BGH: Gewerblicher Ankauf von Honorarforderungen von Steuerberatern durch Steuerberatergesellschaft
BGH, Urteil vom 25.9.2014 – IX ZR 25/14
Amtlicher Leitsatz
Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steuerberatern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der Abtretung der Honorarforderung.
§ 134 BGB, § 57 Abs. 2 S 1 StBerG, § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG
Sachverhalt
Der Beklagte beauftragte die Steuerberaterin S. (vormals B. ) mit der Buchführung für das Jahr 2010 einschließlich der Kontierung der Belege. Für die im Februar 2012 erbrachten Arbeiten berechnete die Steuerberaterin am 17. April 2012 einen Betrag von 603,57 €. Gleichzeitig verkaufte sie die Forderung an die Klägerin und trat sie ohne Zustimmung des Beklagten an diese ab. Die Klägerin kauft gewerbsmäßig Honorarforderungen von Steuerberatern zum Zwecke der Einziehung an.
Bis Anfang des Jahres 2014 firmierte die Klägerin als St. mbH, seit April 2014 ist die als R. mbH zugelassen und im Handelsregister eingetragen. Zuvor hatte sie vor den Verwaltungsgerichten vergeblich die Feststellung begehrt, dass die von ihr entfaltete gewerbliche Inkassotätigkeit keiner Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bedürfe, die Steuerberaterkammer jedenfalls aber verpflichtet sei, ihr die Genehmigung zu erteilen. Die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 144, 211) gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (ZIP 2014, 685).
Der Beklagte beglich die Rechnung trotz mehrerer Mahnungen auch durch einen von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt nicht; er hält die Abtretung für unzulässig. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
Aus den Gründen
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten.
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretung der Honorarforderung wegen § 134 BGB unwirksam sei. Sie sei im Rahmen des von der Klägerin gewerblich betriebenen Forderungsankaufs erfolgt. Eine gewerbliche Tätigkeit sei der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft jedoch nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG untersagt gewesen; die beantragte Ausnahmegenehmigung sei ihr nicht erteilt worden. Bei § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handele es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Das Verbot der gewerblichen Tätigkeit diene insbesondere dem Schutz des Mandanten des Steuerberaters. Wenn die Abtretung der Honorarforderungen von Steuerberatern an die Klägerin wirksam sei, würde dies bedeuten, dass die Klägerin bei ihrer rechtswidrigen, ohne Ausnahmegenehmigung ausgeübten Tätigkeit von den Privilegien des § 64 Abs. 2 StBerG profitieren würde. Dies wäre mit dem durch die Genehmigungsbedürftigkeit beabsichtigten Schutz der Mandanten von Steuerberatern nicht vereinbar.
II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil die Steuerberaterin S. ihr die Honorarforderung wirksam abgetreten hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG).
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1. Allerdings durfte die Klägerin, solange sie als Steuerberatungsgesellschaft tätig war, kein gewerbliches Inkasso betreiben (§ 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG). Dass die von ihr beabsichtigte Tätigkeit des Factoring und Forderungsmanagements für Honorare aus Steuerberatung (BVerwGE 144, 211 Rn. 21) und der Ankauf der streitgegenständlichen Honorarforderung eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, hat die Klägerin mit Recht weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung (BVerwG, aaO) noch im finanzgerichtlichen Verfahren wegen des Widerrufs ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (BFHE 244, 480) noch im zivilgerichtlichen Verfahren in Abrede gestellt. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG sind dem Steuerberater aber gewerbliche Tätigkeiten grundsätzlich untersagt und nur bei Zulassung einer Ausnahme erlaubt.
