OLG Frankfurt a. M.: Gesetzlicher Unterlassungsanspruch und vollstreckbare Urteilsausfertigung gegen den übernehmenden Rechtsträger nach Abspaltung
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.9.2025 – 6 W 115/25, 6 U 60/18
ECLI:DE:OLGHE:2025:0915.6W115.25.00
Volltext:BB-ONLINE BBL2025-2370-3
Amtliche Leitsätze
1. Übernimmt ein Rechtsträger aufgrund einer Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) einen Betriebsteil, wird er dadurch in Bezug auf eine titulierte gesetzliche Unterlassungspflicht des übertragenden Rechtsträgers nicht dessen Rechtsnachfolger im Sinne von § 727 Abs. 1 ZPO.
2. Hieran ändert die gesamtschuldnerische Haftung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger (§ 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG) nichts.
Sachverhalt
I.
Der Gläubiger wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO.
Der Gläubiger ist Inhaber der am 08.05.2008 angemeldeten deutschen Wort-/Bildmarke DE 30 2008 030 011 (nachfolgend: Klagemarke):

Die Schuldnerin meldete am 24.06.2015 die nachfolgend wiedergegebene deutsche Wort-/Bildmarke DE 30 2015 044 471 an, die am 07.09.2015 eingetragen wurde und deren Inhaberin sie noch ist:

Diese Marke und die Bezeichnung „CASELLA INDUSTRIEPARK“ (nachfolgend: angegriffene Zeichen) verwendete die Schuldnerin im Jahr 2016 in einem Flyer (Einladungsschreiben) zur Einweihung ihres neuen Industrieparks.
Der Senat hat die Schuldnerin daraufhin auf Antrag der Gläubigerin unter Ziffer I des rechtskräftigen Berufungsurteils vom 08.08.2019 (6 U 60/18) unter Androhung konkret benannter Ordnungsmittel dazu verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnungen
CASSELLA INDUSTRIEPARK
und/oder

für die Immobilienvermietung und/oder -verpachtung, die Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Immobilien in Gewerbeparks, die Reinigung von Gebäuden, Immobilien, Gewerberäumen, Industriegebäuden, Büros und Bodenflächen und die Vermietung von Lagern und Parkplätzen,
zu benutzen, insbesondere solche Dienstleistungen zu bewerben, oder bewerben zu lassen, anzubieten oder anbieten zu lassen und/oder zu erbringen oder erbringen zu lassen.
Das Verbot ist gemäß § 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auf die Erstbegehungsgefahr einer Verwechslung der angegriffenen Zeichen mit der Klagemarke gestützt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil vom 08.08.2019 Bezug genommen.
Auf Grundlage eines notariell beurkundeten Vertrages vom 15.06.2023 (vgl. Anlage 1, Anlagenband zum Schriftsatz vom 21.02.2024) übertrug die Schuldnerin ihren Teilbetrieb „Standortgeschäft“, dem die untersagten Zeichennutzungen zuzuordnen waren, im Jahr 2023 durch Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) auf die Antrags-/Beschwerdegegnerin zu 2 (nachfolgend: CCF), die die angegriffenen Zeichen bisher nicht selbst benutzt hat.
Mit Schriftsatz vom 21.02.2024 hat der Gläubiger beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main beantragt, ihm hinsichtlich Ziffer I des Tenors des Urteils vom 08.08.2019 gemäß § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen die CCF als Teilrechtsnachfolgerin der Schuldnerin zu erteilen (vgl. GA 258 ff.).
Dem sind die Schuldnerin und die CCF entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 26.03.2025 hat das Landgericht (Rechtspflegerin) den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zurückgewiesen (2-06 O 436/16, vgl. EA LG 867 ff.). Es hat angenommen, die Tatbestände des Umwandlungsgesetzes begründeten beim aufnehmenden Rechtsträger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Die Abspaltung führe daher nicht zu einer Rechtsnachfolge in den gesetzlichen Unterlassungsanspruch, dessen Voraussetzung eine nach den Verhältnissen des in Anspruch Genommenen zu beurteilende Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr sei. Daran ändere die Titulierung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs nichts.
