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Wirtschaftsrecht
04.02.2011
Wirtschaftsrecht
OLG München: Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft

OLG München, Urteil vom 19.1.2011 - 7 U 4342/10, rechtskräftig

Leitsatz

Da der Geschäftsführer einer GmbH nur für solche Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden kann, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit seinem Wissen und Willen geschehen sind oder die er hätte verhindern können, und die Veranlassung der Zahlung durch ihn eine anspruchsbegründende Tatsache im Rahmen der Haftung aus § 64 GmbHG ist (vgl. BGH NZG 2009,582), kommt eine Haftung nicht in Betracht, wenn Zahlungen an das Finanzamt aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgten.

Sachverhalt

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der TC GmbH, deren ehemaliger Geschäftsführer der Beklagte ist, Ansprüche wegen vom Beklagten geleisteter Zahlungen gem. § 64 GmbHG geltend.

Auf die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im landgerichtlichen Urteil niedergelegt sind, wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 2.680,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2008 sowie von weiteren 5.863,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2009 gem. § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG a.F. verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der eine Zahlungspflicht in Höhe von 500,00 Euro anerkennt, jedoch der Auffassung ist, dass weitere Ansprüche gegen ihn nicht bestehen. Er wendet ein, das Erstgericht habe die Liquiditätssituation der GmbH nicht zutreffend beurteilt. Er habe sämtliche Überweisungen zuvor der Schuldnerin als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt. Zudem habe er im Jahre 2007 nicht davon ausgehen müssen, dass die Außenstände der Schuldnerin nicht einbringlich waren. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass die Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.180,00 Euro an das Finanzamt nicht durch sein Tun, sondern durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Wege der Kontopfändung erfolgt seien. Deshalb käme ein Anspruch gegen ihn nicht in Betracht.

Der Beklagte beantragt daher:

Das Urteil des Landgericht München I vom 21.07.2010 wird aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 2.180,00 Euro nebst Zinsen hieraus seit 09.08.2008 sowie weitere 5.863,35 Euro nebst Zinsen hieraus seit 31.12.2009 zu bezahlen. Die Klage wird im übrigen abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts München I vom 21.07.2010.

Er ist der Auffassung, das landgerichtliche Urteil sei zutreffend. Zum einen stünden den streitgegenständlichen Ausgaben keineswegs entsprechende Gesellschaftereinzahlungen gegenüber, zum anderen sei dies auch unerheblich, da es nur darauf ankomme, dass im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen geleistet werden. Zahlungsunfähigkeit läge, wie das Landgericht zutreffend ausführte, vor. Der Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, dass und aufgrund welcher Umstände er von der Einbringlichkeit der Zahlungsrückstände hätte ausgehen können. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt München seien unerheblich.

Der Senat hat mit den Parteien die Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 erörtert, auf das Protokoll der Sitzung wird ebenso verwiesen, wie das der Sitzung in erster Instanz sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Aus den Gründen

II. Die Berufung des Beklagten erweist sich nur zum Teil als erfolgreich.

Dem Kläger stehen Ansprüche in Höhe von 500,00 Euro, die der Beklagte in der Berufung nicht mehr bestreitet, und in Höhe von 5.863,35 Euro aus § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG a.F. zu.

Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil kann in vollem Umfang verwiesen werden, soweit sie nicht die behaupteten Vollstreckungen des Finanzamts in Höhe von 2180,00 Euro betreffen. So sind die Ausführungen zur Frage der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, zu den einzelnen durch den Beklagten geleisteten Zahlungen im Zeitraum der Zahlungsunfähigkeit sowie zu den behaupteten Einzahlungen der Gesellschafter nicht zu beanstanden.

Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts jedoch insofern nicht, als es den Vortrag des Beklagten zu den Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt München als unsubstantiiert und nicht nachgewiesen beurteilte. An einer haftungsauslösenden Rechtshandlung fehlt es, wenn die Vermögensminderung auf einer Vollstreckungshandlung des Gläubigers beruht (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, § 64 Rdnr. 63; BGH NZG 2009, 582). Voraussetzung der Haftung des Geschäftsführers ist stets, dass die Zahlung und die dadurch verursachte Schmälerung des Gesellschaftsvermögens zu Lasten der Gläubigermehrheit durch ihn "veranlasst" worden ist (siehe nur BGH Urt. v. 16. März 2009 - II ZR 280/07, Umdr. S. 16 z.V.b.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 64 Rdn. 38). Da der Geschäftsführer nur für solche Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden kann, die mit seinem Wissen und Willen geschehen sind oder die er hätte verhindern können, ist die Veranlassung der Zahlung durch ihn eine anspruchsbegründende Tatsache im Rahmen der Haftung aus § 64 GmbHG (vgl. BGH NZG 2009, 582).

Der Beklagte hat ausreichend dargetan, dass die Zahlungen an das Finanzamt in Höhe von 1.100,00 Euro am 25.07.2007 und von 1.080,00 Euro am 14.09.2007 aufgrund Pfändung erfolgten und hierzu die als Anlage zu Protokoll der Sitzung vom 21.07.2010 genommene Aufstellung ausgehändigt. Eine weitere Bestätigung seiner Behauptung findet sich auch in den von Klägerseite vorgelegten Kontoauszügen der Schuldnerin (Anlage K 4), in denen für beide Zahlungsvorgänge aufgeführt ist: "ÜBERWEISUNG  Zentralfinanzamt München Konto: ... - PfEVfg - VO .../07 02.07.2007". Der Kläger selbst ist in seinem Schreiben vom 25.07.2008 (Anlage K 21), in dem er den Beklagten zur Zahlung aufforderte und Frist setzte, davon ausgegangen, dass es sich bei den genannten Beträgen um "Pfändung vom 07.02.2007 Finanzamt München" handelt.  

Für anspruchsbegründende Tatsachen ist nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Durch den Vortrag, die Abbuchung sei nicht von ihm veranlasst worden, sondern beruhe auf einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme (Kontopfändung) durch die Finanzverwaltung, hat der Beklagte das Vorliegen einer ihm anzulastenden, haftungsbegründenden Zahlung substantiiert bestritten. Angesichts dessen oblag es dem Kläger, das Vorliegen des Haftungstatbestands des § 64 Abs. 2 GmbHG insoweit zu beweisen. Dies hat der Kläger nicht getan. Im Hinblick auf die weiteren Umstände, kann sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen  für eine Haftung des Geschäftsführers irrelevant seien bzw. dass ihm, dem Kläger, kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Finanzamts vorliege.

Damit stehen dem Kläger lediglich Ansprüche in Höhe von 500,00 Euro und 5.863,35 Euro zu.

Die Entscheidung des Landgerichts war auch im Hinblick auf die zuerkannten Verzugzinsen abzuändern. Dem Kläger stehen Verzugszinsen für die oben genannten Beträge lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB zu, da es sich nicht um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine Aufspaltung der Kostenentscheidung bezüglich erster und zweiter Instanz bedurfte es nicht, da sich die eingeschränkte Berufung des Beklagten kostenmäßig nicht auswirkt.  

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus  §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

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