OLG Celle: Handelsvertreter hat Anspruch auf kostenlose Werbemittel und Ähnliches
OLG Celle , Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 11 U 50/09 (Vorinstanz: LG Hannover vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 26 O 51/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. § 86a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen. Ein Finanzdienstleister hat seinen Handelsvertretern kostenlos Werbegeschenke und ähnliches zur Verfügung zu stellen. Deren Auswahl ist Sache des Unternehmers. 2. Unternehmensbezogene Software, die für die Tätigkeit des Handelsvertreters nützlich ist und einheitlich gestaltetes Briefpapier, das das Logo des Unternehmers trägt, unterfallen ebenfalls § 86 a HGB. 3. Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen hat der Handelsvertreter selbst zu tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: HGB § 86 a Abs. 1; Redaktionelle Normenkette: HGB § 86a Abs. 1;
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