Gegen diesen, seinen Prozessbevollmächtigten am 01.04.2025 zugestellten (vgl. EA LG 875), Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 15.04.2025 (EA LG 878), mit der dieser seinen Antrag auf „Teil-Titelumschreibung“ unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortags weiterverfolgt (vgl. die Beschwerdebegründung vom 06.05.2025, EA LG 885 ff.).
Die Schuldnerin und die CCF beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf ihre Stellungnahme vom 20.05.2025 verwiesen (EA LG 905 ff.).
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt (vgl. EA LG 918 f.). Es hat ergänzend die Auffassung vertreten, aus dem Senatsurteil in der Sache 6 U 104/24 folge ebenfalls nicht die Gefahr einer Erstbegehung oder Wiederholung durch die CCF, da jenem Verfahren eine andere Zeichennutzung zugrunde liege.
Aus den Gründen
II.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, über die nach Übertragung des Verfahrens durch die zuständige Einzelrichterin mit Beschluss gemäß 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO vom 11.09.2025 der Senat in der vorliegenden Besetzung zu entscheiden hat, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Soweit die Schuldnerin erstinstanzlich Zweifel an einer fristgerechten Einlegung der Beschwerde geäußert hat, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 569 Abs. 1 ZPO) Beschwerde eingelegt hat. Der angefochtene Beschluss ist seinen Prozessbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am Dienstag, dem 01.04.2025, zugestellt worden (vgl. EA LG 875). Die Beschwerdeschrift ist am Dienstag, dem 15.04.2025, beim Landgericht eingegangen (vgl. EA LG 878).
2. Allerdings ist die Beschwerde unbegründet.
a) Der Gläubiger beanstandet zu Recht nicht, dass das Landgericht seinen Antrag beschieden hat, obwohl die Antragsschrift vom 21.02.2024 an das Oberlandesgericht gerichtet ist (GA 758).
aa) Die vollstreckbare Ausfertigung wird nach § 724 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, kann die Ausfertigung nach Satz 2 dieser Vorschrift auch vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden. Dabei ist im Anwendungsbereich des § 727 ZPO statt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Rechtspfleger zuständig (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 12 RpflG).
bb) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main war am 21.02.2024 - und erst recht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 727 ZPO - nicht mehr aktenmäßig (vgl. insofern z.B. BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - X ZR 37/16, juris Rn. 4; Ulrici in BeckOK ZPO, 57. Edition, Stand: 01.12.2024, § 724 Rn. 8 mwN) mit dem Rechtsstreit befasst. Nach Verkündung des Berufungsurteils vom 08.08.2019 hat das Oberlandesgericht die Akten am 15.08.2019 zunächst an das Landgericht zurückgesandt (GA 752). Nachdem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen vorgenanntes Urteil mit Beschluss vom 22.04.2020 zurückgewiesen hatte (I ZR 166/19; dazu, dass der Bundesgerichtshof als „höheres Gericht“ für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig ist, während sich die Akten bei ihm befinden, vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - X ZR 37/16, juris Rn. 4), sind die Akten dem Landgericht am 04.06.2020 über das Oberlandesgericht zurückgesandt worden (vgl. GA 753, 755; der Antrag gemäß § 727 Abs. 1 ZPO ist am 22.02.2024 hinterhergeschickt worden, vgl. GA 757 f.).
cc) Unabhängig davon ist das Gericht des ersten Rechtszugs grundsätzlich neben dem „höheren Gericht“ zuständig; dessen Zuständigkeit ist damit keine ausschließliche (vgl. § 724 Abs. 2 Satz 2 ZPO: „kann“; siehe auch Ulrici, aaO, § 724 Rn. 8).
b) Das Landgericht hat den Antrag des Gläubigers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die CCF ist in Bezug auf den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch nicht Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin im Sinne von § 727 Abs. 1 ZPO.
