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Wirtschaftsrecht
16.11.2017
Wirtschaftsrecht
EuGH: Haftungsklage wegen unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren

EuGH, Urteil vom 9.11.2017 – C-641/16, Tünkers France, Tünkers Maschinenbau GmbH gegen Expert France

ECLI:EU:C:2017:847

Volltext: BB-Online BBL2017-2753-1

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass eine Haftungsklage wegen unlauteren Wettbewerbs, mit der dem Übernehmer eines im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erworbenen Geschäftsbereichs vorgeworfen wird, sich zu Unrecht als Alleinvertriebshändler der vom Schuldner hergestellten Waren dargestellt zu haben, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat.

Aus den Gründen

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Tünkers France (im Folgenden: TF) und der Tünkers Maschinenbau GmbH (im Folgenden: TM) auf der einen und Expert France auf der anderen Seite wegen einer von Expert France gegen TM und TF erhobenen Haftungsklage wegen unlauteren Wettbewerbs.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1346/2000

3

In den Erwägungsgründen 4, 6 und 7 der Verordnung Nr. 1346/2000 heißt es:

„(4) Im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes muss verhindert werden, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (sog. ‚forum shopping‘).

(6) Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung solcher Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren Rechts, die ebenfalls diesem Grundsatz genügen, enthalten.

(7) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sind vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die Beitrittsübereinkommen zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung ausgenommen.“

4

Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.“

Verordnung (EG) Nr. 44/2001

5

Die Erwägungsgründe 7 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) lauten:

„(7) Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken.

(19) Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Ebenso sollte das Protokoll von 1971 auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, anwendbar bleiben.“

6

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2) Sie ist nicht anzuwenden auf:

a)  den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;

b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

c) die soziale Sicherheit;

d) die Schiedsgerichtsbarkeit.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

7

Die Gesellschaft deutschen Rechts Expert Maschinenbau GmbH war als Herstellerin von Waren für die Automobilindustrie tätig, für die Expert France das Alleinvertriebsrecht in Frankreich übertragen war.

8

Am 14. Juli 2006 eröffnete das Amtsgericht Darmstadt (Deutschland) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von Expert Maschinenbau und bestellte einen Insolvenzverwalter.

9

Am 13. September 2006 schloss der Insolvenzverwalter eine vorläufige Veräußerungsvereinbarung mit TM, in der die Übernahme eines Geschäftsbereichs von Expert Maschinenbau durch TM vorgesehen war. Am 22. September 2006 veräußerte der Insolvenzverwalter diesen Geschäftsbereich an die Wetzel Fahrzeugbau GmbH, eine Gesellschaft deutschen Rechts und Tochtergesellschaft von TM.

10

Mit Schreiben vom 19. September 2006 sowie vom 24. und 27. Oktober 2006 forderte TM die Kunden von Expert France, denen gegenüber sie sich als Übernehmerin von Expert Maschinenbau darstellte, auf, sich zur Aufgabe von Bestellungen nunmehr an sie zu wenden.

11

Da Expert France der Ansicht war, dieses Vorgehen stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar, erhob sie am 25. Februar 2013 beim Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris, Frankreich) eine Haftungsklage gegen TM und TF wegen der Vornahme unlauterer geschäftlicher Handlungen.

12

Unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 stellten TM und TF die Zuständigkeit dieses Gerichts in Abrede und machten geltend, der Rechtsstreit falle in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt, da dieses das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Expert Maschinenbau eröffnet habe.

13

Das Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) wies die Einrede der Unzuständigkeit mit Urteil vom 8. November 2013 zurück, das die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) mit Urteil vom 19. Juni 2014 bestätigte. Gegen dieses Urteil legten TM und TF beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde ein. Sie machen geltend, für eine Haftungsklage wegen unlauteren Wettbewerbs sei das Gericht zuständig, das das Insolvenzverfahren eröffnet habe, sofern die Klage unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens erhoben worden sei.

14

Vor diesem Hintergrund hegt das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich des Umfangs der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehenen internationalen Zuständigkeit des Gerichts, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, und fragt sich insbesondere, ob die von der Tochtergesellschaft einer insolventen Gesellschaft erhobene Klage wegen unlauteren Wettbewerbs als Klage angesehen werden kann, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens erhoben wurde und in engem Zusammenhang damit steht.

15

Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass eine Haftungsklage, mit der dem Übernehmer eines im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erworbenen Geschäftsbereichs vorgeworfen wird, sich zu Unrecht als Alleinvertriebshändler der vom Schuldner hergestellten Waren dargestellt zu haben, in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fällt, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat?

Zur Vorlagefrage

16

Die Beantwortung der Vorlagefrage erfordert es, den Umfang der Zuständigkeit des Gerichts zu bestimmen, das im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 das Insolvenzverfahren eröffnet hat, da Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001, die in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist, „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnimmt.

17

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, aufbauend u. a. auf den historischen Materialien zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), das durch die Verordnung Nr. 44/2001 ersetzt wurde, entschieden hat, dass diese Verordnung und die Verordnung Nr. 1346/2000 so auszulegen sind, dass jede Regelungslücke und Überschneidung zwischen den in diesen Verordnungen enthaltenen Rechtsvorschriften vermieden wird. Dementsprechend fallen die Klagen, die nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, weil sie unter „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ einzuordnen sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000. Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 (Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 21).

