OLG Hamburg: Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auf eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft anwendbar
OLG Hamburg, Urteil vom 23.8.2013 - 11 U 11/13, Rev. eingelegt (Az. BGH II ZR 317/13)
Leitsatz (der Kommentatorin)
Auf eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ebenso wie bei einer Publikumsgesellschaft mit der Folge anwendbar, dass ein Schadensersatzanspruch des einzelnen Anlegers/stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber auf Rückzahlung der Einlage ausscheidet.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Der verstorbene Ehemann der Klägerin beteiligte sich durch Beitrittserklärung vom 12.11.2003 mit einer Zeichnungssumme in Höhe von 80000 Euro zzgl. Agio in Höhe von 4800 Euro am Beteiligungsmodell „Classic" als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten. Grundlage für die Zeichnung war der Emissionsprospekt 2003 der Beklagten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin als Alleinerbin die Beklagte auf die Rückzahlung der von ihrem Ehemann eingezahlten Beteiligungsbeträge zuzüglich des gezahlten Agios in Anspruch genommen, Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns geltend gemacht sowie weitergehende Feststellungsanträge verfolgt. Sie hat sich darauf berufen, dass der von der Beklagten verwandte Prospekt erhebliche Fehler aufweise, woraus eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz resultiere. Das LG hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Aus den gründen
II. ... 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung der atypisch stillen Beteiligung auch unabhängig von der Frage des Vorliegens von Prospektfehlern schon grundsätzlich nicht zu (a).
Prospektfehler liegen jedoch auch nicht vor (b).
Auf die Beklagte als mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft finden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung mit der Folge, dass ein Gesellschafter gegen die Gesellschaft grundsätzlich nur einen etwaigen Abfindungsanspruch geltend machen kann
a) Bei der Beklagten handelt es sich um eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft, auf die die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft wie bei einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit der Folge anzuwenden sind, dass der einzelne Gesellschafter gegen die Gesellschaft grundsätzlich nur einen etwaigen Abfindungsanspruch geltend machen kann.
Generelle Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf eine atypisch stille Gesellschaft
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen auf Rückgewähr der Einlage gerichtete Schadensersatzansprüche gegen Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft („Publikums-KG") nicht in Betracht. Wer einer solchen Publikumsgesellschaft beitritt, um Vermögen anzulegen, kann bei einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojekts von der Gesellschaft weder Schadensersatz noch sonst Rückabwicklung seiner Gesellschaftsbeteiligung verlangen, weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann. Er ist regelmäßig auf seinen Abfindungsanspruch beschränkt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.7.2004 - II ZR 354/02, juris, BB 2004, 2147 Rn. 10); der eintretende Gesellschafter hat allerdings Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Gesellschaft, gegen die Gründungsgesellschafter und gegen diejenigen, die sonst für die Mängel seines Beitritts verantwortlich sind. Der einzelne Gesellschafter hat auf die Beitrittsverträge neuer Gesellschafter keinerlei Einwirkungsmöglichkeit, tritt insoweit auch nicht in Erscheinung und ist im Gegenteil bei seinem eigenen Eintritt in die Gesellschaft regelmäßig selbst getäuscht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Die Rückabwicklung der Beteiligung und die Rückzahlung der Einlage würden dazu führen, dass die danach ebenso schutzwürdigen Mitgesellschafter nicht nur die Folgen ihres eigenen, von einer fehlerhaften Willensbildung getragenen Beitritts tragen, sondern auch die Lasten, die sich aus der Rückabwicklung der Beteiligung und der Erstattung der vollen Anlage anderer Gesellschafter ergeben, mittragen müssten. Folge wäre, dass die Mitgesellschafter einem Wettlauf um das noch vorhandene Gesellschaftsvermögen ausgesetzt wären (vgl. etwa BGH, EuGH-Vorlage vom 5.5.2008 - II ZR 292/06, juris, BB-Entscheidungsreport Herweg, BB 2008, 1364 Rn. 20). Diese Interessenlage rechtfertigt es, den einzelnen Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft im Ergebnis auf seinen (geringeren) Abfindungsanspruch zu verweisen, um zum Schutz der übrigen Gesellschafter ein „Windhundrennen" der Anleger zu vermeiden und alle Gesellschafter gleich zu behandeln.
