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Wirtschaftsrecht
30.07.2020
Wirtschaftsrecht
OLG Saarbrücken: Grenzüberschreitender „Herausformwechsel“ einer GmbH – zur entsprechenden Anwendung gläubigerschützender Vorschriften über die grenzüberschreitende Verschmelzung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7.1.2020 – 5 W 79/19

Volltext des Urteils: BB-ONLINE BBL2020-1748-1

Leitsatz

Zur Notwendigkeit, auf den gesetzlich (noch) nicht geregelten, aus Gründen der Freizügigkeit anzuerkennenden grenzüberschreitenden „Herausformwechsel“ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch gläubigerschützende Vorschriften über die grenzüberschreitende Verschmelzung entsprechend anzuwenden.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB ... als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in L. eingetragen. Mit Schreiben vom 2. August 2019 meldete ihr Verfahrensbevollmächtigter als beurkundender Notar gemäß § 378 Abs. 2 FamFG unter Vorlage eines notariellen Protokolls vom 1. August 2019 über einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss (UR. Nr. ... des Notars ... pp. Folgendes zur Eintragung in das Handelsregister an:

„(1) Die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 1. August 2019 hat die formwechselnde Umwandlung und grenzüberschreitende Sitzverlegung der ... pp. GmbH mit dem Sitz in L. in die Rechtsform einer französischen Societé par actions simplifiée (Aktiengesellschaft) unter Annahme französischen Rechtsstatus beschlossen.

Die Firma der Zielrechtsträgerin lautet: ... pp. SARL.

Sie wird ihren Sitz in Frankreich haben.

Im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern bzw. zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft soll der Formwechsel zum 31.12.2018, 24.00 Uhr/ 1.1.2019, 0.00 Uhr als erfolgt gelten.

(2) Die neue Geschäftsanschrift lautet sodann: ... pp., Frankreich.

(3) Es wird beantragt, die Sitzverlegung vorbehaltlich der Eintragung im französischen Register T. vorzunehmen.

(4) Der Unterzeichner erklärt,

a) dass sämtliche Gesellschafter der formwechselnden GmbH auf Klageerhebung gegen die Wirksamkeit des Sitzverlegungsbeschlusses nach deutschem GmbHR verzichtet haben und daher eine Klageerhebung nicht mehr statthaft ist (§§ 198 Abs. (3),16 Abs. (2) UmwG);

b) die ... pp. GmbH keine Arbeitnehmer zum Umwandlungsstichtag und auch heute keine Arbeitnehmer hat und dass keine Vereinbarung über die Arbeitnehmermitbestimmung geschlossen wurde sowie auch kein Betriebsrat besteht;

c) am Satzungssitz in T., Frankreich eine wirtschaftliche Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausgeübt werden wird;

d) dass gegen die ... pp. GmbH bis zum Sitzverlegungsstichtag und auch heute kein Verfahren wegen Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder vorläufiger Zahlungseinstellung, Insolvenz oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.“

Mit Schreiben vom 16. August 2019 teilte das Amtsgericht – Registergericht – dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die Eintragung des – mangels Bekanntmachung analog § 122d UmwG nichtigen – Formwechsels nicht vollzogen werden könne. Darüber hinaus sei analog § 122e UmwG der Verzicht auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichtes nicht möglich. In seiner hierzu abgegebenen Stellungnahme vom 19. September 2019 wies der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin u.a. darauf hin, dass eine analoge Anwendung der §§ 122a ff. UmwG auf den vorliegenden Fall des Herausformwechsels in der Literatur abgelehnt werde, weil die in den vorgenannten Normen getroffenen Regelungen große Unterschiede zum Formwechsel aufwiesen. Da nur ein Rechtsträger beteiligt sei, der auch den Gläubigern nach dem Formwechsel weiter zur Verfügung stehe, gehe die Schutzvorschrift des § 122d UmwG ins Leere. Da die Gesellschaft kaum Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aufweise und abgesehen von dem Geschäftsführer hier keine Arbeitnehmer für diese tätig seien, könne auch ein möglicher Umwandlungsbericht im Sinne des § 122e UmwG zur Information der Gläubiger und Arbeitnehmer über die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Formwechsels auf sie seine Funktion nicht erfüllen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Handelsregisteranmeldung vom 2. August 2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in Ermangelung derzeit existierender nationaler Vorschriften zur Behandlung des grenzüberschreitenden Formwechsels eine analoge Anwendung der §§ 122a ff. UmwG i.V.m. den §§ 190 ff. UmwG angezeigt sei, um die Regelungslücke bezüglich des Schutzes von Arbeitnehmern, Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern zu schließen. Gestützt werde diese Auffassung auch dadurch, dass der Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen für Fälle wie den vorliegenden die Einführung einer dem § 122d UmwG vergleichbaren Regelung vorsehe. Gegen diesen ausweislich des zur Akte gereichten Empfangsbekenntnisses am 16. Oktober 2019 als zugestellt angenommenen Beschluss richtet sich die am 6. November 2019 durch die amtlich bestellte Vertreterin des beurkundenden Notars „namens des Beschwerdeführers zur vorgenannten Registersache“ eingelegte Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen auf die früheren Rechtsausführungen aus dem Schreiben vom 19. September 2019 verwiesen wurde, und der das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. November 2019 nicht abgeholfen hat.

