BGH: Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen Beteiligung an sittenwidriger Schädigung von Kapitalanlegern
BGH , Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen XI ZR 93/09 (Vorinstanz: OLG Düsseldorf vom 09.03.2009 - Aktenzeichen I-9 U 171/08; ) (Vorinstanz: LG Düsseldorf vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 8 O 418/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Deutsche Gerichte sind international zuständig für Klagen gegen ausländische Broker, die Beihilfe zu einer im Inland begangenen unerlaubten Handlung leisten. b) Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO § 32; BGB § 826 A;
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