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Wirtschaftsrecht
03.12.2008
Wirtschaftsrecht
: Gläubigerbenachteiligung bei Begleichung einer Gesellschaftsschuld durch einen nicht persönlich haftenden Gesellschafter

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2008
Aktenzeichen: IX ZR 147/07
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:

      InsO § 129

Begleichen nicht persönlich haftende Gesellschafter die Verbindlichkeit einer Gesellschaft auf deren Anweisung gegenüber einem Gläubiger, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn die Gesellschafter durch die Zahlung keine eigene Schuld gegenüber der Gesellschaft getilgt haben.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 147/07

vom 16. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 16. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 28.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 7. April 2005 am 29. August 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Bereits am 3. September 2003 hatte der Beklagte als Inhaber einer Forderung über 31.805,95 € gegen die Schuldnerin einen Insolvenzantrag gestellt. Der Beklagte vereinbarte mit der Schuldnerin, den Insolvenzantrag gegen Zahlung von 28.000 € unter Verzicht auf die weitergehende Forderung zurückzunehmen. Die für die Schuldnerin tätige Unternehmensberatung unterrichtete den Beklagten dahin, dass die an ihn erfolgte Überweisung aus Drittmitteln stamme und folglich eine Rückforderung bei einem weiteren Insolvenzantrag ausgeschlossen sei. Nach Erhalt der Zahlung nahm der Beklagte den Insolvenzantrag absprachegemäß zurück. Mit seiner Klage verlangt der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) von dem Beklagten Erstattung des Betrages von 28.000 €. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Kläger die Zulässigkeit der von dem Beklagten eingelegten Berufung wegen Mängeln der Berufungsschrift beanstandet, fehlt es bereits an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes. Davon abgesehen wurden - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - etwaige, auf dem widersprüchlichen Inhalt der Berufungsschrift beruhende Zweifel, welches Urteil tatsächlich angefochten ist, durch die Beifügung einer Ausfertigung des angefochtenen Urteils beseitigt (BGHZ 165, 371, 373). 2. Zu Unrecht wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Klageabweisung. a) Soweit die Beschwerde von einer inkongruenten Deckung ausgeht, sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht eine Gläubigerbenachteilung als gemäß § 129 InsO unabdingbare Voraussetzung jeder Anfechtung (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 76) abgelehnt hat. b) Auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG greift nicht durch. Selbst wenn die Zahlung an den Beklagten in Übereinstimmung mit dem Klagevorbringen auf Anweisung der Schuldnerin durch deren Gesellschafter aus privaten Mitteln erfolgte, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung. aa) Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet aus, wenn ein Gläubiger mit Fremdmitteln, die nicht in das haftende Vermögen des Schuldners gelangt sind, befriedigt wird. Bei einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten ist zwischen der Anweisung auf Schuld und der Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Im ersten Fall tilgt der Angewiesene mit der Zahlung an den Empfänger eine eigene, gegenüber dem Anweisenden bestehende Verbindlichkeit (MünchKomm-BGB/Hüffer, 4. Aufl. § 787 Rn. 2; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB 2. Aufl. § 787 Rn. 1). Demgegenüber nimmt der Angewiesene im zweiten Fall die Zahlung an den Empfänger ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden vor, so dass er infolge der Zahlung zum Gläubiger des Anweisenden wird (MünchKomm-BGB/Hüffer, aaO; Bamberger/Roth/Gehrlein, aaO). Handelt es sich um eine Anweisung auf Schuld, führt die Zahlung durch den Angewiesenen zu einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner mit der Zahlung an den Dritten seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 144). Liegt dagegen eine Anweisung auf Kredit vor, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen (RGZ 45, 148, 151 f; 81, 144, 145 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 81, § 130 Rn. 59; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 84). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kredit für den Schuldner belastender ist als die mit seiner Hilfe getilgte Schuld, etwa weil er nur gegen Sicherheiten gewährt wurde. bb) Im Streitfall haben nach dem von dem Kläger zugrunde gelegten Sachverhalt die Gesellschafter der Schuldnerin auf deren Anweisung aus ihrem Privatvermögen die Zahlung an den Beklagten erbracht. Da die Gesellschafter gegen die Schuldnerin keine infolge der Zahlung an den Beklagten getilgten Verbindlichkeiten haften, handelt es sich um eine Anweisung auf Kredit, die den Gesellschaftern einen - ungesicherten - Zahlungsanspruch gegen die Schuldnerin verschafft hat. Folglich scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, weil die - für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin nicht persönlich haftenden - Gesellschafter an die Stelle des Beklagten getreten sind und darum ein bloßer Gläubigerwechsel vorliegt. Bei dieser Sachlage haben die Gesellschafter durch ihre Zahlung nicht Vermögen der Schuldnerin auf die Beklagte übertragen (vgl. BGHZ 142, 284, 288). Im Unterschied zu der von der Beschwerde angeführten Entscheidung (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490 f) ist die Forderung des Beklagten nicht mit finanziellen Mitteln getilgt worden, die der Schuldnerin selbst zukamen (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 130 Rn. 59). Vielmehr ist der vorliegende, durch eine freiwillige Drittleistung gekennzeichnete Sachverhalt der Zahlung aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung vergleichbar, die keine Gläubigerbenachteiligung auslöst, weil die bloße Duldung einer Überziehung dem Schuldner keinen Anspruch auf Kredit verschafft und darum keine pfändbare Forderung begründet (BGHZ 170, 276).


BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Verfahrensgang: LG Frankfurt (Oder), 13 O 183/06 vom 30.11.2006
OLG Brandenburg, 7 U 7/07 vom 18.07.2007

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