Weiche Patronatserklärung: Geschäftspolitikklausel begründet keine Unterstützungspflicht
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. 9.2007 - 4 U 22/07
leitsätze:
1. Bei einer Patronatserklärung, die vom Patron (Muttergesellschaft) gegenüber dem Unterstützten (Tochtergesellschaft) abgegeben wird, kommt es für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite darauf an, wie die Tochtergesellschaft die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen konnte und durfte.
2. Aus einer Patronatserklärung, wonach es der „Geschäftspoliktik" („business policy") der Erklärenden entspreche, die Kreditwürdigkeit der Erklärungsempfängerin zu erhalten, ergibt sich grundsätzlich keine Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung zur Unterstützung der Tochtergesellschaft.
BGB 133; BGB 157
sachverhalt: I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter die Beklagte aufgrund einer Patronatserklärung („Letter of Comfort") auf Zahlung von 4.519.813,70 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2005 in Anspruch.
Die in den USA ansässige Beklagte ist alleinige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin, die ihren Sitz in Deutschland hat. Die Beklagte gab am 7.5.2003 eine als „Letter of Comfort" überschriebene Erklärung in englischer Sprache gerichtet an die Schuldnerin ab, die in der von der Beklagten übersetzten Form auszugsweise lautet:
„Die A ... als Mitglied des B - Konzerns und mittelbar verbundenes Unternehmen der C GmbH bestätigt, dass es der Geschäftspolitik der A entspricht, die Kreditwürdigkeit der C GmbH zu aufrechtzuerhalten"
In dem Schreiben ist weiter ausgeführt, dass diese Erklärung dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliege und Gerichtsstand der Bezirk des Landgerichts Frankfurt sei.
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Erklärung der Beklagten keine Zahlungsverpflichtung enthalte. Sie sei vielmehr als „weiche" Patronatserklärung auszulegen, die lediglich eine bestimmte Geschäftspolitik mitteile und als Absichtserklärung ohne Rechtsbindungswillen zu verstehen sei. In Abgrenzung dazu hätte es sich um eine „harte" Patronatserklärung gehandelt, wenn Maßnahmen oder Unterlassungen versprochen worden wären, die die Kreditwürdigkeit der Schuldnerin erhalten sollten. Davon sei vorliegend nicht auszugehen, weil die Geschäftspolitik kein rechtlich bindender Kodex sei, der zu bestimmten Verpflichtungen führe. Es handele sich vielmehr um Zielvorgaben.
Die im Anschluss tatsächlich geleisteten Zahlungen seien kein Indiz für den Verpflichtungswillen. Es sei vielmehr typisch für eine weiche Patronatserklärung, dass freiwillige Zahlungen erfolgten.
Auch aus der Vereinbarung deutschen Rechts und eines Gerichtsstandes folge nichts anderes, zumal auch im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gerade der deutsche Raum derartige Patronatserklärungen als unverbindlich angesehen habe. Letztlich gebiete auch die Befristung keine andere Auslegung, da diese auch bei weichen Patronatserklärungen möglich sei, um etwaiges Vertrauen auf die Geschäftspolitik jedenfalls ab diesem Zeitpunkt zu verneinen. Die vorzeitige Änderung der Geschäftspolitik ohne weitere Zahlungsverpflichtungen sei damit nicht ausgeschlossen.
Es bestehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 311 III, 280 I BGB, da die einzig denkbare Pflicht in der Mitteilung der Änderung der Geschäftspolitik bestehe; dieser Pflicht sei die Beklagte am 26.03.2004 nachgekommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klageforderung weiterverfolgt.
Er vertritt die Auffassung, die Erklärung der Beklagten sei als „harte" Patronatserklärung auszulegen. Auslegungsmaßstab sei der nach außen erkennbare Wille. Danach sei eine Verpflichtung der Beklagten anzunehmen, weil in der Vergangenheit liquide Mittel einschränkungslos zur Verfügung gestellt worden seien. Jedenfalls aus der Perspektive der Schuldnerin habe die Erklärung als Zahlungsverpflichtung wirken müssen, da erhebliche Zahlungen geleistet wurden, ohne dass - wie der Kläger behauptet - Sanierungsvorschläge erfolgt seien oder mit der Einstellung der Zahlungen gedroht worden sei.
