Delaware international zwingende Vorschriften des europäischen oder deutschen Rechts entgegen (unter b.).
a. Das im Dezember 2014 vom CEO der Beklagten und im September 2014 von Herrn S... für die Klägerin unterzeichnete „Reseller Agreement“ (Anlage K9), welches in Ziffer 24 die genannte Gerichtsstandsvereinbarung enthält, erfasst die streitgegenständlichen Ansprüche. Es stellt nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien sowie der eingereichten E-Mail-Korrespondenz den maßgeblichen und einzigen zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Vertrag betreffend die streitgegenständlichen Ansprüche aus einem Softwarevertriebsgeschäft dar.
Die Bezeichnung des Vertriebsgebietes mit Irland und Malaysia in Ziffer 2 (“within the territories of Ireland and Malaysia“) steht dieser Annahme nicht entgegen. Dass die Parteien auch betreffend den deutschen Markt eine Geschäftsbeziehung eingehen wollten, nach der die Klagepartei für die (unterstützende) Vermittlung bzw. den Vertrieb von Softwaredienstleistungen der Beklagten an Kunden in Deutschland Provisionen erhalten sollte, ist unstreitig und ergibt sich aus der in Kopie vorgelegten E-Mail-Korrespondenz. Zugleich lässt sich der Korrespondenz jedoch mit keiner Silbe entnehmen, dass hierfür ein anderer als der als „Reseller Agreement“ bezeichnete Vertrag abgeschlossen wurde oder werden sollte.
Im Einzelnen stellen sich die Abläufe wie folgt dar: Die Parteien nahmen spätestens im September 2014 miteinander Kontakt auf und Herr S... füllte im Namen der Klagepartei ein Formular zwecks Aufnahme in das „reseller program“ aus. Die Klägerin wurde sodann per E-Mail aufgefordert, das „Reseller Agreement“ zu unterzeichnen und es wurde erläutert, dass 25% Provision auf die subscription fees gezahlt werden. Den unterzeichneten Vertrag sandte die Klägerin am 22.09.2014 zurück. Spätestens ab November 2014 korrespondierten die Parteien auch betreffend den deutschen Markt (u.a. Anlage K3, Anlage K5); im Zuge eben dieser Korrespondenz wurde die Klägerin in das Partner Portal der Beklagten aufgenommen und eine entsprechende Landing Page eingerichtet (siehe E-Mail vom 24.12.2014, Anlage K5). Der CEO der Beklagten unterzeichnete das „Reseller Agreement“ am 02.12.2014. Am 30.12.2014 übermittelte Herr K.... von der Beklagten das beidseitig unterzeichnete Reseller Agreement per E-Mail an die Klägerin, wofür sich Herr S... am Folgetag (E-Mail vom 31.12.2014, Anlage K32) auf Seiten der Klagepartei bedankte und wiederum Strategien für den deutschen Markt ansprach. Zusammenhang und Bedeutung der die E-Mail vom 31.12.2024 einleitenden Sätze „We are going to need a new one soon too. Germany is ready to get moving next week.“ sind aus Sicht des Senats unklar. Es könnte - wie die Klägerseite behauptet - dabei theoretisch um ein neues Vertragsdokument gehen, ggf. aber auch um einen weiteren Zugang zum Partner Portal (z.B. für die anzulernende Frau R....), oder eine neue Webseite (dafür spricht die nur zur Hälfte eingereichte Antwort auf diese E-Mail, oben auf Anlage K32). Selbst wenn man aber mit der Klagepartei annimmt, dass der Satz sich auf einen neuen ausdrücklichen Vertrag für Deutschland bezogen habe, ist unstreitig, dass die Beklagte auf dieses Ansinnen nicht weiter reagierte, ein solcher mithin nicht geschlossen wurde.
Anfang des Jahres 2015 wurde sodann die in Deutschland ansässige Mitarbeiterin R.... der Klägerin geschult und ihr wurde Zugang zu den Kontaktdaten potentieller Kunden (durch Probeabos generierte Leads) gewährt. In der Folge kam es zu Vertragsabschlüssen deutscher Kunden betreffend die Softwaredienstleistungen der Beklagten, die zumindest in gewissem Umfang unstreitig sind und für die die Klägerin nach dem Verständnis der Parteien auch unstreitig (nur zum Teil ist die Höhe sowie ein etwaiges Erlöschen durch Aufrechnung streitig) Provisionen verdient hat, welche entsprechend den Parametern des Reseller Agreement (25%) berechnet wurden. Alles in allem können diese Korrespondenz und diese Abläufe nur so verstanden werden, dass nach beidseitigem Verständnis das „Reseller Agreement“ auch für ein Tätigwerden der Klagepartei in Deutschland galt, jedenfalls bis ggf. ein neuer Vertrag abgeschlossen würde. Dass es sich hierbei um das übereinstimmende Verständnis der Parteien handelte, ergibt sich indiziell auch aus den Abläufen bei Vertragsbeendigung. Nach Erklärung der Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Beklagte unter Bezugnahme auf die Vertragsbedingungen im April 2019 (Anlagen K15, K16), erklärte Herr S... unter konkreter Bezugnahme auf eben dieses Reseller Agreement (“Q##-Agreement“) mit Schreiben vom 16.06.2019 (Anlage B1), die Kündigung vorbehaltlich der Bezahlung ausstehender Provision zu akzeptieren. Die dem Schreiben angehängte Provisionsabrechnung betrifft ganz überwiegend Verträge mit deutschen Endkunden (Anlage B2). Danach ging also auch die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht davon aus, für Deutschland einen anderen Vertrag geschlossen zu haben. Auf diesen Standpunkt stellte sie sich erst mit der E-Mail vom 21.06.2019.
