OLG Hamburg: Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG
OLG Hamburg, Urteil vom 17.9.2021 – 11 U 71/20, Rev. eingelegt (Az. BGH II ZR 162/21)
Volltext des Urteils://BB-ONLINE BBL2022-210-1
Amtliche Leitsätze
1. Der Geschäftsführer einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH haftet gegenüber der GmbH & Co KG grundsätzlich nach denselben Grundsätzen wie der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH.
2. Jedenfalls dann, wenn im Zusammenhang mit der behaupteten Pflichtverletzung kein Interessenkonflikt des Geschäftsführers der geschäftsführenden Kommanditistin bestand, kommt es nicht darauf an, dass er noch in weiteren Gesellschaften als Geschäftsführer eingesetzt war.
3. Ein völlig untätiger Geschäftsführer darf sich nicht darauf zurückziehen, dass seine Mitgeschäftsführer ohnehin nicht auf ihn gehört hätten, solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass schon vorherige Interventionen durch ihn oder dritte Personen diese nicht davon abgehalten haben, die Gesellschaft vorsätzlich sittenwidrig zu schädigen (Abgrenzung von OLG Hamburg, Urteil vom 29. März 2018 - 11 U 174/16).
GmbHG § 43 Abs 2
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D…GmbH & Co. KG. Die Schuldnerin warb Anlegergelder ein und stellte diese der mittlerweile ebenfalls insolventen D…AG als Darlehen zum Erwerb von Immobilien zur Verfügung (§ 7 des Gesellschaftsvertrags in Anlage K 3). Aus den laufenden Zinsen sollten die Ausschüttungen an die Anleger erfolgen. Im Darlehnsvertrag (Anlage K 23) war eine umfangreiche Besicherung vereinbart.
Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einer Überweisung von 510.000,00 Euro vom 31. Mai 2012 an die D…AG (Anlage K 67) auf Schadensersatz iHv 200.000,00 Euro in Anspruch. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Schuldnerin ca. 38 Mio. Euro als Darlehen an die D…AG ausgereicht (Anlagen K 24, K 67). Eine werthaltige Besicherung gab es nur im Umfang von ca. 2,7 Mio. Euro (Prüfungsbericht in Anlage K 30).
Der Beklagte zu 1) war zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer der Komplementärin der Schuldnerin, der V…GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die UIH…GmbH war, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer wiederum der Beklagte zu 1) gewesen ist. Er erstellte nach der streitgegenständlichen Überweisung noch am 31. Mai 2012 im Namen der VE…UG, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war, eine Rechnung iHv 18.207,00 Euro an die D…AG, die am 29. Juni 2012 bezahlt wurde.
Der Beklagte zu 2) war am 25. Oktober 2011 zu einem der Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin der Schuldnerin, der UIRE… GmbH, deren Gesellschafter die UIH…GmbH (99 Prozent) und der Beklagte zu 1) waren, bestellt worden. Die UIRE…GmbH war noch in weiteren Fondsgesellschaften geschäftsführende Kommanditistin.
Für die weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 200.000,00 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 1) mit einem am 13. Mai 2020 per Post eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 17. Juni 2020 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die vom Beklagtenvertreter zu 1) unterzeichnete Berufungsbegründung wurde auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingereicht.
Der Beklagte zu 2) hat mit einem am 13. Mai 2020 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11. Juni 2020 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, seine Haftung könne nicht auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung zur Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH begründet werden, da vorliegend nach dem Gesellschaftsvertrag die Komplementärin von der Führung der Geschäfte der Schuldnerin ausgeschlossen gewesen sei. Es sei deshalb nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementärin gewesen, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen.
Es treffe auch nicht zu, dass er eine Pflicht zur Überprüfung der Besicherung des Darlehens verletzt habe. Eine nicht vollständige Besicherung der Darlehen sei dem Geschäftsmodell immanent gewesen. Der schnelle An- und Verkauf von Immobilien und anderen Sachwerten stehe einer Besicherung entgegen.