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind regelmäßig auch auf eine atypisch stille Gesellschaft anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 29.6.1970 - II ZR 158/69, juris Rn. 38, unter Hinweis auf den Charakter des Gesellschaftsverbundes als Leistungs- und Risikogemeinschaft). Einen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof nur dann gesehen, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen (BGH, Urteil vom 19.7.2004 - II ZR 354/02, juris, BB 2004, 2147 Rn. 11; kritisch hierzu Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 7. Auflage 2010, Rn. 11.26 und 19.44). Dies hat der Bundesgerichtshof allerdings nur für den Fall einer sog. zweigliedrigen Beteiligung ohne gesellschaftsrechtliches Sonderverhältnis zwischen den einzelnen Stillen entschieden; für den Fall einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft mit Verbandscharakter hat der Bundesgerichtshof die Frage der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 6/03, juris, BB 2005, 348 Rn. 20).
Abgrenzung von zweigliedriger und mehrgliedriger Gesellschaft
bb) Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine zweigliedrige, sondern um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft. Eine zweigliedrige stille Gesellschaft liegt vor, wenn jeder stille Gesellschafter für sich allein mit dem Inhaber des Handelsgeschäfts in einem Gesellschaftsverhältnis steht. Es liegen also regelmäßig so viele voneinander unabhängige, selbständige Gesellschaften vor wie stille Gesellschafter beteiligt sind.
Bei der mehrgliedrigen Ausgestaltung ist der Wille der Beteiligten hingegen darauf gerichtet, nur eine stille Gesellschaft mit einer Mehrheit von Teilhabern - ähnlich einer Publikumskommanditgesellschaft - zu errichten. Was dem Willen der Beteiligten entspricht, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln (vgl. Blaurock, a. a. O., Rn. 19.20) und richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Im vorliegenden Gesellschaftsvertrag ist in § 1 davon die Rede, dass sich die Gesellschafter als atypisch stille Gesellschafter am Handelsgewerbe des Geschäftsinhabers beteiligen.
Dass es sich dabei um eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft handelt, ergibt sich aus den weiteren Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Die Mehrgliedrigkeit ergibt sich im Vertragstext unter anderem daraus, dass die Gesellschaft körperschaftlich durch eine Gesellschafterversammlung organisiert ist (vgl. §§ 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages), welcher nicht nur alle stillen Gesellschafter, sondern auch der Geschäftsinhaber angehört (vgl. § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags); dieser Umstand spricht für einen mehrgliedrigen Innenverband. Auch die weiteren Regelungen im Gesellschaftsvertrag gehen ersichtlich vom Vorliegen einer mehrgliedrigen Gesellschaft aus: Laut § 5 Ziffer 1. beträgt das stille Gesellschaftskapital bis zu 300 Mio. Euro; § 3 Ziffer 5. trifft eine Regelung „Im Hinblick auf die Vielzahl der Gesellschafter"; § 10 Ziffer 1. regelt für den Fall der Liquidation die Beteiligung am Vermögen entsprechend dem Verhältnis der erbrachten Kapitalbeteiligung zu den Einlagen „aller Gesellschafter"; eine ähnliche Regelung sieht § 11 Ziffer 2. zur Beteiligung an Gewinn und Verlust vor. Hinsichtlich der (unterschiedlichen) Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten der einzelnen stillen Gesellschafter sind es die Rechtsfolgen, die deutlich werden lassen, dass es sich bei der Regelung in § 1 Ziffer 2. des Gesellschaftsvertrages um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft handelt, auch wenn des Wort „mehrgliedrig" nicht ausdrücklich aufgeführt wird. Das Ausscheiden des einzelnen stillen Gesellschafters (wegen Zeitablaufs oder Kündigung) führt nämlich gerade nicht - wie üblicherweise bei einer zweigliedrigen Gesellschaft - zur Beendigung der Gesellschaft (s. § 16 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags: „Die Kündigung oder eine etwaige einvernehmliche Vertragsaufhebung haben nicht die Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft zur Folge, sondern lediglich das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters."). Zudem ist in §§ 10 Ziffer 1. und 17 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags geregelt, dass die Gesellschafter im Falle des Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Gesamtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Kommanditkapital des Geschäftsinhabers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen des Geschäftsinhabers gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter erhalten.