In der Gesamtschau ist die Betrachtung der Klägerseite, dass in irgendeiner Weise für das Vertriebsgebiet Deutschland ein gesonderter Handelsvertreter- oder sonstiger Vertriebsvertrag zu Stande gekommen sein soll, auch nicht plausibel. Wenn die Klägerin angeblich davon ausging, auf deutschem Gebiet andersartige Leistungen zu erbringen, als für Irland und Malaysia, hätte nahegelegen, dass sie vereinbart oder sich erkundigt, welche Provision sie damit verdient, bevor sie Mitarbeiter mit diesen Leistungen betraut. Auch wäre zu erwarten, dass sensible Kundendaten nicht auf Grundlage eines ohne näher bestimmten Zeitpunkt irgendwie konkludent zu Stande kommenden Handelsvertreter- oder sonstigen Vertriebsvertrages ausgetauscht werden. Vielmehr musste die Klägerin davon ausgehen, dass weitgehend die Bestimmungen des Reseller Agreement auch für ihr Tätigwerden in Deutschland gelten sollten; davon ging sie ausweislich des Schreibens vom 16.06.2029 auch aus. Das Reseller Agreement galt mithin mit einigen zwischen den Parteien gesondert verabredeten Besonderheiten: abweichendes Vertriebsgebiet, wobei die Aufnahme nur von Irland und Malaysia in Ziffer 2 des Vertrages dabei auch der Tatsache geschuldet gewesen sein mag, dass die Klägerin in Irland ihre Hauptniederlassung und in Malaysia ein verbundenes Unternehmen hat (vgl. Fußzeile Anlage K1) und zumindest zum Teil die Support-Leistungen auch für den deutschen Markt von dort aus ausgeführt werden sollten (vgl. Anlage K32), die unstreitig vereinbarte Pilotphase, das Teilen/Übermitteln von leads durch die Beklagte und das Abwickeln von Zahlungen einiger Kunden über die Klägerin mit zusätzlicher Umrechnungs- und Verrechnungsvereinbarung hierfür (vgl. Anlagen K20, 21 und B4).
Letztlich macht auch die Klagebegründung deutlich, dass es die beidseitige durchgehende Vorstellung war, dass das Reseller Agreement gelte: „Der Reseller Vertrag sollte mit einigen abweichenden Regelungen gelten“ (Klageschrift S. 8, Bl. 10 Bd. 1 der Akte). Unter diesen Gegebenheiten obläge es der Klagepartei darzulegen, dass eine Abweichung auch von der Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel im Reseller Agreement für das Deutschlandgeschäft vereinbart wurde. An derartigen Darlegungen fehlt es jedoch. Der Auffassung der Berufungsbegründung, die Beklagte hätte eine Einbeziehung der Bedingungen des Reseller Agreements, insbesondere der Gerichtsstandklausel, in einen gesonderten, konkludent oder in sonstiger Weise abgeschlossenen Handelsvertretervertrag darzulegen und zu beweisen, folgt der Senat dagegen nicht, nachdem die Klägerin zunächst, wie ausgeführt, zugestanden hat - und sich dies auch aus der Gesamtschau der Korrespondenz ergibt –, dass das Reseller Agreement grundsätzlich gelten sollte. Welche Erklärungen oder Handlungen zu einem in weiteren Schriftsätzen behaupteten, angeblich gesonderten Vertragsschluss konkret geführt haben sollen, lässt die Klägerin auch im Unklaren.
Der Annahme, dass das Reseller Agreement, einschließlich der darin enthaltenen Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel, die streitgegenständliche Vertragsbeziehung regelt, steht es auch nicht entgegen, dass nach dem weitgehend übereinstimmenden Vortrag beider Parteien das Deutschlandgeschäft aufgrund entsprechender Absprachen zunächst dergestalt ablief, dass die Klägerin Kundenkontakte/leads der Beklagten (insbesondere Kontaktdaten von Probeabokunden) abrufen konnte und sodann diese Kunden kontaktierte, unterstützte und zum Abschluss vollwertiger Verträge bewegte und dass diese Kunden direkt die Softwaredienstleistung bei der Beklagten erwarben und nicht bei der Klägerin. Zunächst ist auch eine derartige handelsvertreterartige Vermittlung von Verträgen zwischen der Beklagten und den Endkunden von dem Reseller Agreement abgedeckt (vgl. z.B. Ziffer 4 “On case by case basis, Clients may pay F....# directly or ...“). Dass US-amerikanische Software-Vertriebsverträge nicht eindeutig erkennen lassen, ob es sich um ein Handelsvertreter- oder Vertragshändlermodell handelt, ist im Übrigen nicht unüblich (siehe Auer-Reinsdorff/Conrad, IT- und DatenschutzR-HdB/Wiesemann, 3. Aufl. 2019, § 24 Rn. 11, beck-online).
Auch die Schriftformklausel in Ziffer 25 des Reseller Agreements steht der Erstreckung desselben auf das Deutschland-Geschäft nicht entgegen. Das Landgericht hat insofern rechtsfehlerfrei angenommen und der Senat schließt sich dieser Einschätzung an, dass es sich um ein nur Beweiszwecken dienendes, nicht konstitutives Erfordernis handelt. Da die Vereinbarung des Tätigwerdens der Klägerin in Deutschland unstreitig ist, kommt es auf die Beweisbarkeit dieser Vertragsanpassung nicht an. In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner Entscheidung der von den Parteien erörterten Frage, ob der einseitige Änderungsvorbehalt in Ziffer 23 des Reseller Agreements wirksam ist - was aus deutscher Sicht jedenfalls in AGB fraglich sein könnte (vgl. Flohr/Wauschkuhn/Billing, 3. Aufl. 2023, HGB § 84 Rn. 59, beck-online m.w.N.), aber ggf. nach dem gewählten Recht von Delaware anders zu beurteilen sein mag - und ob eine Änderung des Vertriebsgebietes hierunter fallen könnte. Denn eine einseitige Änderung gab es nicht, sondern eine wirksame, unstreitige Vereinbarung.
b. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch wirksam und zwar sowohl in prozessualer und formeller (unter i. und ii.) als auch in materieller Hinsicht (unter iii.).