Der Beklagte zu 2) wirft dem Landgericht einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs vor. Es sei verfahrensfehlerhaft, dass sich das Landgericht zur Begründung der Anwendung des § 43 GmbHG auf den Geschäftsführer einer geschäftsführenden Kommanditistin auf einen Beschluss des erkennenden Senats beziehe, der in einem PKH-Verfahren ohne seine, des Beklagten zu 2), Beteiligung ergangen sei. Folgerichtig verhalte sich der Beschluss nicht zu seinen Argumenten, mit denen sich das Landgericht nicht einmal im Ansatz auseinandergesetzt habe.
Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 43 GmbHG lägen auch nicht vor. Es bestehe keine Haftungslücke, da zumindest der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH persönlich hafte. Im Übrigen habe es sich bei der Stellung der UIRE…GmbH als der geschäftsführenden Kommanditistin nicht um deren wesentliche Aufgabe nach Maßgabe des satzungsmäßigen Zwecks gehandelt. Anders als bei der Geschäftsführung durch die Komplementär-GmbH fehle es bei einer geschäftsführenden Kommanditistin auch an der erforderlichen organschaftlichen Verbindung zur KG. Die Vertretungsmacht der Kommanditistin könne stets nur eine rechtsgeschäftliche sein.
Es treffe auch nicht zu, dass die gewählte Einsetzung einer geschäftsführenden Kommanditistin der missbräuchlichen Umgehung der Haftungsstruktur gedient habe. Maßgebliches Motiv sei allein die Steueroptimierung gewesen.
Unabhängig davon habe er keine Pflichtverletzung begangen, die den behaupteten Schaden in Höhe von 510.000,00 Euro kausal verursacht hätte.
Er habe - das ist zwischen den Parteien unstreitig - die Darlehenstranche am 31. Mai 2012 nicht ausgezahlt und an dieser Auszahlung auch nicht mitgewirkt. Er habe auch keinerlei Bankvollmacht besessen und auch sonst keine Möglichkeit gehabt, Zahlungsanweisungen gegenüber der Schuldnerin zu erteilen oder zu unterbinden. Die Annahme des Klägers, die Beklagten zu 1) und 3) hätten von den Auszahlungen abgesehen, wenn er, der Beklagte zu 2), beide mit der Unzulässigkeit der Auszahlung konfrontiert hätte, sei ebenso lebensfremd wie die Annahme, der Beklagte zu 3) hätte seine Bankvollmacht oder diejenige des Beklagten zu 1) widerrufen oder beide hätten ihm, dem Beklagten zu 2), eine übergeordnete Vollmacht erteilt. Unplausibel sei auch die Annahme, die Beklagten zu 1) und 3) hätten im Falle einer Dokumentation über die Besicherung des Darlehns die Auszahlung unterlassen. Auch der Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin habe keinerlei Rechtsmacht besessen, die Auszahlung durch das Kreditinstitut zu verhindern.
Selbst wenn ihm ein Unterlassen vorzuwerfen wäre, würde es an dessen Kausalität für den Schaden fehlen. Es sei Aufgabe des Klägers, darzulegen und zu beweisen, durch welche Handlung welcher Kausalverlauf mit der Folge des sicheren Unterbleibens der Auszahlung der Darlehenstranche in Gang gesetzt worden wäre. Auf eine vom Kläger angeführte Amtsniederlegung treffe das sicher nicht zu.
Im Übrigen habe er bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, innerhalb der UIRE…GmbH nicht für die Schuldnerin, sondern nur für die C-Fonds zuständig gewesen zu sein.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2020 (Az.: 418 HKO 112/16) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
die gegen ihn gerichtete Klage unter Abänderung des am 24. April 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 418 HKO 112/16, abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter umfangreicher Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zu 2) habe nach wie vor nicht dargetan, wann und mit wem er die behauptete Ressortverteilung vereinbart haben wolle, nach der er als Geschäftsführer der UIRE…GmbH nur für die C-Fonds und das Marketing der UI-Gruppe zuständig gewesen sei. Gegen eine solche Verteilung spreche zudem bereits die Zinsabrechnung gegenüber der Darlehensnehmerin vom 1. Februar 2012 (Anlage K 41), die gleichzeitig zeige, dass der Beklagte zu 2) entgegen seiner Behauptung den Darlehensvertrag kannte. Die Tätigkeit des Beklagten zu 2) für die S -Fonds werde auch durch dessen Mitwirkung bei der Einwerbung von Anlegergeldern für die D2…GmbH & Co. KG deutlich.