Das Festhalten am Wortlaut führe nicht weiter. Ob die Erklärung das Wort „verpflichten" benutze oder nicht, sei eine spitzfindige Differenzierung, die dem wahren Willen nicht gerecht werde. Eine harte Patronatserklärung erfordere auch nicht, dass ausdrücklich eine Verpflichtung übernommen oder Maßnahmen oder Unterlassungen versprochen werden; vielmehr sei die Formulierung „Erfüllung der Geschäftspolitik" („it meets the buisiness policy") der angelsächsischen Rechtssprache „geschuldet". Auch einzelne Geschäftsgegenstände der Geschäftspolitik könnten rechtsverbindlich Dritten versprochen werden.
Aus der Erklärung, die ausdrücklich nicht an Dritte, sondern nur an den Adressaten, also die Insolvenzschuldnerin gerichtet sei, ergebe sich jedenfalls, dass es sich um eine „harte" Patronatserklärung handele: Zum einen sei der Insolvenzschuldnerin die finanzielle Unterstützung ohnehin bekannt gewesen, weshalb eine weiche Patronatserklärung keinen weitergehenden Gehalt habe. Eine weiche Patronatserklärung entfalte aber ihre Bedeutung gerade im Außenverhältnis, also gegenüber Kreditgebern, um so die Kreditwürdigkeit zu fördern. Das Verbot einer Weitergabe an Dritte impliziere die Befürchtung der Beklagten, unerwartet in Anspruch genommen zu werden. Dies setze einen grundsätzlichen Verpflichtungswillen voraus, da bei einer „weichen" Patronatserklärung keine Inanspruchnahme zu befürchten sei.
Auch die Befristung bis zum 31.12.2004 zeige, dass es sich nicht um eine allgemeine, unverbindliche Förderung habe handeln sollen, die ohnehin jederzeit hätte beendet werden können. Die Wahl des Gerichtsortes spiele dagegen für die Auslegung der Erklärung keine tragende Rolle. Der Verweis auf deutsches Recht bedeute nicht, dass eine weiche Patronatserklärung über den Umweg der damaligen deutschen Rechtsauffassung - welche zu einer weichen Patronatserklärung tendierte - erreicht werden sollte. Dies sei durch eine einfache Klarstellung der Unverbindlichkeit sicherer und einfacher möglich gewesen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil weitgehend unter Wiederholung der bereits vorgetragenen Gesichtspunkte.
Ergänzend führt sie aus, dass eine Begrenzung der Wirkung der Erklärung auf die Adressatin, also die Insolvenzschuldnerin, insofern von Wert gewesen sei, weil teilweise vertreten werde, dass eine weiche Patronatserklärung dazu verpflichte, eine geänderte Politik mitzuteilen. Um diese Pflicht überschaubar zu halten und eine Haftung aus Vertrauensgesichtspunkten zu vermeiden, müsse eine Begrenzung des Adressatenkreises vorgenommen werden.
Sie vertritt die Meinung, dass es fraglich sei, ob sich ein - unterstellter - Anspruch der Schuldnerin auf Abwendung der Insolvenz nach eingetretener Insolvenz in einen Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters umwandle. Dagegen spreche, dass dies den Insolvenzgläubigern zugute käme, der ursprüngliche Anspruch jedoch vielmehr der Schuldnerin habe zugute kommen sollen.
Im übrigen sei selbst bei Annahme einer „harten" Patronatserklärung die Höhe der Anspruchs nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe keine aktualisierte Insolvenztabelle vorgelegt und zudem eingeräumt, dass die Höhe der festgestellten Forderungen den eingeklagten Betrag nicht erreiche. Hinsichtlich der festgestellten Forderungen bestreitet die Beklagte, dass die jeweiligen Verbindlichkeiten tatsächlich bestehen und insoweit anerkannt werden durften. Letztlich sei von dieser Summe das Vermögen der Insolvenzschuldnerin abzuziehen; diesbezüglich seien die Angaben des Klägers unzureichend.
aus den gründen:
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Schuldnerin aus dem „Letter of Comfort" vom 7.5.2003 kein Anspruch auf Zahlung von 4,5 Millionen Euro zusteht. Es hat diese Erklärung zutreffend dahin ausgelegt, dass es sich allenfalls um eine sogenannte weiche Patronatserklärung handelt, die keine Rechtspflicht begründete, die Schuldnerin so auszustatten, dass sie ihren laufenden geschäftlichen Verpflichtungen nachkommen konnte, sondern allenfalls Informationspflichten der Beklagten zur Folge hatte, die diese hier nicht verletzt hat.
Für Bestimmung des Inhalts und der Reichweite einer Patronatserklärung kommt es nach den §§ 133, 157 BGB darauf an, wie die Erklärung aus dem Empfängerhorizont mit Rücksicht auf die Verkehrsitte zu verstehen ist. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine interne Patronatserklärung handelte, die vom Patron (Muttergesellschaft) gegenüber dem Unterstützten (Tochtergesellschaft) abgegeben wurde, denn die Patronatserklärung durfte nach Abs. 2 nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Beklagten gegenüber Dritten verwendet werden. Bezugspunkt des Empfängerhorizontes ist deshalb allein die Position der Schuldnerin.
1. Aus dem Wortlaut der Erklärung, wonach es der „Geschäftspolitik" („business policy") der Beklagten entspreche, die Kreditwürdigkeit der Schuldnerin zu erhalten, ergibt sich keine Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung. Entgegen der Meinung des Klägers entspricht es der ganz überwiegenden - und vom erkennenden Senat als zutreffend erachteten - Auffassung in der deutschen Rechtsprechung und Literatur, dass die Angabe einer bestimmten Geschäftspolitik sprachlich noch nicht die Übernahme einer verbindlichen Verpflichtung anzeigt (vgl. Kiethe ZIP 2005, 646, 647; Wolf, Die Patronatserklärung, 2005, S. 170 - 183 m. zahlr. Nachw.; Fleischer WM 1999, 666, 672). Eine „Geschäftspolitik" beruht nämlich auf wirtschaftlichen Zweckmäßigkeitserwägungen. Sie kann sich nach Maßgabe der Einschätzung der für die Geschäftspolitik verantwortlichen Personen jederzeit ändern. Der Empfänger einer solchen Erklärung kann deshalb nicht erwarten, dass in seinem Interesse die Unterstützung auch in Zukunft beibehalten wird. Entgegen der Meinung der Berufung haben nicht das Oberlandesgericht München (Urteil in ZIP 2004, 2102) und der Bundesfinanzhof (Urteil vom 25.10.2006 - I R 6 /05 -) bei annähernd gleichem Wortlaut die gegenteilige Auffassung vertreten. In jenen Fällen erklärte der Patron, dass er sich zu der Unterstützung „verpflichte". Dasselbe gilt für die „Verlustübernahmeerklärung", die Gegenstand der Entscheidung Bundesgerichtshofes in dem Urteil DNotZ 2006, 870 = BB 2006, 1467 war.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass beide Parteien den verwendeten Begriff „business policy" übereinstimmend im Sinne einer Rechtspflicht verstanden haben, weil, wie der Kläger meint, diese Wendung dem angelsächsischem Sprachgebrauch „geschuldet" gewesen sei. Die Bedeutung des Begriffs „policy" im Zusammenhanghang mit einer Unterstützungserklärung ist im englischen Rechtsverständnis mindestens gleichfalls umstritten. Mit ihm wird eher die Übernahme einer nur moralischen Verpflichtung verbunden. Der englische Court of Appeal hat es in einer Leitentscheidung im Jahre 1987 (Kleinworth Benson Ltd. Vs. Malaysia Mining Corp.) für die Formulierung „It is our policy to ensure..." abgelehnt, dies als Übernahme einer vertragliche Verpflichtung auszulegen. Die Spruchpraxis der angelsächsischen Gerichte ist dem in der Folgezeit überwiegend gefolgt (vgl. Wolf, o.a.O., S. 172-175).
2. Der Wille zur Abgabe einer rechtsverbindlichen auf eine Unterstützungsverpflichtung gerichteten Patronatserklärung erschließt sich auch nicht aus einer Zusammenschau mit weiteren Formulierungen und Zusagen in der Erklärung vom 7.5.2003.
Dies gilt zunächst für die die Erklärung abschließende Befristung der Patronatserklärung bis zum 31.12.2004. Ob eine bestimmte Geschäftspolitik als gegenwärtig oder zukunftsbezogen bekundet wird („Es ist ...." oder „Es wird bleiben...", „Wird künftig..."), hat keine Bedeutung dafür, ob sie auch als rechtsverbindlich zugesichert wird. Denn selbst eine nur gegenwartsbezogene Erklärung erlangt für den Empfänger nur Bedeutung für die Zukunft. Der objektive Empfänger wird deshalb auch eine gegenwartsbezogene Erklärung dahin verstehen, dass die Geschäftspolitik - jedenfalls bis auf weiteres - auch in Zukunft fortdauern wird (vgl. Wolf, o.a.O., S. 179 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im vorliegenden Fall eine konkrete Frist mit Endtermin angegeben worden ist. Ein Empfänger darf diese Erklärung allenfalls dahin verstehen, dass gegenwärtig die Absicht besteht, die Geschäftspolitik bis zu dem genannten Termin fortzuführen, nicht jedoch dahin, dass der Erklärende sich auch verpflichten will, an dieser Absicht bis zum Endtermin festzuhalten. Die Befristung einer Erklärung kann nämlich grundsätzlich keine den Erklärungsinhalt erweiternde Bedeutung haben. Bedeutet „Geschäftspolitik" nicht mehr als eine Absichtserklärung, so erlangt diese auch durch eine Befristung keine weitergehende Bedeutung.
Auch daraus, dass die Beklagte in Abs. 2 gegenüber der Schuldnerin die Verwendung der Erklärung gegenüber Dritten von ihrer Zustimmung abhängig gemacht hat, stellt keinen Umstand dar, aus dem die Schuldnerin auf die Übernahme einer Rechtspflicht schließen durfte. Zwar deutet dieser Zustimmungsvorbehalt an, dass die Beklagte ohne Rücksprache keine Verpflichtungen gegenüber Dritten übernehmen wollte. Die Beklagte weist aber zutreffend darauf hin, dass es sich dabei ebenso gut um die Übernahme von Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber Dritten handeln kann, die für eine so genannte weiche Patronatserklärung typisch sind.
Aus demselben Grund stellt es entgegen der Meinung des Klägers auch kein Indiz für die Übernahme einer Unterstützungsverpflichtung dar, dass am Ende der Erklärung ein Gerichtsstand vorgesehen ist. Dies deutet zwar auf den Willen zur Übernahme einklagbarer Pflichten hin. Bei diesen Pflichten kann es sich aber gleichfalls um Auskunfts- und Informationspflichten einer weichen Erklärung handeln, die im Fall einer Nichterfüllung einen Schadensersatzanspruch begründen können. Ob der Wahl des anzuwendenden Rechts - deutsches Recht - hier eine Indizwirkung für eine weiche Patronatserklärung zukommt, wie das Landgericht annimmt, kann dahin gestellt bleiben. Diese Rechtswahl lässt jedenfalls nach den Darlegungen unter 1. keinen Rückschluss auf den Willen zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung durch die Beklagte zu. Denn auch die überwiegende Meinung in der deutschen Literatur und Rechtsprechung hat zum damaligen Zeitpunkt, auch im Anschluss an die anglo-amerikanische Judikatur, die Zusicherung einer bestimmten „Geschäftspolitik" nicht als Übernahme einer Rechtspflicht verstanden (vgl. Wolf, Die Patronatserklärung, 2005, S. 170 f. und 175 - 183 m. zahlr. Nachw.).
3. Die Übernahme einer harten Patronatserklärung seitens der Beklagten kann auch nicht aus den Gesamtumständen, die die Erklärung vom 7.5.2003 begleitet haben, abgeleitet werden.
Dass die Beklagte im Anschluss an die Erklärung auf Anforderung der Schuldnerin über einen Zeitraum von fast einem Jahr hinweg über die Hudson Ltd. (Europa Zentrale) tatsächlich Unterstützungszahlungen erbracht hat, lässt nicht rückwirkend darauf schließen, dass mit der Erklärung eine Rechtspflicht zur Ausstattung begründet werden sollte. Diese können in gleicher Weise als freiwillige Zahlungen aufgrund einer außerhalb rechtlichen Bindungswillens übernommenen „moralischen" Verpflichtung verstanden werden. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin TMP der Schuldnerin schon vor der Erklärung vom 7.5.2003 mindestens seit 2002 in ähnlicher Weise Zahlungen zukommen ließen. Zwar könnte unter dieser Perspektive dem „Letter of Comfort" eine die bisherige Praxis bestätigende Bedeutung zukommen. Der Kläger hat aber keine in diese Richtung weisenden Umstände zum Anlass der Erklärung vorgetragen.
Er trägt lediglich vor, Grundlage der früheren Zahlungen seien ähnliche Erklärungen aus den Jahren 2002 und 2001 gewesen. Anlass der Erklärung vom 7.5.2003 kann danach auch allein die Übernahme der TMP durch die Beklagte im März 2003 gewesen sein. Ein gegenüber der Beklagten erklärtes Verlangen der Schuldnerin nach rechtlicher Gewissheit für die Zukunft ist allein daraus nicht zu entnehmen.
Es sind schließlich auch keine Umstände dafür ersichtlich, dass eine der Beklagten erkennbare Interessenlage der Schuldnerin bestand, nach der diese auf die Unterstützungserklärung vom 7.5.2003 im Sinne einer Rechtspflicht der Beklagten angewiesen war. Die Beklagte hätte als Alleingesellschafterin der Schuldnerin jederzeit in einer Gesellschafterversammlung die Einstellung des Geschäftsbetriebes oder die Auflösung der Schuldnerin beschließen können. Eine das Angewiesensein auf eine rechtsverbindliche Unterstützungszusage begründende Lage würde deshalb nur dann bestehen, wenn die Schuldnerin erkennbar bestimmte langfristige Maßnahmen und Unterlassungen im Vertrauen auf die Erklärung vom 7.5.2003 hätte vornehmen wollen. Dafür ist es nicht ausreichend, dass, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, die Geschäftsführer der Schuldnerin mit einem überschuldeten Unternehmen nicht weiter gewirtschaftet und nur deshalb, weil sie den „Letter of Comfort" als ein Finanzierungsinstrument aufgefasst hätten, die auch für sie mit einem Haftungsrisiko verbundene Führung der Schuldnerin übernommen hätten. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Geschäftsführer ihr tatsächliches Verständnis der Erklärung vom 7.5.2003 der Beklagten gegenüber dargelegt haben. Zum anderen ist dem Risiko, mit einem ohne die Unterstützungszahlungen finanziell nicht ausreichend ausgestatteten Unternehmen wirtschaften zu müssen, bereits durch die Übernahme einer Verpflichtung zur rechtzeitigen Mitteilung der Beendigung der Zahlungen Rechnung getragen. Die Geschäftsführer der Schuldnerin haben dementsprechend auch sofort nach Mitteilung der Zahlungseinstellung Insolvenz angemeldet. Aus demselben Grund vermag auch der Einwand des Klägers, schon allein die Abgabe einer schriftlichen Erklärung spreche für die Übernahme einer harten Patronatserklärung durch die Beklagte, weil als bloße interne Information über die Geschäftspolitik auch eine mündliche Erklärung ausgereicht hätte, nicht zu überzeugen.
Durch die Erklärung konnten die Geschäftsführer der Schuldnerin zumindest ohne Pflichtverletzung den Betrieb der Schuldnerin fortführen, solange die finanzielle Unterstützung seitens der Muttergesellschaft nicht ex nunc widerrufen worden war.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht daraus, dass höchstrichterlich bislang nicht festgestellt ist, in welcher Weise der Begriff „Geschäftspolitik" im Rechtsverkehr zu verstehen ist. Der Wortlaut bildet nur einen unter mehreren Gesichtspunkten bei der Auslegung der individuellen Erklärung. Ein und dieselbe sprachliche Formulierung kann deshalb in einem anderen Kontext eine andere Bedeutung haben, so dass eine bestimmte sprachliche Zuschreibung nicht rechtlich verallgemeinert werden kann.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.