(i.) Die für die Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit nach der lex fori zu beurteilenden prozessual-formellen Wirksamkeitserfordernisse sind erfüllt. Die Parteien sind Kaufleute. Über die Zugehörigkeit zu dem in § 38 Abs. 1 ZPO genannten Personenkreis wird primär nach deutschem Recht als der lex fori entschieden, selbst wenn Parteien ihren Sitz im Ausland haben (OLG München Urt. v. 23.3.2000 - 1 U 5958/99, BeckRS 2000, 16909 Rn. 54, beck-online). Beide Parteien sind als Kapitalgesellschaften ausländischer Rechtsformen jedenfalls entsprechend §§ 1, 6 Abs. 1 HGB Kaufleute. Schriftform ist nach § 38 Abs. 1 ZPO schon nicht erforderlich, zumal diese hinsichtlich des Reseller Agreements selbst auch gewahrt wäre. Dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs desselben auf eine Tätigkeit in Deutschland durch Kommunikation in Textform (E-Mail) erfolgte, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Strengere Vorgaben lassen sich auch nicht aus dem Unionsrecht, insbesondere nicht aus Art. 25 EuGVVO ableiten. Die Vorschrift ist schon nicht anwendbar, da die Parteien kein Gericht eines Mitgliedsstaates vereinbart haben. Die Vorschrift ist auch nicht deshalb anwendbar, weil die Parteien von der Zuständigkeit eines Gerichtes, für das an sich eine Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO gegeben wäre, abgewichen wären. Ob Art. 25 EuGVVO auf derartige Fälle entsprechend anzuwenden ist, ist streitig (zum Streitstand vgl. BeckOK ZPO/Gaier, 56. Ed. 1.3.2025, Brüssel Ia-VO, Art. 25 Rn. 18.1, beck-online); der Streit bedarf indes keiner Entscheidung, weil sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte, von der abgewichen wird, hier nicht aus der EuGVVO ergibt, sondern nur aus dem autonomen deutschen Recht (§ 23 ZPO, s.o. unter 1.). Im Übrigen erlaubt selbst Art. 25 EuGVVO Gerichtsstandsvereinbarungen in einer Art, die den Gepflogenheiten der Parteien oder Handelsbrauch entspricht (Abs. 1 Satz 3, b) und c) und in Textform, sodass davon auszugehen ist, dass eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertrag, der durch E-Mail-Korrespondenz auf ein größeres geographisches Gebiet erstreckt wurde, den Anforderungen dieser Norm, wäre sie anwendbar, ebenfalls genügte.
(ii.) Verlangt man zusätzlich zur Wirksamkeit der Derogation nach der lex fori, dass zum Schutz der Parteien das deutsche Gericht auch die Annahmebereitschaft des ausländischen Gerichts prüft, also nach der lex fori prorogati feststellt, dass den Parteien keine Rechtsverweigerung droht, sondern dass die Prorogation nach dem insoweit maßgebenden ausländischen Prozessrecht wirksam ist oder jedenfalls das ausländische Gericht schon nach den Gesetzen des ausländischen Staates zuständig ist (vgl. dazu Stein/Bork, 24. Aufl. 2024, ZPO § 38 Rn. 26, beck-online, m.w.N.), so begegnet die Gerichtsstandsvereinbarung auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Gerichte in San Francisco die Gerichtswahl nicht anerkennen würden, sind nicht ersichtlich. Ausweislich des Reseller Agreements (Anlage K9) hatte die Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Hauptsitz oder jedenfalls wesentlichen Geschäfts- und Verwaltungssitz in der C.... Street in San Francisco, sie war offenbar in solchem Umfang dort tätig, dass sie dort als zu Hause (“at home“) angesehen werden konnte (vgl. Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Hay/Rasmussen-Bonne, 69. EL März 2025, O. Vereinigte Staaten von Amerika II. 1. c), beck-online zu diesem das frühere „doing business“ etwas einschränkenden Kriterium).
Der Umstand, dass die Beklagte nunmehr nach eigener Angabe in San Mateo (ca. eine Auto- oder Nahverkehrsstunde von San Francisco) geschäftsansässig ist, wird die Gerichte in San Francisco nicht veranlassen, die Klage abzuweisen, da die Parteien sich mit der Gerichtsstandsvereinbarung der Gerichtsbarkeit von San Francisco unterworfen haben - was angesichts der früheren Adresse und der Nähe zu San Francisco auch offensichtlich nicht schon aus geographischen Gründen missbräuchlich sein kann. Gerichtsstandsvereinbarungen werden im unternehmerischen Verkehr von amerikanischen Gerichten ganz überwiegend anerkannt (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Hay/Rasmussen-Bonne, 69. EL März 2025, O. Vereinigte Staaten von Amerika II. 1. b), beck-online, m.w.N.).
