OLG Naumburg: Geschäftsanschrift darf Zusatz "c/o" enthalten
OLG Naumburg, Beschluss vom 8.5.2009 - 5 Wx 4/09
Sachverhalt
A. Die betroffene Gesellschaft wurde am 11. August 1999 gegründet und am 15. Januar 2000 in das Handelsregister eingetragen. Sie hatte zuletzt eine Geschäftsanschrift in Magdeburg. Am 9. Dezember 2008 beschloss die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft und bestellte eine Liquidatorin. Diese meldete am 30. Dezember 2008 die Auflösung und ihre Bestellung sowie die aus dem Rubrum ersichtliche neue Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anschrift bezeichnet umfangreiche Flächen der ... Sch. GmbH, auf denen sich zahlreiche Gebäude befinden, in denen neben anderen Unternehmen u. a. die Betroffene „ansässig" sein soll. Von außen erkennbare Hinweise auf diese Unternehmen und die Betroffene finden sich auf dem Grundstück und insbesondere an den Gebäuden nicht.
Das Registergericht hat die Anmeldung mit Zwischenverfügung vom am 21. Januar 2009 beanstandet und den Standpunkt eingenommen, dass die bei dem Handelsregister anzumeldende Geschäftsanschrift nicht den Zusatz „c/o" enthalten dürfe.
Dagegen hat die Betroffene am 29. Januar 2009 Beschwerde erhoben und geltend gemacht, der auf die ... Sch. verweisende Zusatz in ihrer Geschäftsanschrift sei nötig um sicherzustellen, dass sie postalisch erreichbar sei, obwohl sie auf dem Grundstück keinen eigenen Briefkasten und kein Firmenschild unterhalte.
Das Registergericht hat es am 10. Februar 2009 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen. Daraufhin hat das Landgericht die Beschwerde am 26. Februar 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c/o" Zustellungen an die Betroffene erschwere. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 72 bis 74 d. A.).
Gegen die ihr am 3. März 2009 zugestellte Beschwerdeentscheidung hat die Betroffene am 16. Januar 2009 weitere Beschwerde eingelegt. Sie hält daran fest, dass die angemeldete Geschäftsanschrift nicht zu beanstanden sei und dass der Zusatz ihre Erreichbarkeit gerade sicherstelle und nicht behindere.
Aus den Gründen
B. Die weitere Beschwerde der betroffenen Gesellschaft ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG statthaft und wurde in der durch § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG vorgeschriebenen Form eingelegt. Eine Beschwerdefrist (§§ 29 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) ist nicht vorgesehen, wenn eine Zwischenverfügung zu einem Eintragungsantrag angefochten werden soll. Die Beschwerdeberechtigung folgt bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde durch das Landgericht (§§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 2 FGG).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Erstbeschwerde ist gemäß §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 FGG zulässig. Zwischenverfügungen, die sich an einen Verfahrensbeteiligten richten und in seine Rechte einzugreifen geeignet sind, unterliegen der Anfechtung mit der Beschwerde (Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 19 FGG Rn. 9 m. w. Nachw.). Die Rechte eines Beteiligten sind u. a. beeinträchtigt, wenn das Gericht eine Änderung oder Ergänzung seines Antrages verlangt und dabei zu erkennen gibt, dass der Antrag andernfalls erfolglos bleiben werde.
So liegt der Fall hier. Das Registergericht hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige Anmeldung der Geschäftsanschrift zurückzuweisen sein werde und der Betroffenen unter Fristsetzung eine Änderung der Anmeldung aufgegeben.
Zudem ist die Erstbeschwerde begründet.
Die von der Betroffenen gemäß §§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGGmbHG angemeldete Geschäftsanschrift genügt möglicherweise den gesetzlichen Anforderungen. Dazu bedarf es indes noch weiterer tatsächlicher Aufklärung. Jedenfalls steht der auf die ... Sch. hinweisende Zusatz „c/o" dem nicht grundsätzlich entgegen.
Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, dient die Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift dem Gläubigerschutz. Sie soll sicherstellen, dass die Gläubiger dem Handelsregister eine Anschrift entnehmen können, unter der zuverlässig wirksame Zustellungen an die Gesellschaft erfolgen können (BT-Drs. 16/6140, S. 35). Dies setzt zum einen voraus, dass an dem bezeichneten Ort Zustellungen, insbesondere auch Ersatzzustellungen an die Gesellschaft möglich sind, etwa weil sich dort ihr Geschäftsraum befindet (§§ 170 Abs. 1, 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ggfls. kann es auch ausreichen, wenn dort ein gesetzlicher Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter wohnt (§§ 170 Abs. 1, 171, 178 Nr. 1 oder 3 ZPO). Ferner muss die Anschrift richtig und so gefasst sein, dass sie es zuverlässig ermöglicht, den Zustellungsort aufzufinden. Letzteres wird im Allgemeinen durch die Bezeichnung der Gemeinde, der Straße und der Hausnummer erreicht (Wicke, GmbHG, § 8 Rn. 17).
Diese Voraussetzungen sind hier möglicherweise erfüllt.
Die Betroffene ist nach ihrem Vorbringen in dem in ihrer Anschrift genannten Anwesen an der ... Straße ... in Sch. „ansässig". Sofern sie damit sagen will, dass sie dort einen Geschäftsraum unterhält, hat sie einen als Zustellungsadresse geeigneten Ort bezeichnet. Das Anwesen ist bereits anhand der Angabe „... Sch." zuverlässig zu finden. Deshalb hätte es möglicherweise genügt, sich auf diesen Teil der Anschrift zu beschränken. Indes steht es der Betroffenen frei, in ihre Anschrift auch den vom Registergericht beanstandeten Zusatz aufzunehmen. Dieser Zusatz verdunkelt den Zustellungsort nicht, sondern enthält eine zusätzliche Beschreibung, die sein Auffinden erleichtert. Die Abkürzung „c/o" steht für den englischen Begriff „care of" und hat im Deutschen die Bedeutung „bei" oder „im Hause". Sofern Zustellungen an die Betroffene im Hause der ... Sch. möglich sein sollten, führt dieser Zusatz lediglich zur weiteren Konkretisierung der Anschrift. Das Registergericht wird nunmehr die Betroffene aufzufordern haben, nähere Angaben darüber zu machen, in welcher Beziehung sie zu dem mit der Anschrift bezeichneten Ort steht. Sollte sich dabei herausstellen, dass sich dort ihr Geschäftsraum oder eine andere Stelle befindet, an der ihr Schriftstücke nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zuverlässig wirksam zugestellt werden können, so stößt die Anschrift in der Fassung der Anmeldung nicht auf rechtliche Bedenken.
Eine Kostenentscheidung (§ 13 a Abs. 1 FGG) ist nicht veranlasst.