Aus den Gründen

II.

Die gemäß §§ 374 Nr. 1, 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 58 ff. FamFG) Beschwerde der Antragstellerin, die – unbeschadet der missverständlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift – angesichts der Bezugnahme auf § 378 Abs. 2 FamFG in der Anmeldung als im Namen der Antragstellerin eingelegt anzusehen ist (vgl. OLG Bamberg, ZIP 2012, 2058; Heinemann, in: Keidel, FamFG 19. Aufl. § 378 Rn. 14), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Vornahme des zur Eintragung angemeldeten grenzüberschreitenden Formwechsels zu Recht abgelehnt, weil wesentliche, bei zutreffender europarechtskonformer Auslegung anwendbare nationale Schutzvorschriften unbeachtet geblieben sind und dies einem Vollzug des Eintragungsantrages entgegensteht.

1.

Der zur Eintragung angemeldete grenzüberschreitende Formwechsel einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Kapitalgesellschaft nach französischem Recht – die genaue Rechtsform erscheint klärungsbedürftig, weil im Antrag einerseits von einer „Société par actions simplifiée“ (SAS = vereinfachte Aktiengesellschaft) und andererseits von einer „SARL“ (Société à responsabilité limitée = Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die Rede ist – ist grundsätzlich möglich. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG können zwar nur Rechtsträger mit Sitz im Inland durch Formwechsel umgewandelt werden. Für den hier in Rede stehenden grenzüberschreitenden Formwechsel hält das nationale Recht – bislang – keine Regelungen vor; die zwischenzeitlich beschlossenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen durch die Richtlinie (EU) 2019/2121 vom 27. November 2019 (Abl. EU L 321/1 vom 12. Dezember 2019) werden vom deutschen Gesetzgeber bis zum 31. Januar 2023 in das nationale Recht umzusetzen sein (Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2121). Es entspricht aber mittlerweile allgemeiner Ansicht, dass ein Formwechsel aus bzw. in das EU-Ausland auch schon gegenwärtig aus Gründen der Freizügigkeit möglich sein muss (u.a. Schürnbrand/Forster, in: Beck-OGK-UmwG Stand: 1. Oktober 2019, § 190 Rn. 6 ff.; Althoff/Narr, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht 2. Aufl., § 190 UmwG Rn. 16 ff.; Drinhausen/Keinath, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 190 UmwG Rn. 17 f.; Hoger, in: Lutter, Umwandlungsgesetz 6. Aufl., Einf. Rn. 38 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang: OLG Frankfurt, ZIP 2017, 611 – Herausformwechsel; OLG Düsseldorf, ZIP 2017, 2057; KG, ZIP 2016, 1223; OLG Nürnberg, ZIP 2014, 128 – jeweils: Hineinformwechsel). Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verpflichten die Art. 49 AEUV und 54 AEUV, die die Niederlassungsfreiheit regeln, einen Mitgliedstaat, der für inländische Gesellschaften die Möglichkeit der Umwandlung vorsieht, dieselbe Möglichkeit auch Gesellschaften zu geben, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen und sich in Gesellschaften nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats umwandeln möchten (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – C-378/10, NJW 2012, 2715; vgl. auch schon EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – C-210/06, NJW 2009, 569). Verallgemeinernd gesprochen, umfasst die Niederlassungsfreiheit damit den Anspruch einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft, soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind und insbesondere das Kriterium erfüllt ist, das in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-106/16, NJW 2017, 3639). Dass die Möglichkeit eines grenzüberschreitenden „Herausformwechsels“ in unionskonformer Auslegung des geltenden Rechts grundsätzlich auch für die Antragstellerin gegeben sein kann, hat das Amtsgericht seiner Entscheidung dementsprechend auch richtigerweise zugrunde gelegt.