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gerichte in San Francisco den Rechtsstreit wegen der vertraglichen Wahl des materiellen Rechts des Bundesstaates von Delaware nicht entscheiden würden. Dass Gerichtsstands- und Rechtswahl auseinanderfallen, ist im Geschäftsleben weit verbreitet. Auch in den USA sind Gerichte eines Bundesstaates in der Regel in der Lage und bereit, das gewählte Recht eines anderen Bundesstaates anzuwenden. Selbst in dem aus Sicht des Senats eher unwahrscheinlichen Fall, auf den die Klagepartei zum Teil abstellt, dass Kalifornien/San Francisco aufgrund der Anwendbarkeit des Rechtes von Delaware - wo die Beklagte registriert ist - als forum non conveniens betrachtet würde, könnten die Parteien dann in San Francisco ersuchen, die Klage zugunsten eines Gerichts in Delaware abzuweisen, weil letzteres eine größere Sachnähe zum streitgegenständlichen Fall besitze. Das Gericht kann in einem solchen Fall dem Antrag nur unter der Auflage stattgeben, dass sich die Partei bei dem anderen Gericht auf den Rechtsstreit einlässt und sich nicht auf sich zwischenzeitlich ergebende Einreden beruft (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Hay/Rasmussen-Bonne, 69. EL März 2025, O. Vereinigte Staaten von Amerika II. 2., beck-online). Entsprechendes gilt, falls die Gerichte in San Francisco, z.B. weil sie ggf. annehmen, dort würden inzwischen die Bücher geführt, die Gerichte in San Mateo für sachnäher erachteten. Aus diesem Grund ist es letztlich für die wirksame Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit auch unerheblich, ob sich der Geschäftssitz der Beklagten tatsächlich an der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift in San Mateo befindet, was die Klägerin nach zunächst fehlgeschlagener Zustellung bezweifelt, die Beklagte aber beteuert (Schriftsatz vom 07.02.2022, Bl. 7 Bd. II d.A.) oder ggf. anderswo in den USA. Denn durch theoretisch denkbare - allerdings unwahrscheinliche - Abweisungen zu Gunsten anderer Gerichte in den USA wären die Parteien nicht rechtlos gestellt.
Dass kalifornische Gerichte, z.B. aufgrund eines forum non conveniens-Einwandes (der von der Beklagten erhoben allerdings auch treuwidrig erschiene), ihre internationale Zuständigkeit trotz der Gerichtsstandsvereinbarung ablehnen würden, weil sie eine Sachnähe zu deutschem Recht oder Europarecht erkennen, welches sie sich ggf. nicht qualifiziert fühlen anzuwenden, erscheint fernliegend. Denn es wurde das Recht von Delaware gewählt, zu dem angesichts der Registrierung der Beklagten auch ein Bezugspunkt besteht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Rechtswahl nicht akzeptiert würde, bestehen nicht. Die US-amerikanischen Gesetze und Gerichte berücksichtigen das Prinzip der Vertragsfreiheit in der Regel stärker, als dies in Deutschland der Fall ist (Martinek/Semler/Flohr VertriebsR-HdB/Determann, 5. Aufl. 2025, § 88, Rn. 12, beck-online). International zwingende deutsche oder europäische Rechtsvorschriften, die das US-amerikanische Gericht trotz der Rechtswahl ggf. zu berücksichtigen hätte, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, wie im Folgenden ausgeführt wird (unter iii.).
(iii). Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch materiell wirksam, insbesondere stehen ihr keine international bzw. kollisionsrechtlich zwingenden Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen, deutschen Rechts entgegen. Zunächst ist den Ausführungen des Landgerichts zuzustimmen, dass im unternehmerischen Verkehr, in dem vom Ausgangspunkt zunächst von einer ausreichenden Informiertheit beider Parteien und einer ausgewogenen Verhandlungsmacht ausgegangen werden kann, Gerichtsstandsvereinbarungen sowohl individualvertraglich als auch in AGB der Privatautonomie der Parteien unterliegen. Die Wahl eines Gerichtsstands in einem Nicht- EU-Staat - und in diesem Fall speziell in einem US-Bundesstaat - begegnet, auch im Zusammenhang mit der Wahl des Rechts eines US-Bundesstaates grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken. Vom Ausgangspunkt her unterliegen Gerichtsstandsvereinbarungen bei gleichzeitiger Wahl ausländischen Rechts auch weder einer AGB-rechtlichen Kontrolle (vgl. MüKo BGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022, § 307, Rn. 325), noch sind Eingriffsnormen über Art. 9 Rom-I-VO oder Art. 3 Abs. 4 Rom-I-VO direkt einschränkend auf sie anwendbar, da Art. 1 Abs. 2 e) Rom-I-VO Gerichtsstandsvereinbarungen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt (Martinek/Semler/Flohr, VertriebsR-HdB/Dostal, 5. Aufl. 2025, § 90, Rn. 135, 136, beck-online).
Allerdings wird nach europäischer und deutscher Rechtsprechung in zumindest entsprechender Anwendung des Art. 9 Rom-I-VO oder Art. 3 Abs. 4 Rom-I-VO bzw. aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes („effet utile“) oder ohne nähere dogmatische Begründung (kritisch dazu Rühl, IPRax 2007, 294, 301) angenommen, dass im Handelsvertreterrecht eine Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam sei, die den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters oder andere als zwingend angesehene Regelungen, z.B. bestimmte Kündigungsrechte, deshalb praktisch ausschließt, weil davon auszugehen ist, dass das Gericht im gewählten Forum ein Recht anwenden wird, welches entsprechende Regelungen nicht kennt und - sicher (so wohl BGH, Beschluss vom 05.09.2012 - VII ZR 25/12, juris Rn. 4) oder zumindest „nahe liegend“ (so OLG München, Beschluss vom 17.05.2006 - 7 U 1781/06, IPRax 2007, 322, 324; kritisch zu dieser Absenkung der Anforderungen u.a. Rühl, a.a.O., S. 301; ebenso Quinke, SchiedsVZ 2007, 246, 250, ausführlich zum Streitstand allerdings bezogen auf Schiedsklauseln) - die zwingenden Normen, insbesondere unionsrechtlicher Natur, nicht beachten wird (so im Ergebnis BGH, Beschluss vom 05.09.2012, a.a.O, in Bestätigung von OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.01.2012 - 5 U 126/11 und OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 29.12.2011, juris; OLG München, Beschluss vom 17.05.2006, a.a.O.; ähnlich auch Kammergericht, Hinweisbeschluss vom 01.11.2017 - 14 U 87/17, unveröffentlicht).
Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen, die die Vorgaben insbesondere von Art. 17-19 der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG unterlaufen, sind unionsrechtlich und damit nach der vorzitierten deutschen Rechtsprechung auch international auf kollisionsrechtlicher und prozessualer Ebene unwirksam (vgl. grundlegend zum kollisionsrechtlich zwingenden Charakter: EuGH, Urteil vom 9. November 2000 - C-381/98 - „Ingmar“, juris, Rn. 24-26; zur - wohl auf dem Prinzip des „effet utile“ beruhenden prozessrechtlichen Konsequenz: BGH, Beschluss vom 05.09.2012, a.a.O).
Dennoch lässt sich aus dieser Rechtsprechung und entsprechenden Ansichten im Schrifttum (Überblick bei Emde in: Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Aufl. 2021, vor § 84, Rn. 744) für den vorliegenden Fall eine Einschränkung des Prinzips der Privatautonomie bei der freien Vereinbarkeit der international zuständigen Gerichte und des anwendbaren Rechts nach Auffassung des Senats nicht herleiten.
Das gilt, obwohl grundsätzlich Handelsvertreter nach dem Recht mindestens der meisten US-Bundesstaaten keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch haben und in der Regel auch keine Mindestkündigungsfristen bestehen (Martinek/Semler/Flohr VertriebsR-HdB/Determann, 5. Aufl. 2025, § 88 Rn. 39, beck-online; vergleiche zum kalifornischen Recht auch Rühl, IPRax 2007, 294, 301, 302; es kann im Folgenden unterstellt werden, dass Entsprechendes auch nach dem Recht von Delaware gilt, welches die Klägerin als besonders unternehmerfreundlich beschreibt). Denn das Vertragsverhältnis der Parteien - welches den Vertrieb oder die Unterstützung des Vertriebs von cloudbasierten Softwaredienstleistungen („software as a service“ bzw. „SaaS“, vgl. Klageerwiderung, S. 3 aber auch z.B. Replik S. 23, Bl. 161 Bd. I d.A.), durch die Klägerin für die Beklagte betrifft - ist inhaltlich nicht von der europäischen Handelsvertreterrichtlinie erfasst; diese ist auch nicht entsprechend oder analog anzuwenden - dazu unter (1.). Auch im Hinblick auf §§ 84 ff. HGB ergibt sich nichts anderes. Diese setzen zwar die Handelsvertreterrichtlinie dahingehend überschießend um, als sie auch die Handelsvertretung im Bereich Dienstleistungen erfassen. Soweit ihr überschießender Anwendungsbereich betroffen ist, sind sie aber weder in direkter noch in analoger Anwendung kollisionsrechtlich zwingend und können sich daher erst recht nicht auf prozessualer Ebene gegen eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten eines ausländischen Forums durchsetzen - dazu unter (2.).
(1.) Die Handelsvertreterrichtlinie ist vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil nach ihrem Artikel 1 Abs. 2 Handelsvertreter im Sinne der Richtlinie ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person (im folgenden Unternehmer genannt) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen. Auf die Vermittlung von Dienstleistungen oder diese betreffende Geschäftsabschlüsse findet die Handelsvertreterrichtlinie keine Anwendung. Im vorliegenden Fall war die Klägerin - in im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Umfang - damit betraut, die cloudbasierten Softwaredienstleistungen der Beklagten im Bereich Kundenbetreuung und IT-Unterstützung mit den Bezeichnungen „F....service“ und „F....desk“ anzubieten und zu vermitteln bzw. die Vermarktung in Deutschland zu unterstützen. Die Parteien sind sich insoweit einig, dass es nicht um die von der Handelsvertreterrichtlinie allein erfasste Handelsvertretung betreffend Waren geht, sondern um die Vermittlung von Dienstleistungen bzw. von Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen (vgl. Klageerwiderung S. 5, Bl. 101 Bd. I d. A.; Klageschrift S. 5, Bl. 7 Bd. I d.A.; Replik vom 25.10.2021, S. 22 ff., Bl. 160f. Bd. I d.A.). Dass die Richtlinie mithin nicht einschlägig ist, steht damit ohne Weiteres fest.
Mithin kommt es auf den weiteren Streitpunkt der Parteien, ob die Tatsache, dass die Klägerin mit Kundendaten („leads“) der Beklagten arbeitete und dabei keine komplett neuen Kunden vermittelte, dem „Bild des Handelsvertreters“ ohnehin entgegen steht - wie es das Landgericht angenommen hat (erstinstanzliches Urteil, S. 5) - oder nicht, an dieser Stelle nicht an.
Die Handelsvertreterrichtlinie selbst ist auch nicht analog auf nicht von ihr erfasste Personen wie Dienstleistungsvertreter oder Vertragshändler anzuwenden. Denn das Recht solcher anderen Vertriebsmittler ist im Unionsgebiet eben gerade nicht einheitlich geregelt, so dass insoweit ein niedrigeres Schutzniveau europarechtlich zulässig ist. Eine Sonderanknüpfung über Art. 9 Rom-I-VO ist mithin unionsrechtlich nicht geboten (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2016 - 11 U 136/14, ZVertriebsR 2017, 244, 250, beck-online, Rn. 67, 68). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach in Bereichen, in denen eine Harmonisierung gegenwärtig nicht besteht, eine solche auch nicht über die Rechtsprechung im Gemeinschaftsrecht erfolgen kann (EuGH, Beschluss vom 10.02.2004 - C-85/03, BeckRS 2004, 77842, beck-online, Rn. 19 ff. - eine analoge Anwendung auf Kommissionäre ablehnend; zustimmend Martinek/Semler/Flohr VertriebsR-HdB/Dostal, 5. Aufl. 2025, § 90 Rn. 140, beck-online, m.w.N.; Gräfe/Giesa, ZVertriebsR 2014, 29, 34; Kindler, NJW 2016, 1855, 1856).