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a) Mit dem grundsätzlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit (vgl. BVerwG, DStRE 2013, 891 Rn. 18 f) sollen die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ein ausreichender Handlungsspielraum der steuerberatenden Berufsträger gesichert sowie die notwendige Vertrauensgrundlage geschützt werden. Damit dient die Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, die als Teil der gesamten Rechtspflege einen Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung darstellt. Durch die mit der Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG erfolgten Öffnung für Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber allerdings deutlich gemacht, dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht schlechthin zu einer Gefährdung der Steuerrechtspflege führt, die Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann. Mit dieser Einschätzung der drohenden Gefahren bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungsspielraums, der von den Gerichten grundsätzlich hinzunehmen und zu beachten ist (BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 30 mwN; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 13 mwN). Zudem geht es darum, der Gefahr möglicher Interessenkollisionen zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu begegnen (vgl. § 6 Abs. 1 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer - BOStB) und hierbei insbesondere auch der Gefahr, dass der Steuerberater die im Rahmen der Steuerberatung gewonnenen Kenntnisse im eigenen Gewerbe verwertet und seinem Mandanten Konkurrenz macht (BGH, aaO).
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aa) Diese gesetzlichen Ziele schließen es aus, die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG teleologisch zu reduzieren (vgl. BVerwGE 144, 211 Rn. 20 ff). Denn durch dieses Tätigkeitsverbot mit Ausnahmevorbehalt soll der abstrakten Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege und der Interessenkollision begegnet werden. Sofern im konkreten Fall die Gefahr der Verletzung von Berufspflichten widerlegt ist, besteht ein Anspruch des Berufsträgers auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung; ein Ermessensspielraum ist der zuständigen Steuerberaterkammer nicht eröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 36; BVerwGE 144, 211 Rn. 27 f; DStRE 2013, 891 Rn. 18 ff). Hierdurch wird den berechtigten Interessen der steuerberatenden Berufsträger genügt. Dass die Norm in dieser Auslegung verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt (BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 22; ZIP 2014, 685 Rn. 21, 24 ff).
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bb) Ebenso wenig ergibt sich die Berechtigung der Klägerin zum gewerblichen Inkasso aus § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG. Diese Regelung beinhalte, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend entschieden hat (BVerwGE 144, 211 Rn. 23 f), keinen spezialgesetzlichen Erlaubnistatbestand, der § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG einschränkt und zur Zulässigkeit des gewerblichen Inkassos ohne Erteilung einer Ausnahmegenehmigung führt.
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b) Die Klägerin hat mit ihrer nicht erlaubten gewerblichen Inkassotätigkeit begonnen, ohne dass die zuständige Steuerberaterkammer die gewerbliche Tätigkeit genehmigt hätte. Der Klägerin steht auch materiellrechtlich kein Anspruch auf Erteilung der Aussagegenehmigung zu. Sie hat auch im Zivilrechtsstreit keine Tatsachen vorgetragen, welche die grundsätzlich bestehenden Zweifel, dass durch eine gewerbliche Zweitbetätigung die Berufspflichten als Steuerberater gefährdet werden, in ihrem Einzelfall ausräumen könnten, wobei es genügt hätte, wenn sie dargelegt hätte, dass ihre gewerbliche Zweitbetätigung unter eine der Fallgruppen des § 16 BOStB einzuordnen ist (vgl. BVerwGE 144, 211 Rn. 28 f).
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Für die mit der Genehmigung befassten Verwaltungsgerichte waren die personelle Verflechtung zwischen der D. eG und der Klägerin maßgeblich. Das Bundesverwaltungsgericht hat die nicht entfernte Gefahr gesehen, dass die Gesellschafterin der Klägerin, die zugleich Gesellschafterin der D. und deshalb auch an deren Geschäftserfolg maßgeblich interessiert sei, den gewerblichen Interessen der D. im Konfliktfalle gegenüber den Berufspflichten des Steuerberaters den Vorzug einräume. Es hat ausgeführt, dies gelte ungeachtet der Bemühungen um eine Entflechtung der beiden Gesellschaften, welche die Klägerin vorgetragen habe (BVerwGE 144, 211 Rn. 31).