Auch die Regelung in § 8 Ziff. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach Gesellschafter, die zusammen mehr als 10 % des atypisch stillen Gesellschaftskapitals repräsentieren, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen können, ist auf eine mehrgliedrige Gesellschaft zugeschnitten.
Der Annahme einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft steht nicht entgegen, dass es im Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zu einer Innengesellschaft der stillen Gesellschafter untereinander sowie zu deren Willensbildung und Auftreten als ein Gesellschafter gegenüber dem Inhaber des Handelsgeschäfts gibt. Im Gegenteil würde die bloße Koordination mehrerer stiller Gesellschafter untereinander im Sinne einer BGB-Innengesellschaft ohne körperschaftliche Binnenorganisation eher gegen als für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft sprechen (vgl. hierzu MünchKomm/Schmidt, HGB, 3. Auflage 2010, § 230 Rn. 85). In Abgrenzung zur bloßen Innengesellschaft ohne mehrgliedrigen Innenverband verlangt die Aufnahme neuer Mitglieder bei mehrgliedriger Ausgestaltung allerdings eine Zustimmung aller bereits am Verband beteiligten Gesellschafter (vgl. hierzu etwa Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 3. Auflage 2008, § 230 Rn. 72). In einer Publikumsgesellschaft wie der vorliegenden kann indes der Geschäftsinhaber (oder auch eine andere Stelle) zur Aufnahme neuer Mitglieder bevollmächtigt oder ermächtigt werden (vgl. MünchKomm/Schmidt, a. a. O., Rdn. 84). Dabei dürfen an die Form der Bevollmächtigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da stille Publikumsgesellschaften als Kapitalsammelstellen darauf angelegt sind, Kapital durch die Aufnahme einer Vielzahl von Anlegern aufzubringen.
§ 1 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrages enthält hierzu folgenden Passus:
„Den Gesellschaftern ist bekannt, daß sich an der AG Aktionäre sowie weitere atypisch stille Gesellschafter nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 dieses Vertrages beteiligen. Der Geschäftsinhaber hat darüber hinaus das jederzeit ausübbare Recht, sein Grundkapital von zur Zeit 500.000 Euro auf bis zu 30 Millionen Euro nominal zu erhöhen (...). Sie erklären sich hiermit ausdrücklich einverstanden".
Diese Erklärung reicht angesichts der Funktion der stillen Gesellschaft als Kapitalsammelstelle als Einverständniserklärung aus; weitere Anforderungen können im Hinblick auf den vorgenannten Zweck nicht gestellt werden, zumal sich eine Bevollmächtigung auch ohne ausdrückliche Regelung im Zweifel durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergeben dürfte (vgl. etwa Blaurock, a. a. O., Rdn. 19.23). Zusammenfassend gibt es damit keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend nicht um eine mehrgliedrige, sondern um eine zweigliedrige Gesellschaft handelt.
Folge der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft: Abfindungsanspruch
cc) Der erkennende Senat beurteilt die vom Bundesgerichtshof offengelassene Frage der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf die mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft in gleicher Weise wie das Oberlandesgericht München (vgl. Urteil vom 28.11.2012 - 20 U 2232/12, juris Rn. 39; Urteil vom 11.6.2012 - 21 U 4562/11, juris Rn. 29; Beschluss vom 6.8.2012 - 7 U 2261/12, juris Rn. 4) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.10.2012 - 9 U 44/12, juris Rn. 31) dahingehend, dass bei einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls dann einem Schadenersatzanspruch des Anlegers/stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber auf Rückzahlung der Einlage entgegenstehen, wenn das Vermögen des Geschäftsinhabers im Wesentlichen aus Einlagen der stillen Gesellschafter besteht (hierzu bereits Senatsurteil vom 17.5.2013 - 11 U 30/12, juris Rn. 25).