Aus dem EuGH-Urteil vom 17.10.2013 (Rechtssache C-184/12 - „Unamar“, juris) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Europäische Gerichtshof zwar gebilligt, dass ein Mitgliedsstaat überschießende Umsetzungen - einschließlich eines erweiterten Anwendungsbereichs auf Dienstleistungsvertreter - als zwingende Eingriffsnorm i.S.d. Art. 9 Rom-I-VO betrachtet, hierfür aber hohe Hürden aufgestellt. Danach müsse das angerufene Gericht substantiiert feststellen, dass der Gesetzgeber des Staates dieses Gerichts es im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie für unerlässlich erachtet hat, dem Handelsvertreter in der betreffenden Rechtsordnung einen Schutz zu gewähren, der über den in der genannten Richtlinie vorgesehenen hinausgeht, und dabei die Natur und den Gegenstand dieser zwingenden Vorschriften berücksichtigt hat (EuGH, Urteil vom 17.10.2013 - C-184/12, juris, Tenor). Wenn aber der Europäische Gerichtshof es nur unter sehr engen Voraussetzungen überhaupt ausnahmsweise für zulässig erachtet, auch national überschießende Umsetzungen der Richtlinie als kollisionsrechtlich zwingend zu erachten, ist eine Betrachtung des deutschen überschießenden Anwendungsbereichs der § 84 ff. HGB als kollisionsrechtlich zwingend jedenfalls nicht europarechtlich geboten. Ein solches Gebot lässt sich - was mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 10.02.2004 (a.a.O) und vom 17.10.2013 (a.a.O.) „acte clair“ ist - insbesondere nicht aus dem Gebot richtlinienkonformer Auslegung ableiten (entgegen den Ausführungen der Klägerin, z.B. in der Replik, S. 23 ff., Bl. 161 Bd. I d.A).
Entsprechend hat der Bundesgerichtshof auch bereits zum Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters entschieden, dass mangels Harmonisierung sich das Gebot richtlinienkonformer Auslegung nicht aus dem Europarecht selbst ergebe (BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - VII ZA 14/12 -, juris); für den Dienstleistungshandelsvertreter gilt das ebenso. Richtlinienkonforme Auslegung kann jedenfalls nicht bewirken, dass nationales Recht in einem unionsrechtlich nicht harmonisierten Bereich unionsrechtlich zwingenden Charakter bekommt, zumal eine solche Sichtweise eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeit einer freien Rechtswahl im Sinne von Art. 3 Rom I-VO bedeuten würde (vgl. Martinek/Semler/Flohr VertriebsR-HdB/Dostal, 5. Aufl. 2025, § 90. Rn. 140, beck-online, m.w.N). Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Unamar (Urteil vom 17.10.2013 - C-184/12, juris), wie erörtert, nur unter engen Bedingungen zulässige aber keinesfalls EU-rechtlich gebotene Annahme kollisionsrechtlich zwingenden überschießenden innerstaatlichen Rechts betreffend die deutschen §§ 84 ff. HGB auch nicht vor (dazu unter 2.).
Den zwingenden Charakter überschießender nationaler Normen zum Schutz von Handelsvertretern oder sonstigen Vertriebsmittlern zu prüfen, ist dem nationalen Gericht überlassen (Gräfe/Giesa, ZVertriebsR 2014, 29, 33; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.10.2013, a.a.O., Rn. 50); es geht insofern um die Frage etwaig zwingenden nationalen Rechts und nicht von Unionsrecht, sodass es auch einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof insofern nicht bedarf.
(2.) Die §§ 84 ff. HGB sind, auch soweit sie bei Anwendbarkeit deutschen Rechts für im Unionsgebiet tätige Handelsvertreter (vgl. § 92c HGB) nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden können (z.B. § 89b HGB), im vorliegenden Fall nicht kollisionsrechtlich zwingend sondern nur „einfach zwingend“. Das heißt, sie stehen der wirksamen Abwahl durch die Wahl des Rechts eines Drittstaates schon nicht entgegen, erst recht können sie die wirksame Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit zugunsten der Gerichte eines Drittstaates nicht hindern. Die Parteien haben ihr Vertragsverhältnis dem Recht von Delaware unterstellt. Eine solche Rechtswahl ist von Art. 3 Rom-I-VO gedeckt, jedenfalls in dem - wie unter (1.) erörtert - Bereich des nicht europarechtlich harmonisierten Vertriebsrechts. Im Bereich überschießender Umsetzung europäischen Rechts können die Parteien drittstaatliches Recht frei wählen, zwingend sind die überschießenden Normen in der Regel nicht (BeckOGK/Wendland, Stand 01.03.2025, Rom-I-VO Art. 3, Rn. 267 Kindler, NJW 2016, 1855, 1856, 1857). So hat der Bundesgerichtshof zur Frage, ob überschießendes deutsches Recht, das in Umsetzung einer EU-Richtlinie erlassen wurde, zwingend ist, ausgeführt (BGH, Urteil vom 13.10.2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248-261, juris, Rn. 29):