Letztlich komme es auf eine Ressortverteilung ohnehin nicht an. Es habe für den Beklagten zu 2) eine Fülle von Anhaltspunkten dafür gegeben, dass Anlegergelder nicht dem Anlagezweck entsprechend verwendet und nur völlig unzureichend besichert worden seien. Selbst bei einer wirksamen Ressortverteilung hätte dies zu Kontroll- und Überwachungspflichten geführt, die der Beklagte zu 2) nicht erfüllt habe.
Der Kläger fasst in seiner Berufungserwiderung seinen erstinstanzlichen Vortrag zu den Handlungsoptionen des Beklagten zu 2) noch einmal zusammen.
Mit Verfügung vom 5. August 2021 hat der Senat den Beklagten zu 1) auf Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung in Bezug auf die ordnungsgemäße Einreichung der Berufungsbegründung hingewiesen.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 2. September 2021 hat der Beklagte zu 2) zu seinem Vortrag, er hätte die streitgegenständliche Überweisung nicht verhindern können, die Anhörung des Beklagten zu 1) beantragt.
Aus den Gründen
II. Die Berufungen haben keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist bereits unzulässig. Die Berufung des Beklagten zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Unzulässigkeit der Berufung des Beklagten zu 1) folgt daraus, dass sich der ordnungsgemäße Eingang der Berufungsbegründung vom 17. Juni 2020 nicht feststellen lässt.
a) Die Berufungsbegründung ist ausweislich des bei der Akte befindlichen Transfervermerks am 17. Juni 2020 auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach eingereicht worden. Dies wäre nur dann wirksam, wenn die Übermittlung vom Beklagtenvertreter zu 1) persönlich vorgenommen wurde. Dagegen wäre sie unwirksam, wenn tatsächlich eine Mitarbeiterin des Beklagtenvertreters zu 1) den Schriftsatz aus dessen Anwaltspostfach versandt hätte.
Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss ein elektronisch eingereichtes Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Für die zweite, hier maßgebliche Variante ist es erforderlich, dass derjenige, der den Schriftsatz verantwortet hat, das elektronische Dokument selbst versendet. Wird das beA durch eine andere Person als den Postfachinhaber - zB das Sekretariat eines Rechtsanwalts - verwendet, liegt kein sicherer Übermittlungsweg vor. In diesem Fall bedarf es einer qualifizierten elektronischen Signatur (zum Ganzen BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20 –, Rn. 13 ff., insbesondere Rn. 24, juris). Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagtenvertreters zu 1) spielt es hierbei keine Rolle, dass er die Berufungsbegründung handschriftlich unterzeichnet hat.
b) Es lässt sich nicht mit der für eine richterliche Überzeugung erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Beklagtenvertreter zu 1) die Berufungsbegründung selbst versandt hat, denn es erscheint ebenso möglich, dass die Übersendung von einer Mitarbeiterin ausgeführt wurde.
Diese zweite Möglichkeit kommt deshalb in Betracht, weil der Beklagtenvertreter zu 1) in dem vor dem Senat geführten Parallelverfahren 11 U 3/21 zur Begründung des dortigen Antrags auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist mit Schriftsatz vom 31. März 2021 erklärt hat, dass die irrtümlich erfolgte Übersendung eines Empfangsbekenntnisses statt der Berufungsschrift - ebenfalls auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach - allein auf seine Mitarbeiterin zurückgehe. Er selbst kontrolliere „stichprobenartig auch seine Ausgänge aus dem beA-Postfach“ und habe auch seine Mitarbeiterin angewiesen, dies regelmäßig zu tun. Diese Mitarbeiterin hat eidesstattlich versichert, vom Beklagtenvertreter zu 1) mehrfach darauf hingewiesen worden zu sein, dass sie sowohl vor als auch nachdem sie Schriftsätze „per Post, Fax oder beA“ absende, zu kontrollieren habe, dass das richtige Schriftstück enthalten bzw. beigefügt sei.