aa) Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des im Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des im Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist, erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
Der Begriff des „Rechtsnachfolgers“ entspricht dabei dem des § 325 Abs. 1 ZPO (wonach das rechtskräftige Urteil für und gegen die Parteien und die Personen wirkt, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist; vgl. z.B. Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 727 Rn. 4; Lackmann in Muslielak/Voit, 22. Aufl. 2025, § 727 Rn. 2). Er erfasst Gesamt- und Sonderrechtsnachfolgen in ein tituliertes Recht oder in Teile eines solchen Rechts, gleich worauf die Nachfolge beruht (vgl. z.B. Lackmann, aaO, § 727 Rn. 2). Die Rechtsnachfolge im Sinne von § 727 ZPO folgt insoweit dem materiell-rechtlichen Übertragungstatbestand (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803 Rn. 16). Sie setzt auf Schuldnerseite den Austausch der Person des Schuldners der titulierten Verpflichtung unter Wahrung von Anspruchsidentität (siehe z.B. Ulrici, aaO, § 727 Rn. 12, unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - VII ZB 37/20, NJW-RR 2021, 1145 Rn. 15) bzw. den Übergang der titulierten Verpflichtung auf eine andere Person als den Schuldner voraus (vgl. Lackmann, aaO, § 727 Rn. 3; Seibel in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 727 Rn.2). Ihr kann auch eine (Ab-) Spaltung nach dem Umwandungsgesetz zugrunde liegen (vgl. z.B. Lackmann aaO, § 727 Rn. 9; Ulrici, aaO, § 727 Rn. 10, 12.1), die keine Gesamt-, sondern eine Sonderrechtsnachfolge ist, da nicht das gesamte Vermögen übergeht (vgl. z.B. Kindl in Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 727 Rn. 4). Ausgeschlossen ist eine Rechtsnachfolge in die Schuldnerstellung, wenn der Anspruch seiner Rechtsnatur nach nicht gegen einen Dritten fortbestehen kann (vgl. z.B. OLG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2009 - 5 W 183/08, juris Rn. 7; Wolfensteiner/M. Volmer in Münchener Kommentar zu ZPO, 7. Aufl. 2025, § 727 Rn. 62). Dies ist aus materiell-rechtlichen Gründen etwa bei höchstpersönlichen Verpflichtungen der Fall (vgl. z.B. Schmitt/Hörtnagel, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 10. Aufl. 2024, § 131 UmwG Rn. 76; Ulrici, aaO, § 727 Rn. 12; siehe auch BT-Drucks. 16/2919 S. 19 [zu § 132]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.02.2009 - 14 W 16/09, juris Rn. 6).
Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Wettbewerbsverstoßes, eines Verstoßes gegen § 1 UKlaG oder wegen der Verletzung eines gewerbliches Schutzrechts - wie hier der titulierte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Klagemarke - geht insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Verschmelzung des Schuldners auf ein anderes Unternehmen nicht (derivativ) auf den übernehmenden Rechtsträger über, sondern erlischt mit dem Schuldner (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 173/12, NJW 2013, 436 Rn. 14 ff. - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung; Büscher in Festschrift Harte-Bavendamm, Praxis des geistigen Eigentums, 1. Aufl. 2020, 471, 473). Ersteres gilt auch bei einer Spaltung (vgl. z.B. Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 8 Rn. 153 mwN). Grund dafür ist entsprechend der angefochtenen Entscheidung, dass es sich bei der aufgrund des persönlichen Verhaltens begründete Wiederholungsgefahr um einen tatsächlichen Umstand handelt, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 26.04.2007 - I ZR 34/05, NJW 2008, 301 Rn. 11 f. - Schuldnachfolge; Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 158/07, GRUR 2010 Rn. 40 - Modulgerüst; NJW 2013, 436 Rn. 15 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung; siehe auch bereits BGH; Urteil vom 16.03.2006 - I ZR 92/03, juris 17 - Flüssiggastank). Der gesetzliche Unterlassungsanspruch geht dabei auch dann nicht auf den Rechtsnachfolger über, wenn der Verstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist, die gegebenenfalls auch für den übernehmenden Rechtsträger tätig sind (vgl. z.B. BGH, NJW 2008, 301 Rn. 11 f. - Schuldnachfolge; NJW 2013, 436 Rn. 15 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung; zur (fehlenden) Gefahr einer Wiederholung wettbewerbswidriger Handlungen eines Insolvenzschuldners durch einen den Betrieb als Partei kraft Amtes im eigenen Namen fortführenden Insolvenzverwalter, vgl. auch BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 158/07, Rn. 39 f. - Modulgerüst, siehe dagegen noch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.0.2.2009 -14 W 16/09, juris).
Gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners kann daher (regelmäßig) allenfalls (originär) ein eigener Unterlassungsanspruch wegen einer durch ihn selbst begründeten Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr bestehen (zum vorbeugenden Unterlassungsanspruch, siehe z.B. BGH, NJW 2013, 436 Rn. 15 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung; Urteil vom 03.04.2008 - I ZR 49/05, juris Rn. 39 - Schuhpark; Köhler, WRP 2010, 475, 476 [b) aE]). Dafür genügt allerdings nicht die bloße Betriebsfortführung, selbst mit identischem Personal. Vielmehr müssen besondere Umstände bestehen, die zu der früher begangenen Zuwiderhandlung hinzutreten (vgl. BGH, NJW 2008, 301 Rn. 14 f. - Schuldnachfolge; NJW 2013, 436 Rn. 15 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung).
bb) Nach diesen Maßstäben ist die CCF hinsichtlich des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs nicht Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin im Sinne von § 727 Abs. 1 ZPO.
(1) Aus den oben dargelegten Gründen ist die CCF materiell-rechtlich nicht „automatisch“ in die Unterlassungsverpflichtung der Schuldnerin eingetreten. Dass sie die Verpflichtung der Schuldnerin - zumal schuldbefreiend (vgl. insofern Seibel, aaO. § 727 Rn. 16) - rechtsgeschäftlich übernommen hätte und der CCF daher „nachgefolgt“ wäre (siehe insofern z.B. Wolfensteiner/M. Volmer, aaO, § 727 Rn. 74), ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Dafür bietet insbesondere der Spaltungsvertrag (Anlage 1, vgl. v.a. Ziff. 2.2.5 i.V.m. Anlage 5, in der im Wesentlichen Zahlungsverbindlichkeiten aufgelistet sind), keinen Anhaltspunkt.
(2) Ob die CCF originär eine eigene Unterlassungspflicht trifft, kann im Anwendungsbereich des § 727 Abs. 1 ZPO dahinstehen. Die Vorschrift knüpft an eine Rechtsnachfolge an. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen einen Dritten, der zwar gleichermaßen zur Unterlassung verpflichtet, aber nicht Rechtsnachfolger des Titelschuldners ist, erfüllt die Voraussetzungen dieser Norm nicht. Einen (etwaigen) Unterlassungsanspruch gegen einen Dritten muss der Titelgläubiger gesondert verfolgen, zumal es sich wegen des unterschiedlichen Lebenssachverhalts um einen anderen Streitgegenstand handelt (siehe insofern z.B. Büscher aaO, S. 474 f.). Auf die Ausführungen des Gläubigers im Schriftsatz vom 12.09.2025 kommt es daher nicht an.
Ob im Sonderfall eines Rechtsmissbrauchs etwas anderes geltend kann (siehe insofern z.B. Köhler, WRP 2010, 475, 478, der allerdings auch für den Fall nur einen Anspruch aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB auf gleichwertigen Ersatz, etwa durch Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung, erwägt), bedarf hier keiner Entscheidung. Es ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar, dass die Abspaltung allein oder auch nur hauptsächlich mit dem Ziel erfolgt wäre, dem Unterlassungstitel gegen die Schuldnerin die Grundlage zu entziehen.
(3) § 133 Abs. 1 UmwG führt vorliegend nicht zu einer anderen Bewertung (siehe insoweit aber OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.04.2000 - 6 W 32/00, NJW-WettR 2000, 269, zur Aufspaltung unter Auflösung des Titelschuldners).
(a) Nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG spaltet ein sog. übertragender Rechtsträger einen oder mehrere Teil/e seines Vermögens „zur Aufnahme“ durch einen oder mehrere bestehende/n Rechtsträger (sog. übernehmende/r Rechtsträger) ab, indem er dem/den übernehmenden Rechtsträger/n diese/n Vermögensteil/e gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem/den übernehmenden Rechtsträger/n an seinen Anteilsinhaber jeweils als Gesamtheit überträgt (siehe insoweit u.a. BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 67/18, GRUR 2019, 3065 Rn. 15 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater, zur Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG).
Rechtsfolge einer (jeden) Spaltung zur Aufnahme ist nach § 133 Abs. 1 UmwG, dass die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, als Gesamtschuldner haften (vgl. insgesamt § 133 UmwG).