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Weiter ist der Senat mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 144, 211 Rn. 32) der Ansicht, dass das von der Klägerin angestrebte vollständige Factoring und Forderungsmanagement für Honorare steuerberatender Berufe von dem Berufsfeld des Steuerberaters nicht hinreichend abgegrenzt werden kann. Die Klägerin hat auch im Zivilrechtsstreit keine Umstände benannt, die eine Gefährdungssituation trotz dieser Nähe der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit zu ihrem Beruf als Steuerberater als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
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2. Doch ist die Abtretung der Honorarforderung der Steuerberaterin S. an die Klägerin nicht nach § 134 BGB nichtig. Diese Bestimmung ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Sie macht vielmehr diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeblich. Fehlt es an einer verbotseigenen Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und dem Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen oder bestehen zu lassen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, NJW 2003, 3692 f).
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a) Bei § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB, das sich ausschließlich gegen den Steuerberater und nicht auch gegen dessen Vertragspartner richtet (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 11 mwN). Dass vorliegend die Vertragspartnerin der Klägerin in Bezug auf den Forderungskauf selbst Steuerberaterin ist, ändert daran nichts. Sie ist nicht dafür verantwortlich, dass die Klägerin die sie treffenden Berufspflichten einhält. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (BGH, Urteil vom 22. Mai 1978, BGHZ 71, 358, 360 f; vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 12).
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Sinn und Zweck des § 57 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 StBerG - Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege und Verhinderung einer Interessenkollision - verlangen nicht die Unwirksamkeit des infolge der verbotenen gewerbsmäßigen Tätigkeit abgeschlossenen Forderungskaufvertrages und der damit verbundenen Forderungsabtretung. Denn die Honorarforderungen von Steuerberatern können unter Beachtung der Einschränkungen des § 64 Abs. 2 StBerG an Berufsträger auch ohne Zustimmung des Mandanten abgetreten werden. Auch ist eine Inkassotätigkeit, soweit sie nicht gewerblich betrieben wird oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Steuerberaterkammer vorliegt, zulässig. Der Mandant muss nicht allgemein vor den Folgen eines Forderungsverkaufs geschützt werden; vor der Gefahr, dass seine Daten an unbefugte Dritte weitergegeben werden, ist er bei der Abtretung an einen anderen Steuerberater durch die diesen treffende Verschwiegenheitspflicht als Berufspflicht und bei einer Abtretung an einen Dritten durch die in § 64 Abs. 2 Satz 4 StBerG angeordnete Verschwiegenheitspflicht hinreichend geschützt (vgl. BVerwGE 144, 211 Rn. 23; Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl., § 64 Rn. 8 f). Im Einzelfall kann wegen der Verletzung gegenüber dem Mandanten bestehender Berufspflichten etwas anderes gelten. Dazu ist jedoch nichts vorgetragen; dies liegt auch nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auf der Hand.
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In dem Forderungskaufvertrag und der zur Vertragserfüllung erfolgten Abtretung liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter, hier des Mandanten. § 64 Abs. 2 StBerG erlaubt unter engeren Voraussetzungen als § 398 BGB in einem bestehenden Schuldverhältnis ein Auswechseln der Person des Gläubigers durch Rechtsgeschäft. Der neue Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen Gläubigers. § 398 BGB, § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG machen die Abtretung unabhängig von einer Mitwirkung des Schuldners; dieser muss sich also jederzeit ein Auswechseln seines Gläubigers gefallen lassen. Sichern kann er sich dagegen durch vertraglichen Ausschluss der Abtretung (§ 399 BGB; MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 1, 3). Er ist im Übrigen ausreichend durch § 64 Abs. 2 StBerG, §§ 398 ff BGB geschützt.