Der Beklagtenvertreter zu 1) konnte in seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung vom 27. August 2021 nicht überzeugend dartun, dass er vorliegend die Berufungsbegründung selbst versandt hat. Soweit er erklärt hat, dass die Übersendung durch seine Mitarbeiterin im Parallelverfahren darauf zurückzuführen sei, dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht in der Kanzlei aufgehalten habe, erscheint das möglich, steht aber dennoch in einem gewissen Widerspruch zu den zuvor wiedergegebenen Ausführungen im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags. Insbesondere die dort von ihm behauptete stichprobenartig durchgeführte Kontrolle seiner beA-Ausgänge lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig andere Personen als er selbst Dokumente aus seinem Anwaltspostfach versenden. Hinzu kommt, dass der Beklagtenvertreter zu 1) auch nach der behaupteten Lektüre der oben zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts offenkundig kein Problembewusstsein entwickelt hat, denn in seiner Anhörung hat er erklärt, es komme auf die Frage der Versendung nicht an, insoweit bewerte er das Urteil anders. Das verstärkt den Eindruck, dass er das im Parallelverfahren eingeräumte Vorgehen nach wie vor als unproblematisch erachtet, was wiederum dafür spricht, dass die Übermittlung durch seine Mitarbeiterinnen die Regel und nicht eine Ausnahme darstellt.
2. Die Berufung des Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den Beklagten zu 2) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200.000,00 Euro an den Kläger verurteilt.
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) einen Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 2 GmbHG.
a) Der Haftung des Beklagten zu 2) steht nicht entgegen, dass er nur Geschäftsführer der UIRE…GmbH als der geschäftsführenden Kommanditistin der Schuldnerin war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lässt sich auf diese Konstellation die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der KG übertragen (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2018 – 11 U 174/16 –, Rn. 67, juris; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2019, Anlage K 93, unter II. 1. a] aa]; so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 1984, 6 U 75/83, ZIP 1984, 825, 833; BeckOGK/Notz/Zinger, 15.1.2021, HGB § 164 Rn. 66; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 40. Aufl. 2021, § 164 Rn. 9, beck-online; BeckOK HGB/Häublein, 33. Ed. 15.7.2021, § 164 Rn. 55).
aa) Anknüpfungspunkt ist jedenfalls die drittschützende Wirkung des Geschäftsführervertrages des Beklagten zu 2) mit der UIRE…GmbH. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich bei der im Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäftsführungsbefugnis auf einen Kommanditisten ebenfalls um eine organschaftliche Befugnis handelt (so BeckOGK/Notz/Zinger, 15.1.2021, HGB § 164 Rn. 55; EBJS/Weipert, 4. Aufl. 2020, HGB § 164 Rn. 19, beck-online, unter Bezug auf BGH, Urteil vom 4. März 1976 – II ZR 178/74 –, Rn. 11, juris; Heidel/Schall, HGB § 164 Rn. 20, beck-online; MüKoHGB/Grunewald, 4. Aufl. 2019, HGB § 164 Rn. 24; BeckOK HGB/Häublein, 33. Ed. 15.7.2021, HGB § 164 Rn. 51).
Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) begründet der Bundesgerichtshof die Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH auch nicht ausschließlich mit der drittschützenden Wirkung der organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Geschäftsführer und der Komplementär-GmbH (vgl. zum Anstellungsvertrag BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 – II ZR 236/00 –, Rn. 11, juris). Vielmehr hat er insoweit nur entschieden, dass auch dann, wenn es an einem Anstellungsvertrag fehlt, eine Haftung schon wegen der organschaftlichen Sonderbeziehung in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2020 – II ZR 141/19 –, Rn. 19, juris; Urteil vom 18. Juni 2013 – II ZR 86/11 –, BGHZ 197, 304-316, Rn. 16; Verse in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 43 GmbHG, Rn. 443, juris).