(b) Aus dieser gesamtschuldnerischen Haftung lässt sich allerdings nicht schließen, dass die Unterlassungspflicht der Schuldnerin auf die CCF übergangen oder dass die CCF gegenüber dem Gläubiger (derivativ) gleichermaßen zur Unterlassung verpflichtet wäre.
§ 133 Abs. 1 UmwG begründet keine materiell-rechtlich nicht mögliche Schuldübernahme oder Mithaftung des übernehmenden Rechtsträgers für eine gesetzliche Unterlassungspflicht des übertragenden Rechtsträgers. Ebenso wenig wie die Norm dazu führt, dass eine höchstpersönliche Verpflichtung des übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht oder von diesem (mit) zu erfüllen ist, lässt § 133 Abs. 1 UmwG in der Person des übernehmenden Rechtsträges konstitutiv eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, die im gewerblichen Rechtsschutz neben einer Schutzrechtsverletzung Voraussetzung eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist (vgl. u.a. § 14 Abs. 5 Satz 1 und 2 MarkenG), entstehen (siehe insofern auch Büscher, aaO, S. 479). Dafür, dass § 133 Abs. 1 UmwG eine solche, den Regelungen des gewerblichen Rechtsschutzes als lex specialis vorgehende, Anordnung träfe, besteht kein Anknüpfungspunkt.
(c) Ob die CCF (originär) eine eigene Unterlassungspflicht gegenüber dem Gläubiger trifft, ist auch insoweit unerheblich. Dies führte nicht zu ihrer (Mit-/) Haftung für die Unterlassungspflicht der Schuldnerin.
(4) Eine andere Betrachtung ist im Streitfall auch nicht deshalb geboten, weil die Unterlassungspflicht (rechtskräftig) tituliert ist.
(a) Zwar wird für den Fall einer Gesamtrechtsnachfolge teilweise vertreten, dass ein rechtskräftiger Unterlassungstitel gegen den übertragenden Rechtsträger aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge auch gegen den übernehmenden oder neu gegründeten Rechtsträger wirke. Der Gläubiger könne einen rechtskräftigen Unterlassungstitel nach §§ 727, 731 ZPO auf den übernehmenden oder neuen Rechtsträger umschreiben lassen. Dies gelte auch für einen rechtskräftigen Titel, der ein Unterlassungsgebot zum Gegenstand habe. Lediglich Vollstreckungsmaßnahmen nach § 890 ZPO gegen den übernehmenden Rechtsträger wegen Zuwiderhandlungen des übertragenden Rechtsträgers aufgrund des rechtskräftigen Titels seien nicht möglich (vgl. z.B. Büscher, aaO, S. 475 i.V.m. den Tabellen auf S. 482, 492).
Die Möglichkeit einer Titelumschreibung nach §§ 727, 731 ZPO wird auch für den Fall einer Abspaltung bejaht, sofern das rechtskräftig festgestellte Unterlassungsgebot nach dem Spaltungs- und Übernahmevertrag auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Dann sei der übernehmende Rechtsträger aus dem rechtskräftigen Unterlassungstitel verpflichtet. Den übertragenden Rechtsträger treffe nach § 133 UmwG nur eine Einstandspflicht mit der Folge, dass er bei einer Verletzung des Unterlassungsgebots durch den übernehmenden Rechtsträger auf Schadensersatz hafte. Dagegen sei der übertragende Rechtsträger nicht mehr selbst zur Unterlassung verpflichtet. Allerdings bleibe er aus dem Titel verpflichtet, wenn das rechtskräftig titulierte Unterlassungsgebot nicht zum abgespaltenen Teil des Vermögens und der dazu rechnenden Verbindlichkeiten gehöre (vgl. Büscher, aaO, S. 480 bb) i.V.m. den Tabellen auf S. 482, 492).
