BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
BGH , Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen I ZR 121/08 (Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 11 U 52/07; ) (Vorinstanz: LG Frankfurt/Main vom 05.10.2007 - Aktenzeichen 2/3 O 19/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: UrhG § 19a; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1; TKG § 96 Abs. 1; TKG § 113a; TMG § 10 S. 1;
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