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b) Die Befolgung von § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG wird ausreichend durch die Möglichkeit berufsrechtlicher Sanktionen sichergestellt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 28/80, BGHZ 78, 263, 266 f; vom 22. September 1983 - VII ZR 43/83, BGHZ 88, 240, 244; vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, NJW 2003, 3692, 3693; vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 14). Die Steuerberaterkammer kann - wie im Fall der Klägerin geschehen - die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG "wegen unzulässigen Unternehmensgegenstandes" widerrufen (BFHE 244, 480 Rn. 11). Sie kann den betroffenen Steuerberater rügen (§ 76 Abs. 2 Nr. 4, § 81 Abs. 1 StBerG), auch können gegen ihn berufsgerichtliche Maßnahmen gemäß § 89 Abs. 1 StBerG verhängt werden. Kann das Verbot der gewerblichen Inkassotätigkeit mit Mitteln des Berufsrechts durchgesetzt werden, besteht kein Allgemeininteresse daran, die Abtretung einer Steuerberaterforderung nur deswegen als unwirksam anzusehen, weil der Steuerberater die Forderung im Rahmen einer gewerblichen nicht genehmigten Tätigkeit ankaufte und abgetreten erhielt. So hat es der Bundesgerichtshof nicht für erforderlich gehalten, einzelne Maklerverträge, die ein zugleich als gewerbsmäßiger Makler tätiger Steuerberater abgeschlossen hat, als nichtig anzusehen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 28/80, BGHZ 78, 263, 266). Auch sah er keinen Anlass, das in einem Einzelfall von einem Steuerberater einem Mandanten gewährte und "bankmäßig abgerechnete" Darlehen dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 77/85, NJW-RR 1986, 1495, 1496). Ebenso hat er die Nichtigkeit eines "Beratungsvertrages Sanierung" verneint (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 9, 14). Anders kann es freilich liegen, wenn der betroffene Vertrag seinem Inhalt nach gerade auf die (institutionelle) Verwirklichung eines gesetzeswidrigen Tatbestands gerichtet ist (vgl. OLG Hamm, NJW 1997, 666 für einen Verschmelzungsvertrag zwischen einer Steuerberatungs-GmbH und einer ein Handelsgewerbe betreibenden GmbH; BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 14). Letzteres kann für den Fall der Inkassotätigkeit nicht angenommen werden, weil diese nicht in jedem Fall verbotswidrig sein muss.
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3. Die Abtretung der Honorarforderung der Steuerberaterin S. an die Klägerin war auch ohne Zustimmung durch den Beklagten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG wirksam, weil die im Vergleich zu § 398 BGB einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen in der Person der Klägerin vorlagen. Diese war zum Zeitpunkt der Abtretung eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinne von § 3 Nr. 3 StBerG. Eine einschränkende Auslegung in dem Sinne, dass Abtretungen nur im Rahmen von zulässigen Tätigkeiten eines Steuerberaters nach § 57 Abs. 2 und 3 StBerG zulässig sind, wie es das Berufungsgericht erwägt, kommt nicht in Betracht. Dafür gibt schon der Wortlaut der genannten Vorschriften nichts her. Auch besteht für eine solche einschränkende Auslegung ein Schutzbedürfnis des Mandanten nicht, wie bereits ausgeführt worden ist.
III.
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Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da das Berufungsgericht den - von dem Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach bestrittenen - Honoraranspruch der Steuerberaterin S. einschließlich der ebenfalls nicht bestrittenen Nebenforderungen rechtsfehlerfrei festgestellt hat und das festgestellte Sachverhältnis, ohne dass es hierzu weiteren Vortrags und weiterer Feststellungen bedürfte, eine Entscheidung über den in der Berufungsinstanz gestellten Zahlungsantrag ermöglicht, kann der Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Hauptforderung ergibt sich aus § 675 Abs. 1, § 611 Abs. 1 BGB, § 64 Abs. 2 StBerG in Verbindung mit § 33 Abs. 1, §§ 9, 11, 15, 16, Anlage 3 Tabelle C Steuerberatergebührenverordnung in der Fassung vom 27. April 2001. Die Nebenforderungen folgen aus § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.