18

Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber, wie u. a. aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 hervorgeht, die Absicht hatte, den in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung enthaltenen Begriff „Zivil- und Handelssachen“ und damit den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 weit zu fassen. Demgegenüber darf der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 nach ihrem sechsten Erwägungsgrund nicht weit ausgelegt werden (Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 22).

19

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass nur Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen, vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind. Demnach fallen nur diese Klagen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 (Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 23).

20

Auf eben dieses Kriterium wird im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 zur Abgrenzung ihres Gegenstands abgestellt. Nach diesem Erwägungsgrund sollte sich die genannte Verordnung nämlich auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die „unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen“.

21

Vor diesem Hintergrund ist im Licht der vorgenannten Erwägungen zu bestimmen, ob eine Haftungsklage wegen unlauteren Wettbewerbs wie die im Ausgangsverfahren diese zwei Kriterien erfüllt.

22

Hinsichtlich des ersten Kriteriums ist darauf hinzuweisen, dass für den Gerichtshof bei der Beurteilung, ob eine Klage unmittelbar aufgrund eines Insolvenzverfahrens erhoben wurde, der ausschlaggebende Gesichtspunkt zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, nicht der prozessuale Kontext ist, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 27).

23

Im vorliegenden Fall geht aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass im Ausgangsverfahren die Haftung von TM, der Übernehmerin eines im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erworbenen Geschäftsbereichs, und TF wegen des Vorwurfs unlauterer geschäftlicher Handlungen zum Nachteil von Expert France geltend gemacht wird. Im Rahmen dieser Klage ficht Expert France nicht die Gültigkeit der im Rahmen des vom Amtsgericht Darmstadt eröffneten Insolvenzverfahrens durchgeführten Veräußerung an, sondern den Umstand, dass TM, indem sie die Kunden von Expert France kontaktiert und sie aufgefordert hat, sich zur Aufgabe ihrer Bestellungen direkt an sie zu wenden, versucht habe, die Kundschaft von Expert France abzuwerben und dabei die Interessen von Expert France beeinträchtigt habe.

24

Im Urteil vom 2. Juli 2009, SCT Industri (C-111/08, EU:C:2009:419, Rn. 33), hat der Gerichtshof zwar geurteilt, dass eine Klage, die sich gegen eine im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durchgeführte Veräußerung von Anteilen richtet, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt.

25

Im Unterschied zu der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, und in der dem Konkursverwalter, der die Anteile veräußert hatte, vorgeworfen wurde, ein Vorrecht, das ihm eigens nach Bestimmungen des nationalen Konkursrechts zustand, nicht ausgeübt zu haben, geht es im Ausgangsverfahren jedoch allein um das Verhalten des Übernehmers.

26

Im Übrigen hat Expert France ausschließlich zur Verteidigung ihrer eigenen Interessen gehandelt, und nicht zur Verteidigung der Gläubigerinteressen in diesem Insolvenzverfahren. Schließlich richtet sich diese Klage gegen TM und TF, deren Verhalten anderen Regeln unterliegt als den im Rahmen eines Insolvenzverfahrens anwendbaren. So können die möglichen Folgen einer solchen Klage keinerlei Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren haben.

27

Folglich ist die Ausübung einer Haftungsklage wegen unlauteren Wettbewerbs wie im Ausgangsverfahren als eigenständig anzusehen und beruht nicht auf den Sonderregeln für Insolvenzverfahren.

28

Was das zweite in Rn. 20 dieses Urteils genannte Kriterium angeht, entscheidet sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach der Enge des Zusammenhangs, der zwischen einer gerichtlichen Klage und dem Insolvenzverfahren besteht, ob der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 genannte Ausschluss Anwendung findet (Urteil vom 2. Juli 2009, SCT Industri, C-111/08, EU:C:2009:419, Rn. 25).

29

Zwar ist die Haftungsklage im Ausgangsverfahren gegen TM, die Übernehmerin eines Geschäftsbereichs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, gerichtet. Allerdings kann das erworbene Recht, sobald es in das Vermögen des Übernehmers eingegangen ist, nicht mehr in jedem Fall in einem direkten Zusammenhang mit der Insolvenz des Schuldners stehen.

30

Obgleich das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Klage im Ausgangsverfahren und dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Expert Maschinenbau nicht bestritten werden kann, scheint dieser Zusammenhang vor diesem Hintergrund weder hinreichend unmittelbar noch hinreichend eng, um die Verordnung Nr. 44/2001 auszuschließen und die Verordnung Nr. 1346/2000 anzuwenden.

31

Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass eine Haftungsklage wegen unlauteren Wettbewerbs, mit der dem Übernehmer eines im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erworbenen Geschäftsbereichs vorgeworfen wird, sich zu Unrecht als Alleinvertriebshändler der vom Schuldner hergestellten Waren dargestellt zu haben, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat.

Kosten

32

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

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