2.

Die zum Vollzug des grenzüberschreitenden Formwechsels erforderliche Anpassung des geltenden deutschen Sachrechts hat vorrangig anhand der für den inländischen Formwechsel geltenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 190 ff. UmwG zu erfolgen, die insoweit richtlinienkonform ausgelegt werden müssen (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2017, 611; OLG Düsseldorf, ZIP 2017, 2057; KG, ZIP 2016, 1226; OLG Nürnberg, ZIP 2014, 128; Althoff/Narr, in: Böttcher/Habighorst/Schulte a.a.O. § 190 UmwG Rn. 22a; Hoger, in: Lutter a.a.O. Einf. Rn. 39); darüber hinausgehend hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen für den vorliegenden Fall eines „Herausformwechsels“ auch die unmittelbar für grenzüberschreitende Verschmelzungen geschaffenen drittschützenden Bestimmungen der §§ 122d, 122e UmwG analog zur Anwendung gebracht und insbesondere das Fehlen der dort vorgesehenen Bekanntmachungen mit Recht als Eintragungshindernis angesehen:

a)

Konkrete Vorgaben dazu, wie die nationalen Vorschriften für den Formwechsel bei grenzüberschreitenden Sachverhalten analog anzuwenden bzw. auszulegen sind, hat der Europäische Gerichtshof in seinen oben erwähnten Urteilen nicht gemacht. Insoweit entspricht es aber allgemeiner Auffassung, dass die bei richtlinienkonformer Auslegung anwendbaren §§ 190 ff. UmwG nicht ausnahmslos auf grenzüberschreitende Sachverhalte passen und daher einer Ergänzung durch andere Rechtsvorschriften bedürfen, soweit es um die besonderen Anforderungen an eine Verbindung unterschiedlicher beteiligter nationaler Rechtsordnungen geht. Für die rechtliche Behandlung des grenzüberschreitenden Herausformwechsels werden vornehmlich zwei Lösungsansätze diskutiert: Soweit aufgrund der Heranziehung der §§ 190 ff. UmwG Schutzlücken verbleiben, sollen diese entweder durch einen Rückgriff auf die in den §§ 122a ff. UmwG oder die in Art. 8 SE-VO, §§ 12 ff. SEAG getroffenen Regelungen gefüllt werden können (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2017, 611; Althoff/Narr, in: Böttcher/Habighorst/Schulte a.a.O. § 190 UmwG Rn. 22a; Hoger, in: Lutter a.a.O. Einf. Rn. 40; Maulbetsch/Klumpp/Rose, Umwandlungsgesetz 2. Aufl., § 190 Rn. 14; Winter/Marx/De Decker, DStR 2017, 1664, 1665 ff.; Seibold, ZIP 2017, 456, 458 ff.; Heckschen/Strnad, notar 2018, 83, 87; Heckschen, ZIP 2015, 2049, 2060; Hushahn, RNotZ 2014, 137, 139). Beide Regelungskomplexe betreffen Sachverhalte mit Auslandsbezug und enthalten besondere Regelungen zur Bekanntmachung und Offenlegung, die dem besonderen Schutzbedürfnis Außenstehender, insbesondere Gläubigern und Arbeitnehmern, Rechnung tragen sollen. Die von der Beschwerde offenbar erstrebte Beurteilung der grenzüberschreitenden Sitzverlegung ins EU-Ausland – nur – auf Grundlage der §§ 190 ff. UmwG ließe diese zwingenden Notwendigkeiten vollkommen außer Acht und vermag auch vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen (vgl. Heckschen/Strnad, notar 2018, 83, 86). Gerade in Ansehung der hier in Rede stehenden Belange des Gläubiger- und des Arbeitnehmerschutzes wird dies – soweit ersichtlich – auch von niemandem vertreten.

b)