(b) Eine solche Konstellation steht hier schon nicht in Rede. Im Streitfall hat aufgrund der Spaltung keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern eine Sonderrechtsnachfolge stattgefunden. Die Schuldnerin existiert noch. Sie ist - wenn auch nicht im abgespaltenen Bereich - weiterhin geschäftlich tätig und nach wie vor Inhaberin der Klagemarke, deren Benutzung für bestimmte Dienstleistungen ihr in Ziffer I des Senatsurteils vom 08.08.2019 verboten worden ist. Im Verhältnis zur Schuldnerin ist die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (vgl. auch Büscher aaO, S. 479, 482). Sie könnte das ihr untersagte Verhalten grundsätzlich jederzeit wieder aufnehmen. Der streitgegenständliche Titel läuft damit nicht leer. Für den vom Gläubiger erstrebten ‚Schuldneraustauch‘ (vgl. S. 6 seines Schriftsatzes vom 12.07.2024, GA 802 RS) besteht insoweit keine Grundlage.
Es besteht auch kein nachvollziehbarer Grund für die Annahme, ein Anspruch gehe nur deshalb im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge (Letztere i.S.d. partiellen Gesamtrechtsnachfolge) auf den übernehmenden Rechtsträger über, weil der Anspruch bereits (rechtskräftig) tituliert ist. Zwar erübrigt die Titulierung eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, sie ändert aber nichts an dem Umstand, dass die CCF als übernehmender Rechtsträger den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch mangels einer von ihr selbst gesetzten Begehungsgefahr materiell-rechtlich nicht schuldet. Bei anderer Betrachtung könnte sich ein übernehmender Rechtsträger im Fall der „schuldübertragenden“ bzw. „schuldnererweiternden“ Spaltung im Einzelfall einem deutlich anderen, ungleich höheren, Risiko eines Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht ausgesetzt sehen als der übertragende Rechtsträger, etwa wenn übernehmender Rechtsträger ein sehr großes Unternehmen mit vielen Abteilungen und Mitarbeitern ist, die schwerer zu kontrollieren sind als der übertragene Betriebsteil (siehe insofern aber auch M. F. Schwab in Lutter, UmwG, 7. Aufl. 2024, § 133 Rn. 45 f.). Bei einer Abspaltung käme es außerdem zur Ausdehnung der Unterlassungspflicht auf jedenfalls einen weiteren Schuldner, ohne dass dafür ein gesetzlicher oder auch nur zwingender wirtschaftlicher Grund ersichtlich wäre. Führt der übernehmende Rechtsträger den übertragenen Betriebsteil (nahezu) identisch fort und besteht eine konkrete Erstbegehungsgefahr, kann der Anspruchsinhaber in aller Regel relativ rasch (im Inland oder europäischen Ausland) eine Untersagungsverfügung erwirken. An dieser Bewertung ändert der Umstand nichts, dass das fortbestehende Verbot gegen den übertragenden Rechtsträger oftmals faktisch leerläuft. Dagegen bietet ein Stück weit die Möglichkeit Schutz, den/die Handelnden des übertragenden Rechtsträgers im Ausgangsprozess neben der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Verstößt/Verstoßen er/sie auch im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit für den übernehmenden Rechtsträger gegen die titulierte Unterlassungspflicht, kann gegen ihn/sie ein Ordnungsmittel beantragt werden.
Nach zutreffender der Ansicht der Schuldnerin, der CCF und des Landgerichts kann für einen rechtskräftigen Unterlassungstitel damit nichts anderes gelten als für einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch (siehe auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2009 - 5 W 183/08, juris Rn. 8; Köhler, WRP 2010, 475, 481 aE; Mels/Franzen, GRUR 2008, 968 970, 974; Ohly, aaO, § 8 UWG Rn. 153).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach Nr. 2121 KV GKG eine Festgebühr anfällt.
V.
Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. zur Fortbildung des Rechts gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hat die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob nach der Abspaltung eines Betriebsteils zur Aufnahme durch den Schuldner einer titulierten gesetzlichen Unterlassungspflicht auf Antrag des Gläubigers nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils gegen den übernehmenden Rechtsträger zu erteilen ist (‚Umschreibung des Unterlassungstitels vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger‘) noch nicht entschieden (zur „umgekehrten“ Frage nach der Erstreckung der Rechtskraft eines gegen den nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG abgespaltenen Rechtsträger ergangenen Urteils auf den übertragenden Rechtsträger, siehe dagegen bereits BGH, Beschluss vom 28.06.2006 - XII ZB 9/04, BB 2006, 2038).