Nach seinem eigenen Vortrag erhielt der Beklagte zu 2) für seine Geschäftsführertätigkeit aufgrund einer „dienstvertraglichen Absprache“ monatlich 2.500,00 Euro „Beraterhonorar“.
bb) Die Argumentation des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH lässt sich auf die geschäftsführende Kommanditistin ohne Weiteres übertragen.
In seinem Urteil vom 18. Juni 2013 führt der Bundesgerichtshof hierzu Folgendes aus (II ZR 86/11, BGHZ 197, 304-316, Rn. 17/18, juris):
„In diesem Fall geht das wohlverstandene Interesse der GmbH dahin, dass ihr Geschäftsführer die Leitung der Kommanditgesellschaft im Rahmen seiner Organpflichten ordnungsgemäß ausübt, weil sie auf eine günstige wirtschaftliche Entwicklung ihrer Beteiligung bedacht sein muss und als persönlich haftende Gesellschafterin selbst aus dem Gesellschaftsverhältnis der Kommanditgesellschaft zu einer sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet ist. Die Komplementär-GmbH muss darauf vertrauen dürfen, dass ihr Geschäftsführer den Angelegenheiten der Kommanditgesellschaft die gleiche Sorgfalt widmet wie ihren eigenen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1980 - II ZR 85/79, WM 1980, 593; Urteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 193 f.). Die Kommanditgesellschaft ist auch schutzbedürftig. Eine Verletzung der Pflichten aus dem Organverhältnis geht, soweit es die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft betrifft, vor allem zu deren Lasten. Die Kommanditgesellschaft bzw. die Kommanditisten sind auf die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH angewiesen; sie haben jedoch regelmäßig keine Befugnisse, um unmittelbar auf ihn einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1979 - II ZR 174/77, BGHZ 75, 321, 323; Urteil vom 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 745 f.; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 161 Rn. 70). Sowohl das Interesse der Komplementär-GmbH als auch die Schutzbedürftigkeit der Kommanditgesellschaft sind für den Geschäftsführer ohne weiteres erkennbar. Das rechtfertigt es, die in der Organstellung begründete Verantwortlichkeit des Geschäftsführers und die hieran anknüpfende Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft zu erstrecken.“
Die geschäftsführende Kommanditistin muss ebenso wie eine Komplementärin auf eine sorgfältige Geschäftsführung bedacht sein. Auch die angesprochene Schutzbedürftigkeit der (übrigen) Kommanditisten hängt ersichtlich nicht davon ab, ob der handelnde Geschäftsführer für die Komplementärin oder die nach dem Gesellschaftsvertrag geschäftsführende Kommanditistin auftritt.
Der Verweis des Beklagten zu 2) auf die weiterhin bestehende Haftung der Komplementär-GmbH und ihres Geschäftsführers geht fehl. Die Kommanditgesellschaft ist gerade nicht hinreichend geschützt, wenn die Geschäfte nicht von der Komplementärin, sondern den Geschäftsführern der Kommanditistin geführt werden sollen.
cc) Auch soweit der Beklagte zu 2) meint, dass seine Haftung als Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin jedenfalls deshalb nicht in Betracht komme, weil es nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der United Investors Real Estate GmbH gewesen sei, die Geschäfte der Schuldnerin zu führen, folgt ihm der Senat nicht. Dass diese Gesellschaft auch geschäftsführende Kommanditistin in weiteren Fonds-KG (S und C) gewesen ist (Anlage B 2-6), spielt vorliegend keine Rolle.
(1) Der Bundesgerichtshof hat zuletzt entschieden, dass der Geschäftsführer „jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht“, hafte (BGH, Urteil vom 22. September 2020 – II ZR 141/19 –, Rn. 18, juris). Ob dies auch dann gilt, wenn die Komplementärin noch weitere wesentliche Aufgaben hat, ist dabei offengeblieben (ausdrücklich BGH, Urteil vom 10. Februar 1992 – II ZR 23/91 –, Rn. 15 aE., juris; vgl. aber Urteil vom 25. Februar 2002 – II ZR 236/00 –, Rn. 11/12, juris).