Der Senat hält es mit gewichtigen Stimmen in der Literatur, denen die bislang zur Thematik ergangene obergerichtliche Rechtsprechung nicht entgegensteht, und im Vorgriff auf die bevorstehende Neuregelung des grenzüberschreitenden Formwechsels nach der mittlerweile geänderten Richtlinie (EU) 2017/1132 für angezeigt, den hier in Rede stehenden grenzüberschreitenden Herausformwechsel im Ausgangspunkt nach den §§ 190 ff. UmwG zu beurteilen und ergänzend die Bestimmungen über grenzüberschreitende Verschmelzungen (§ 122a ff. UmwG) entsprechend heranzuziehen, soweit dies zum Schutze Außenstehender, insbesondere von Gläubigern und Arbeitnehmern, erforderlich ist (so auch Winter/Marx/de Decker, DStR 2017, 1664, 1666; Teichmann, ZIP 2017, 1190, 1191; Wicke, DStR 2012, 1756, 1758; vgl. auch OLG Frankfurt, ZIP 2017, 611; Heckschen/Strnad, notar 2018, 83, 87, die dies zumindest für denkbar halten; speziell in Bezug auf § 122d UmwG – entgegen der Darstellung der Antragstellerin – auch Hushahn, RNotZ 2014, 137, 140). Einen alternativ diskutierten Rückgriff auf die – auf Großunternehmen zugeschnittenen – Vorschriften über den grenzüberschreitenden Sitzwechsel bei der Europäischen Aktiengesellschaft (so etwa Seibold, ZIP 2017, 456, 459; Bayer/Schmidt, ZIP 2012, 1481, 1488 und im Grundsatz auch Hushahn, RNotZ 2014, 137, 140 ff.) hat das Kammergericht in seinem Beschluss vom 21. März 2016 (ZIP 2016, 1223) für den – hier gegebenen – Fall des Formwechsels einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit überzeugenden, vom Senat geteilten Erwägungen abgelehnt. Die anstelle dessen zur Verfügung stehenden §§ 122a ff. UmwG betreffen demgegenüber alle in § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG genannten Kapitalgesellschaften; sie regeln die grenzüberschreitende Verschmelzung in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1132 und erscheinen von daher geeignet, den besonderen Belangen grenzüberschreitender Sachverhalte angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Winter/Marx/de Decker, DStR 2017, 1664, 1665 ff.; Teichmann, ZIP 2017, 1190, 1194). Soweit dies zur Anwendung von Regelungen führt, die über das nationale Formwechselregime der §§ 190 ff. UmwG hinausgehen, ist dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 12. Juli 2012 – C-378/10, NJW 2012, 2715) jedenfalls insoweit gerechtfertigt, als dadurch zwingenden Gründen des Allgemeinwohls Rechnung getragen wird, wie sie hier in Gestalt des Schutzes von Gläubigern oder Arbeitnehmern in Rede stehen (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2017, 611; Winter/Marx/de Decker, DStR 2017, 1664, 1666; Wicke, DStR 2012, 1756, 1758; Heckschen/Strnad, notar 2018, 83, 87). Dass dafür ein dringendes Bedürfnis besteht, wird – soweit ersichtlich – von niemandem in Zweifel gezogen. Die vorliegend in Rede stehenden Berichtspflichten (§§ 122d, 122e UmwG analog) zählen grundsätzlich dazu, weil sie geeignet sind, die damit angestrebten Ziele einer frühzeitigen Information und Beteiligung der betroffenen Kreise zu erreichen und angesichts der geringen Eingriffsintensität nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – C-378/10, NJW 2012, 2715; Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-106/16, NJW 2017, 3639). Im Übrigen macht das Amtsgericht völlig zu Recht darauf aufmerksam, dass – de lege ferenda – auch für das Verfahren des grenzüberschreitenden Formwechsels vergleichbare Regelungen vorgesehen werden müssen, weil die mittlerweile beschlossenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2017/1132 dies in den Artikeln 86a ff. ausdrücklich vorschreiben (vgl. Artikel 86g Abs. 1 der Richtlinie, wonach sichergestellt werden muss, dass die Gesellschaft bestimmte Unterlagen, insbes. den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung, spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung offenlegt und im Register des Wegzugsmitgliedstaats öffentlich zugänglich macht). Auch darin sowie dem Umstand, dass diese neuerlichen Änderungen im Rahmen derselben Richtlinie vollzogen wurden, auf deren Grundlage die geltenden Schutzbestimmungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen (§§ 122a ff. UmwG) geschaffen wurden, zeigt sich, dass diese auf allgemeinen Grundgedanken des Unionsrechts beruhen und deshalb für Altfälle wie den vorliegenden im Rahmen des Zulässigen und des Gebotenen durch analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall des Herausformwandels analog herangezogen werden müssen.

c)

