BGH: Geschäftsführer – kein Beschäftigungsanspruch nach Abberufung
BGH , Urteil vom 11.10.2010 - Aktenzeichen II ZR 266/08 (Vorinstanz: OLG Köln vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 18 U 21/08; ) (Vorinstanz: LG Bonn vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 12 O 116/07; ) | |||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion. Etwas anderes kann gelten, wenn sich dem Anstellungsvertrag eine dahingehende Vereinbarung entnehmen lässt. | |||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GmbHG § 38; BGB § 615; Redaktionelle Normenkette: BGB § 615; GmbHG § 38;
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