(2) In der Literatur wird das Kriterium der „alleinigen oder wesentlichen Aufgabe“ überwiegend angelehnt (MüKoHGB/Grunewald, 4. Aufl. 2019, HGB § 161 Rn. 86; Verse in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 43 GmbHG, Rn. 447; Casper in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 164, Rn. 57; BeckOGK/Notz/Zinger, 15.1.2021, HGB § 161 Rn. 233; Altmeppen, 10. Aufl. 2021 Rn. 99, GmbHG § 43 Rn. 99; Schneider, GmbHR 2017, 680, 681).
(3) Für eine Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers könnten vor allem mögliche Interessenkonflikte bei der Ausübung seiner Tätigkeit sprechen. Ob diese bereits dadurch vermieden bzw. aufgelöst werden könnten, dass sich der Geschäftsführer im Konfliktfall eine (schriftliche) Weisung der Gesellschafter erteilen lässt, kann offenbleiben (vgl. die Darstellung bei Nietsch, GmbHR 2014, 348, 353). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - im Zusammenhang mit der behaupteten Pflichtverletzung kein Interessenkonflikt des Geschäftsführers bestand, gibt es nach der Überzeugung des Senats keinen Grund, das oben dargestellte Schutzbedürfnis der Kommanditgesellschaft hinter die nur abstrakt bestehende Möglichkeit einer Interessenkollision des Geschäftsführers zurücktreten zu lassen.
Da sich der Beklagte zu 2) nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen überhaupt nicht bzw. nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung kaum um die Belange der Schuldnerin gekümmert und schon gar keine Aktivitäten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Überweisung entfaltet hat (hierzu sogleich unter b]), konnte es für ihn von vornherein keinen Interessenkonflikt in Bezug auf seine Tätigkeit für andere Kommanditgesellschaften geben. Er hat einen solchen Konflikt auch nicht behauptet.
(4) Soweit der Beklagte zu 2) in seinem Schriftsatz vom 2. September 2021 so zu verstehen sein sollte, dass seine Haftung jedenfalls deshalb nicht in Betracht komme, weil es nicht seine wesentliche Aufgabe gewesen sei, die Geschäfte der Schuldnerin zu führen, folgt ihm der Senat ebenfalls nicht. Eine mögliche Ressortverteilung spielt an dieser Stelle schon deshalb keine Rolle, weil sich ein Geschäftsführer auch bei einer wirksamen Ressortverteilung nicht vollständig aus der Verantwortung ziehen kann (hierzu ausführlich unter b] aa] [3]).
b) Der Beklagte zu 2) hat seine Geschäftsführerpflichten schuldhaft verletzt und dadurch die Schuldnerin geschädigt.
aa) Der Beklagte zu 2) war verpflichtet, die streitgegenständliche Überweisung der 510.000,00 Euro an die D…AG am 31. Mai 2012 zu verhindern.
(1) Dabei geht der Senat mit dem Kläger davon aus, dass die Überweisung vom Beklagten zu 1) vorgenommen wurde.
Diese Behauptung hat der Kläger mit der Vorlage des Überweisungsprotokolls (Anlage K 53) hinreichend substantiiert, denn dort ist der Beklagte zu 1) als Überweisender aufgeführt. Zudem ist es unstreitig, dass dieser im Mai 2012 noch Kontovollmacht für die Schuldnerin besaß. Zumindest nach dem nicht angegriffenen Tatbestand des angefochtenen Urteils ist es weiter unstreitig, dass der Beklagte zu 1) noch am 31. Mai 2012 für die V-UG, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war, eine Rechnung über „Beratungsleistungen“ über 18.207,00 Euro an die D…AG erstellte, was rechnerisch der von ihm eingeräumten „Provision“ von drei Prozent jeder Auszahlung an die D…AG zzgl. Mehrwertsteuer entspricht.
Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte zu 1) diese klägerische Behauptung nicht lediglich pauschal bestreiten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Vielmehr hätte er wenigstens erläutern müssen, von wem er von der Überweisung am 31. Mai 2012 erfahren hat, wenn er sie zwar nicht selbst ausgeführt haben will, aber noch am selben Tag seine Provision berechnen konnte. Der Beklagtenvertreter zu 1), der nach eigenem Bekunden in der Berufungsverhandlung auch als instruierter Vertreter des trotz Ladung nicht erschienenen Beklagten zu 1) aufgetreten ist, konnte diesen Punkt nicht aufklären und hat insoweit auch keinen Schriftsatznachlass beantragt.
