R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
27.08.2020
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: GmbH-Handelsregister anmeldung – zur Versicherung der Geschäftsführer über die Einlageleistung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.2.2020 – I 3 Wx 21/20

Volltext: BB-Online BBL2020-1939-1

Amtliche Leitsätze

1. Verbindet die zur Geschäftsführung bestellte Gesellschafterin die Anmeldung der Gesellschaft (hier: GmbH) zum Handelsregister mit der Versicherung, „dass sie als Gesellschafterin auf die Gesellschaftsanteile Nr. 1-25.000 einen Barbetrag von 12.500 Euro eingezahlt“ habe, so genügt sie damit nicht der Verpflichtung des mehrere Geschäftsanteile inne habenden Gesellschafters, die Einlageleistung für jeden einzelnen Geschäftsanteil gesondert zu beziffern.

2. Gibt der Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, seine Anmeldung entsprechend den vom Registergericht genannten Anforderungen (hier: gesonderte Bezifferung der Einlageleistung für jeden einzelnen Geschäftsanteil des mehrere Geschäftsanteile übernehmenden Gesellschafters) zu ergänzen, so darf das Registergericht nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, bzw. nicht aufrechterhalten, sondern muss - auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung - über den Eintragungsantrag entscheiden.

Sachverhalt

I.

Die Beteiligte ist durch Vertrag vom 25. Januar 2019 gegründet worden. Gem. § 4 des Gesellschaftsvertrages beträgt das Stammkapital der Gesellschaft 25.000,00 €. Davon übernimmt die Gesellschafterin N. 25.000 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von jeweils 1,00 €.

§ 4 Ziffer 3. des Vertrages lautet:

„Die auf den jeweiligen Gesellschaftsanteil zu zahlende Stammeinlage ist in Geld zu leisten, und zwar zur Hälfte sofort und der jeweilige Restbetrag auf jederzeitige Einforderung durch die Geschäftsführung.“

Durch beglaubigte Erklärung vom 9. Oktober 2019 hat die zur Geschäftsführerin bestellte N. die Gesellschaft zur Eintragung angemeldet. Die Anmeldung enthält die Versicherung, dass sie als Gesellschafterin auf die Gesellschaftsanteile Nr. 1-25.000 einen Barbetrag von 12.500,00 € eingezahlt hat.

Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2020 hat das Registergericht die Anmeldung beanstandet, da die Zahlung von 12.500,00 € nur pauschal erklärt worden sei, ohne anzugeben, auf welche Geschäftsanteile sie sich beziehe. Es bleibe offen, ob nicht z.B. die Geschäftsanteile 1-12.500 voll eingezahlt seien und auf die übrigen nichts eingezahlt worden sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie macht geltend, es könne kein Zweifel bestehen, dass jeweils der hälftige Betrag auf die einzelnen Geschäftsanteile eingezahlt worden sei. Eine andere anteilmäßige Verteilung widerspreche jeglicher Logik.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2020 hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, bei Bareinlagen müsse zahlenmäßig angegeben werden, welchen Geldbetrag jeder Gesellschafter jeweils auf die einzelnen Geschäftsanteile geleistet habe. Habe er mehrere Geschäftsanteile übernommen, müsse die Versicherung eindeutig erkennen lassen, welcher Betrag auf welchen Geschäftsanteil geleistet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache schon deshalb Erfolg, weil das Registergericht nicht in Form der Zwischenverfügung hätte entscheiden dürfen.

Die Zwischenverfügung ist inhaltlich unzulässig, weil die Beteiligte bereits in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2020 sowie in ihrer Beschwerdebegründung ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht gewillt war, ihre Anmeldung entsprechend den vom Registergericht genannten Anforderungen zu ergänzen. Das Registergericht hätte deshalb - auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung - nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, jedenfalls aber diese nicht aufrechterhalten dürfen, sondern über den Eintragungsantrag entscheiden müssen (vgl. Senat, FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707).

Vorsorglich sei in der Sache - ohne Bindungswirkung - bemerkt:

Die Beanstandung dürfte zu Recht erfolgt sein. Gem. § 8 Abs. 2 GmbHG hat die Anmeldung die Versicherung zu enthalten, dass die in § 7 Abs. 2 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Gegenstand der Versicherung sind konkrete Tatsachen, insbesondere zahlenmäßige Angaben über das Bewirken der Mindesteinzahlungen durch die Gesellschafter. Übernimmt ein Gesellschafter - wie hier - mehrere Geschäftsanteile, ist die Einlageleistung für jeden Geschäftsanteil gesondert zu beziffern (OLG Hamm GmbHR 2011, 652; C. Jaeger, in: BeckOK GmbHG, Stand: 1. November 2019, § 9 Rn. 14; Servatius, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 22. Auflage 2019; Krafka, Registerrecht, 11. Auflage 2019, Rn. 945).

Entgegen der Auffassung der Beteiligten versteht sich eine gleichmäßige Aufteilung der Zahlung eines Gesellschafters auf mehrere (bzw. sämtliche) Gesellschaftsanteile nicht von selbst. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Gesetz. § 19 Abs. 1 GmbH regelt lediglich die Verpflichtung der Gesellschafter im Innenverhältnis und ist zudem abdingbar. Gem. § 366 Abs. 1 BGB kann der einzahlende Gesellschafter grundsätzlich durch Tilgungsbestimmung regeln, auf welche Geschäftsanteile seine Zahlung anzurechnen ist und dabei auch eine unterschiedliche Stückelung bestimmen. Eine Tilgungsbestimmung ergibt sich hier jedoch nicht aus § 4 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrages, weil eine Erklärung fehlt, dass gemäß dieser Bestimmung geleistet wird. Nur wenn eine Tilgungsbestimmung fehlt, ist die Zahlung gem. § 366 Abs. 2 BGB gleichmäßig auf alle Geschäftsanteile anzurechnen. Die Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbH muss daher in einem solchen Fall entweder zahlenmäßige Angaben zur Aufteilung der Zahlung auf die einzelnen Geschäftsanteile oder die Erklärung enthalten, dass eine Tilgungsbestimmung i.S.d. § 366 Abs. 1 BGB nicht getroffen wurde (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels ist weder eine Kostenentscheidung, noch eine Wertfestsetzung, noch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst.

stats