OLG Nürnberg: GmbH-Geschäftsführer - nachvertragliche vertragsstrafebewehrte Kundenschutzklausel
OLG Nürnberg , Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 12 U 681/09 (Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 2 HK O 10211/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Zur Wirksamkeit eines nachvertraglichen vertragsstrafebewehrten Wettbewerbsverbots (in Form einer Kundenschutzklausel) des Geschäftsführers einer GmbH. 2. Eine Kundenschutzklausel ist gegenständlich zu weit gefasst und damit unzulässig, wenn sie sich auch auf Kunden weiterer - auch konzernmäßig verbundener - Unternehmen bezieht, zu denen der ausscheidende Geschäftsführer keinen Kontakt hatte. 3. Die Vereinbarung einer ihrer Höhe nach unbegrenzten Vertragsstrafe, deren Höhe sich durch Anknüpfung an betriebswirtschaftliche Parameter eines Unternehmens (hier: in Büchern eines Unternehmens als "Rohertrag" eines abgeworbenen Kunden ausgewiesener Betrag) errechnet, führt wegen der Möglichkeit einer existenzgefährdenden Überforderung des Vertragspartners zur Sittenwidrigkeit der Vertragsstrafevereinbarung. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit erheblicher Mindesthöhe (hier: 100.000,00 EUR) kann wegen der Möglichkeit einer unverhältnismäßigen Benachteiligung des Vertragspartners in gleicher Weise zur Sittenwidrigkeit führen. 4. Die Möglichkeit, eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe - in den Grenzen des § 348 HGB - auf Antrag des Schuldners auf den angemessenen Betrag herabzusetzen (§ 343 BGB) setzt die Wirksamkeit des Vertragsstrafeversprechens voraus. Allein diese Möglichkeit führt nicht dazu, einer ihrer Höhe nach unbegrenzten Vertragsstrafe den deshalb bestehenden Makel der Sittenwidrigkeit zu nehmen. 5. Bei einer unverhältnismäßig hohen und deshalb sittenwidrigen Vertragsstrafe ist die Abgrenzung eines noch wirksamen Teils der Vertragsstrafenklausel nicht mehr möglich. Hier fehlt es an einer Teilbarkeit und demzufolge am Vorliegen eines nur teilweise nichtigen Rechtsgeschäfts. § 139 BGB ist deshalb nicht anwendbar. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 138 Abs. 139; BGB § 343; Redaktionelle Normenkette: BGB § 138; BGB § 139; HGB § 343; HGB § 348;
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