(2) Am 31. Mai 2012 durfte keine Weiterleitung der Anlegergelder an die D…AG mehr erfolgen, wozu die Schuldnerin nach § 2 Ziff. 5 des Darlehnsvertrages (Anlage K 23) auch berechtigt gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt war der überwiegende Teil der als Darlehen vergebenen Anlegergelder pflichtwidrig nicht besichert und bei der D…AG für andere Zwecke verwendet worden. Aus dem sog. Eleacon-Bericht vom 2. November 2011 (Anlage K 34) ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt nur rund 20,27 Prozent der Darlehen besichert und nur rund 18,13 Prozent der Darlehen von der D…AG in Immobilien investiert worden waren. Dass sich daran bis zum 31. Mai 2012 etwas geändert hatte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
(3) Der Beklagte zu 2) kann sich nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, aufgrund einer internen Ressortverteilung nicht für die Geschäfte der Schuldnerin zuständig gewesen zu sein. Dabei kann offenbleiben, ob er die Voraussetzungen einer wirksamen Ressortverteilung überhaupt hinreichend dargetan hat. Auch eine für sich genommen zulässige Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben entbindet denjenigen, dem hiernach nur bestimmte Aufgaben zur Erledigung zugewiesen sind, nicht von seiner eigenen Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Soweit es um die Wahrnehmung der nicht übertragbaren Aufgaben geht, wie die Einstandspflicht des Geschäftsführers für die Gesetzmäßigkeit der Unternehmensleitung, ist ein strenger Maßstab an die Erfüllung der in einem solchen Falle besonders weitgehenden Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber einem Mitgeschäftsführer anzulegen. Für eine Umgestaltung der auf eigene Aufgabenwahrnehmung gerichteten Pflicht in eine Pflicht zur Überwachung eines Mitgeschäftsführers ist nur dann Raum, wenn die Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung das Vertrauen darauf rechtfertigt, dass jede Geschäftsführungsaufgabe einem Geschäftsführer zugeordnet ist. Bei dieser Zuordnung dürfen weder Zweifel über die Abgrenzung einzelner Aufgaben entstehen noch über die Person des für die Erledigung Verantwortlichen (zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. November 2018 – II ZR 11/17 –, BGHZ 220, 162-178, Rn. 15, 20).
Schon nach eigenem (schriftsätzlichen) Bekunden ist der Beklagte dieser Überwachungspflicht nicht nachgekommen. Bei pflichtgemäßer Geschäftsführung hätten ihm die unter (2) dargestellten Missstände aber nicht verborgen bleiben können, wenn er sie nicht ohnehin kannte, worauf seine Anhörung in der Berufungsverhandlung hingedeutet haben könnte.
Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht erfolgreich mit der kurzen Zeitspanne zwischen Tätigkeitsbeginn am 1. Januar 2012 und der streitgegenständlichen Zahlung verteidigen. Die Darlehensvergabe an die D…AG stellte das Kerngeschäft der Schuldnerin dar, mit dem sich der Beklagte zu 2) bei Dienstantritt hätte befassen müssen. Warum das nicht kurzfristig möglich gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
bb) Der Beklagte zu 2) hat auch nicht hinreichend dargetan, dass er selbst bei pflichtgemäßem Handeln die Überweisung am 31. Mai 2012 nicht hätte verhindern können, weil die Beklagten zu 1) und 3) - im Gegensatz zu ihm - mit hoher krimineller Energie vorgegangen seien.