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft haben regelmäßig zur Folge, dass bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft die Nichtigkeit des Beitritts, sogar bei Anfechtung der Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung, von dem Gesellschafter nur mit Wirkung ex nunc geltend gemacht werden kann. Die Beschränkung der Gesellschafter auf ein etwaiges Abfindungsguthaben gründet im Wesentlichen auf der Überlegung, dass die schutzwürdigen Interessen der Mitgesellschafter Berücksichtigung finden müssen. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.7.2004 für die zweigliedrige stille Gesellschaft zugelassen, weil „im Gegensatz zu einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft" der Anleger nicht einer bestehenden Publikumsgesellschaft beitritt, sondern mit der „von dem Initiator des Anlageprojekts gegründeten Aktiengesellschaft eine neue - stille - Gesellschaft" bildet; dabei „beschränken sich seine Rechtsbeziehungen allein auf diese Aktiengesellschaft" (a. a. O.). Diese Argumentation stellt maßgeblich darauf ab, dass die Rechtsbeziehung auf eine zweiseitige beschränkt ist, es somit an einer mehrschichtigen Interessenlage gerade fehlt. Da sich die Rechtsbeziehung der Stillen in einer mehrgliedrigen Gesellschaft wie der vorliegenden nicht nur auf den Inhaber des Handelsgeschäfts beschränkt, sondern sich alle gleichermaßen schutzwürdigen Stillen zusammen mit dem Geschäftsinhaber in einem Verband befinden und die Interessenlage dementsprechend vielschichtig ist, können Schadensersatzansprüche, die aus einem auf fehlerhafter Willensbildung beruhenden Beitritt resultieren, nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Mitgesellschafter geltend gemacht werden (vgl. OLG München, Urteil vom 28.11.2012 - 20 U 2232/12, juris Rn. 42).
Der streitgegenständliche Emissionsprospekt weist keine Prospektfehler
b) Der streitgegenständliche Emissionsprospekt 2003 weist auch nicht die von der Klägerin gerügten Prospektfehler auf.
Nach den von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen hat der Prospekt, der für den Interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit über eine Beteiligung darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 6.2.2006 - II ZR 329/04, juris, BB 2006, 1075 Rn. 7); dabei müssen die Formulierungen in dem Prospekt hinreichend eindeutig sein.
Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger vermittelt (BGH, Urteil vom 31.5.2010 - II ZR 30/09, Rn. 11; Urteil vom 28.2.2008 - III ZR 149/07, juris Rn. 8; Urteil vom 12.7.1982 - II ZR 175/81, juris Rn. 9). Dabei darf der Prospektersteller eine sorgfältige und eingehende Lektüre durch den Beitrittsinteressenten erwarten (BGH, Urteil vom 5.3.2013 - II ZR 252/11, juris Rn. 14; Urteil vom 23.10.2012 - II ZR 294/11, juris, BB 2013, 531 m. BB-Komm. Lorenz Rn. 12; Urteil vom 14.6.2007 - III ZR 300/05, juris, BB 2007, 1724 m. BB-Komm. Kindler Rn. 8; Urteil vom 31.3.1992 - XI ZR 70/91, juris, BB 1992, 1520 Rn. 26).
Daraus ergibt sich für die einzelnen von der Klägerin erhobenen Rügen Folgendes ... [wird ausgeführt]
Auch auf den Widerruf der Beiteiligung kann die Klägerin ihr Rückabwicklungsbegehren nicht mit Erfolg stützen
c) Die Klägerin kann ihr Rückabwicklungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf der Beteiligung stützen.
aa) Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Widerrufsrecht bestand und ob es rechtzeitig ausgeübt wurde, führt auch der Widerruf nur zu einer Beendigung der Beteiligung ex nunc; dies gilt sogar für Haustürgeschäfte (BGH, Urteil vom 12.7.2010 - II ZR 292/06, juris, BB 2010, 2396 Rn. 10).
bb) Selbst wenn der Klägerin ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden sein sollte - ein gesetzliches Widerrufsrecht kommt nicht in Betracht, da die Klägerin die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts nicht vorgetragen hat -, hätte sie dieses nicht rechtzeitig ausgeübt ...