„Dass der Gesetzgeber eine europäische Richtlinie in nationales Recht umsetzt, bedeutet nicht, dass diese Normen international grundlegende Bedeutung haben und unabhängig von den allgemeinen Kollisionsregeln auf Fälle mit Auslandsbezug anwendbar sein sollen. Ob und inwieweit die nationalen Gerichte nach den Grundsätzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2000 (Rs. C-381/98, Slg. I 2000, 9325 - Ingmar GB Ltd.) verpflichtet sind, bei der Wahl eines drittstaatlichen Rechts und bei hinreichendem Gemeinschaftsbezug des Sachverhalts das der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie dienende nationale Recht in richtlinienkonformer Auslegung gegen das gewählte Vertragsstatut durchzusetzen (vgl. dazu Staudinger/Magnus a.a.O. Art. 34 EGBGB Rdn. 42, 90; Freitag, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht 6. Aufl. Rdn. 417 f.; Bitterich VuR 2002, 155, 157 ff.), kann entgegen der Ansicht der Revision offen bleiben. Denn enthält die Richtlinie - wie die Verbraucherkreditrichtlinie - keine ausdrückliche kollisionsrechtliche Regelung und schreibt sie den Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung nur einen zu beachtenden Mindeststandard vor, so kann ein international zwingender Charakter der Umsetzungsnorm aufgrund der Richtlinie nur für den Mindeststandard, nicht aber für etwaige nationale Schutzverstärkungen angenommen werden.“
Diese zur überschießenden Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie aufgestellten Grundsätze sind ohne weiteres auf die überschießende Umsetzung der Handelsvertreterrichtlinie übertragbar. Denn diese enthält selbst keine ausdrückliche kollisionsrechtliche Regelung und schreibt, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache Unamar ohne Weiteres ergibt, nur einen Mindeststandard vor (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-184/12, juris, Tenor). Dann aber kann der international zwingende Charakter der Schutzbestimmungen nur für den durch die Richtlinie vorgegebenen Standard, also im Bereich des Warenhandelsvertreterrechts, gelten.
Dass der deutsche Gesetzgeber dennoch auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Handelsvertreterrichtlinie im Bereich der überschießenden Umsetzung bzw. des erweiterten Anwendungsbereiches der §§ 84 ff. HGB diesen „einfach zwingenden“ Normen Vorrang auch gegenüber einem von den Parteien gewählten Recht mit geringerem Schutzniveau einräumen wollte, ist nicht ersichtlich (Semler, ZVertriebsR 2016, 139). Vielmehr spricht bereits § 92c HGB, nach dem zumindest bei Tätigkeit außerhalb der EU und des EWR eine vertragliche Abweichung sogar bei Anwendbarkeit deutschen Rechts möglich ist, dafür, dass der nationale ordre public ganz offensichtlich nicht betroffen ist.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 30.01.1961 (VII ZR 180/60, NJW 1961, 1061, beck-online) entschieden, dass allein der einfach zwingende Charakter des § 89b HGB es nicht ausschließt, dass die Parteien Gerichtsstand und anwendbares Recht so wählen, dass ein Ausgleichsanspruch nicht zur Anwendung kommt. Die vor Inkrafttreten der Handelsvertreterrichtlinie ergangene Entscheidung - welche die Wahl niederländischen Rechts und eines Gerichtsstandes in den Niederlanden betraf - ist nur insoweit überholt, wie die Handelsvertreterrichtlinie eine Harmonisierung bewirkt hat und deshalb im Harmonisierungsbereich aus dem „Ingmar“-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (a.a.O.) ein kollisionsrechtlich zwingender Charakter des Ausgleichsanspruches ableitbar ist (dazu oben einleitend zu iii.). Soweit dagegen - wie für den hier streitgegenständlichen Vertragsgegenstand Vertrieb von Softwaredienstleistungen - kein harmonisiertes Recht besteht, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die §§ 84 ff. HGB kein kollisionsrechtlich zwingendes, also sich gegenüber abweichender Rechtswahl durchsetzendes, Recht enthalten.
Das hat der Bundesgerichtshof auch mit Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 102/15 (NJW 2016, 1885, beck-online) klargestellt. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar den zwingenden Charakter des § 89 a HGB (analog) auch auf Vertragshändlerfälle ausgedehnt, bei denen deutsches Recht anwendbar ist und der Vertragshändler in einem anderen Mitgliedsstaat tätig ist (kritisch dazu u.a. Teichmann, ZVertriebsR 2016, 195, beck-online; Kindler, NJW 2016, 1855, 1857: „treibt die Parteien ins ausländische Recht“). Der Bundesgerichtshof betont aber weiterhin, dass die Möglichkeit der Rechtswahl nach der Rom-I-VO und damit der Derogation deutschen Rechts offen bleibe, selbst wenn bei Anwendbarkeit deutschen Rechts von einer zwingenden - direkten oder analogen - Anwendung des § 89b HGB auszugehen ist (BGH, Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 102/15, NJW 2016, 1885, beck-online, Rn. 35; vgl. auch Kindler, NJW 2016, 1857). Die Rechtswahlfreiheit rechtfertigt damit auch etwaige Ungleichbehandlungen von Vertriebsmittlern im Bereich des harmonisierten und nicht harmonisierten Rechts (vgl. Martinek/Semler/Flohr VertriebsR-HdB/Dostal, 5. Aufl. 2025, § 90 Rn. 140, beck-online, m.w.N.). Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbote rechtfertigen es nicht, durch überschießende Tendenzen des deutschen Vertragshändlerrechts die Rechtswahlfreiheit einzuschränken (so Gräfe/Giesa, ZVertriebsR 2014, 29, 34 mit Verweisen auf die herrschende Meinung im Schrifttum).