Auf den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden findet § 287 ZPO Anwendung. Gegenüber einem Geschäftsführer wie dem Beklagten zu 2), der nicht einmal den Versuch einer schadensabwendenden Maßnahme unternommen und die Gesellschaft dadurch in die Schwierigkeit des Nachweises der hypothetischen Entwicklung gebracht hat, ist diese Darlegungs- und Beweiserleichterung umso mehr gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 29.5.2013, VIII ZR 174/12, Rn. 20, juris). Das Risiko, die hypothetische Entwicklung letztlich nicht feststellen zu können, geht folglich allein zulasten des Beklagten zu 2). Ein völlig untätiger Geschäftsführer darf sich insbesondere nicht darauf zurückziehen, dass ohnehin keiner auf ihn gehört hätte, solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass schon vorherige Interventionen durch ihn oder dritte Personen den Beklagten zu 1) nicht davon abgehalten haben, die Schuldnerin und die Anleger aus reinem Provisionsinteresse vorsätzlich sittenwidrig zu schädigen (§ 826 BGB). In diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 29. März 2018 zugrunde lag (11 U 174/16, juris).
Die Auffassung des Beklagten zu 2) in seinem Schriftsatz vom 2. September 2021, wonach seine Anhörung vor dem Senat ergeben habe, dass er gerade nicht untätig gewesen sei, ist unerheblich und trifft im Übrigen nicht zu. Soweit er in seiner Anhörung erstmals behauptet hat, er habe auch die Frage angesprochen, inwieweit Auszahlungen denn ausreichend gesichert seien, konnte dies nicht auf Kenntnis der fehlenden Besicherung beruhen, da der Beklagte zu 2) - wie bereits ausgeführt - wiederholt hat vortragen lassen, sich um die Belange der Schuldnerin überhaupt nicht gekümmert zu haben. Tatsächlich hat er sich nach eigenem Bekunden hinsichtlich der Besicherung der Darlehen von den Beklagten zu 1) und 3) auch lediglich beruhigen lassen.
Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte zu 2) auch nicht darauf zurückziehen, dass der Senat den Beklagten zu 1) anhören soll, um herauszufinden, wie dieser sich im hypothetischen Fall einer Ansprache verhalten hätte.
Die in diesem Zusammenhang am Ende des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 2. September 2021 aufgestellte Behauptung, der Beklagte zu 2) habe es unter das Zeugnis der beiden anderen Beklagten gestellt, dass die Zahlung auch bei einer Ansprache erfolgt wäre, trifft im Übrigen nicht zu. Der Beklagte zu 2) hat weder erstinstanzlich noch in seinen umfangreichen Stellungnahmen im Berufungsverfahren noch in der Berufungsverhandlung den Beklagten zu 1) als zu vernehmende Partei bzw. den Beklagten zu 3) als Zeugen benannt. Selbst wenn man im Schriftsatz vom 2. September 2021 einen erstmaligen Beweisantritt sehen wollte, wäre dieser nicht zu berücksichtigen, da er nach Schluss der Berufungsverhandlung erfolgt ist und keinen Grund zur Wiedereröffnung der Verhandlung bietet (§§ 296a, 525 Satz 1 ZPO). Das gilt auch für den Fall, dass der anwaltlich vertretene Beklagte zu 2) tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, nicht die Beweislast zu tragen, denn es ist nicht ersichtlich, warum ihm ein sofortiger Beweisantritt zum Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung nicht möglich gewesen sein sollte (§ 139 Abs. 5 ZPO).
cc) Indem der Beklagte zu 2) den Abfluss der 510.000,00 Euro an die D…AG nicht verhindert hat, ist der Schuldnerin ein Schaden entstanden, da sie diesen Betrag von der mittlerweile insolventen D…AG weder zurückerlangen noch Ab- oder Aussonderungsrechte an deren Vermögensgegenständen geltend machen kann.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beklagten zu 1) und 2) haften für die Kosten des Berufungsverfahrens gesamtschuldnerisch, weil sie erstinstanzlich als Gesamtschuldner verurteilt wurden (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl. 2021 § 100 Rn. 5).
4. Die Revision war zuzulassen im Hinblick auf die Frage, ob der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin gegenüber der Schuldnerin haftet, obwohl diese Kommanditistin die Geschäftsführung auch in weiteren Kommanditgesellschaften ausübte.
Die Zulassung dient deshalb der Fortbildung des Rechts. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02 –, BGHZ 154, 288-301, Rn. 9). Die der Verurteilung des Beklagten zu 2) zugrunde liegende Rechtsfrage ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden.