R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
18.07.2013
Wirtschaftsrecht
LG Wiesbaden: Geschäftsführerhaftung wegen Verjährenlassens der Einlageforderung der Komplementärin einer GmbH & Co.KG

LG Wiesbaden, Urteil vom 3.5.2013 - 1 O 229/12


Sachverhalt


I. Der Kläger macht Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der insolventen A GmbH wegen Verjährenlassens von Ansprüchen auf Leistungen von Stammeinlagen geltend. Die Gesellschaft wurde am 25.10.1995 als Komplementärin der B GmbH & Co. KG errichtet. Die Beklagten zu 1 und 2 waren Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH. Der Beklagte zu 1 legte die Geschäftsführung zum 5.12.2011 nieder. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 5.6.2012 eröffnet.


Auf das Stammkapital von 50.000 DM hatten die Beklagten eine sofort fällige und bar zu zahlende Stammeinlage von jeweils 25.000 DM zu erbringen. Am 15.11.1995 leistete jeder von ihnen 12.500 DM. Von diesen wurde der B GmbH & Co. KG am 29.5.1996 ein Darlehen auf unbestimmte Zeit i.H.v. 10.000 DM gegeben. Am 2.1.2012 zahlten die Beklagten 12.782,30 € (= 25.000 DM) mit dem Verwendungszweck „offenstehende Gesellschaftereinlagen ..." an die A GmbH. Dieser Betrag wurde am 3.1.2012 vollständig als Darlehen auf unbestimmte Zeit an die B GmbH & Co. KG weitergereicht. Der Darlehensvertrag war zum Quartalsende mit einer Frist von drei Monaten kündbar. Die Darlehensforderungen bediente die B GmbH & Co. KG nicht. Über ihr Vermögen wurde am 6.6.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.


Nachdem die Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 14.12.2012 die Einrede der Verjährung erhoben hatten, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8.1.2013 das Verjährenlassen des Anspruchs auf Leistung der Stammeinlage als Unterlassen des Beklagten zu 2 nach §§ 129 Abs. 2, 134, 140 InsO angefochten. Er meint zudem, der Beklagte zu 2 hafte aus § 43 Abs. 2 GmbHG, weil er die Forderungen auf Erbringung der Einlagen habe verjähren lassen.


Schriftsätzlich hatte der Kläger angekündigt, er werde in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagten zu 1 und 2 zur Zahlung von jeweils 8.947,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.1995 zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage gegen den Beklagten zu 1 zurückgenommen und gegen den Beklagten zu 2 erweitert.


Der Kläger beantragt,


den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an ihn € 17.895,22 € nebst Zinsen in Höhe von vier vom Hundert für das Jahr seit dem 26.10.1995 zu zahlen.


Der Beklagte zu 2 beantragt,


die Klage abzuweisen.


Er meint, hinsichtlich eines anfechtbaren Unterlassens habe es ihm am Bewusstsein gefehlt, dass die Einlageforderungen mit Ablauf des 31.12.2011 verjährten. Anfechtbar sei ein Unterlassen aber nur, wenn es bewusst und gewollt erfolge. Sein fehlendes Bewusstsein vom Ablauf der Verjährungsfrist zeige sich daran, dass er selbst als Gesellschafter noch am 2.1.2012, d.h. nach Eintritt der Verjährung, auf die Einlageforderung geleistet habe. Die Rechtslage der Verjährung von Einlageforderungen sei aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen komplex. Auch der Kläger habe erst im Rahmen seiner Duplik auf die Verjährung der Einlageforderung reagiert. Wegen dieser rechtlichen Komplexität sei das Verjährenlassen der Einlageforderungen unverschuldet.


Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16.4.2013 hat der Beklagte zu 2 ergänzend die Meinung vertreten, der Kläger habe zur Haftung nach § 43 GmbH keinen Vortrag zum Verschulden gehalten. Er, der Beklagte zu 2, sei „bezüglich der Stammkapitaleinlage" und insbesondere hinsichtlich der sich daran anschließenden Darlehenshingabe von einem Steuerberater beraten worden. Sähe man die Darlehenshingabe als Pflichtverletzung, sei sie jedenfalls nicht schuldhaft. Dies ergäbe sich aus der Entscheidung OLG Koblenz, Urt. v. 16.7.2010 - 10 U 1510/09.


Aus den Gründen


II. Die zulässige Klage ist begründet.


1. Der Beklagte zu 2 ist nach § 43 Abs. 2 GmbHG verpflichtet, dem Kläger für die offenen Stammeinlagen nebst auf diese zu leistende Zinsen Schadenersatz zu leisten.


a) Die Ansprüche auf Leistung der Stammeinlage nebst Zinsen sind wegen Verjährung gegenüber den Gesellschaftern nicht mehr durchsetzbar. Die am 25.10.1995 fälligen Einlageforderungen verjährten mit Ablauf des 31.12.2011. Die Ansprüche unterlagen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB bis zum 1.1.2002 der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. und sodann der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB, welche wiederum durch das Verjährungsanpassungsgesetz mit Wirkung vom 15.12.2004 durch die längere Verjährungsfrist von 10 Jahren des § 19 Abs. 6 GmbHG ersetzt wurde. Einzurechnen in diese 10-jährige Frist ist der seit dem 1.1.2002 bereits abgelaufene Zeitraum. Vor dem 1.1.2002 fällig gewordene Einlageforderungen verjährten deshalb mit Ablauf des 31.12.2011 (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2008 - II ZR 171/06, NZG 2008, 311, 312 f., Tz. 17-23; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.2.2009 - I-16 U 73/08, zitiert nach juris, Tz. 27).


b) Das Verjährenlassen der Einlageforderungen vermag die Geschäftsführerhaftung zu begründen (statt aller: Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 19 Rn. 86). Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist diese Haftung ein Schutzelement zugunsten der Gesellschaftsgläubiger (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucksache 15/3653 v. 24.8.2004, S. 25, rechte Spalte).


Der Haftung des Beklagten zu 2 nach § 43 Abs. 2 GmbHG steht nicht entgegen, dass er sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter der A GmbH war. Als anerkannt kann gelten, dass ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführers im Grundsatz nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet. Denn bei Personenidentität zwischen Geschäftsführer und Alleingesellschafter besteht für eine haftungsauslösende Obliegenheitsverletzung grundsätzlich kein Raum (BGH, Urt. v. 31.1.2000 - II ZR 189/99, NJW 2000, 1571; KG, Urt. v. 20.2.2009 - 17 U 41/08, zitiert nach juris, Tz. 14 m.w.N.). Ob dieser Grundsatz auch auf eine Gesellschaft mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern (sog. „Zwei-Mann-GmbH") übertragbar ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn im für die vorliegende Haftungsfrage relevanten Moment des Verjährungseintritts war nur noch der Beklagte zu 2, nicht mehr jedoch der Beklagte zu 1 Geschäftsführer. Der genannte Grundsatz lässt sich jedenfalls nicht auf Konstellationen übertragen, in denen neben einem Gesellschafter-Geschäftsführer noch ein weiterer Gesellschafter existiert. Denn in einem solchen Fall liegt gerade keine Personenidentität zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern vor.


Zudem hat der BGH in seinem grundlegenden Urteil (a.a.O.) erörtert, ein mit dem Willen der Gesellschafter konformes Verhalten des Geschäftsführers könne keine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung gegenüber der GmbH darstellen, soweit nicht „spezielle, im Interesse des Gläubigerschutzes unverzichtbare Regeln der Kapitalerhaltung" verletzt seien. Deshalb sind vom genannten Grundsatz Fälle der §§ 30, 33, 43 Abs. 3 und 64 Abs. 2 GmbHG ausgenommen (BGH, a.a.O.). Das wertungsparallele Gegenstück des kapitalerhaltungsrechtlichen § 30 GmbH ist im Kapitalaufbringungsrecht § 19 GmbHG (vgl. K. Schmidt, ZIP 2008, 481, 488). Bei der Pflicht der Gesellschafter, ihre Einlage zu leisten, handelt es sich um eine auch im Interesse des Gläubigerschutzes bestehende, unverzichtbare Regel der Kapitalaufbringung. Ihre Bedeutung unterstreicht § 19 Abs. 2 GmbHG. Es besteht kein Anlass, aus Perspektive der Geschäftsführerhaftung Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung unterschiedlich zu behandeln.


c) Der Beklagte zu 2 handelte pflicht- und sorgfaltswidrig. Ein Geschäftsführer, der eine fällige Einlageforderung verjähren lässt, verletzt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, a.a.O., S. 21 linke Spalte, zum Vorstandsmitglied der AG, in Bezug genommen S. 25, rechte Spalte, für den Geschäftsführer der GmbH). Soweit der Beklagte zu 2 geltend macht, die Rechtslage sei aufgrund der mehrfachen Gesetzesänderung komplex und für ihn deshalb nicht überschaubar gewesen, entlastet ihn dies nicht. Die Frage der Berechnung der Verjährungsfrist unter Berücksichtigung der verschiedenen intertemporalen Probleme wurde durch die genannte Entscheidung des BGH im Jahr 2008 höchstrichterlich geklärt. Ein Rechtsirrtum des Beklagten zu 2 über die Verjährungsfrist lässt seine Haftung nicht entfallen. Ein solcher Irrtum schlösse ein Verschulden nur aus, wenn er seinerseits unverschuldet wäre (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, a.a.O., § 46 Rn. 13). Im Fall mangelnder eigener Rechtsunkenntnis ist jedenfalls bei nicht drängenden Entscheidungen in aller Regel Rechtsrat einzuholen. Dies hat der Beklagte zu 2 nicht getan. Er hat auch auf den Hinweis der Kammer vom 14.2.2013 keinen substantiierten Vortrag gehalten, der seinen Rechtsirrtum unverschuldet erscheinen ließe. Im Rahmen der Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG ist es an ihm, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer nachgekommen ist und ihn kein Verschulden trifft (statt aller: OLG München, Urt. v. 21.3.2013 - 23 U 3344/12, zitiert nach juris, Tz. 47 m.w.N.). Dass der Kläger erst in der Duplik das Verjährenlassen der Forderungen angefochten hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn die Beklagten haben in der Replik erstmals die Verjährungseinrede erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger kein Anlass, das Verjährenlassen anzufechten.


Soweit der Beklagte zu 2 mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16.4.2013 geltend macht, ein Steuerberater habe ihn „bezüglich der Stammkapitaleinlage" und hinsichtlich der Darlehensweitergabe an die B GmbH & Co. KG beraten, ergibt sich - unabhängig von der prozessualen Zulässigkeit dieses Vortrags - nichts Abweichendes. Übersehen wird hier nämlich, dass vorgeworfenen Pflichtverletzung das Verjährenlassen der Einlageforderungen, nicht die Auskehr der auf die verjährten Forderungen erbrachten Teilleistungen im Darlehensweg ist. Insoweit ist die Entscheidung OLG Koblenz, Urt. v. 16.7.2010 - 10 U 1510/09 nicht einschlägig. Im dort zu beurteilenden Sachverhalt stand die Verjährung der Einlageforderung nicht im Raum. Im Übrigen erweist sich der Vortrag des Beklagten zu 2, er sei durch einen Steuerberater „bezüglich der Stammkapitaleinlage" beraten worden, als nicht hinreichend substantiiert. Es lässt sich nicht ersehen, welchen Rat der Steuerberater konkret erteilt hat. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, ob sich der Beklagte zu 2 auf den gegebenen Rat verlassen durfte oder ob es angezeigt gewesen wäre, weitergehenden Rat durch einen rechtskundigen Anwalt einzuholen. Dass der Steuerberater geraten haben soll, die Einlageforderungen verjähren zu lassen, ist jedenfalls weder dargetan noch ersichtlich.


d) Durch den Pflicht- und Sorgfaltsverstoß ist ein Schaden in Höhe der nicht erbrachten oder als Darlehen an die B GmbH & Co. KG weitergereichten Stammeinlagen, d.h. von insgesamt 17.895,21 €, entstanden. Hinzu treten nicht geleistete Zinszahlungen seit dem 26.10.1995 in Höhe von vier vom Hundert für das Jahr.


aa) Nicht schadensmindernd wirkt die am 2.1.2012 erbrachte Zahlung von 12.782,30 €, welche im Darlehensweg an die B GmbH & Co. KG weitergegeben wurden.


(a) Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG sind in verschiedener Hinsicht nicht erfüllt. Der gegen die B GmbH & Co. KG gerichtete Rückzahlungsanspruch war nicht vollwertig, da über das Vermögen der Gesellschaft bereits am 6.6.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zudem war das gewährte Darlehen nicht jederzeit fällig oder fristlos kündbar. Vielmehr betrug die Kündigungsfrist drei Monate zum Quartalsende. Außerdem mangelt es an der nach § 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG erforderlichen Anmeldung beim Registergericht; diese ist Erfüllungsvoraussetzung (Scholz/Veil, GmbHG, 11. Aufl. 2012, § 19 Rn. 187 m.w.N.).


(b) Es ließe sich jedoch erwägen, in Konstellationen wie der vorliegenden - in denen auf eine verjährte Einlageforderung geleistet und die geleistete Einlage als Darlehen an einen Dritten weitergegeben wird - über § 19 Abs. 5 GmbHG hinaus Erfüllung der Einlageforderung anzunehmen. Die Rechtsprechung zum sog. „Hin- und Herzahlen" in der GmbH & Co. KG (siehe BGH, Urt. v. 10.12.2007 - II ZR 180/06, NJW-RR 2008, 480; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.5.2012 - 16 U 39/11, zitiert nach juris, Tz. 32; Gehrlein/Ekkenga/Simon/Sirchich von Kis-Sira, GmbHG, 2012, § 19 Rn. 64 jeweils m.w.N.), auf welche der Gesetzgeber durch Schaffung der Regelung in § 19 Abs. 5 GmbHG reagierte, fußt auf der Prämisse, dass der Einlageanspruch fällig und durchsetzbar, insbesondere also nicht verjährt, ist. Die fehlende Tilgungswirkung der Einlagenleistung beim „Hin- und Herzahlen" wird mit der Überlegung begründet, die Einlage bliebe der Geschäftsführung der Gesellschaft nicht zur freien Verfügung. Der Inferent leiste unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Zudem werde die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung entgegen dem Schutzzweck des § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG durch eine in dieser Hinsicht schwächere Darlehensforderung ersetzt (BGH, a.a.O., NJW-RR 2008, 480 f., Tz. 6 f.). Während das erstgenannte Argument - die fehlende Verfügbarkeit der Einlage für die Geschäftsführung - auch bei Leistung auf eine verjährte Einlageforderung greift, ist hinsichtlich der zweiten Überlegung, der Inferent leiste zur Kapitalaufbringung nichts, in Rechnung zu stellen, dass er aufgrund der eingetretenen Verjährung auch nichts mehr zu leisten braucht. Das dritte Argument, die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung werde durch eine schwächere Darlehensforderung ersetzt, kommt nicht zum Tragen. Eine verjährte Einlageforderung erweist sich im Vergleich mit einer unverjährten Darlehensforderung nicht als „schwächer". Der in § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG vorgesehene Schutz kann sich nur entfalten, wenn die Einlageforderung einredefrei ist.


Obgleich gute Gründe dafür sprechen, dass bei Leistung auf eine verjährte Einlageforderung auch dann Erfüllung eintritt, wenn die Einlage sogleich im Darlehenswege weitergegeben wird, bedarf die Frage vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Bejaht man sie, läge der Schaden, welchen der Beklagte zu 2 durch das Verjährenlassen der Einlageforderungen verursachte, darin, dass aufgrund eingetretener Verjährung die Einlageforderungen i.H.v. 12.782,30 € mit Tilgungswirkung durch eine Darlehensforderung in gleicher Höhe gegen die B GmbH & Co. KG ersetzt werden konnten. Da die Darlehensforderung gegen die B GmbH & Co. KG wegen deren Insolvenz nicht werthaltig ist, erlitt die A GmbH einen Schaden in eben dieser Höhe.


bb) Als Schadensersatz sind zudem von den Gesellschaftern zu entrichtende Zinsen nach § 20 GmbHG i.V.m. § 246 BGB geschuldet. Der Verweis in § 20 GmbHG bezieht sich auf den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB, nicht auf den Verzugszinssatz nach § 288 BGB (Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 20 Rn. 6).


2. Auf die vom Kläger erklärte Anfechtung des Unterlassens des Beklagten zu 2 kommt es demnach nicht an. Insoweit wäre ihm zwar einzuräumen, dass auch das Unterlassung verjährungsunterbrechender oder -hemmender Maßnahmen als unentgeltliche Leistung der Anfechtung nach § 134 InsO unterliegt (Braun/de Bra, Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2012, § 134 Rn. 4). Ein Unterlassen kann jedoch nicht angefochten werden, wenn es unbewusst bzw. fahrlässig geschieht (Kübler/Prütting/Bork/Ehricke, Kommentar zur Insolvenzordnung, Loseblatt, Stand September 2012, § 129 Rn. 52). Vorliegend spricht viel dafür, dass das Verjährenlassen der Forderung unbewusst erfolgte und auf Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2 beruhte. Denn er leistete gemeinsam mit dem Beklagten zu 1 zwei Tage nach Eintritt der Verjährung auf die verjährte Forderung.


3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Kläger war nicht mit einem Anteil der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten zu belasten. Diese haben sich durch die Klagerücknahme gegenüber dem Beklagten zu 1 nicht erhöht. Es besteht kein Anlass, einen voll unterliegenden Streitgenossen kostenmäßig zu begünstigen, weil der ihm gegenüber siegreiche Prozessgegner einen weiteren Streitgenossen mitverklagt hat, ohne dass gegen diesen auch ein obsiegende Hauptsacheentscheidung ergeht (siehe OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.12.1999 - 12 U 172/98, OLGReport Frankfurt 2000, 85, 86; ferner OLG Koblenz, Urt. v. 17.10.2003 - 10 U 460/02, OLGReport Koblenz 2004, 201, 202). Dem lässt sich in der vorliegenden Konstellation nicht entgegenhalten, die Kostenentscheidung habe sich am (formalen) Obsiegen bzw. Unterliegen, nicht am Gebührenanfall zu orientieren (so die Kritik am genannten Urteil des OLG Frankfurt am Main von Zöller/Herget, 29. Aufl. 2012, § 91 Rn. 13, Stichwort „Streitgenossen"). Denn bei formaler Betrachtung obsiegte der Beklagte zu 1 nicht. Vielmehr hat der Kläger die Klage gegen ihn mit der Folge zurückgenommen, dass der Rechtsstreit nach § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist. Eine entsprechende Anwendung des § 92 ZPO auf die Streitgenossenschaft scheidet deshalb - mangels Konstellation, in der aus Sicht des Klägers ein teilweises Obsiegen (gegen den Beklagten zu 2) und ein teilweises Unterliegen (gegen den Beklagten zu 1) vorläge - aus.


Als kostenrechtliche Konsequenz der Klagerücknahme hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 zu tragen. Dass er durch die Inanspruchnahme zweier Beklagter in einem Verfahren kostenrechtlich privilegierter steht als in einem Fall, in dem er zwei Beklagte in getrennten Verfahren verklagt, ist Folge des Umstandes, dass aus kostenrechtlicher Perspektive ein Prozess gegen zwei Beklagte weniger Kosten verursacht als zwei Prozesse gegen je einen Beklagten. Es besteht kein Anlass, diesen Kostenvorteil (hälftig) an den unterlegenen Beklagten - in dessen Hand es nicht liegt, ob er allein oder mit einem weiteren Beklagten gemeinsam in Anspruch genommen wird - weiterzugeben.


Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 1. Alt., 709 S. 1 und 2 ZPO.

stats