Soweit im Schrifttum zum Teil angenommen wird, der Bundesgerichtshof könnte seine Rechtsprechung in Zukunft ggf. dahingehend erweitern, dass er auch im nicht harmonisierten Vertriebsrecht den Ausgleichsanspruch gegenüber einer abweichenden Rechtswahl durchsetzen würde (so Fabig, IHR 2019, 1,4; ähnlich, aber unter Äußerung von Bedenken: Gräfe/Giesa, a.a.O.; von Bodungen, BB 2014, 403 „ungewiss“), teilt der Senat diese – je nach Sichtweise Erwartung oder Befürchtung - nicht. Die Beteuerung des Fortbestands der Rechtswahlfreiheit in BGH, Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 102/15, NJW 2016, 1885, beck-online, Rn. 35 erscheint insoweit hinreichend eindeutig (vgl. auch Kindler, NJW 2016, 1857).
Wenn sich hier mithin kollisionsrechtlich die Rechtswahl zu Gunsten des Rechts von Delaware nach Art. 3 Rom-I-VO gegenüber den einfach zwingenden Normen der §§ 84 ff. HGB durchsetzt, so ist erst recht von der Wirksamkeit der Bestimmung eines ausländischen Gerichtsstands - hier in Kalifornien, USA - auszugehen, obwohl die dortigen Gerichte die §§ 84 ff HGB wohl nicht als zwingend anwenden würden und auch kein mit dem deutschen Recht vergleichbarer Schutz des Dienstleistungs-Handelsvertreters bestehen dürfte. Denn an eine Durchsetzung nationalen Rechts gegenüber einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind mindestens dieselben hohen Anforderungen, wenn nicht höhere Anforderungen zu stellen, wie an die Durchsetzung gegenüber einer abweichenden Rechtswahl (vgl. zu den im Einzelnen vertretenen Ansichten und zur Entwicklung der Rechtsprechung Rühl, IPRax 2007, 294, 296).
Nach alledem bedarf es auch im Hinblick auf das - wie dargestellt im Ergebnis nicht anwendbare - deutsche Handelsvertreterrecht keiner eingehenden Betrachtung des Vorbringens der Klägerin und Berufungsklägerin, das Landgericht habe den Begriff des Handelsvertreters zu eng ausgelegt bzw. den Vortrag der Parteien zum Umfang der Aktivitäten der Klägerin bei der Gewinnung von Kunden bzw. Ausweitung der Kundenbeziehungen (von Demokunden zu zahlenden Kunden) verkannt. Es kann - was angesichts der zum Teil bezahlten Provisionen für die neuen Vertragsabschlüsse auch naheliegend ist - zum Zwecke der Zuständigkeitsentscheidung hier zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Tätigkeit, wäre deutsches Recht anwendbar, direkt oder analog den §§ 84 ff. HGB unterfiele. Allerdings haben die Parteien wirksam ein anderes Recht gewählt und zugleich wirksam die Gerichte von San Francisco als zuständiges Forum bestimmt.
C. I. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, schließlich erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten, § 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO.
II. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er weiteren - streitigen - Vortrag nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen dürfte. Gründe für die Zulassung wären daher ggf. sogleich in ausreichender Weise glaubhaft zu machen. Ferner weist der Senat ebenfalls vorsorglich darauf hin, dass weiterer Vortrag zurückgewiesen werden könnte, wenn sich der Rechtsstreit durch dessen Berücksichtigung verzögerte und nicht glaubhaft gemacht ist, weshalb das Unterbleiben des Vortrags in der Berufungsbegründung zu entschuldigen wäre (§§ 530, 296 Abs. 1, 4 ZPO).
III. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung gegenüber einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zwei Gerichtsgebühren sparen würde (vgl. Nr. 1220, 1222 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG).
D. Die beabsichtigte Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 36, 44, 47, 48, 63 Abs. 2 GKG, 3, 4 ZPO. Die Klageanträge zu 1. bis 3. summieren sich auf 566.523,44 USD, was nach dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am05.04.2022 umgerechnet etwa 519.445,34 EUR waren (laut https://www.finanzen.net/waehrungsrechner, Stand: 27.06.2025).
Den Wert des Klageantrages zu 4. - alle drei Stufen - schätzt der Senat auf 263.139,35 EUR. Da die Stufenklage in allen drei Stufen, einschließlich des nach § 44 GKG den Gebührenstreitwert bestimmenden Leistungsantrages rechtshängig geworden war und das Landgericht die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen hat und die Klagepartei ihr Begehren insgesamt mit der Berufung weiterverfolgt, bestimmt sich auch für die Berufung der Wert gemäß dem höchsten der drei Ansprüche, § 44 GKG, zumal die Stufen 1 und 2 nur vorbereitenden Charakter haben und mit der dritten Stufen wirtschaftlich identisch sind (vgl. auch Senat, Beschluss vom 04.04.2024 - 2 UH 11/24, BeckRS 2024, 7261 Rn. 8, beck-online, dort allerdings den Zuständigkeitsstreitwert betreffend).
Der Senat legt dabei mangels anderer Anhaltspunkte zu Grunde, dass die Klagepartei auf Seite 11 der Klageschrift behauptet, der Beklagten deutsche Kunden mit einem Umsatz vom 2.532.190 USD vermittelt zu haben. 25% vereinbarte Provision wären bei Zutreffen dieser Behauptung 633.047,50 USD. Hiervon beziffert die Klagepartei in den Anträgen zu 1. und 2. bereits 346.059,44 USD. Die Klagepartei also offenbar davon aus, auf Grundlage eines Buchauszuges ggf. geschätzt ungefähr weitere 286.988,06 USD (= 633.047,50 - 346.059,44 USD) geltend machen zu können, also 263.139,35 EUR (per Datum des Berufungseingangs am 05.04.2022, umgerechnet laut https://www.finanzen.net/waehrungsrechner, Stand: 27.06.2025). 519.445,34 EUR (Anträge zu 1. bis 3.) plus 263.139,35 EUR (Antrag zu 4.) ergeben einen Streitwert von 782.584,69 EUR.