Dies berücksichtigend, hat das Amtsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass zwingende drittschützende Vorgaben, die in entsprechender Anwendung des § 122d UmwG im vorliegenden Fall eines Herausformwechsels zu beachten gewesen wären, bislang nicht erfüllt sind, und dass dies der beantragten Eintragung derzeit entgegensteht. Die Bekanntmachung, die sich nach dem Gesetzeswortlaut auf den „Verschmelzungsplan“ bezieht und bei der hier gebotenen entsprechenden Anwendung auf einen grenzüberschreitenden Formwechsel den Entwurf des Umwandlungsbeschlusses meint (Winter/Marx/de Decker, DStR 2017, 1664, 1668; Hushahn, RNotZ 2014, 137, 144), bezweckt den Schutz von Gesellschaftern und Dritten durch eine möglichst frühe Information. Die grundsätzliche Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendung des § 122d UmwG auf den vorliegenden Herausformwechsel folgt aus dem vergleichbaren Informationsbedürfnis der geschützten Personen, das unbeschadet des Hinweises der Antragstellerin auf die auch nach dem Formwechsel fortbestehende Existenz des Rechtsträgers schon wegen des grenzüberschreitenden Bezuges und des damit verbundenen Wechsels der Rechtsordnung anzuerkennen ist. Soweit dadurch die Voraussetzungen gegenüber reinen Inlandssachverhalten (§§ 190 ff. UmwG) – geringfügig – erschwert werden, erscheint dies aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt, weil nur auf diese Weise mittels eines moderaten formalen Erfordernisses die mit grenzüberschreitenden Sachverhalten verbundene Gefährdung von Interessen besonders schützenswerter Betroffener eingeschränkt und alle berechtigten Belange der Beteiligten ausreichend berücksichtigt werden können (vgl. Winter/Marx/de Decker, DStR 2017, 1664, 1668; Hushahn, RNotZ 2014, 137, 144; vgl. auch die Artikel 86g und 86j der Richtlinie (EU) 2017/1132 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2121 und den 12. Erwägungsgrund der Änderungsrichtlinie, Abl. (EU) L 321/1, S. 3). Die unterlassene Einreichung des Umwandlungsbeschlusses durch die Antragstellerin stellt deshalb auch nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall ein von Amts wegen zu beachtendes Eintragungshindernis dar (vgl. Polley, in: Henssler/Strohn a.a.O. § 122d Rn. 1 f., 14; Hörtnagl, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz 8. Aufl., § 122d Rn. 40, § 122i Rn. 14 f.; Mayer, in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand: 2019, § 122d Rn. 42). Daran ändert es auch nichts, dass – so der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in seiner Stellungnahme vom 19. September 2019 – die Gesellschaft „kaum Verbindlichkeiten gegenüber Dritten“ aufweise. Soweit in der Literatur teilweise angenommen wird, dass die Voraussetzungen des § 122d UmwG entbehrlich sein können, wenn sämtliche Gläubiger bekannt und verzichtsbereit sind (vgl. Klett, in: BeckOGK-UmwG, Stand: 1. Oktober 2019, § 122d Rn. 18; a.A. Drinhausen, in: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz 4. Aufl., § 122d Rn. 13), ist dafür hier nichts ersichtlich. Inwieweit darüber hinaus auch dem in § 122e UmwG geregelten Berichtserfordernis zu genügen gewesen wäre, das in grenzüberschreitenden Sachverhalten auch dem Schutze der Arbeitnehmer dient und das sich bei entsprechender Anwendung der Bestimmung auf den Herausformwechsel auf den Umwandlungsbericht beziehen soll (so Winter/Marx/de Decker, DStR 2017, 1664, 1668; Hushahn, RNotZ 2014, 137, 145; zur etwaigen Verzichtbarkeit in Fällen, in denen keine Arbeitnehmerinteressen betroffen sind, Klett, in: BeckOGK-UmwG a.a.O. § 122e Rn. 23 m.w.N.), kann hiernach dahinstehen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 70 Abs. 2 FamFG) nicht. Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2019/2121 wird eine Änderung der Rechtslage im vorbeschriebenen Sinne erfolgen müssen. Eine Rechtsfrage, die – wie mithin hier – auslaufendes Recht betrifft, hat jedoch in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, sofern nicht – wofür jedoch nichts ersichtlich ist – die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 – X ZR 22/05, NJW-RR 2006, 1719; Meyer-Holz, in: Keidel a.a.O. § 70 Rn. 23). Auch § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist nicht einschlägig; denn mangels erkennbarer Relevanz für eine Vielzahl von anhängigen Altverfahren ist eine Zulassung zum Zwecke der Fortbildung des Rechts nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 13. August 2003 – XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97; Meyer-Holz, in: Keidel a.a.O. § 70 Rn. 27), und ein Fall der Divergenz, der die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182), liegt mangels abweichender Rechtsprechung zur vorliegenden Fallgestaltung nicht vor.

 

 

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